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Die Bayerische Presse. Nr. 88. Würzburg, 12. April 1850.

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[Spaltenumbruch] unser Volk schlecht, wenn man meint, die alte
Oppositionslust sei verschwunden; und es ist durch-
aus lächerlich, wenn man von Treue desselben
gegen das Regentenhaus spricht, und gestützt auf
das Resultat der letzten Wahlen, wähnt, die Re-
volution sei nur an der Oberfläche geblieben. Und
so halte ich dies für das Schlimmste unserer Lage,
daß keine regelmäßige constitutionelle Regierung
bei uns sobald mehr möglich sein wird, sodann
eben nur eine solche, die immer und immer zu
Kammerauflösungen, Ausnahmsmaßregeln greifen
muß, und in dieser Hinsicht hat Baden den Be-
weis seiner Lebensfähigkeit allerdings noch zu
führen.



Landtagsverhandlungen.

München, 6. April. Jn der heutigen Vor-
mittagssitzung des Wechselausschusses kamen
die Artikel 21 bis 83 zur Berathung. Diese
sämmtlichen Artikel wurden fast ohne alle Dis-
kussion angenommen. Ein aus den Einführungs-
patenten anderer deutscher Staaten entnommener,
von dem Referenten Breitenbach zum bayerischen
Einführungsgesetze vorgeschlagener Zusatz lautend:
"Bei den vom Auslande eingehenden Usowechseln
wird die Verfallzeit auf 14 Tage von dem Tage
der Präsentation der Wechsel an festgesetzt" wurde
unter Zustimmung des Justizministers angenom-
men, wobei aus einem später folgenden Artikel
zu ergänzen ist, daß unter "Ausland" diejenigen
Länder verstanden werden, in welchen die allg. d.
W.=O. nicht gilt. Ueber die Verjährungsfristen
der Wechsel hat Referent Breitenbach eine Reihe
von Bestimmungen zur Aufnahme in das Ein-
führungsgesetz vorgeschlagen. Dieselben wurden
jedoch als sich von selbst verstehend, dann als zu
kasuistisch und doch nicht erschöpfend, nach einer
längeren Debatte mit 7 gegen 1 Stimme abge-
lehnt. Zu Art. 80 Absatz 2 der W.=O, wo von
der Unterbrechung der Verjährung durch Streit-
verkündigung die Rede ist, beantragte Referent
mit Rücksicht darauf, daß in Bayern Streitver-
kündigungen im Wechselprozesse nicht bekannt seien
und daß dieselben im ordentlichen Prozesse die
Sistirung des Prozesses bis zur Erklärung oder
Contumacirung des Litisdenuntiaten bewirken, den
Zusatz, daß unter Streitverkündigung nur die Mit-
theilung der Klage an den Betheiligten zu ver-
stehen sei und daß dadurch der Gang des Pro-
zesses unter den ursprünglichen Parteien nicht ge-
hemmt werden dürfe, wobei noch die Ediktalcita-
tion in den Fällen, wo der Aufenthalt des De-
nunziaten unbekannt ist, vorgeschlagen wurde.
Für die Nothwendigkeit einer solchen Bestimmung
sprachen Heigel und Morgenstern, gegen dieselbe
Arnheim, Paur, II. Präsident Weis und der Ju-
stizminister. Die Gegner gingen von der Ansicht
aus, daß, da die Streitverkündigung nur den
Zweck der Unterbrechung der Verjährung habe,
Zweifel über die Anwendung nicht wohl auf-
tauchen können. Der Antrag wurde schließlich
verworfen. -- Jn der Nachmittagssitzung hat der
Wechselausschuß die Art. 84 bis 100, mithin bis
zum Schlusse der Wechselordnung, angenommen,
so daß der Text der Wechselordnung selbst zur
unveränderten Annahme empfohlen ist. Zu Art.
87 beantragte Paur einen Satz in das Einfüh-
rungsgesetz aufzunehmen, dahin lautend: "Jn den
Landestheilen diesseits des Rheins sind sämmtliche
Advokaten zur Aufnahme von Wechselprotesten be-
rechtigt und verpflichtet." Dieser auch von Neuf-
fer und Arnheim unterstützte Antrag wurde jedoch
auf die Bemerkung des Justizministers, daß die
Notariatsordnung bereits zur Uebergabe an die
Kammer reif sei und daß dort dieses Bedürfniß
seine Befriedigung finde, abgelehnt. Boye bean-
tragte, den Satz aufzunehmen: "Jn der Pfalz
werden die Proteste durch Notare oder Gerichts-
boten aufgenommen." Dieser Zusatz wurde in
Uebereinstimmung mit Rheinhessen und Rheinpren-
ßen angenommen. Zu Art. 91 wollte Breiten-
bach die Bestimmung aufgenommen wissen: "Die
Erhebung von Protesten und anderen im Verkehr
vorkommenden Handlungen hat von 9 bis 12 Uhr
[Spaltenumbruch] Vormittags und von 2 bis 6 Uhr Nachmittags
zu geschehen." Dieser Zusatz wurde auf die da-
gegen von dem II. Präsidenten Weis, von Paur
und dem Justizminister erhobenen Bedenken abge-
lehnt. Einen weiteren Zufatz, welchen Breitenbach
vorgeschlagen: "Von dem Tage der Giltigkeit der
allgemeinen Wechselordnung wird der Montag und
Donnerstag als allgemeine Zahltage für Wechsel
bestimmt" zog derselbe selbst wieder zurück, nach-
dem bemerklich gemacht worden, daß der Art. 93
nur da, wo Zahltage schon bestanden haben, solche
fortbestehen läßt, daß aber neue Zahltage nicht
eingeführt werden dürfen. Dagegen wurden Art.
3 und 4 des Regierungsentwurfes zum Einfüh-
rungsgesetze angenommen, somit festgestellt, welche
Tage als Feiertage zu betrachten und daß für
Augsburg der Montag und der Donnerstag als
allgemeine Zahltage bestimmt, die an andern Plätzen
bestandenen allgemeinen Zahltage aber aufgehoben
werden. Bezüglich der Art. 96 bis 100 hatte Breiten-
bach einen Zusatz beantragt: "Die Bestimmungen
der Art. 96 bis 100 der allgem. d. Wechselord-
nung sind auch auf die mit Zinsfuß und gegen Kün-
digung ausgestellten eigenen Wechsel anwendbar,
wenn die geschehene Kündigung durch eine dem
Wechsel beigefügte öffentliche Urkunde oder die
Bestätigung des Schuldners auf dem Wechsel
nachgewiesen werden kann" Da jedoch bemerkt
