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Die Bayerische Presse. Nr. 234. Würzburg, 30. September 1850.

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[Spaltenumbruch] Truppen auf kurhessisches Gebiet in Aussicht. Bei-
des ist, wie gesagt, in jeder Beziehung unzulässig.
Wenn Preußen sich der Erfüllung seiner Verpflich-
tung gegen den Bund entziehen, wenn es dem ge-
setzlichen Organ, der höchsten Behörde desselben
die Anerkennung versagen will, so kann ihm dar-
aus doch unter keinerlei Umständen ein Recht er-
wachsen, die bundesgetreuen Regierungen daran
zu hindern, ihrerseits die ihnen unbestreitbar zu-
stehenden Rechte zu üben, ihre Pflichten zu erfül-
len; noch viel weniger aber kann es sich ein Recht
anmaßen, eine Hilfeleistung aufzudringen, wo solche
nicht verlangt wird, Truppen auf das Gebiet ei-
nes andern deutschen Staates einrücken zu lassen,
ohne daß die Regierung dieses Staates solches
verlangt oder genehmigt. Wenn solches zugelas-
sen würde, so wäre damit faktisch die Unabhängig-
keit der betreffenden Regierung, hier der kurhessi-
schen, in ihren Entschlüssen und Handlungen, die
Souveränetät des Landesherrn mit den daraus
fließenden Rechten und Gewalten desselben, vernich-
tet. Die Zulassung einer solchen Anmaßung, eines
solchen Uebergriffes von Seite Preußens wäre ein
gefährliches Präzedens, es wäre der erste Schritt
zur förmlichen Mediatisirung und Aufspeisung der
sämmtlichen mittleren und kleineren deutschen
Staaten durch Preußen, und die einfachste Weise
die Verwirklichung jener bekannten Jdee eines
Großpreußens, das man zu Berlin so gerne an
die Stelle eines großen mächtigen Deutschlands
setzen möchte. Als im Mai vorigen Jahres preu-
ßische Truppen in Sachsen einrückten, um dort
zur Erdrückung des Aufstandes mitzuwirken, ge-
schah es mit der Zustimmung des Landesherrn
und seiner Regierung, welchen die durch die Bun-
despflichten gebotene Hilfe geleistet wurde. Ebenso
in Baden. Darum fiel es auch weder Oesterreich
noch irgend einer anderen deutschen Regierung ein,
Einsprache dagegen zu erheben. Anders aber ist
es im gegenwärtigen Falle mit Kurhessen, wo es
dem Kurfürsten wie jedem anderen Gliede des
deutschen Bundes freistehen muß, Hilfe da zu
verlangen, wo es ihm angemessen dünkt. --
Der obersten Bundesbehörde allein, welche die
Pflicht hat über Ruhe und Aufrechthaltung der
gesetzlichen Ordnung im Jnnern wie über die
äußere Sicherheit Deuschlands zu wachen, stünde,
selbst wenn ihr Dazwischentreten nicht angerufen
würde, nicht nur das Recht, sondern selbst die
Pflicht zu, dasselbe eintreten zu lassen, sobald
das Jnteresse, die Sicherheit des ganzen Bundes
es erforderte. Nimmermehr aber kann ein ein-
zelner Staat eine solche Befugniß für sich in An-
spruch nehmen oder gar üben wollen. Es wäre
dies die schreiendste Rechtsverletzung, die maßlo-
seste Willkür. Wenn demnach die kurhessische Re-
gierung, wie ich höre, durch eine Note vom 23.
sich von vornherein gegen jede unverlangte, daher
ihr aufgedrungene preußische Hilfeleistung verwahrt
hat, so hat sie dadurch nicht blos das eigene Recht
und Jnteresse, sondern zugleich das aller anderen
deutschen Bundesglieder gewahrt, indem sie einem
Prinzip entgegengetreten ist, dessen Zulassung die
gefährlichsten, heillosesten Folgen für ganz Deutsch-
land, dessen Untergang zur Folge haben müßte.


^ Freiburg, 27. Sept. Heute sind eine An-
zahl Hohenzollern'scher Soldaten hier eingetroffen,
um unter die im Großherzogthum liegenden kgl.
preußischen Truppen eingereiht zu werden. Ei-
nige, welche dem hier liegenden Regimente zuge-
theilt worden sind, werden hier verbleiben, die an-
dern morgen ihre Reise an ihre resp. Bestimmungs-
orte fortsetzen.

