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Die Bayerische Presse. Nr. 178. Würzburg, 26. Juli 1850.

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[Spaltenumbruch] Jnteresse dieses fremden Volkes seinen ersten Bun-
despflichten nicht zugenügen, würde in dem unter-
stellten Falle eben so sehr in den Vundesgrund-
gesetzen, als in dem Friedensvertrage begründet
sein. -- Der Friedensvertrag erledigt die Streit-
fragen, welche den Krieg hervorriefen, nicht, und
es tritt deßhalb in den Verhältnissen der Herzog-
thümer zum Bunde, wie sie vor dem Friedens-
vertrage in anerkannter Geltung sich befanden,
keine Veränderung ein; hieraus folgt, daß, bis
zur endlichen Erledigung der streitigen Fragen,
eine Vertretung des Herzogthums Holstein bei
dem deutschen Bunde durch Se. Maj. dem König
von Dänemark nicht wird statthaben können. Der
Friedensvertrag gibt Sr. Maj. dem Könige von
Dänemark nur die Möglichkeit seine Reklamation
beim deutschen Bunde einzubringen. Es ist da-
durch von Sr. Maj. dem König von Dänemark
selbst anerkannt, daß er als Herzog von Holstein
künftig und vorläufig einzig und allein die frag-
liche Reklamation beim deutschen Bunde anzu-
bringen befugt sei. Eine mit der Natur der Ver-
hältnisse und der im Friedensvertrage von Sr.
Maj. dem König von Danemark selbst anerkann-
ten Suspension der Ausubung der legitimen Auk-
torität in Widerspruch stehende Vertretung beim
deutschen Bunde wird daher, nach dem Gesichts-
punkte des Friedensvertrags und der erläuternden
Denkschrift, nicht statthaben konnen. Es darf da-
bei auch darauf hingewiesen werden, daß der Zu-
stand des öffentlichen Rechts in den Herzogthü-
mern durch den Friedensvertrag eine neue Bekraf-
tigung erhalten würde, auf welche um so mehr
Gewicht gelegt werden muß, als die von däni-
scher Seite aufgestellten entgegengesetzten Forde-
rungen dadurch zurückgewiesen und zurückgenom-
men zu sein scheinen. Se. Maj. der König von
Dänemark hat in dem Friedensvertrage anerkannt,
daß zur Wiederherstellung der Ausubung seiner
legitimen Auktorität die Erfüllung bestimmter Be-
dingungen erforderlich ist, daß die dermalige Sus-
pension derselben den Bundesrechten entspricht. Es
ist damit zugleich anerkannt, daß der dermalige
Zustand des öffentlichen Rechts der Herzogthümer
ein rechtmäßiger sei. Um, künftigen Gefahren
gegenüber, den gegenwärtigen Bestand der Gesetz-
gebung und Verwaltung sicher zu stellen, muß dies
hervorgehoben werden. Der gegenwartige Zustand
des öffentlichen Rechts in den Herzogthümern ist
von den Regierungen ausgegangen, welche von den
höchsten Bundesgewalten, zum Theil unter Mit-
wirkung Sr. Maj. des Konigs von Danemark,
bestätigt oder eingesetzt wurden; er wäre schon
als solcher bundesseitig aufrecht zu halten, noch
mehr aber mit Rücksicht auf den Art. 4 des Frie-
densvertrags. Dieser Rechtsbestand wird, soweit
nicht unveräußerliche landesherrliche Prärogative
beeinträchtigt sein sollten, und solches wird schwerlich
nachzuweisen sein, künftig nicht einseitig vom Landes-
herrn verändert werden können. Er wird durch den
Bund selbst oder den Landesherrn nur im Einverständ-
niß mit der Landesvertretung verändert werden dürfen.
-- Nicht nur in Betreff der Gesetzgebung und
Verwaltung, sondern insonderheit auch in Betreff
derjenigen Formen wird dies der Fall sein, welche
die verfassungsmäßigen, lange mißachteten innern
Rechte des Landes angenommen haben. -- Jm
Vorstehenden sind diejenigen Normirungen in Be-
tracht gezogen, welche der Friedensvertrag für
den Fall enthalten würde, wenn die Herzogthumer
nicht im Stande sein sollten, die Bundesrechte
und ihre eigenen zu schützen. Es bleibt noch üb-
rig, diejenigen Bestimmungen des Vertrags zu
erörtern, welche die Modalitäten des Kampfes
betreffen, wenn ein solcher unvermeidlich sein sollte.
-- Der Art. 4 des Vertrages gestattet Dane-
mark unter gewissen Voransetzungen einen militä-
rischen Angriff des Bundesgebietes. Wenn es
auch unleugbar ist, daß von Alters her, wie in
Betreff fast aller Verhältnisse so auch in Betreff
der Kriegsführung und der Armee, eine vollstän-
dige Solidarität Schleswigs mit Holstein, kraft
der vielfach beschworenen Privilegien der beiden
[Spaltenumbruch] Lande, stattfindet, so dürfte doch dadurch jene
Bestimmung des Art. 4. nicht motivirt werden
können. Diese Solidarität findet fast überall statt,
wo der Art. 46. der Bundesacte Anwendung lei-
det und die Analogie dieses muß jede für Bun-
desgebiet präjudizirliche Folgen jener Solidarität