wurde, daß die Wechselordnung nur noch Wechsel
mit bestimmten Verfalltagen kenne, daher Wechsel
auf Kündigung unzulässig seien, so wurde dieser
Zusatz zurückgezogen. Jn Erwägung jedoch, daß
dermalen in Altbayern bedeutende Summen in
Wechseln auf Kündigung angelegt sind, wurde im
Einklange mit dem württembergischen Einführungs-
gesetze der Zusatz angenommen: "Spätestens
drei Jahre nach Einführung der d. Wechselord-
nung erlischt die Wechselkraft der vorher auf
Kündigung gestellten eigenen Wechsel und wechsel-
mäßigen Verschreibungen, wenn sie auch noch nicht
verfallen sind." Der Art 5 des Regierungsge-
setzentwurfes, der die Priorität der Wechselforde-
rungen im Konkurse aufhebt, wurde von Arnheim
insoferne bekämpft, als derselbe zwar diese Auf-
hebung für Solawechsel, aber nicht für Tratten
billigen wollte, da letztere dem rein kaufmännischen
Verkehre angehörten und es zudem mindestens
zweifelhaft scheine, ob diese Priorität in Oester-
reich und Preußen aufgehoben sei. Da indessen
von Rheinhard, Paur, Breitenbach mehrfache Be-
denken dagegen geäußert wurden, so wurde ein
besonderer Antrag darauf nicht zur Abstimmung
eingebracht. Vorbehaltlich der Einrückung eines
andern Termins wurden hierauf Art. 5 des Ein-
führungsgesetzes, wonach das Vorzugsrecht der
Wechselforderungen im Konkurse aufgehoben ist
und wonach jedoch dasselbe in Ansehung der Wech-
selverbindlichkeiten, welche von bisher wechselfähi-
gen Personen eingegangen worden sind, erst bei
den nach dem 1. Jan. 1851* ) eröffneten Konkur-
sen außer Kraft treten soll, angenommen, dagegen
eine andere von Breitenbach deshalb vorgeschlagene
Fassung, sowie die von Heigel gewünschte Frist
von drei Jahren verworfen. Hiernächst stellte
Paur den Antrag, eine Reihe von Bestimmungen
über die Anweisungen in das Einführungsgesetz
aufzunehmen. Dieselben sind fast wörtlich den
gleichmäßigen, zugleich mit der Einführung der
deutschen Wechselordnung in Sachsen und Wei-
mar publizirten Gesetzen hierüber nachgebildet.
Der wesentliche Jnhalt ist folgender: " Kauf-
männische Anweisungen, welche in der für Wech-
sel vorgeschriebenen Form ausgestellt sind, stehen,
insoweit nicht das Gesetz eine Ausnahme macht,
den gezogenen Wechseln gleich. Anweisungen wer-
nicht zur Annahme präsentirt. Geschieht Dieß,
so ist der Bezogene nicht verpflichtet, sich darauf
zu erklären, und der Jnhaber ist nicht befugt,
deßhalb Protest zu erheben oder Regreß zu neh-
men. Jedoch wird eine Anweisung acceptirt, so
entsteht daraus für den Acceptauten dieselbe Ver-
bindlichkeit, wie aus der Acceptation einer Tratte.
Wenn aus Anweisungen auf Zahlung oder Rem-
[Spaltenumbruch] bours geklagt wird, findet der Wechselprozeß statt.
Wechselhaft wird jedoch nur gegen den Acceptan-
einer Anweisung verhängt." Die Zweckmäßigkeit
und Nothwendigkeit von gleichzeitig mit dem
Wechselgesetze zu erlassenden Bestimmungen über
Anweisungen wurde allseitig anerkannt, jedoch Be-
denken darüber erhoben, ob dieselben nicht als
besonderes Gesetz erlassen werden müßten. Der
Justizminister hatte zwar gegen den Vorschlag an
sich nichts zu erinnern, versprach auch eine Ge-
setzesvorlage der Regierung hierüber, bekämpfte
jedoch die Einbringung in bloßer Form von Zu-
sätzen und ohne daß das Gesetz im Ministerrathe
und Staatsrathe vorher berathen worden. An der
hierauf eröffneten Debatte betheiligten sich Neuf-
fer, Paur, Fürst Wallerstein, Breitenbach, welche
die Nothwendigkeit gleichzeitiger Bestimmungen
über Anweisungen, nachdem die Augsburger 14-
tägige Acceptation aufgehoben und der kleine
Gewerb= und Fabrikstand ein Surrogat erhalten
müsse, zeigten, sodann Arnheim, welcher auf die
in Ansbach und Bayreuth geltenden umfassenden
Bestimmungen des preußischen Landrechts über
kaufmännische Assignationen hinwies. Es wurde
hierauf beschlossen, die entsprechenden Bestimmun-
gen in das Einführungsgesetz selbst aufzunehmen,
zur reiflicheren Berathung jedoch dieselben einer
besonderen Ausschußsitzung vorzubehalten. Darauf
übergab Morgenstern einen Zusatzartikel, wonach
alle gegen Juden bestehenden zivilrechtlichen Aus-
nahmsgesetze auf die Wechselgeschäfte der Juden
keine Anwendung finden sollen. Er motivirte
seinen Antrag hauptsächlich damit, daß manche
Gerichte diese Ausnahmsgesetze gegen Juden auch
bei Wechseln, wenn wechselfähige Christen sich
darauf beriefen, angewendet und daß auch bei
Einführung des Hypothekengesetzes eine ähnliche
Vorsicht getroffen wurde. Der Antrag wurde
von Arnheim Panr und II. Präsident Weis
dringend empfohlen, fand auch die Unterstützung
des Referenten Breitenbach und wurde sodann
einstimmig angenonmmen Zur Fortsetzung der
Berathung über den Einführungstermin, über die
Anweisungen, über einen von Arnheim über die
Kompetenz der Gerichte in Wechselsachen über-
gebenen Antrag ( dahin lautend: "Wechselklagen
gegen Personen, welche erst in Folge der allge-
meinen Wechselordnung wechselfähig geworden,
können in den Gebietstheilen, in welchen bisher
die bayerische Wechselgerichtsordnung von 1785
in Geltung stand, nach der Wahl des Klägers
entweder bei dem für den treffenden bestehenden
Merkantil= und Wechselgerichte oder bei dem or-
lichen Gerichte ihres Wohnorts gestellt werden" ) ,
endlich die vom Referenten begutachteten, an die
Staatsregierung zu bringenden Wünsche wurde
Ausschußsitzung auf Montag 8. d. M. Nachmit-
tags 4 Uhr anberaumt.