Darmstadt, 27. Sept. Die heute erschienene
Nr. 45 des großherzogl. Regierungsbattes enthällt
nachstehendes großherzogl. Edict, die Auflösung
der Ständekammern und die Anordnung neuer
Wahlen betreffend. Ludwig III., von Gottes Gna-
den Großherzog ec. Wir haben auf den Grund
der Artikel 63, 64 und 65 der Verfassungsur-
kunde des Großherzogthums verordnet und ver-
ordnen wie folgt: Art. 1. Die dermalige Ver-
sammlung der Stände des Großherzogthums ist
aufgelöst und die Wirksamkeit jeder der beiden
Kammern der Landstände hört mit der Verkündig-
[Spaltenumbruch] ung dieses Edicts in denselben auf. Art. 2. Alle
Rechte der in Beziehung auf den dreizehnten Land-
tag stattgefundenen Wahlen sind erloschen. Art.
3. Es sollen sobald als thunlich neue Wahlen an-
geordnet werden. Art. 4. Unser Ministerium des
Jnnern ist mit der Vollziehung dieses Edicts be-
auftragt. Urkundlich ec. Darmstadt, den 27. Sept.
1850. Ludwig. v. Dalwigk.

Aus Nassau, 26. Sept. Das "Frankfurter
Journal" wird durch seinen Correspondenten über
die Bornhofer Angelegenheit so rasch bedient, daß
man in Versuchung kommt, denselben auf dem
herzogl. Kreisamte Nassau zu suchen. Am 16.
d. M. dekretirt das herzogl. Kreisamt Nassau auf
das Gesuch der Redemptoristen um Gestattung
des temporären Aufenthaltes, daß diesem Gesuche
nicht zu willfahren sei, "weil die Bittsteller kirch-
liche Handlungen vornehmen wollten, dies aber
von auswärtigen im Herzogthum nicht geprüften
und von der zuständigen Staatsbehörde nicht an-
gestellten Geistlichen nach der bestehenden Gesetz-
gebung unzulässig sei," und droht gewaltsame
Ausweisung, welche der Bürgermeister zu Camp,
ein sehr gelehriger Jünger der "Freien Zeitung"
und williger Handlanger des Kreisbeamten bei
den Maßnahmen gegen die Redemptoristen, un-
term 21. auf den 25. ankündigt. Diese Expedi-
tionsverspätung nicht erwartend, sondern die als-
baldige Ausführung des Hattischerifs mit voller
Sicherheit annehmend, meldet der Correspondent
des "Frankfurter Journals" triumphirend: "Die
Redemptoristen haben sich am 17. d. vor den nas-
sauischen Landjägern nach Preußen geflüchtet."
So schnell ist es nun freilich nicht gegangen; auch
haben die Redemptoristen alsbald gegen die kreis-
amtliche Decretur den Recurs an das Ministe-
rium angezeigt, welchen der Herr Bischof ausfüh-
ren wird. Ob sich der Kreisamtmann dadurch
abhalten lassen wird, seinen Proscriptionsbefehl in
Kraft zu setzen, wäre es auch nur, um eine zweite
rettende That im Herzogthum Nassau vollbracht
zu haben, wage ich allerdings nicht zu behaupten,
nachdem derselbe die ihm durch § 28 der Amts-
verwaltungsordnung auferlegte Pflicht darüber
zu wachen, "daß allen Religionsgesellschaften
die freie und ungestörte Ausübung ihres Be-
kenntnisses gesichert und gegen ungesetzliche Be-
hinderungen der erforderliche Schutz gewährt werde"
so verstehen zu dürfen scheint, daß er die Prie-
ster der katholischen Kirche nur dann Messe le-
sen, die Sakramente ausspenden und das Evan-
gelium predigen läßt, wenn sie sich gegen ihr
Bekenntniß die Vollmacht dazu nicht vom katho-
lischen Bischofe, sondern von ihm, dem Kreisbe-
amten, auswirken. Für den Fall, daß des ein-
gelegten Recursus ungeachtet die Redemptoristen
von Bornhofen ausgewiesen würden, werden die-
selben sich in einen der benachbarten Flecken,
welche ihnen das Gemeindebürgerrecht geschenkt
haben, zurückziehen und dort die Verleihung des
nassauischen Staatsbürgerrechts resp. die Ministe-
rial=Entschließung auf den ergriffenen Recurs ab-
warten. Der Wallfahrtsgottesdienst wird für
diese Zwischenzeit unterbrochen sein, da das bi-
schöfliche Ordinariat verfügt hat, daß vom Au-
genblicke eines der angerufenen Ministerial=Ent-
scheidung vorgreifenden gewaltthätigen Einschreitens
gegen die Wallfahrtspriester durch das Kreisamt oder
den radicalen Bürgermeister zu Camp in der
Wallfahrtskirche zu Bornhofen aller und jeder
nicht von jenen verrichtete Gottesdienst unter Stra-
fe von selbst eintretender Suspension des dagegen
handelnden Priesters zu unterbleiben habe. Diese
Verfügung ist es wohl, welche das "Frankfurter
Journal" in eine Excommunicationssentenz umge-
wandelt, mit überraschender Schnelligkeit in seinem
letzten Tagesberichte über Bornhofen angezeigt hat.
-- Natürlich sehen die Katholiken des ganzen Lan-
des der Ministerial=Entschlinßung mit größter Span-
nung entgegen. Bis jetzt haben schon vierzehn
Gemeinden die Redemptoristen als Bürger aufge-
nommen, und bereits von drei Decanaten hat die
Geistlichkeit dem Herrn Bischif für die Berufung
derselben in einer Adresse gedankt. Gewiß wird
das Ministerium hierauf mehr Rücksicht nehmen,
[Spaltenumbruch] als das Kreisamt Nassau, für welches eine an-
dere Gesetzgebung zu bestehen scheint, als die im
Nassauischen Verordnungsblatte publicirte, welche
nach einer früheren Mittheilung in diesen Blättern
nichts von einer Staatskirche, also consequent auch
nichts von einer Anstellung der Diener irgend ei-
ner Kirche, am Wenigsten derer der katholischen,
durch die Staatsbehörde etwas weiß. ( M. Z. )