entfernen. Auch in früheren Kriegen der Herzog-
thümer mit Dänemark während des Bestehens
des Reichs, selbst bei solchen Kriegen, die der
Kaiser mißbilligte, ist der holsteinische Boden stets
als unverletzbar betrachtet worden. Bei der ge-
genwärtigen Lage Deutschlands müssen indeß auch
die Voraussetzungen und Modalitäten einer sol-
chen Eventualität in Betracht gezogen werden.
Es knüpft sich der Art. 4 die Angreifbarkeit Hol-
steins nur an zwei Voraussetzungen: 1 ) wenn
der Bund jede Jntervention ablehnt, die Recla-
mation des Landesherrn ohne Prüfung zurückweist;
2 ) wenn der Bund die vom Landesherrn vorge-
legten Bedingungen für solche erklärt, welche den
Landes= und Bundesrechten entsprechen, seine Jn-
tervention aber wirkungsloslos bleibt. Es ist da-
mit zugleich ausgeschlossen, daß das Gebiet Hol-
steins in dem Falle angegriffen werden könne,
wenn der Bund nach reiflicher Erwägung zu der
Erklärung kommt, daß die landesherrlichen Vor-
lagen den Bundes= und Landesrechten nicht ent-
sprechen. Es ist damit zugleich anerkannt, daß,
so lange als der Bund die Vorlagen und die
Sachlage, unter Anhörung des betheiligten Lan-
des, so wie unter Entsendung von Commissarien
prüft, oder über Aenderungen der landesherrlichen
Jntentionen verhandelt, so lange auch Dänemark
kein Recht hat, den deutschen Boden durch seine
Truppen betreten zu lassen. Derselbe Schutz des
Friedensvertrages wird bis dahin auch von der
holsteinischen Schifffahrt gelten müssen. Es ist
ferner im Art. 4 des Vertrages durch die Worte
" pour le present " dem Bunde das Recht vor-
behalten, auch selbst dann, wenn dänische Truppen
schon den holsteinischen Boden betreten haben soll-
ten, dieselben in jedem Augenblicke dadurch wie-
der zu entfernen, daß der Bund selbst eine wirk-
same Jntervention übernimmt. Es ist ferner Dä-
nemark nur erlaubt, zu wirklich militärischen Maß-
regeln, nicht aber zum Zwecke civiler oder bloß
coereitiver Maßregeln seine Truppen zu verwen-
den. -- Wie bereitwillig auch anerkannt werden
kann, daß durch Beschränkung der Voraussetzungen
und Modalitaten der Angreifbarkeit Holsteins die
k. preuß. Regierung das Prinzip der Unangreif-
barkeit des Bundesgebiets festzuhalten gesucht hat,
so dürfte doch dieser Punkt nicht minder als die
oben berührten Punkte bei denjenigen Bundesre-
gierungen, welche an sich eine Ratifikation im All-
gemeinen beabsichtigen sollten, zu Beschränkungen
oder Vorbehalten Veranlassung geben. Ein Glei-
ches dürfte der Fall in Betreff der Ausschließung
einer Jntervention fremder Mächte in Schleswig
sein müssen. Der Art. 4 des Vertrages enthält
die Bestimmung, daß Se. Maj. der König von
Dänemark nur "Seine bewaffnete Macht" unter
gewissen Voraussetzungen in Holstein soll verwen-
den dürfen. Eine ähnliche ausdrückliche Ausschlie-
[Spaltenumbruch] ßung einer fremden Jntervention findet sich für
Schleswig in dem für den Bund abgeschlossenen
Vertrage nicht. Jn dem von der Krone Preußen
und Dänemark am 2. Juli unterzeichneten Proto-
koll findet sich in ähnlicher Weise die Bestimmung,
daß Preußen "die Seitens des dänischen Gouver-
nements in Schleswig zu nehmenden militärischen
Maßregeln" nicht hindern wolle. Bei der Soli-
darität, welche zwischen den beiden Herzogthümern
und ihren Armeen Statt findet, muß schon durch
den Art. 4 des im Namen des Bundes abge-
schlossenen Vertrages, jede Jntervention auch für
Schleswig stillschweigend als ausgeschlossen erach-
tet werden. Die für das Bundesgebiet sich sonst
ergebende Gefahr wird auch hier ausdrückliche Vor-
behalte, bei etwaiger Ratifikation, für die Bun-
desregierungen indiciren. -- Jm Obigen sind die
Gesichtspunkte im Einzelnen dargelegt, welche der
Friedensvertrag, wenn er ratifizirt würde, den
Herzogthümern für die nächste Zukunft bietet. Es
leuchtet ein, daß die Stellung der Herzogthümer
eine schwierige ist, denn sie werden in mehrfacher
Hinsicht gegen eine Uebermacht zu kämpfen haben,
dennoch sind sie entschlossen, die ihnen gestellte
Aufgabe zu übernehmen und die Rechte der Her-
zogthümer und des deutschen Vaterlandes gegen
Dänemark zu vertheidigen, denn sie dürfen die
zuversichtliche Erwartung hegen, daß diejenigen
Regierungen des Bundes, welche durch die An-
nahme des Vertrages den direkten militärischen
Schutz der Herzogthümer aufgeben sollten, densel-
ben wenigstens diejenige moralische und sonstige
Unterstützung gewähren werden, deren sie in ihrer
schwierigen Stellung bedürftig sind. ( Schluß f. )