Deutschland.

München, 7. April. Ein neuer Gaunerstreich
macht hier viel Aufsehen. Zwei Männer, denen
es gelungen war, die Parterrefenster des Schlaf-
kabinets der Gräfin Törring=Guttenzell leise zu
öffnen, überfielen dieselbe im Bette schlafend, be-
drohten sie mit dem Tode beim leisesten Laut,
den sie von sich hören läßt, und raubten an Kost-
barkeiten und baarem Gelde gegen 600 fl. Einen
Dolch und ein Stemmeisen zurücklassend, entfernten
sie sich wieder auf dem Wege, auf dem sie gekom-
men. Wie man vernimmt, ist man den Thätern
auf der Spur.

   

Schwerin, 4. April. ( Sitzung der Ab-
geordneten=Kammer.
) Es erhält der Staats-
minister v. Lützow das Wort. Derselbe verliest
im Auftrag des Großherzogs die Note der Bun-
des=Central=Commission ( vom 28. März ) , wodurch
das schiedsrichterliche Verfahren über die Verfas-
sungs = Angelegenheit nach der Patentgesetzgebung
von 1817 angeordnet wird, und fährt fort:
"Seine königl. Hoheit sind entschlossen, derselben
Folge zu geben. Da wir mit dieser Jtension
Sr. königl. Hoheit nicht einverstanden sind, haben
wir um die Entlassung aus unsern Aemtern ge-

* ) Dafür wird nun wohl 1. Juli 1852 gesetzt werden.

[Spaltenumbruch] unser Volk schlecht, wenn man meint, die alte
Oppositionslust sei verschwunden; und es ist durch-
aus lächerlich, wenn man von Treue desselben
gegen das Regentenhaus spricht, und gestützt auf
das Resultat der letzten Wahlen, wähnt, die Re-
volution sei nur an der Oberfläche geblieben. Und
so halte ich dies für das Schlimmste unserer Lage,
daß keine regelmäßige constitutionelle Regierung
bei uns sobald mehr möglich sein wird, sodann
eben nur eine solche, die immer und immer zu
Kammerauflösungen, Ausnahmsmaßregeln greifen
muß, und in dieser Hinsicht hat Baden den Be-
weis seiner Lebensfähigkeit allerdings noch zu
führen.



Landtagsverhandlungen.