Dresden, 25. Sept. Jn Zittau sind von 6
Handwerksgesellen, die sich am vorjährigen Mai-
aufstande betheiligt hatten, 5 zur Todesstrafe und
einer zu 20jährigem Zuchthaus verurtheilt wor-
den. -- Die wegen Theilnahme an der Maiin-
surrektion vorigen Jahres in Haft befindlichen
Bürgermeister Tzschukke und Lehrer Thürmer in
Meißen sind in erster Jnstanz Ersterer zu5 3 / 4 -
jähriger, Letzterer zu lebenslänglicher Zuchthaus-
strafe ersten Grades verurtheilt worden.

Schwerin, 24. Septt Von den Mitgliedern
der ehemaligen Linken wird heute Abend folgende
Erklärung durch die "Schweriner Zeitung" ver-
öffentlicht: Am 10. Oktober 1849 ward die zwi-
schen dem Großherzog und der Abgeordnetenver-
sammlung vereinbarte Verfassung als das giltige
Staatsgrundgesetz veröffentlicht. Der Großherzog
hatte bereits am 23: August v. J. gelobt, das-
selbe treu und unverbrüchlich zu halten. Nicht
minder leisteten die Mitglieder der ersten nach
diesem Grundgesetz berufenen Abgeordnetenkammer
das in demselben vorgeschriebene Gelöbniß, die
Verfassung treu zu beobachten und zu bewahren.
Einem Zweifel an der Giltigkeit dieser Verfas-
sung war auf keiner Seite Raum gelassen, und
dieselbe stand unlängst in anerkannter Wirksam-
keit, als ein von dem Großherzog eingeholter
Schiedsspruch und eine auf diesen Schiedsspruch
gegründete Verordnung des Gesammtministeriums
vom 14. d. M. das Staatsgrundgesetz vom 10.
Oktober 1849 für aufgehoben erklärte. Durch
unser Gelöbniß an die Verfassung des Landes
gebunden und zur treuen Beobachtung und Be-
wahrung derselben verpflichtet, konnten wir jener
Ministerialverordnung eine rechtliche Wirkung nicht
beilegen. Wir erschienen daher nach der uns bin-
denden Vorschrift des §. 99 des Staatsgrund-
gesetzes ohne Einberufung in Schwerin, um zu
der verfassungsmäßigen Versammlung der Abge-
ordneten am heutigen Tage zusammenzutreten. Die-
ses Zusammentreten ward jedoch durch die von
dem Ministerium über uns verhängten landkundi-
gen Gewaltmaßregeln der Polizei zu einer that-
sächlichen Unmöglichkeit. Der Gewalt hatten wir
nichts entgegenzusetzen als unser Recht. Wir
scheiden von Schwerin mit dem Bewußtsein, nichts
unterlassen zu haben, um unserm Worte und un-
serer Pflicht zu genügen. Verwahrende Erklärun-
gen an das Ministerium hielten wir für unnütz.
Die Thatsachen bekunden auch ohne Worte, daß
wir das Staatsgrundgesetz vom 10. Okt. 1849
für rechtlich aufgehoben nicht erkennen. Ostorf
bei Schwerin, den 24. Sept. 1850. Chr. Wil-
brandt. Napp. Raber. Mecklenburg. Genzke. F.
Wendt. Wenzlaff. Reinhard. R. Josephy. Möller.
E. Türk. S. Schnelle. J. Reding. Modes. Heussi.
J. Ritter. J. C. W. Beutler. M. Wiggers. Ju-
lius Wigners. H. Zesch. J. H. Nevermann. M.
B. Aarons. H. F. Deiters.