Verantwortlicher Redakteur u. Verleger:
Franz v. Faber.



Edictal = Ladung.

Der Schuhmachergeselle Jakob Löbel von hier,
Sohn des verlebten Häckers Thomas Löbel, hat
sich vor vielen Jahren von hier weg auf die Wan-
derschaft begeben und seit 20. Juni 1825 konnte
weder über dessen Aufhalt, noch über dessen Le-
ben oder Tod etwas ermittelt werden.

Für denselben liegen 1354 fl. Curatelvermö-
gen vor und wird von dessen nächsten Verwandten
auf Todeserklärung und Bermögensauslieferung
angetragen.

Es werden nun Jakob Löbel oder dessen Jn-
testaterben hiermit aufgefordert binnen drei Mo-
naten dahier zu erscheinen und sich zur Empfang-
nahme des deponirten Vermögens gehörig zu le-
gitimiren, widrigens nach Ablauf dieser Frist Ja-
kob Löbel für verschollen erklärt und dessen Ver-
mögen den nächsten Anverwandten ohne Sicher-
heitsleistung ausgehändigt werden wird.




[Ende Spaltensatz]
1 ) Von dem gräfl. von Rottenhan' schen Anlehen von fl. 100,000.
1 Stück a fl. 1000 Lit. A. Nr. 35   .   .   .   fl. 1000.
3 " a fl. 500 " B. " 94 96 132   .   .   fl. 1500.
   ----------
zusammen: fl. 2500.

zahlbar am 1. November d. Js.

2 ) Von dem freiherrl. v. Thüngen' schen Anlehen von fl. 200,000.
2 Stück a fl. 1000 Lit. A. Nr. 71 92   .   .   .   fl. 2000.
1 " a fl. 500 " B. " 123   .   .   .   fl. 500.
5 " a fl. 100 "C. " 346 371 379 387 394   fl. 500.
   ----------
   zusammen: fl. 3000.

zahlbar am 1. Januar 1851.

3 ) Von dem freiherrl. v. Freyberg=Eisenberg' schen Anlehen von fl. 110,000.
   2 Stück a 500 fl. Lit.B. Nr. 121 127   .   .   .   fl. 1000.

zahlbar am 1. Februar 1851,

welche -- nach Eingang -- bei mir bezahlt, und nur bis zu den genannten Terminen verzinset
werden.


   


Druck von Joseph Steib in Würzburg.

