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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882.

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§. 108. Das active Reichsvermögen.
zu ziehen sind oder nicht, so hat das Gesetz im Interesse der
Einzelstaaten gewisse Grundstücke von dem Uebergang in das
Eigenthum des Reiches ausdrücklich ausgeschlossen 1); nämlich:

a) Grundstücke, welche nach den in den einzelnen Bundes-
staaten geltenden Bestimmungen der Benutzung des Staatsober-
hauptes oder der Apanagirung der Mitglieder des regierenden
Hauses gewidmet sind.
b) Grundstücke, welche bei dem Uebergange in eine Verwal-
tung des Reichs 2) dieser nur auf eine bestimmte Zeit, oder auf
Widerruf, oder miethweise überlassen sind.
c) Grundstücke, aus deren Erlös die zur Erwerbung oder
Bebauung eines im Besitze derselben Reichsverwaltung 3) be-
findlichen Grundstücks von einem Bundesstaate gemachten Aus-
gaben nach den darüber getroffenen Bestimmungen zu erstatten sind.
d) Grundstücke, welche bei dem Uebergange in eine Verwal-
tung des Reichs dem betreffenden Dienstzweige nicht unmittelbar
dienten, vielmehr nur insofern mit ihm in einem Zusammenhange
standen, als die aus den Grundstücken aufkommenden Einkünfte
bei jenem Dienstzweige mit verrechnet wurden.

5. Für den Fall, daß ein Grundstück zu einem Theil von
einer Reichsverwaltung, zu einem andern Theile von einer Landes-
verwaltung benutzt wird, ist das alleinige Eigenthum der letzteren
verblieben; die Reichsverwaltung behält nur das Benutzungsrecht im
bisherigen Umfange 4). Hat das Grundstück neben der Benutzung
zum Dienstgebrauche oder zu Dienstwohnungen noch sonst finanzielle
Erträgnisse abgeworfen (z. B. Grasnutzungen), so ist demjenigen
Staat, von welchem das betreffende Grundstück auf das Reich
übergegangen ist, dafür eine feste Geldrente zu gewähren 5). Ebenso
sind alle Zahlungen oder andere Leistungen, welche von einer
Reichsverwaltung für die Einräumung eines Rechts an einem

1) §. 2 des angef. Ges.
2) Sollte richtiger heißen: "Grundstücke, welche bei der Uebernahme der
Kosten einer Verwaltung auf das Reich" etc. Bei einer Buchstaben-Auslegung
würde diese Gesetzesbestimmung auf die Militärverwaltung nicht anwendbar
sein, was der Absicht des Gesetzgebers widerspräche.
3) Auch hier ist unter "Reichsverwaltung" die Militärverwaltung mit
Ausnahme der Bayerischen mitzuverstehen.
4) §. 2 Ziff. 5 des Ges.
5) §. 3 eod.

§. 108. Das active Reichsvermögen.
zu ziehen ſind oder nicht, ſo hat das Geſetz im Intereſſe der
Einzelſtaaten gewiſſe Grundſtücke von dem Uebergang in das
Eigenthum des Reiches ausdrücklich ausgeſchloſſen 1); nämlich:

a) Grundſtücke, welche nach den in den einzelnen Bundes-
ſtaaten geltenden Beſtimmungen der Benutzung des Staatsober-
hauptes oder der Apanagirung der Mitglieder des regierenden
Hauſes gewidmet ſind.
b) Grundſtücke, welche bei dem Uebergange in eine Verwal-
tung des Reichs 2) dieſer nur auf eine beſtimmte Zeit, oder auf
Widerruf, oder miethweiſe überlaſſen ſind.
c) Grundſtücke, aus deren Erlös die zur Erwerbung oder
Bebauung eines im Beſitze derſelben Reichsverwaltung 3) be-
findlichen Grundſtücks von einem Bundesſtaate gemachten Aus-
gaben nach den darüber getroffenen Beſtimmungen zu erſtatten ſind.
d) Grundſtücke, welche bei dem Uebergange in eine Verwal-
tung des Reichs dem betreffenden Dienſtzweige nicht unmittelbar
dienten, vielmehr nur inſofern mit ihm in einem Zuſammenhange
ſtanden, als die aus den Grundſtücken aufkommenden Einkünfte
bei jenem Dienſtzweige mit verrechnet wurden.