Linz, 26. Sept. Die kathol. Versammlnng
fährt fort, ihre öffentlichen und geschlossenen Sitz-
ungen zu halten. Die Redner in der ersten Abend-
versammlung, Professor Michaelis aus Paderborn,
Licentiat Wick aus Breslau, Michaelis aus Lu-
xemburg, Moufang aus Mainz dürfen wohl selbst
zu den ersten Kanzelrednern Deutschlands gezählt
werden. Es schien uns, als sei ihnen auch be-
gegnet, was der Prophet des alten Bundes spricht:
der Engel habe ihre Lippen mit glühender Kohle
gereinigt, so strömte das Feuer der Beredsamkeit
von ihren Lippen. Wick sprach über die großen Lügen
der Zeit, Michaelis schilderte mit Rührung u. Be-
wegung die Schicksale des verbannten Bischofes Lau-
rent, der der freimaurerischen Partei in Luxem-
burg das Feld räumen mußte, und wie ihn das
ganze Volke jetzt reklamire. Jch brauche Jhnen
nicht weiter zu sagen, daß dieß derselbe Michaels

[Spaltenumbruch] Truppen auf kurhessisches Gebiet in Aussicht. Bei-
des ist, wie gesagt, in jeder Beziehung unzulässig.
Wenn Preußen sich der Erfüllung seiner Verpflich-
tung gegen den Bund entziehen, wenn es dem ge-
setzlichen Organ, der höchsten Behörde desselben
die Anerkennung versagen will, so kann ihm dar-
aus doch unter keinerlei Umständen ein Recht er-
wachsen, die bundesgetreuen Regierungen daran
zu hindern, ihrerseits die ihnen unbestreitbar zu-
stehenden Rechte zu üben, ihre Pflichten zu erfül-
len; noch viel weniger aber kann es sich ein Recht
anmaßen, eine Hilfeleistung aufzudringen, wo solche
nicht verlangt wird, Truppen auf das Gebiet ei-
nes andern deutschen Staates einrücken zu lassen,
ohne daß die Regierung dieses Staates solches
verlangt oder genehmigt. Wenn solches zugelas-
sen würde, so wäre damit faktisch die Unabhängig-
keit der betreffenden Regierung, hier der kurhessi-
schen, in ihren Entschlüssen und Handlungen, die
Souveränetät des Landesherrn mit den daraus
fließenden Rechten und Gewalten desselben, vernich-
tet. Die Zulassung einer solchen Anmaßung, eines
solchen Uebergriffes von Seite Preußens wäre ein
gefährliches Präzedens, es wäre der erste Schritt
zur förmlichen Mediatisirung und Aufspeisung der
sämmtlichen mittleren und kleineren deutschen
Staaten durch Preußen, und die einfachste Weise
die Verwirklichung jener bekannten Jdee eines
Großpreußens, das man zu Berlin so gerne an
die Stelle eines großen mächtigen Deutschlands
setzen möchte. Als im Mai vorigen Jahres preu-
ßische Truppen in Sachsen einrückten, um dort
zur Erdrückung des Aufstandes mitzuwirken, ge-
schah es mit der Zustimmung des Landesherrn
und seiner Regierung, welchen die durch die Bun-
despflichten gebotene Hilfe geleistet wurde. Ebenso
in Baden. Darum fiel es auch weder Oesterreich
noch irgend einer anderen deutschen Regierung ein,
Einsprache dagegen zu erheben. Anders aber ist
es im gegenwärtigen Falle mit Kurhessen, wo es
dem Kurfürsten wie jedem anderen Gliede des
deutschen Bundes freistehen muß, Hilfe da zu
verlangen, wo es ihm angemessen dünkt. --
Der obersten Bundesbehörde allein, welche die
Pflicht hat über Ruhe und Aufrechthaltung der
gesetzlichen Ordnung im Jnnern wie über die
äußere Sicherheit Deuschlands zu wachen, stünde,
selbst wenn ihr Dazwischentreten nicht angerufen
würde, nicht nur das Recht, sondern selbst die
Pflicht zu, dasselbe eintreten zu lassen, sobald
das Jnteresse, die Sicherheit des ganzen Bundes
es erforderte. Nimmermehr aber kann ein ein-
zelner Staat eine solche Befugniß für sich in An-
spruch nehmen oder gar üben wollen. Es wäre
dies die schreiendste Rechtsverletzung, die maßlo-
seste Willkür. Wenn demnach die kurhessische Re-
gierung, wie ich höre, durch eine Note vom 23.
sich von vornherein gegen jede unverlangte, daher
ihr aufgedrungene preußische Hilfeleistung verwahrt
hat, so hat sie dadurch nicht blos das eigene Recht
und Jnteresse, sondern zugleich das aller anderen
deutschen Bundesglieder gewahrt, indem sie einem
Prinzip entgegengetreten ist, dessen Zulassung die
gefährlichsten, heillosesten Folgen für ganz Deutsch-
land, dessen Untergang zur Folge haben müßte.


△ Freiburg, 27. Sept. Heute sind eine An-
zahl Hohenzollern'scher Soldaten hier eingetroffen,
um unter die im Großherzogthum liegenden kgl.
preußischen Truppen eingereiht zu werden. Ei-
nige, welche dem hier liegenden Regimente zuge-
theilt worden sind, werden hier verbleiben, die an-
dern morgen ihre Reise an ihre resp. Bestimmungs-
orte fortsetzen.