[Spaltenumbruch] Jnteresse dieses fremden Volkes seinen ersten Bun-
despflichten nicht zugenügen, würde in dem unter-
stellten Falle eben so sehr in den Vundesgrund-
gesetzen, als in dem Friedensvertrage begründet
sein. -- Der Friedensvertrag erledigt die Streit-
fragen, welche den Krieg hervorriefen, nicht, und
es tritt deßhalb in den Verhältnissen der Herzog-
thümer zum Bunde, wie sie vor dem Friedens-
vertrage in anerkannter Geltung sich befanden,
keine Veränderung ein; hieraus folgt, daß, bis
zur endlichen Erledigung der streitigen Fragen,
eine Vertretung des Herzogthums Holstein bei
dem deutschen Bunde durch Se. Maj. dem König
von Dänemark nicht wird statthaben können. Der
Friedensvertrag gibt Sr. Maj. dem Könige von
Dänemark nur die Möglichkeit seine Reklamation
beim deutschen Bunde einzubringen. Es ist da-
durch von Sr. Maj. dem König von Dänemark
selbst anerkannt, daß er als Herzog von Holstein
künftig und vorläufig einzig und allein die frag-
liche Reklamation beim deutschen Bunde anzu-
bringen befugt sei. Eine mit der Natur der Ver-
hältnisse und der im Friedensvertrage von Sr.
Maj. dem König von Danemark selbst anerkann-
ten Suspension der Ausubung der legitimen Auk-
torität in Widerspruch stehende Vertretung beim
deutschen Bunde wird daher, nach dem Gesichts-
punkte des Friedensvertrags und der erläuternden
Denkschrift, nicht statthaben konnen. Es darf da-
bei auch darauf hingewiesen werden, daß der Zu-
stand des öffentlichen Rechts in den Herzogthü-
mern durch den Friedensvertrag eine neue Bekraf-
tigung erhalten würde, auf welche um so mehr
Gewicht gelegt werden muß, als die von däni-
scher Seite aufgestellten entgegengesetzten Forde-
rungen dadurch zurückgewiesen und zurückgenom-
men zu sein scheinen. Se. Maj. der König von
Dänemark hat in dem Friedensvertrage anerkannt,
daß zur Wiederherstellung der Ausubung seiner
legitimen Auktorität die Erfüllung bestimmter Be-
dingungen erforderlich ist, daß die dermalige Sus-
pension derselben den Bundesrechten entspricht. Es
ist damit zugleich anerkannt, daß der dermalige
Zustand des öffentlichen Rechts der Herzogthümer
ein rechtmäßiger sei. Um, künftigen Gefahren
gegenüber, den gegenwärtigen Bestand der Gesetz-
gebung und Verwaltung sicher zu stellen, muß dies
hervorgehoben werden. Der gegenwartige Zustand
des öffentlichen Rechts in den Herzogthümern ist
von den Regierungen ausgegangen, welche von den
höchsten Bundesgewalten, zum Theil unter Mit-
wirkung Sr. Maj. des Konigs von Danemark,
bestätigt oder eingesetzt wurden; er wäre schon
als solcher bundesseitig aufrecht zu halten, noch
mehr aber mit Rücksicht auf den Art. 4 des Frie-
densvertrags. Dieser Rechtsbestand wird, soweit
nicht unveräußerliche landesherrliche Prärogative
beeinträchtigt sein sollten, und solches wird schwerlich
nachzuweisen sein, künftig nicht einseitig vom Landes-
herrn verändert werden können. Er wird durch den
Bund selbst oder den Landesherrn nur im Einverständ-
niß mit der Landesvertretung verändert werden dürfen.
-- Nicht nur in Betreff der Gesetzgebung und
Verwaltung, sondern insonderheit auch in Betreff
derjenigen Formen wird dies der Fall sein, welche
die verfassungsmäßigen, lange mißachteten innern
Rechte des Landes angenommen haben. -- Jm
Vorstehenden sind diejenigen Normirungen in Be-
tracht gezogen, welche der Friedensvertrag für
den Fall enthalten würde, wenn die Herzogthumer
nicht im Stande sein sollten, die Bundesrechte
und ihre eigenen zu schützen. Es bleibt noch üb-
rig, diejenigen Bestimmungen des Vertrags zu
erörtern, welche die Modalitäten des Kampfes
betreffen, wenn ein solcher unvermeidlich sein sollte.
-- Der Art. 4 des Vertrages gestattet Dane-
mark unter gewissen Voransetzungen einen militä-
rischen Angriff des Bundesgebietes. Wenn es
auch unleugbar ist, daß von Alters her, wie in
Betreff fast aller Verhältnisse so auch in Betreff
der Kriegsführung und der Armee, eine vollstän-
dige Solidarität Schleswigs mit Holstein, kraft
der vielfach beschworenen Privilegien der beiden
[Spaltenumbruch] Lande, stattfindet, so dürfte doch dadurch jene
Bestimmung des Art. 4. nicht motivirt werden
können. Diese Solidarität findet fast überall statt,
wo der Art. 46. der Bundesacte Anwendung lei-
det und die Analogie dieses muß jede für Bun-
desgebiet präjudizirliche Folgen jener Solidarität
entfernen. Auch in früheren Kriegen der Herzog-