München, 6. April. Jn der heutigen Vor-
mittagssitzung des Wechselausschusses kamen
die Artikel 21 bis 83 zur Berathung. Diese
sämmtlichen Artikel wurden fast ohne alle Dis-
kussion angenommen. Ein aus den Einführungs-
patenten anderer deutscher Staaten entnommener,
von dem Referenten Breitenbach zum bayerischen
Einführungsgesetze vorgeschlagener Zusatz lautend:
„Bei den vom Auslande eingehenden Usowechseln
wird die Verfallzeit auf 14 Tage von dem Tage
der Präsentation der Wechsel an festgesetzt“ wurde
unter Zustimmung des Justizministers angenom-
men, wobei aus einem später folgenden Artikel
zu ergänzen ist, daß unter „Ausland“ diejenigen
Länder verstanden werden, in welchen die allg. d.
W.=O. nicht gilt. Ueber die Verjährungsfristen
der Wechsel hat Referent Breitenbach eine Reihe
von Bestimmungen zur Aufnahme in das Ein-
führungsgesetz vorgeschlagen. Dieselben wurden
jedoch als sich von selbst verstehend, dann als zu
kasuistisch und doch nicht erschöpfend, nach einer
längeren Debatte mit 7 gegen 1 Stimme abge-
lehnt. Zu Art. 80 Absatz 2 der W.=O, wo von
der Unterbrechung der Verjährung durch Streit-
verkündigung die Rede ist, beantragte Referent
mit Rücksicht darauf, daß in Bayern Streitver-
kündigungen im Wechselprozesse nicht bekannt seien
und daß dieselben im ordentlichen Prozesse die
Sistirung des Prozesses bis zur Erklärung oder
Contumacirung des Litisdenuntiaten bewirken, den
Zusatz, daß unter Streitverkündigung nur die Mit-
theilung der Klage an den Betheiligten zu ver-
stehen sei und daß dadurch der Gang des Pro-
zesses unter den ursprünglichen Parteien nicht ge-
hemmt werden dürfe, wobei noch die Ediktalcita-
tion in den Fällen, wo der Aufenthalt des De-
nunziaten unbekannt ist, vorgeschlagen wurde.
Für die Nothwendigkeit einer solchen Bestimmung
sprachen Heigel und Morgenstern, gegen dieselbe
Arnheim, Paur, II. Präsident Weis und der Ju-
stizminister. Die Gegner gingen von der Ansicht
aus, daß, da die Streitverkündigung nur den
Zweck der Unterbrechung der Verjährung habe,
Zweifel über die Anwendung nicht wohl auf-
tauchen können. Der Antrag wurde schließlich
verworfen. -- Jn der Nachmittagssitzung hat der
Wechselausschuß die Art. 84 bis 100, mithin bis
zum Schlusse der Wechselordnung, angenommen,
so daß der Text der Wechselordnung selbst zur
unveränderten Annahme empfohlen ist. Zu Art.
87 beantragte Paur einen Satz in das Einfüh-
rungsgesetz aufzunehmen, dahin lautend: „Jn den
Landestheilen diesseits des Rheins sind sämmtliche
Advokaten zur Aufnahme von Wechselprotesten be-
rechtigt und verpflichtet.“ Dieser auch von Neuf-
fer und Arnheim unterstützte Antrag wurde jedoch
auf die Bemerkung des Justizministers, daß die
Notariatsordnung bereits zur Uebergabe an die
Kammer reif sei und daß dort dieses Bedürfniß
seine Befriedigung finde, abgelehnt. Boye bean-
tragte, den Satz aufzunehmen: „Jn der Pfalz
werden die Proteste durch Notare oder Gerichts-
boten aufgenommen.“ Dieser Zusatz wurde in
Uebereinstimmung mit Rheinhessen und Rheinpren-
ßen angenommen. Zu Art. 91 wollte Breiten-
bach die Bestimmung aufgenommen wissen: „Die
Erhebung von Protesten und anderen im Verkehr
vorkommenden Handlungen hat von 9 bis 12 Uhr
[Spaltenumbruch] Vormittags und von 2 bis 6 Uhr Nachmittags
zu geschehen.“ Dieser Zusatz wurde auf die da-
gegen von dem II. Präsidenten Weis, von Paur
und dem Justizminister erhobenen Bedenken abge-
lehnt. Einen weiteren Zufatz, welchen Breitenbach
vorgeschlagen: „Von dem Tage der Giltigkeit der
allgemeinen Wechselordnung wird der Montag und
Donnerstag als allgemeine Zahltage für Wechsel
bestimmt“ zog derselbe selbst wieder zurück, nach-
dem bemerklich gemacht worden, daß der Art. 93
nur da, wo Zahltage schon bestanden haben, solche
fortbestehen läßt, daß aber neue Zahltage nicht
eingeführt werden dürfen. Dagegen wurden Art.
3 und 4 des Regierungsentwurfes zum Einfüh-
rungsgesetze angenommen, somit festgestellt, welche
Tage als Feiertage zu betrachten und daß für
Augsburg der Montag und der Donnerstag als
allgemeine Zahltage bestimmt, die an andern Plätzen
bestandenen allgemeinen Zahltage aber aufgehoben
werden. Bezüglich der Art. 96 bis 100 hatte Breiten-
bach einen Zusatz beantragt: „Die Bestimmungen
der Art. 96 bis 100 der allgem. d. Wechselord-
nung sind auch auf die mit Zinsfuß und gegen Kün-
digung ausgestellten eigenen Wechsel anwendbar,
wenn die geschehene Kündigung durch eine dem
Wechsel beigefügte öffentliche Urkunde oder die
Bestätigung des Schuldners auf dem Wechsel
nachgewiesen werden kann“ Da jedoch bemerkt
wurde, daß die Wechselordnung nur noch Wechsel
mit bestimmten Verfalltagen kenne, daher Wechsel
auf Kündigung unzulässig seien, so wurde dieser
Zusatz zurückgezogen. Jn Erwägung jedoch, daß
dermalen in Altbayern bedeutende Summen in
Wechseln auf Kündigung angelegt sind, wurde im
Einklange mit dem württembergischen Einführungs-
gesetze der Zusatz angenommen: „Spätestens
drei Jahre nach Einführung der d. Wechselord-