Darmstadt, 27. Sept. Die heute erschienene
Nr. 45 des großherzogl. Regierungsbattes enthällt
nachstehendes großherzogl. Edict, die Auflösung
der Ständekammern und die Anordnung neuer
Wahlen betreffend. Ludwig III., von Gottes Gna-
den Großherzog ec. Wir haben auf den Grund
der Artikel 63, 64 und 65 der Verfassungsur-
kunde des Großherzogthums verordnet und ver-
ordnen wie folgt: Art. 1. Die dermalige Ver-
sammlung der Stände des Großherzogthums ist
aufgelöst und die Wirksamkeit jeder der beiden
Kammern der Landstände hört mit der Verkündig-
[Spaltenumbruch] ung dieses Edicts in denselben auf. Art. 2. Alle
Rechte der in Beziehung auf den dreizehnten Land-
tag stattgefundenen Wahlen sind erloschen. Art.
3. Es sollen sobald als thunlich neue Wahlen an-
geordnet werden. Art. 4. Unser Ministerium des
Jnnern ist mit der Vollziehung dieses Edicts be-
auftragt. Urkundlich ec. Darmstadt, den 27. Sept.
1850. Ludwig. v. Dalwigk.

Aus Nassau, 26. Sept. Das „Frankfurter
Journal“ wird durch seinen Correspondenten über
die Bornhofer Angelegenheit so rasch bedient, daß
man in Versuchung kommt, denselben auf dem
herzogl. Kreisamte Nassau zu suchen. Am 16.
d. M. dekretirt das herzogl. Kreisamt Nassau auf
das Gesuch der Redemptoristen um Gestattung
des temporären Aufenthaltes, daß diesem Gesuche
nicht zu willfahren sei, „weil die Bittsteller kirch-
liche Handlungen vornehmen wollten, dies aber
von auswärtigen im Herzogthum nicht geprüften
und von der zuständigen Staatsbehörde nicht an-
gestellten Geistlichen nach der bestehenden Gesetz-
gebung unzulässig sei,“ und droht gewaltsame
Ausweisung, welche der Bürgermeister zu Camp,
ein sehr gelehriger Jünger der „Freien Zeitung“
und williger Handlanger des Kreisbeamten bei
den Maßnahmen gegen die Redemptoristen, un-
term 21. auf den 25. ankündigt. Diese Expedi-
tionsverspätung nicht erwartend, sondern die als-
baldige Ausführung des Hattischerifs mit voller
Sicherheit annehmend, meldet der Correspondent
des „Frankfurter Journals“ triumphirend: „Die
Redemptoristen haben sich am 17. d. vor den nas-
sauischen Landjägern nach Preußen geflüchtet.“
So schnell ist es nun freilich nicht gegangen; auch
haben die Redemptoristen alsbald gegen die kreis-
amtliche Decretur den Recurs an das Ministe-
rium angezeigt, welchen der Herr Bischof ausfüh-
ren wird. Ob sich der Kreisamtmann dadurch
abhalten lassen wird, seinen Proscriptionsbefehl in
Kraft zu setzen, wäre es auch nur, um eine zweite
rettende That im Herzogthum Nassau vollbracht
zu haben, wage ich allerdings nicht zu behaupten,
nachdem derselbe die ihm durch § 28 der Amts-
verwaltungsordnung auferlegte Pflicht darüber
zu wachen, „daß allen Religionsgesellschaften
die freie und ungestörte Ausübung ihres Be-
kenntnisses gesichert und gegen ungesetzliche Be-
hinderungen der erforderliche Schutz gewährt werde“
so verstehen zu dürfen scheint, daß er die Prie-
ster der katholischen Kirche nur dann Messe le-
sen, die Sakramente ausspenden und das Evan-
gelium predigen läßt, wenn sie sich gegen ihr
Bekenntniß die Vollmacht dazu nicht vom katho-
lischen Bischofe, sondern von ihm, dem Kreisbe-
amten, auswirken. Für den Fall, daß des ein-
gelegten Recursus ungeachtet die Redemptoristen
von Bornhofen ausgewiesen würden, werden die-
selben sich in einen der benachbarten Flecken,
welche ihnen das Gemeindebürgerrecht geschenkt
haben, zurückziehen und dort die Verleihung des
nassauischen Staatsbürgerrechts resp. die Ministe-
rial=Entschließung auf den ergriffenen Recurs ab-
warten. Der Wallfahrtsgottesdienst wird für
diese Zwischenzeit unterbrochen sein, da das bi-
schöfliche Ordinariat verfügt hat, daß vom Au-
genblicke eines der angerufenen Ministerial=Ent-
scheidung vorgreifenden gewaltthätigen Einschreitens
gegen die Wallfahrtspriester durch das Kreisamt oder
den radicalen Bürgermeister zu Camp in der
Wallfahrtskirche zu Bornhofen aller und jeder
nicht von jenen verrichtete Gottesdienst unter Stra-
fe von selbst eintretender Suspension des dagegen
handelnden Priesters zu unterbleiben habe. Diese
Verfügung ist es wohl, welche das „Frankfurter
Journal“ in eine Excommunicationssentenz umge-
wandelt, mit überraschender Schnelligkeit in seinem
letzten Tagesberichte über Bornhofen angezeigt hat.
-- Natürlich sehen die Katholiken des ganzen Lan-
des der Ministerial=Entschlinßung mit größter Span-
nung entgegen. Bis jetzt haben schon vierzehn
Gemeinden die Redemptoristen als Bürger aufge-
nommen, und bereits von drei Decanaten hat die
Geistlichkeit dem Herrn Bischif für die Berufung
derselben in einer Adresse gedankt. Gewiß wird
das Ministerium hierauf mehr Rücksicht nehmen,
[Spaltenumbruch] als das Kreisamt Nassau, für welches eine an-
dere Gesetzgebung zu bestehen scheint, als die im
Nassauischen Verordnungsblatte publicirte, welche
nach einer früheren Mittheilung in diesen Blättern
nichts von einer Staatskirche, also consequent auch
nichts von einer Anstellung der Diener irgend ei-
ner Kirche, am Wenigsten derer der katholischen,
durch die Staatsbehörde etwas weiß. ( M. Z. )