thümer mit Dänemark während des Bestehens
des Reichs, selbst bei solchen Kriegen, die der
Kaiser mißbilligte, ist der holsteinische Boden stets
als unverletzbar betrachtet worden. Bei der ge-
genwärtigen Lage Deutschlands müssen indeß auch
die Voraussetzungen und Modalitäten einer sol-
chen Eventualität in Betracht gezogen werden.
Es knüpft sich der Art. 4 die Angreifbarkeit Hol-
steins nur an zwei Voraussetzungen: 1 ) wenn
der Bund jede Jntervention ablehnt, die Recla-
mation des Landesherrn ohne Prüfung zurückweist;
2 ) wenn der Bund die vom Landesherrn vorge-
legten Bedingungen für solche erklärt, welche den
Landes= und Bundesrechten entsprechen, seine Jn-
tervention aber wirkungsloslos bleibt. Es ist da-
mit zugleich ausgeschlossen, daß das Gebiet Hol-
steins in dem Falle angegriffen werden könne,
wenn der Bund nach reiflicher Erwägung zu der
Erklärung kommt, daß die landesherrlichen Vor-
lagen den Bundes= und Landesrechten nicht ent-
sprechen. Es ist damit zugleich anerkannt, daß,
so lange als der Bund die Vorlagen und die
Sachlage, unter Anhörung des betheiligten Lan-
des, so wie unter Entsendung von Commissarien
prüft, oder über Aenderungen der landesherrlichen
Jntentionen verhandelt, so lange auch Dänemark
kein Recht hat, den deutschen Boden durch seine
Truppen betreten zu lassen. Derselbe Schutz des
Friedensvertrages wird bis dahin auch von der
holsteinischen Schifffahrt gelten müssen. Es ist
ferner im Art. 4 des Vertrages durch die Worte
pour le présent “ dem Bunde das Recht vor-
behalten, auch selbst dann, wenn dänische Truppen
schon den holsteinischen Boden betreten haben soll-
ten, dieselben in jedem Augenblicke dadurch wie-
der zu entfernen, daß der Bund selbst eine wirk-
same Jntervention übernimmt. Es ist ferner Dä-
nemark nur erlaubt, zu wirklich militärischen Maß-
regeln, nicht aber zum Zwecke civiler oder bloß
coereitiver Maßregeln seine Truppen zu verwen-
den. -- Wie bereitwillig auch anerkannt werden
kann, daß durch Beschränkung der Voraussetzungen
und Modalitaten der Angreifbarkeit Holsteins die
k. preuß. Regierung das Prinzip der Unangreif-
barkeit des Bundesgebiets festzuhalten gesucht hat,
so dürfte doch dieser Punkt nicht minder als die
oben berührten Punkte bei denjenigen Bundesre-
gierungen, welche an sich eine Ratifikation im All-
gemeinen beabsichtigen sollten, zu Beschränkungen
oder Vorbehalten Veranlassung geben. Ein Glei-
ches dürfte der Fall in Betreff der Ausschließung
einer Jntervention fremder Mächte in Schleswig
sein müssen. Der Art. 4 des Vertrages enthält
die Bestimmung, daß Se. Maj. der König von
Dänemark nur „Seine bewaffnete Macht“ unter
gewissen Voraussetzungen in Holstein soll verwen-
den dürfen. Eine ähnliche ausdrückliche Ausschlie-
[Spaltenumbruch] ßung einer fremden Jntervention findet sich für
Schleswig in dem für den Bund abgeschlossenen
Vertrage nicht. Jn dem von der Krone Preußen
und Dänemark am 2. Juli unterzeichneten Proto-
koll findet sich in ähnlicher Weise die Bestimmung,
daß Preußen „die Seitens des dänischen Gouver-
nements in Schleswig zu nehmenden militärischen
Maßregeln“ nicht hindern wolle. Bei der Soli-
darität, welche zwischen den beiden Herzogthümern
und ihren Armeen Statt findet, muß schon durch
den Art. 4 des im Namen des Bundes abge-
schlossenen Vertrages, jede Jntervention auch für
Schleswig stillschweigend als ausgeschlossen erach-
tet werden. Die für das Bundesgebiet sich sonst
ergebende Gefahr wird auch hier ausdrückliche Vor-
behalte, bei etwaiger Ratifikation, für die Bun-
desregierungen indiciren. -- Jm Obigen sind die
Gesichtspunkte im Einzelnen dargelegt, welche der
Friedensvertrag, wenn er ratifizirt würde, den
Herzogthümern für die nächste Zukunft bietet. Es
leuchtet ein, daß die Stellung der Herzogthümer
eine schwierige ist, denn sie werden in mehrfacher
Hinsicht gegen eine Uebermacht zu kämpfen haben,
dennoch sind sie entschlossen, die ihnen gestellte
Aufgabe zu übernehmen und die Rechte der Her-
zogthümer und des deutschen Vaterlandes gegen
Dänemark zu vertheidigen, denn sie dürfen die
zuversichtliche Erwartung hegen, daß diejenigen
Regierungen des Bundes, welche durch die An-
nahme des Vertrages den direkten militärischen
Schutz der Herzogthümer aufgeben sollten, densel-
ben wenigstens diejenige moralische und sonstige
Unterstützung gewähren werden, deren sie in ihrer
schwierigen Stellung bedürftig sind. ( Schluß f. )