5. Für den Fall, daß ein Grundſtück zu einem Theil von
einer Reichsverwaltung, zu einem andern Theile von einer Landes-
verwaltung benutzt wird, iſt das alleinige Eigenthum der letzteren
verblieben; die Reichsverwaltung behält nur das Benutzungsrecht im
bisherigen Umfange 4). Hat das Grundſtück neben der Benutzung
zum Dienſtgebrauche oder zu Dienſtwohnungen noch ſonſt finanzielle
Erträgniſſe abgeworfen (z. B. Grasnutzungen), ſo iſt demjenigen
Staat, von welchem das betreffende Grundſtück auf das Reich
übergegangen iſt, dafür eine feſte Geldrente zu gewähren 5). Ebenſo
ſind alle Zahlungen oder andere Leiſtungen, welche von einer
Reichsverwaltung für die Einräumung eines Rechts an einem

1) §. 2 des angef. Geſ.
2) Sollte richtiger heißen: „Grundſtücke, welche bei der Uebernahme der
Koſten einer Verwaltung auf das Reich“ ꝛc. Bei einer Buchſtaben-Auslegung
würde dieſe Geſetzesbeſtimmung auf die Militärverwaltung nicht anwendbar
ſein, was der Abſicht des Geſetzgebers widerſpräche.
3) Auch hier iſt unter „Reichsverwaltung“ die Militärverwaltung mit
Ausnahme der Bayeriſchen mitzuverſtehen.
4) §. 2 Ziff. 5 des Geſ.
5) §. 3 eod.
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[226/0236] §. 108. Das active Reichsvermögen. zu ziehen ſind oder nicht, ſo hat das Geſetz im Intereſſe der Einzelſtaaten gewiſſe Grundſtücke von dem Uebergang in das Eigenthum des Reiches ausdrücklich ausgeſchloſſen 1); nämlich: a) Grundſtücke, welche nach den in den einzelnen Bundes- ſtaaten geltenden Beſtimmungen der Benutzung des Staatsober- hauptes oder der Apanagirung der Mitglieder des regierenden Hauſes gewidmet ſind. b) Grundſtücke, welche bei dem Uebergange in eine Verwal- tung des Reichs 2) dieſer nur auf eine beſtimmte Zeit, oder auf Widerruf, oder miethweiſe überlaſſen ſind. c) Grundſtücke, aus deren Erlös die zur Erwerbung oder Bebauung eines im Beſitze derſelben Reichsverwaltung 3) be- findlichen Grundſtücks von einem Bundesſtaate gemachten Aus- gaben nach den darüber getroffenen Beſtimmungen zu erſtatten ſind. d) Grundſtücke, welche bei dem Uebergange in eine Verwal- tung des Reichs dem betreffenden Dienſtzweige nicht unmittelbar dienten, vielmehr nur inſofern mit ihm in einem Zuſammenhange ſtanden, als die aus den Grundſtücken aufkommenden Einkünfte bei jenem Dienſtzweige mit verrechnet wurden. 5. Für den Fall, daß ein Grundſtück zu einem Theil von einer Reichsverwaltung, zu einem andern Theile von einer Landes- verwaltung benutzt wird, iſt das alleinige Eigenthum der letzteren verblieben; die Reichsverwaltung behält nur das Benutzungsrecht im bisherigen Umfange 4). Hat das Grundſtück neben der Benutzung zum Dienſtgebrauche oder zu Dienſtwohnungen noch ſonſt finanzielle Erträgniſſe abgeworfen (z. B. Grasnutzungen), ſo iſt demjenigen Staat, von welchem das betreffende Grundſtück auf das Reich übergegangen iſt, dafür eine feſte Geldrente zu gewähren 5). Ebenſo ſind alle Zahlungen oder andere Leiſtungen, welche von einer Reichsverwaltung für die Einräumung eines Rechts an einem 1) §. 2 des angef. Geſ. 2) Sollte richtiger heißen: „Grundſtücke, welche bei der Uebernahme der Koſten einer Verwaltung auf das Reich“ ꝛc. Bei einer Buchſtaben-Auslegung würde dieſe Geſetzesbeſtimmung auf die Militärverwaltung nicht anwendbar ſein, was der Abſicht des Geſetzgebers widerſpräche. 3) Auch hier iſt unter „Reichsverwaltung“ die Militärverwaltung mit Ausnahme der Bayeriſchen mitzuverſtehen. 4) §. 2 Ziff. 5 des Geſ. 5) §. 3 eod.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882, S. 226. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0302_1882/236>, abgerufen am 23.04.2024.