Dresden, 25. Sept. Jn Zittau sind von 6
Handwerksgesellen, die sich am vorjährigen Mai-
aufstande betheiligt hatten, 5 zur Todesstrafe und
einer zu 20jährigem Zuchthaus verurtheilt wor-
den. -- Die wegen Theilnahme an der Maiin-
surrektion vorigen Jahres in Haft befindlichen
Bürgermeister Tzschukke und Lehrer Thürmer in
Meißen sind in erster Jnstanz Ersterer zu5 3 / 4 -
jähriger, Letzterer zu lebenslänglicher Zuchthaus-
strafe ersten Grades verurtheilt worden.

Schwerin, 24. Septt Von den Mitgliedern
der ehemaligen Linken wird heute Abend folgende
Erklärung durch die „Schweriner Zeitung“ ver-
öffentlicht: Am 10. Oktober 1849 ward die zwi-
schen dem Großherzog und der Abgeordnetenver-
sammlung vereinbarte Verfassung als das giltige
Staatsgrundgesetz veröffentlicht. Der Großherzog
hatte bereits am 23: August v. J. gelobt, das-
selbe treu und unverbrüchlich zu halten. Nicht
minder leisteten die Mitglieder der ersten nach
diesem Grundgesetz berufenen Abgeordnetenkammer
das in demselben vorgeschriebene Gelöbniß, die
Verfassung treu zu beobachten und zu bewahren.
Einem Zweifel an der Giltigkeit dieser Verfas-
sung war auf keiner Seite Raum gelassen, und
dieselbe stand unlängst in anerkannter Wirksam-
keit, als ein von dem Großherzog eingeholter
Schiedsspruch und eine auf diesen Schiedsspruch
gegründete Verordnung des Gesammtministeriums
vom 14. d. M. das Staatsgrundgesetz vom 10.
Oktober 1849 für aufgehoben erklärte. Durch
unser Gelöbniß an die Verfassung des Landes
gebunden und zur treuen Beobachtung und Be-
wahrung derselben verpflichtet, konnten wir jener
Ministerialverordnung eine rechtliche Wirkung nicht
beilegen. Wir erschienen daher nach der uns bin-
denden Vorschrift des §. 99 des Staatsgrund-
gesetzes ohne Einberufung in Schwerin, um zu
der verfassungsmäßigen Versammlung der Abge-
ordneten am heutigen Tage zusammenzutreten. Die-
ses Zusammentreten ward jedoch durch die von
dem Ministerium über uns verhängten landkundi-
gen Gewaltmaßregeln der Polizei zu einer that-
sächlichen Unmöglichkeit. Der Gewalt hatten wir
nichts entgegenzusetzen als unser Recht. Wir
scheiden von Schwerin mit dem Bewußtsein, nichts
unterlassen zu haben, um unserm Worte und un-
serer Pflicht zu genügen. Verwahrende Erklärun-
gen an das Ministerium hielten wir für unnütz.
Die Thatsachen bekunden auch ohne Worte, daß
wir das Staatsgrundgesetz vom 10. Okt. 1849
für rechtlich aufgehoben nicht erkennen. Ostorf
bei Schwerin, den 24. Sept. 1850. Chr. Wil-
brandt. Napp. Raber. Mecklenburg. Genzke. F.
Wendt. Wenzlaff. Reinhard. R. Josephy. Möller.
E. Türk. S. Schnelle. J. Reding. Modes. Heussi.
J. Ritter. J. C. W. Beutler. M. Wiggers. Ju-
lius Wigners. H. Zesch. J. H. Nevermann. M.
B. Aarons. H. F. Deiters.