Verantwortlicher Redakteur u. Verleger:
Franz v. Faber.



Edictal = Ladung.

Der Schuhmachergeselle Jakob Löbel von hier,
Sohn des verlebten Häckers Thomas Löbel, hat
sich vor vielen Jahren von hier weg auf die Wan-
derschaft begeben und seit 20. Juni 1825 konnte
weder über dessen Aufhalt, noch über dessen Le-
ben oder Tod etwas ermittelt werden.

Für denselben liegen 1354 fl. Curatelvermö-
gen vor und wird von dessen nächsten Verwandten
auf Todeserklärung und Bermögensauslieferung
angetragen.

Es werden nun Jakob Löbel oder dessen Jn-
testaterben hiermit aufgefordert binnen drei Mo-
naten dahier zu erscheinen und sich zur Empfang-
nahme des deponirten Vermögens gehörig zu le-
gitimiren, widrigens nach Ablauf dieser Frist Ja-
kob Löbel für verschollen erklärt und dessen Ver-
mögen den nächsten Anverwandten ohne Sicher-
heitsleistung ausgehändigt werden wird.




[Ende Spaltensatz]
1 ) Von dem gräfl. von Rottenhan' schen Anlehen von fl. 100,000.
1 Stück à fl. 1000 Lit. A. Nr. 35   .   .   .   fl. 1000.
3 „ à fl. 500 „ B. „ 94 96 132   .   .   fl. 1500.
   ----------
zusammen: fl. 2500.

zahlbar am 1. November d. Js.

2 ) Von dem freiherrl. v. Thüngen' schen Anlehen von fl. 200,000.
2 Stück à fl. 1000 Lit. A. Nr. 71 92   .   .   .   fl. 2000.
1 „ à fl. 500 „ B. „ 123   .   .   .   fl. 500.
5 „ à fl. 100 „C. „ 346 371 379 387 394   fl. 500.
   ----------
   zusammen: fl. 3000.

zahlbar am 1. Januar 1851.

3 ) Von dem freiherrl. v. Freyberg=Eisenberg' schen Anlehen von fl. 110,000.
   2 Stück à 500 fl. Lit.B. Nr. 121 127   .   .   .   fl. 1000.

zahlbar am 1. Februar 1851,

welche -- nach Eingang -- bei mir bezahlt, und nur bis zu den genannten Terminen verzinset
werden.


   


Druck von Joseph Steib in Würzburg.