nung erlischt die Wechselkraft der vorher auf
Kündigung gestellten eigenen Wechsel und wechsel-
mäßigen Verschreibungen, wenn sie auch noch nicht
verfallen sind.“ Der Art 5 des Regierungsge-
setzentwurfes, der die Priorität der Wechselforde-
rungen im Konkurse aufhebt, wurde von Arnheim
insoferne bekämpft, als derselbe zwar diese Auf-
hebung für Solawechsel, aber nicht für Tratten
billigen wollte, da letztere dem rein kaufmännischen
Verkehre angehörten und es zudem mindestens
zweifelhaft scheine, ob diese Priorität in Oester-
reich und Preußen aufgehoben sei. Da indessen
von Rheinhard, Paur, Breitenbach mehrfache Be-
denken dagegen geäußert wurden, so wurde ein
besonderer Antrag darauf nicht zur Abstimmung
eingebracht. Vorbehaltlich der Einrückung eines
andern Termins wurden hierauf Art. 5 des Ein-
führungsgesetzes, wonach das Vorzugsrecht der
Wechselforderungen im Konkurse aufgehoben ist
und wonach jedoch dasselbe in Ansehung der Wech-
selverbindlichkeiten, welche von bisher wechselfähi-
gen Personen eingegangen worden sind, erst bei
den nach dem 1. Jan. 1851* ) eröffneten Konkur-
sen außer Kraft treten soll, angenommen, dagegen
eine andere von Breitenbach deshalb vorgeschlagene
Fassung, sowie die von Heigel gewünschte Frist
von drei Jahren verworfen. Hiernächst stellte
Paur den Antrag, eine Reihe von Bestimmungen
über die Anweisungen in das Einführungsgesetz
aufzunehmen. Dieselben sind fast wörtlich den
gleichmäßigen, zugleich mit der Einführung der
deutschen Wechselordnung in Sachsen und Wei-
mar publizirten Gesetzen hierüber nachgebildet.
Der wesentliche Jnhalt ist folgender: „ Kauf-
männische Anweisungen, welche in der für Wech-
sel vorgeschriebenen Form ausgestellt sind, stehen,
insoweit nicht das Gesetz eine Ausnahme macht,
den gezogenen Wechseln gleich. Anweisungen wer-
nicht zur Annahme präsentirt. Geschieht Dieß,
so ist der Bezogene nicht verpflichtet, sich darauf
zu erklären, und der Jnhaber ist nicht befugt,
deßhalb Protest zu erheben oder Regreß zu neh-
men. Jedoch wird eine Anweisung acceptirt, so
entsteht daraus für den Acceptauten dieselbe Ver-
bindlichkeit, wie aus der Acceptation einer Tratte.
Wenn aus Anweisungen auf Zahlung oder Rem-
[Spaltenumbruch] bours geklagt wird, findet der Wechselprozeß statt.
Wechselhaft wird jedoch nur gegen den Acceptan-
einer Anweisung verhängt.“ Die Zweckmäßigkeit
und Nothwendigkeit von gleichzeitig mit dem
Wechselgesetze zu erlassenden Bestimmungen über
Anweisungen wurde allseitig anerkannt, jedoch Be-
denken darüber erhoben, ob dieselben nicht als
besonderes Gesetz erlassen werden müßten. Der
Justizminister hatte zwar gegen den Vorschlag an
sich nichts zu erinnern, versprach auch eine Ge-
setzesvorlage der Regierung hierüber, bekämpfte
jedoch die Einbringung in bloßer Form von Zu-
sätzen und ohne daß das Gesetz im Ministerrathe
und Staatsrathe vorher berathen worden. An der
hierauf eröffneten Debatte betheiligten sich Neuf-
fer, Paur, Fürst Wallerstein, Breitenbach, welche
die Nothwendigkeit gleichzeitiger Bestimmungen
über Anweisungen, nachdem die Augsburger 14-
tägige Acceptation aufgehoben und der kleine
Gewerb= und Fabrikstand ein Surrogat erhalten
müsse, zeigten, sodann Arnheim, welcher auf die
in Ansbach und Bayreuth geltenden umfassenden
Bestimmungen des preußischen Landrechts über
kaufmännische Assignationen hinwies. Es wurde
hierauf beschlossen, die entsprechenden Bestimmun-
gen in das Einführungsgesetz selbst aufzunehmen,
zur reiflicheren Berathung jedoch dieselben einer
besonderen Ausschußsitzung vorzubehalten. Darauf
übergab Morgenstern einen Zusatzartikel, wonach
alle gegen Juden bestehenden zivilrechtlichen Aus-
nahmsgesetze auf die Wechselgeschäfte der Juden
keine Anwendung finden sollen. Er motivirte
seinen Antrag hauptsächlich damit, daß manche
Gerichte diese Ausnahmsgesetze gegen Juden auch
bei Wechseln, wenn wechselfähige Christen sich
darauf beriefen, angewendet und daß auch bei
Einführung des Hypothekengesetzes eine ähnliche
Vorsicht getroffen wurde. Der Antrag wurde
von Arnheim Panr und II. Präsident Weis
dringend empfohlen, fand auch die Unterstützung
des Referenten Breitenbach und wurde sodann
einstimmig angenonmmen Zur Fortsetzung der
Berathung über den Einführungstermin, über die
Anweisungen, über einen von Arnheim über die
Kompetenz der Gerichte in Wechselsachen über-
gebenen Antrag ( dahin lautend: „Wechselklagen
gegen Personen, welche erst in Folge der allge-
meinen Wechselordnung wechselfähig geworden,
können in den Gebietstheilen, in welchen bisher
die bayerische Wechselgerichtsordnung von 1785
in Geltung stand, nach der Wahl des Klägers
entweder bei dem für den treffenden bestehenden
Merkantil= und Wechselgerichte oder bei dem or-
lichen Gerichte ihres Wohnorts gestellt werden“ ) ,
endlich die vom Referenten begutachteten, an die
Staatsregierung zu bringenden Wünsche wurde
Ausschußsitzung auf Montag 8. d. M. Nachmit-
tags 4 Uhr anberaumt.