Linz, 26. Sept. Die kathol. Versammlnng
fährt fort, ihre öffentlichen und geschlossenen Sitz-
ungen zu halten. Die Redner in der ersten Abend-
versammlung, Professor Michaelis aus Paderborn,
Licentiat Wick aus Breslau, Michaelis aus Lu-
xemburg, Moufang aus Mainz dürfen wohl selbst
zu den ersten Kanzelrednern Deutschlands gezählt
werden. Es schien uns, als sei ihnen auch be-
gegnet, was der Prophet des alten Bundes spricht:
der Engel habe ihre Lippen mit glühender Kohle
gereinigt, so strömte das Feuer der Beredsamkeit
von ihren Lippen. Wick sprach über die großen Lügen
der Zeit, Michaelis schilderte mit Rührung u. Be-
wegung die Schicksale des verbannten Bischofes Lau-
rent, der der freimaurerischen Partei in Luxem-
burg das Feld räumen mußte, und wie ihn das
ganze Volke jetzt reklamire. Jch brauche Jhnen
nicht weiter zu sagen, daß dieß derselbe Michaels

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[0003] Truppen auf kurhessisches Gebiet in Aussicht. Bei- des ist, wie gesagt, in jeder Beziehung unzulässig. Wenn Preußen sich der Erfüllung seiner Verpflich- tung gegen den Bund entziehen, wenn es dem ge- setzlichen Organ, der höchsten Behörde desselben die Anerkennung versagen will, so kann ihm dar- aus doch unter keinerlei Umständen ein Recht er- wachsen, die bundesgetreuen Regierungen daran zu hindern, ihrerseits die ihnen unbestreitbar zu- stehenden Rechte zu üben, ihre Pflichten zu erfül- len; noch viel weniger aber kann es sich ein Recht anmaßen, eine Hilfeleistung aufzudringen, wo solche nicht verlangt wird, Truppen auf das Gebiet ei- nes andern deutschen Staates einrücken zu lassen, ohne daß die Regierung dieses Staates solches verlangt oder genehmigt. Wenn solches zugelas- sen würde, so wäre damit faktisch die Unabhängig- keit der betreffenden Regierung, hier der kurhessi- schen, in ihren Entschlüssen und Handlungen, die Souveränetät des Landesherrn mit den daraus fließenden Rechten und Gewalten desselben, vernich- tet. Die Zulassung einer solchen Anmaßung, eines solchen Uebergriffes von Seite Preußens wäre ein gefährliches Präzedens, es wäre der erste Schritt zur förmlichen Mediatisirung und Aufspeisung der sämmtlichen mittleren und kleineren deutschen Staaten durch Preußen, und die einfachste Weise die Verwirklichung jener bekannten Jdee eines Großpreußens, das man zu Berlin so gerne an die Stelle eines großen mächtigen Deutschlands setzen möchte. Als im Mai vorigen Jahres preu- ßische Truppen in Sachsen einrückten, um dort zur Erdrückung des Aufstandes mitzuwirken, ge- schah es mit der Zustimmung des Landesherrn und seiner Regierung, welchen die durch die Bun- despflichten gebotene Hilfe geleistet wurde. Ebenso in Baden. Darum fiel es auch weder Oesterreich noch irgend einer anderen deutschen Regierung ein, Einsprache dagegen zu erheben. Anders aber ist es im gegenwärtigen Falle mit Kurhessen, wo es dem Kurfürsten wie jedem anderen Gliede des deutschen Bundes freistehen muß, Hilfe da zu verlangen, wo es ihm angemessen dünkt. -- Der obersten Bundesbehörde allein, welche die Pflicht hat über Ruhe und Aufrechthaltung der gesetzlichen Ordnung im Jnnern wie über die äußere Sicherheit Deuschlands zu wachen, stünde, selbst wenn ihr Dazwischentreten nicht angerufen würde, nicht nur das Recht, sondern selbst die Pflicht zu, dasselbe eintreten zu lassen, sobald das Jnteresse, die Sicherheit des ganzen Bundes es erforderte. Nimmermehr aber kann ein ein- zelner Staat eine solche Befugniß für sich in An- spruch nehmen oder gar üben wollen. Es wäre dies die schreiendste Rechtsverletzung, die maßlo- seste Willkür. Wenn demnach die kurhessische Re- gierung, wie ich höre, durch eine Note vom 23. sich von vornherein gegen jede unverlangte, daher ihr aufgedrungene preußische Hilfeleistung verwahrt hat, so hat sie dadurch nicht blos das eigene Recht und Jnteresse, sondern zugleich das aller anderen deutschen Bundesglieder gewahrt, indem sie einem Prinzip entgegengetreten ist, dessen Zulassung die gefährlichsten, heillosesten Folgen für ganz Deutsch- land, dessen Untergang zur Folge haben müßte. △ Freiburg, 27. Sept. Heute sind eine An- zahl Hohenzollern'scher Soldaten hier eingetroffen, um unter die im Großherzogthum liegenden kgl. preußischen Truppen eingereiht zu werden. Ei- nige, welche dem hier liegenden Regimente