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[0004] Jnteresse dieses fremden Volkes seinen ersten Bun- despflichten nicht zugenügen, würde in dem unter- stellten Falle eben so sehr in den Vundesgrund- gesetzen, als in dem Friedensvertrage begründet sein. -- Der Friedensvertrag erledigt die Streit- fragen, welche den Krieg hervorriefen, nicht, und es tritt deßhalb in den Verhältnissen der Herzog- thümer zum Bunde, wie sie vor dem Friedens- vertrage in anerkannter Geltung sich befanden, keine Veränderung ein; hieraus folgt, daß, bis zur endlichen Erledigung der streitigen Fragen, eine Vertretung des Herzogthums Holstein bei dem deutschen Bunde durch Se. Maj. dem König von Dänemark nicht wird statthaben können. Der Friedensvertrag gibt Sr. Maj. dem Könige von Dänemark nur die Möglichkeit seine Reklamation beim deutschen Bunde einzubringen. Es ist da- durch von Sr. Maj. dem König von Dänemark selbst anerkannt, daß er als Herzog von Holstein künftig und vorläufig einzig und allein die frag- liche Reklamation beim deutschen Bunde anzu- bringen befugt sei. Eine mit der Natur der Ver- hältnisse und der im Friedensvertrage von Sr. Maj. dem König von Danemark selbst anerkann- ten Suspension der Ausubung der legitimen Auk- torität in Widerspruch stehende Vertretung beim deutschen Bunde wird daher, nach dem Gesichts- punkte des Friedensvertrags und der erläuternden Denkschrift, nicht statthaben konnen. Es darf da- bei auch darauf hingewiesen werden, daß der Zu- stand des öffentlichen Rechts in den Herzogthü- mern durch den Friedensvertrag eine neue Bekraf- tigung erhalten würde, auf welche um so mehr Gewicht gelegt werden muß, als die von däni- scher Seite aufgestellten entgegengesetzten Forde- rungen dadurch zurückgewiesen und zurückgenom- men zu sein scheinen. Se. Maj. der König von Dänemark hat in dem Friedensvertrage anerkannt, daß zur Wiederherstellung der Ausubung seiner legitimen Auktorität die Erfüllung bestimmter Be- dingungen erforderlich ist, daß die dermalige Sus- pension derselben den Bundesrechten entspricht. Es ist damit zugleich anerkannt, daß der dermalige Zustand des öffentlichen Rechts der Herzogthümer ein rechtmäßiger sei. Um, künftigen Gefahren gegenüber, den gegenwärtigen Bestand der Gesetz- gebung und Verwaltung sicher zu stellen, muß dies hervorgehoben werden. Der gegenwartige Zustand des öffentlichen Rechts in den Herzogthümern ist von den Regierungen ausgegangen, welche von den höchsten Bundesgewalten, zum Theil unter Mit- wirkung Sr. Maj. des Konigs von Danemark, bestätigt oder eingesetzt wurden; er wäre schon als solcher bundesseitig aufrecht zu halten, noch mehr aber mit Rücksicht auf den Art. 4 des Frie- densvertrags. Dieser Rechtsbestand wird, soweit nicht unveräußerliche landesherrliche Prärogative beeinträchtigt sein sollten, und solches wird schwerlich nachzuweisen sein, künftig nicht einseitig vom Landes- herrn verändert werden können. Er wird durch den Bund selbst oder den Landesherrn nur im Einverständ- niß mit der Landesvertretung verändert werden dürfen. -- Nicht nur in Betreff der Gesetzgebung und Verwaltung, sondern insonderheit auch in Betreff derjenigen Formen wird dies der Fall sein, welche die verfassungsmäßigen, lange mißachteten innern Rechte des Landes angenommen haben. -- Jm Vorstehenden sind diejenigen Normirungen in Be- tracht gezogen, welche der Friedensvertrag für den Fall enthalten würde, wenn die Herzogthumer nicht im Stande sein sollten, die Bundesrechte und ihre eigenen zu schützen. Es bleibt noch üb- rig, diejenigen Bestimmungen des Vertrags zu erörtern, welche die Modalitäten des Kampfes betreffen, wenn ein solcher unvermeidlich sein sollte. -- Der Art. 4 des Vertrages gestattet Dane- mark unter gewissen Voransetzungen einen militä- rischen Angriff des Bundesgebietes. Wenn es auch unleugbar ist, daß von Alters her, wie in Betreff fast aller Verhältnisse so auch in Betreff der Kriegsführung und der Armee, eine vollstän- dige Solidarität Schleswigs mit Holstein, kraft der vielfach beschworenen Privilegien der beiden Lande, stattfindet, so dürfte doch dadurch jene Bestimmung des Art. 4. nicht motivirt werden können. Diese Solidarität findet fast überall statt, wo der Art. 46. der Bundesacte Anwendung lei- det und die Analogie dieses muß jede für Bun- desgebiet präjudizirliche Folgen jener Solidarität entfernen. Auch in früheren Kriegen der Herzog- thümer mit Dänemark während des Bestehens des Reichs, selbst bei solchen Kriegen, die der Kaiser mißbilligte, ist der holsteinische Boden stets als unverletzbar betrachtet worden. Bei der ge- genwärtigen Lage Deutschlands müssen indeß auch die Voraussetzungen und Modalitäten einer sol- chen Eventualität in Betracht gezogen werden. Es knüpft sich der Art. 4 die Angreifbarkeit Hol- steins nur an zwei Voraussetzungen: 1 ) wenn der Bund jede Jntervention ablehnt, die Recla- mation des Landesherrn ohne Prüfung zurückweist; 2 ) wenn der Bund die vom Landesherrn vorge- legten Bedingungen für solche erklärt, welche den Landes= und Bundesrechten entsprechen, seine Jn- tervention aber wirkungsloslos bleibt. Es