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Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 1. Berlin, 1775.

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Vorschlag zu einem besondern Advocatencollegio.
ben kann; und die Rußische Kaiserin verfährt mit ihren Un-
terthanen so strenge nicht; wie das Reich mit bestätigten und
privilegirten Zünften verfahren hat.



L.
Vorschlag zu einem besondern Advocaten-
collegio.

Es ist unstreitig besser, daß ein Staat gar keine Advoca-
ten dulde, als daß er ihnen mit Verachtung begegne.
Ein Mann, der die Kunst aus dem Grunde gelernt hat, andre
zu scheeren, und von dieser Kunst leben muß, ist so gefähr-
lich als ein Kriegscommissair, er verkauft andern das Recht
ihn zu verachten so theuer als er kann, wenn er es durchaus
verkaufen muß. Oder wenn er das nicht thut; wenn er ehr-
lich und verachtet zugleich bleiben kann; so ist er ganz gewiß
ein Stümper.

Unsre Vorfahren hatten den Hauptmann in Heerbann
oder den spätern Gerichtsherrn zum Advocaten und Sindi-
cus seiner ihm untergebenen Gemeinen geordnet; dieser machte
es wie es unsre heutigen Capitains noch machen. Wenn ihre
Soldaten mit andern, die nicht von ihrer Compagnie sind,
eine Sache haben: so führt sie der Capitain aus; und was
die Leute von einer Compagnie unter sich zu thun haben, wird
ohne Schriftwechsel entschieden. Solche Personen aber, wel-
che nicht zum Heerbann gehörten, oder um nach den jetzigen
Styl zu sprechen, Leute die nicht Amtsäßig waren, hatten
ihre erwählten Advocaten; dergleichen den Heerbannalisten
oder Amtsassen nicht gestattet wurde.

Natürlicher Weise war der erste, den die spätern Zei-
ten zum Dynasten oder auch belehnten Gerichtsherrn erho-

ben

Vorſchlag zu einem beſondern Advocatencollegio.
ben kann; und die Rußiſche Kaiſerin verfaͤhrt mit ihren Un-
terthanen ſo ſtrenge nicht; wie das Reich mit beſtaͤtigten und
privilegirten Zuͤnften verfahren hat.



L.
Vorſchlag zu einem beſondern Advocaten-
collegio.

Es iſt unſtreitig beſſer, daß ein Staat gar keine Advoca-
ten dulde, als daß er ihnen mit Verachtung begegne.
Ein Mann, der die Kunſt aus dem Grunde gelernt hat, andre
zu ſcheeren, und von dieſer Kunſt leben muß, iſt ſo gefaͤhr-
lich als ein Kriegscommiſſair, er verkauft andern das Recht
ihn zu verachten ſo theuer als er kann, wenn er es durchaus
verkaufen muß. Oder wenn er das nicht thut; wenn er ehr-
lich und verachtet zugleich bleiben kann; ſo iſt er ganz gewiß
ein Stuͤmper.

Unſre Vorfahren hatten den Hauptmann in Heerbann
oder den ſpaͤtern Gerichtsherrn zum Advocaten und Sindi-
cus ſeiner ihm untergebenen Gemeinen geordnet; dieſer machte
es wie es unſre heutigen Capitains noch machen. Wenn ihre
Soldaten mit andern, die nicht von ihrer Compagnie ſind,
eine Sache haben: ſo fuͤhrt ſie der Capitain aus; und was
die Leute von einer Compagnie unter ſich zu thun haben, wird
ohne Schriftwechſel entſchieden. Solche Perſonen aber, wel-
che nicht zum Heerbann gehoͤrten, oder um nach den jetzigen
Styl zu ſprechen, Leute die nicht Amtſaͤßig waren, hatten
ihre erwählten Advocaten; dergleichen den Heerbannaliſten
oder Amtſaſſen nicht geſtattet wurde.

Natuͤrlicher Weiſe war der erſte, den die ſpaͤtern Zei-
ten zum Dynaſten oder auch belehnten Gerichtsherrn erho-

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[292/0310] Vorſchlag zu einem beſondern Advocatencollegio. ben kann; und die Rußiſche Kaiſerin verfaͤhrt mit ihren Un- terthanen ſo ſtrenge nicht; wie das Reich mit beſtaͤtigten und privilegirten Zuͤnften verfahren hat. L. Vorſchlag zu einem beſondern Advocaten- collegio. Es iſt unſtreitig beſſer, daß ein Staat gar keine Advoca- ten dulde, als daß er ihnen mit Verachtung begegne. Ein Mann, der die Kunſt aus dem Grunde gelernt hat, andre zu ſcheeren, und von dieſer Kunſt leben muß, iſt ſo gefaͤhr- lich als ein Kriegscommiſſair, er verkauft andern das Recht ihn zu verachten ſo theuer als er kann, wenn er es durchaus verkaufen muß. Oder wenn er das nicht thut; wenn er ehr- lich und verachtet zugleich bleiben kann; ſo iſt er ganz gewiß ein Stuͤmper. Unſre Vorfahren hatten den Hauptmann in Heerbann oder den ſpaͤtern Gerichtsherrn zum Advocaten und Sindi- cus ſeiner ihm untergebenen Gemeinen geordnet; dieſer machte es wie es unſre heutigen Capitains noch machen. Wenn ihre Soldaten mit andern, die nicht von ihrer Compagnie ſind, eine Sache haben: ſo fuͤhrt ſie der Capitain aus; und was die Leute von einer Compagnie unter ſich zu thun haben, wird ohne Schriftwechſel entſchieden. Solche Perſonen aber, wel- che nicht zum Heerbann gehoͤrten, oder um nach den jetzigen Styl zu ſprechen, Leute die nicht Amtſaͤßig waren, hatten ihre erwählten Advocaten; dergleichen den Heerbannaliſten oder Amtſaſſen nicht geſtattet wurde. Natuͤrlicher Weiſe war der erſte, den die ſpaͤtern Zei- ten zum Dynaſten oder auch belehnten Gerichtsherrn erho- ben

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Zitationshilfe: Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 1. Berlin, 1775, S. 292. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moeser_phantasien01_1775/310>, abgerufen am 28.03.2024.