Deutschland.

München, 7. April. Ein neuer Gaunerstreich
macht hier viel Aufsehen. Zwei Männer, denen
es gelungen war, die Parterrefenster des Schlaf-
kabinets der Gräfin Törring=Guttenzell leise zu
öffnen, überfielen dieselbe im Bette schlafend, be-
drohten sie mit dem Tode beim leisesten Laut,
den sie von sich hören läßt, und raubten an Kost-
barkeiten und baarem Gelde gegen 600 fl. Einen
Dolch und ein Stemmeisen zurücklassend, entfernten
sie sich wieder auf dem Wege, auf dem sie gekom-
men. Wie man vernimmt, ist man den Thätern
auf der Spur.

   

Schwerin, 4. April. ( Sitzung der Ab-
geordneten=Kammer.
) Es erhält der Staats-
minister v. Lützow das Wort. Derselbe verliest
im Auftrag des Großherzogs die Note der Bun-
des=Central=Commission ( vom 28. März ) , wodurch
das schiedsrichterliche Verfahren über die Verfas-
sungs = Angelegenheit nach der Patentgesetzgebung
von 1817 angeordnet wird, und fährt fort:
„Seine königl. Hoheit sind entschlossen, derselben
Folge zu geben. Da wir mit dieser Jtension
Sr. königl. Hoheit nicht einverstanden sind, haben
wir um die Entlassung aus unsern Aemtern ge-