ist da- mit zugleich ausgeschlossen, daß das Gebiet Hol- steins in dem Falle angegriffen werden könne, wenn der Bund nach reiflicher Erwägung zu der Erklärung kommt, daß die landesherrlichen Vor- lagen den Bundes= und Landesrechten nicht ent- sprechen. Es ist damit zugleich anerkannt, daß, so lange als der Bund die Vorlagen und die Sachlage, unter Anhörung des betheiligten Lan- des, so wie unter Entsendung von Commissarien prüft, oder über Aenderungen der landesherrlichen Jntentionen verhandelt, so lange auch Dänemark kein Recht hat, den deutschen Boden durch seine Truppen betreten zu lassen. Derselbe Schutz des Friedensvertrages wird bis dahin auch von der holsteinischen Schifffahrt gelten müssen. Es ist ferner im Art. 4 des Vertrages durch die Worte „ pour le présent “ dem Bunde das Recht vor- behalten, auch selbst dann, wenn dänische Truppen schon den holsteinischen Boden betreten haben soll- ten, dieselben in jedem Augenblicke dadurch wie- der zu entfernen, daß der Bund selbst eine wirk- same Jntervention übernimmt. Es ist ferner Dä- nemark nur erlaubt, zu wirklich militärischen Maß- regeln, nicht aber zum Zwecke civiler oder bloß coereitiver Maßregeln seine Truppen zu verwen- den. -- Wie bereitwillig auch anerkannt werden kann, daß durch Beschränkung der Voraussetzungen und Modalitaten der Angreifbarkeit Holsteins die k. preuß. Regierung das Prinzip der Unangreif- barkeit des Bundesgebiets festzuhalten gesucht hat, so dürfte doch dieser Punkt nicht minder als die oben berührten Punkte bei denjenigen Bundesre- gierungen, welche an sich eine Ratifikation im All- gemeinen beabsichtigen sollten, zu Beschränkungen oder Vorbehalten Veranlassung geben. Ein Glei- ches dürfte der Fall in Betreff der Ausschließung einer Jntervention fremder Mächte in Schleswig sein müssen. Der Art. 4 des Vertrages enthält die Bestimmung, daß Se. Maj. der König von Dänemark nur „Seine bewaffnete Macht“ unter gewissen Voraussetzungen in Holstein soll verwen- den dürfen. Eine ähnliche ausdrückliche Ausschlie- ßung einer fremden Jntervention findet sich für Schleswig in dem für den Bund abgeschlossenen Vertrage nicht. Jn dem von der Krone Preußen und Dänemark am 2. Juli unterzeichneten Proto- koll findet sich in ähnlicher Weise die Bestimmung, daß Preußen „die Seitens des dänischen Gouver- nements in Schleswig zu nehmenden militärischen Maßregeln“ nicht hindern wolle. Bei der Soli- darität, welche zwischen den beiden Herzogthümern und ihren Armeen Statt findet, muß schon durch den Art. 4 des im Namen des Bundes abge- schlossenen Vertrages, jede Jntervention auch für Schleswig stillschweigend als ausgeschlossen erach- tet werden. Die für das Bundesgebiet sich sonst ergebende Gefahr wird auch hier ausdrückliche Vor- behalte, bei etwaiger Ratifikation, für die Bun- desregierungen indiciren. -- Jm Obigen sind die Gesichtspunkte im Einzelnen dargelegt, welche der Friedensvertrag, wenn er ratifizirt würde, den Herzogthümern für die nächste Zukunft bietet. Es leuchtet ein, daß die Stellung der Herzogthümer eine schwierige ist, denn sie werden in mehrfacher Hinsicht gegen eine Uebermacht zu kämpfen haben, dennoch sind sie entschlossen, die ihnen gestellte Aufgabe zu übernehmen und die Rechte der Her- zogthümer und des deutschen Vaterlandes gegen Dänemark zu vertheidigen, denn sie dürfen die zuversichtliche Erwartung hegen, daß diejenigen Regierungen des Bundes, welche durch die An- nahme des Vertrages den direkten militärischen Schutz der Herzogthümer aufgeben sollten, densel- ben wenigstens diejenige moralische und sonstige Unterstützung gewähren werden, deren sie in ihrer schwierigen Stellung bedürftig sind. ( Schluß f. ) Verantwortlicher Redakteur u. Verleger: Franz v. Faber. Edictal = Ladung. Der Schuhmachergeselle Jakob Löbel von hier, Sohn des verlebten Häckers Thomas Löbel, hat sich vor vielen Jahren von hier weg auf die Wan- derschaft begeben und seit 20. Juni 1825 konnte weder über dessen Aufhalt, noch über dessen Le- ben oder Tod etwas ermittelt werden. Für denselben liegen 1354 fl. Curatelvermö- gen vor und wird von dessen nächsten Verwandten auf Todeserklärung und Bermögensauslieferung angetragen. Es werden nun Jakob Löbel oder dessen Jn- testaterben hiermit aufgefordert binnen drei Mo- naten dahier zu erscheinen und sich zur Empfang- nahme des deponirten Vermögens gehörig zu le- gitimiren, widrigens nach Ablauf dieser Frist Ja- kob Löbel für verschollen erklärt und dessen Ver- mögen den nächsten Anverwandten ohne Sicher- heitsleistung ausgehändigt werden wird. Würzburg, 12. Juli 1851. Kgl. Kreis= und Stadtgericht. Der k. Dir. beurl. Steppes. Meißner. 1 ) Von dem gräfl. von Rottenhan' schen Anlehen von fl. 100,000. 1 Stück à fl. 1000 Lit. A. Nr. 35 . . . fl. 1000. 3 „ à fl. 500 „ B. „ 94 96 132 . . fl. 1500. ---------- zusammen: fl. 2500. zahlbar am 1. November d. Js. 2 ) Von dem freiherrl. v. 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Zitationshilfe: Die Bayerische Presse. Nr. 178. Würzburg, 26. Juli 1850, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_bayerische178_1850/4>, abgerufen am 28.03.2024.