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Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.

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Der Versuch im positiven Recht. §. 33.
setzungen bei dem versuchten, wie bei dem vollendeten Ver-
brechen oder Vergehen ausgesprochen werden (StGB. §. 45).

2. In einer Reihe von Fällen ist das "Unternehmen"
einer strafbaren Handlung ihrer Vollendung in der Bestra-
fung gleichgestellt. Vgl. StGB. §§. 81, 82, 105, 114,
122 Abs. 1, 159, 357; Salzsteuergesetz vom 12. Oktober
1867 §. 11, Vereinszollgesetz vom 1. Juli 1869 §§. 134
und 135, Tabaksteuergesetz vom 16. Juli 1879 §§. 32 und
38, usw. Durch diese Gleichstellung in der Bestrafung wird
der Versuchscharakter des "Unternehmens" nicht berührt;
damit entfällt die Möglichkeit eines strafbaren Versuchs des-
selben, der auch hier Versuch in zweiter Potenz wäre.

3. Soweit Vorbereitungshandlungen bestraft werden,
fallen sie nicht unter den reduzirten, sondern unter einen
besonderen Strafrahmen. StGB. §§. 83--86, 151, 201,
teilweise 49 a.

4. Endlich bestraft §. 80 StGB. den hochverräterischen
Mordversuch wie den Mord selbst mit dem Tode; auch
§. 153 Gew. Ordg. stellt Versuch und Vollendung in der
Strafe einander gleich.

IV. Auch der Versuch ist Handlung im engeren Sinne,
also willkürliche körperliche Bewegung, mag auch dieselbe
ihren Abschluß nicht gefunden haben. Die Handlung kann
aber auch aus einer ganzen Reihe von einzelnen, durch die
einheitliche Zweckvorstellung zu einer Gesammtheit verbunde-
nen körperlichen Bewegungen bestehen, die von der abschlie-
ßenden Bewegung mehr oder weniger entfernt sind. Jede
von ihnen, auch die entfernteste, ist bereits normwidriges
Thun, ist, wenn auf den Erfolg gerichtet, bereits versuchte
Normübertretung. Kriminalpolitische Erwägungen, unter
welchen die Schwierigkeit der Beweisführung (für die Rich-

Der Verſuch im poſitiven Recht. §. 33.
ſetzungen bei dem verſuchten, wie bei dem vollendeten Ver-
brechen oder Vergehen ausgeſprochen werden (StGB. §. 45).

2. In einer Reihe von Fällen iſt das „Unternehmen
einer ſtrafbaren Handlung ihrer Vollendung in der Beſtra-
fung gleichgeſtellt. Vgl. StGB. §§. 81, 82, 105, 114,
122 Abſ. 1, 159, 357; Salzſteuergeſetz vom 12. Oktober
1867 §. 11, Vereinszollgeſetz vom 1. Juli 1869 §§. 134
und 135, Tabakſteuergeſetz vom 16. Juli 1879 §§. 32 und
38, uſw. Durch dieſe Gleichſtellung in der Beſtrafung wird
der Verſuchscharakter des „Unternehmens“ nicht berührt;
damit entfällt die Möglichkeit eines ſtrafbaren Verſuchs des-
ſelben, der auch hier Verſuch in zweiter Potenz wäre.

3. Soweit Vorbereitungshandlungen beſtraft werden,
fallen ſie nicht unter den reduzirten, ſondern unter einen
beſonderen Strafrahmen. StGB. §§. 83—86, 151, 201,
teilweiſe 49 a.

4. Endlich beſtraft §. 80 StGB. den hochverräteriſchen
Mordverſuch wie den Mord ſelbſt mit dem Tode; auch
§. 153 Gew. Ordg. ſtellt Verſuch und Vollendung in der
Strafe einander gleich.

IV. Auch der Verſuch iſt Handlung im engeren Sinne,
alſo willkürliche körperliche Bewegung, mag auch dieſelbe
ihren Abſchluß nicht gefunden haben. Die Handlung kann
aber auch aus einer ganzen Reihe von einzelnen, durch die
einheitliche Zweckvorſtellung zu einer Geſammtheit verbunde-
nen körperlichen Bewegungen beſtehen, die von der abſchlie-
ßenden Bewegung mehr oder weniger entfernt ſind. Jede
von ihnen, auch die entfernteſte, iſt bereits normwidriges
Thun, iſt, wenn auf den Erfolg gerichtet, bereits verſuchte
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[141/0167] Der Verſuch im poſitiven Recht. §. 33. ſetzungen bei dem verſuchten, wie bei dem vollendeten Ver- brechen oder Vergehen ausgeſprochen werden (StGB. §. 45). 2. In einer Reihe von Fällen iſt das „Unternehmen“ einer ſtrafbaren Handlung ihrer Vollendung in der Beſtra- fung gleichgeſtellt. Vgl. StGB. §§. 81, 82, 105, 114, 122 Abſ. 1, 159, 357; Salzſteuergeſetz vom 12. Oktober 1867 §. 11, Vereinszollgeſetz vom 1. Juli 1869 §§. 134 und 135, Tabakſteuergeſetz vom 16. Juli 1879 §§. 32 und 38, uſw. Durch dieſe Gleichſtellung in der Beſtrafung wird der Verſuchscharakter des „Unternehmens“ nicht berührt; damit entfällt die Möglichkeit eines ſtrafbaren Verſuchs des- ſelben, der auch hier Verſuch in zweiter Potenz wäre. 3. Soweit Vorbereitungshandlungen beſtraft werden, fallen ſie nicht unter den reduzirten, ſondern unter einen beſonderen Strafrahmen. StGB. §§. 83—86, 151, 201, teilweiſe 49 a. 4. Endlich beſtraft §. 80 StGB. den hochverräteriſchen Mordverſuch wie den Mord ſelbſt mit dem Tode; auch §. 153 Gew. Ordg. ſtellt Verſuch und Vollendung in der Strafe einander gleich. IV. Auch der Verſuch iſt Handlung im engeren Sinne, alſo willkürliche körperliche Bewegung, mag auch dieſelbe ihren Abſchluß nicht gefunden haben. Die Handlung kann aber auch aus einer ganzen Reihe von einzelnen, durch die einheitliche Zweckvorſtellung zu einer Geſammtheit verbunde- nen körperlichen Bewegungen beſtehen, die von der abſchlie- ßenden Bewegung mehr oder weniger entfernt ſind. Jede von ihnen, auch die entfernteſte, iſt bereits normwidriges Thun, iſt, wenn auf den Erfolg gerichtet, bereits verſuchte Normübertretung. Kriminalpolitiſche Erwägungen, unter welchen die Schwierigkeit der Beweisführung (für die Rich-

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Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 141. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/167>, abgerufen am 29.03.2024.