* ) Dafür wird nun wohl 1. Juli 1852 gesetzt werden.
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[0002] unser Volk schlecht, wenn man meint, die alte Oppositionslust sei verschwunden; und es ist durch- aus lächerlich, wenn man von Treue desselben gegen das Regentenhaus spricht, und gestützt auf das Resultat der letzten Wahlen, wähnt, die Re- volution sei nur an der Oberfläche geblieben. Und so halte ich dies für das Schlimmste unserer Lage, daß keine regelmäßige constitutionelle Regierung bei uns sobald mehr möglich sein wird, sodann eben nur eine solche, die immer und immer zu Kammerauflösungen, Ausnahmsmaßregeln greifen muß, und in dieser Hinsicht hat Baden den Be- weis seiner Lebensfähigkeit allerdings noch zu führen. Landtagsverhandlungen. München, 6. April. Jn der heutigen Vor- mittagssitzung des Wechselausschusses kamen die Artikel 21 bis 83 zur Berathung. Diese sämmtlichen Artikel wurden fast ohne alle Dis- kussion angenommen. Ein aus den Einführungs- patenten anderer deutscher Staaten entnommener, von dem Referenten Breitenbach zum bayerischen Einführungsgesetze vorgeschlagener Zusatz lautend: „Bei den vom Auslande eingehenden Usowechseln wird die Verfallzeit auf 14 Tage von dem Tage der Präsentation der Wechsel an festgesetzt“ wurde unter Zustimmung des Justizministers angenom- men, wobei aus einem später folgenden Artikel zu ergänzen ist, daß unter „Ausland“ diejenigen Länder verstanden werden, in welchen die allg. d. W.=O. nicht gilt. Ueber die Verjährungsfristen der Wechsel hat Referent Breitenbach eine Reihe von Bestimmungen zur Aufnahme in das Ein- führungsgesetz vorgeschlagen. Dieselben wurden jedoch als sich von selbst verstehend, dann als zu kasuistisch und doch nicht erschöpfend, nach einer längeren Debatte mit 7 gegen 1 Stimme abge- lehnt. Zu Art. 80 Absatz 2 der W.=O, wo von der Unterbrechung der Verjährung durch Streit- verkündigung die Rede ist, beantragte Referent mit Rücksicht darauf, daß in Bayern Streitver- kündigungen im Wechselprozesse nicht bekannt seien und daß dieselben im ordentlichen Prozesse die Sistirung des Prozesses bis zur Erklärung oder Contumacirung des Litisdenuntiaten bewirken, den Zusatz, daß unter Streitverkündigung nur die Mit- theilung der Klage an den Betheiligten zu ver- stehen sei und daß dadurch der Gang des Pro- zesses unter den ursprünglichen Parteien nicht ge- hemmt werden dürfe, wobei noch die Ediktalcita- tion in den Fällen, wo der Aufenthalt des De- nunziaten unbekannt ist, vorgeschlagen wurde. Für die Nothwendigkeit einer solchen Bestimmung sprachen Heigel und Morgenstern, gegen dieselbe Arnheim, Paur, II. Präsident Weis und der Ju- stizminister. Die Gegner gingen von der Ansicht aus, daß, da die Streitverkündigung nur den Zweck der Unterbrechung der Verjährung habe, Zweifel über die Anwendung nicht wohl auf- tauchen können. Der Antrag wurde schließlich verworfen. -- Jn der Nachmittagssitzung hat der Wechselausschuß die Art. 84 bis 100, mithin bis zum Schlusse der Wechselordnung, angenommen, so daß der Text der Wechselordnung selbst zur unveränderten Annahme empfohlen ist. Zu Art. 87 beantragte Paur einen Satz in das Einfüh- rungsgesetz aufzunehmen, dahin lautend: „Jn den Landestheilen diesseits des Rheins sind sämmtliche Advokaten zur Aufnahme von Wechselprotesten be- rechtigt und verpflichtet.“ Dieser auch von Neuf- fer und Arnheim unterstützte Antrag wurde jedoch auf die Bemerkung des Justizministers, daß die Notariatsordnung bereits zur Uebergabe an die Kammer reif sei und daß dort dieses Bedürfniß seine Befriedigung finde, abgelehnt. Boye bean- tragte, den Satz aufzunehmen: „Jn der Pfalz werden die Proteste durch Notare oder Gerichts- boten aufgenommen.“ Dieser Zusatz wurde in Uebereinstimmung mit Rheinhessen und Rheinpren- ßen angenommen. Zu Art. 91 wollte Breiten- bach die Bestimmung aufgenommen wissen: „Die Erhebung von Protesten und anderen im Verkehr vorkommenden Handlungen hat von 9 bis 12 Uhr Vormittags und von 2 bis 6 Uhr Nachmittags zu geschehen.“ Dieser Zusatz wurde auf die da- gegen von dem II. Präsidenten Weis, von Paur und dem Justizminister erhobenen Bedenken abge- lehnt. Einen weiteren Zufatz, welchen Breitenbach vorgeschlagen: „Von dem Tage der Giltigkeit der allgemeinen Wechselordnung wird der Montag und Donnerstag als allgemeine Zahltage für Wechsel bestimmt“ zog derselbe selbst wieder zurück, nach- dem bemerklich gemacht worden, daß der Art. 93 nur da, wo Zahltage schon bestanden haben, solche fortbestehen läßt, daß aber neue Zahltage nicht eingeführt werden dürfen. Dagegen wurden Art. 3 und 4 des Regierungsentwurfes zum Einfüh- rungsgesetze angenommen, somit festgestellt, welche Tage als Feiertage zu betrachten und daß für Augsburg der Montag und der Donnerstag als allgemeine Zahltage bestimmt, die an andern Plätzen bestandenen allgemeinen Zahltage aber aufgehoben werden. Bezüglich der Art. 96 bis 100 hatte Breiten- bach einen Zusatz beantragt: „Die Bestimmungen der Art. 96 bis 100 der allgem. d. Wechselord- nung sind auch auf die mit Zinsfuß und gegen Kün- digung ausgestellten eigenen Wechsel anwendbar, wenn die geschehene Kündigung durch eine dem Wechsel beigefügte öffentliche Urkunde oder die Bestätigung des Schuldners auf dem Wechsel nachgewiesen werden kann“ Da jedoch bemerkt wurde, daß die Wechselordnung nur noch Wechsel mit bestimmten Verfalltagen kenne, daher Wechsel auf Kündigung unzulässig seien, so wurde dieser Zusatz zurückgezogen. Jn Erwägung jedoch, daß dermalen in Altbayern bedeutende Summen in Wechseln auf Kündigung angelegt sind, wurde im Einklange mit dem württembergischen Einführungs- gesetze der Zusatz angenommen: „Spätestens drei Jahre nach Einführung der d. Wechselord- nung erlischt die Wechselkraft der vorher auf Kündigung gestellten eigenen Wechsel und wechsel- mäßigen Verschreibungen, wenn sie auch noch nicht verfallen sind.“ Der Art 5 des Regierungsge- setzentwurfes, der die Priorität der Wechselforde- rungen im Konkurse aufhebt, wurde von Arnheim insoferne bekämpft, als derselbe zwar diese Auf- hebung für Solawechsel, aber nicht für Tratten billigen wollte, da letztere dem rein kaufmännischen Verkehre angehörten und es zudem mindestens zweifelhaft scheine, ob diese Priorität in Oester- reich und Preußen aufgehoben sei. Da indessen von Rheinhard, Paur, Breitenbach mehrfache Be- denken dagegen geäußert wurden, so wurde ein besonderer Antrag darauf nicht zur Abstimmung eingebracht. Vorbehaltlich der Einrückung eines andern Termins wurden hierauf Art. 5 des Ein- führungsgesetzes, wonach das Vorzugsrecht der Wechselforderungen im Konkurse aufgehoben ist und wonach jedoch dasselbe in Ansehung der Wech- selverbindlichkeiten, welche von bisher wechselfähi- gen Personen eingegangen worden sind, erst bei den nach dem 1. Jan. 1851 * ) eröffneten Konkur- sen außer Kraft treten soll, angenommen, dagegen eine andere von Breitenbach deshalb vorgeschlagene Fassung, sowie die von Heigel gewünschte Frist von drei Jahren verworfen. Hiernächst stellte Paur den Antrag, eine Reihe von Bestimmungen über die Anweisungen in das Einführungsgesetz aufzunehmen. Dieselben sind fast wörtlich den gleichmäßigen, zugleich mit der Einführung der deutschen Wechselordnung in Sachsen und Wei- mar publizirten Gesetzen hierüber nachgebildet. Der wesentliche Jnhalt ist folgender: „ Kauf- männische Anweisungen, welche in der für Wech- sel vorgeschriebenen Form ausgestellt sind, stehen, insoweit nicht das Gesetz eine Ausnahme macht, den gezogenen Wechseln gleich. Anweisungen wer- nicht zur Annahme präsentirt. Geschieht Dieß, so ist der Bezogene nicht verpflichtet, sich darauf zu erklären, und der Jnhaber ist nicht befugt, deßhalb Protest zu erheben oder Regreß zu neh- men. Jedoch wird eine Anweisung acceptirt, so entsteht daraus für den Acceptauten dieselbe Ver- bindlichkeit, wie aus der Acceptation einer Tratte. Wenn aus Anweisungen auf Zahlung oder Rem- bours geklagt wird, findet der Wechselprozeß statt. Wechselhaft wird jedoch nur gegen den Acceptan- einer Anweisung verhängt.“ Die Zweckmäßigkeit und Nothwendigkeit von gleichzeitig mit dem Wechselgesetze zu erlassenden Bestimmungen über Anweisungen wurde allseitig anerkannt, jedoch Be- denken darüber erhoben, ob dieselben nicht als besonderes Gesetz erlassen werden müßten. Der Justizminister hatte zwar gegen den Vorschlag an sich nichts zu erinnern, versprach auch eine Ge- setzesvorlage der Regierung hierüber, bekämpfte jedoch die Einbringung in bloßer Form von Zu- sätzen und ohne daß das Gesetz im Ministerrathe und Staatsrathe vorher berathen worden. An der hierauf eröffneten Debatte betheiligten sich Neuf- fer, Paur, Fürst Wallerstein, Breitenbach, welche die Nothwendigkeit gleichzeitiger Bestimmungen über Anweisungen, nachdem die Augsburger 14- tägige Acceptation aufgehoben und der kleine Gewerb= und Fabrikstand ein Surrogat erhalten müsse, zeigten, sodann Arnheim, welcher auf die in Ansbach und Bayreuth geltenden umfassenden Bestimmungen des preußischen Landrechts über kaufmännische Assignationen hinwies. Es wurde hierauf beschlossen, die entsprechenden Bestimmun- gen in das Einführungsgesetz selbst aufzunehmen, zur reiflicheren Berathung jedoch dieselben einer besonderen Ausschußsitzung vorzubehalten. Darauf übergab Morgenstern einen Zusatzartikel, wonach alle gegen Juden bestehenden zivilrechtlichen Aus- nahmsgesetze auf die Wechselgeschäfte der Juden keine Anwendung finden sollen. Er motivirte seinen Antrag hauptsächlich damit, daß manche Gerichte diese Ausnahmsgesetze gegen Juden auch bei Wechseln, wenn wechselfähige Christen sich darauf beriefen, angewendet und daß auch bei Einführung des Hypothekengesetzes eine ähnliche Vorsicht getroffen wurde. Der Antrag wurde von Arnheim Panr und II. Präsident Weis dringend empfohlen, fand auch die Unterstützung des Referenten Breitenbach und wurde sodann einstimmig angenonmmen Zur Fortsetzung der Berathung über den Einführungstermin, über die Anweisungen, über einen von Arnheim über die Kompetenz der Gerichte in Wechselsachen über- gebenen Antrag ( dahin lautend: „Wechselklagen gegen Personen, welche erst in Folge der allge- meinen Wechselordnung wechselfähig geworden, können in den Gebietstheilen, in welchen bisher die bayerische Wechselgerichtsordnung von 1785 in Geltung stand, nach der Wahl des Klägers entweder bei dem für den treffenden bestehenden Merkantil= und Wechselgerichte oder bei dem or- lichen Gerichte ihres Wohnorts gestellt werden“ ) , endlich die vom Referenten begutachteten, an die Staatsregierung zu bringenden Wünsche wurde Ausschußsitzung auf Montag 8. d. M. Nachmit- tags 4 Uhr anberaumt. Deutschland. München, 7. April. Ein neuer Gaunerstreich macht hier viel Aufsehen. Zwei Männer, denen es gelungen war, die Parterrefenster des Schlaf- kabinets der Gräfin Törring=Guttenzell leise zu öffnen, überfielen dieselbe im Bette schlafend, be- drohten sie mit dem Tode beim leisesten Laut, den sie von sich hören läßt, und raubten an Kost- barkeiten und baarem Gelde gegen 600 fl. Einen Dolch und ein Stemmeisen zurücklassend, entfernten sie sich wieder auf dem Wege, auf dem sie gekom- men. Wie man vernimmt, ist man den Thätern auf der Spur. ( Bamb. Z. ) Schwerin, 4. April. ( Sitzung der Ab- geordneten=Kammer. ) Es erhält der Staats- minister v. Lützow das Wort. Derselbe verliest im Auftrag des Großherzogs die Note der Bun- des=Central=Commission ( vom 28. März ) , wodurch das schiedsrichterliche Verfahren über die Verfas- sungs = Angelegenheit nach der Patentgesetzgebung von 1817 angeordnet wird, und fährt fort: „Seine königl. Hoheit sind entschlossen, derselben Folge zu geben. Da wir mit dieser Jtension Sr. königl. Hoheit nicht einverstanden sind, haben wir um die Entlassung aus unsern Aemtern ge- * ) Dafür wird nun wohl 1. Juli 1852 gesetzt werden.

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Zitationshilfe: Die Bayerische Presse. Nr. 88. Würzburg, 12. April 1850, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_bayerische088_1850/2>, abgerufen am 25.04.2024.