zuge- theilt worden sind, werden hier verbleiben, die an- dern morgen ihre Reise an ihre resp. Bestimmungs- orte fortsetzen. Darmstadt, 27. Sept. Die heute erschienene Nr. 45 des großherzogl. Regierungsbattes enthällt nachstehendes großherzogl. Edict, die Auflösung der Ständekammern und die Anordnung neuer Wahlen betreffend. Ludwig III., von Gottes Gna- den Großherzog ec. Wir haben auf den Grund der Artikel 63, 64 und 65 der Verfassungsur- kunde des Großherzogthums verordnet und ver- ordnen wie folgt: Art. 1. Die dermalige Ver- sammlung der Stände des Großherzogthums ist aufgelöst und die Wirksamkeit jeder der beiden Kammern der Landstände hört mit der Verkündig- ung dieses Edicts in denselben auf. Art. 2. Alle Rechte der in Beziehung auf den dreizehnten Land- tag stattgefundenen Wahlen sind erloschen. Art. 3. Es sollen sobald als thunlich neue Wahlen an- geordnet werden. Art. 4. Unser Ministerium des Jnnern ist mit der Vollziehung dieses Edicts be- auftragt. Urkundlich ec. Darmstadt, den 27. Sept. 1850. Ludwig. v. Dalwigk. Aus Nassau, 26. Sept. Das „Frankfurter Journal“ wird durch seinen Correspondenten über die Bornhofer Angelegenheit so rasch bedient, daß man in Versuchung kommt, denselben auf dem herzogl. Kreisamte Nassau zu suchen. Am 16. d. M. dekretirt das herzogl. Kreisamt Nassau auf das Gesuch der Redemptoristen um Gestattung des temporären Aufenthaltes, daß diesem Gesuche nicht zu willfahren sei, „weil die Bittsteller kirch- liche Handlungen vornehmen wollten, dies aber von auswärtigen im Herzogthum nicht geprüften und von der zuständigen Staatsbehörde nicht an- gestellten Geistlichen nach der bestehenden Gesetz- gebung unzulässig sei,“ und droht gewaltsame Ausweisung, welche der Bürgermeister zu Camp, ein sehr gelehriger Jünger der „Freien Zeitung“ und williger Handlanger des Kreisbeamten bei den Maßnahmen gegen die Redemptoristen, un- term 21. auf den 25. ankündigt. Diese Expedi- tionsverspätung nicht erwartend, sondern die als- baldige Ausführung des Hattischerifs mit voller Sicherheit annehmend, meldet der Correspondent des „Frankfurter Journals“ triumphirend: „Die Redemptoristen haben sich am 17. d. vor den nas- sauischen Landjägern nach Preußen geflüchtet.“ So schnell ist es nun freilich nicht gegangen; auch haben die Redemptoristen alsbald gegen die kreis- amtliche Decretur den Recurs an das Ministe- rium angezeigt, welchen der Herr Bischof ausfüh- ren wird. Ob sich der Kreisamtmann dadurch abhalten lassen wird, seinen Proscriptionsbefehl in Kraft zu setzen, wäre es auch nur, um eine zweite rettende That im Herzogthum Nassau vollbracht zu haben, wage ich allerdings nicht zu behaupten, nachdem derselbe die ihm durch § 28 der Amts- verwaltungsordnung auferlegte Pflicht darüber zu wachen, „daß allen Religionsgesellschaften die freie und ungestörte Ausübung ihres Be- kenntnisses gesichert und gegen ungesetzliche Be- hinderungen der erforderliche Schutz gewährt werde“ so verstehen zu dürfen scheint, daß er die Prie- ster der katholischen Kirche nur dann Messe le- sen, die Sakramente ausspenden und das Evan- gelium predigen läßt, wenn sie sich gegen ihr Bekenntniß die Vollmacht dazu nicht vom katho- lischen Bischofe, sondern von ihm, dem Kreisbe- amten, auswirken. Für den Fall, daß des ein- gelegten Recursus ungeachtet die Redemptoristen von Bornhofen ausgewiesen würden, werden die- selben sich in einen der benachbarten Flecken, welche ihnen das Gemeindebürgerrecht geschenkt haben, zurückziehen und dort die Verleihung des nassauischen Staatsbürgerrechts resp. die Ministe- rial=Entschließung auf den ergriffenen Recurs ab- warten. Der Wallfahrtsgottesdienst wird für diese Zwischenzeit unterbrochen sein, da das bi- schöfliche Ordinariat verfügt hat, daß vom Au- genblicke eines der angerufenen Ministerial=Ent- scheidung vorgreifenden gewaltthätigen Einschreitens gegen die Wallfahrtspriester durch das Kreisamt oder den radicalen Bürgermeister zu Camp in der Wallfahrtskirche zu Bornhofen aller und jeder nicht von jenen verrichtete Gottesdienst unter Stra- fe von selbst eintretender Suspension des dagegen handelnden Priesters zu unterbleiben habe. Diese Verfügung ist es wohl, welche das „Frankfurter Journal“ in eine Excommunicationssentenz umge- wandelt, mit überraschender Schnelligkeit in seinem letzten Tagesberichte über Bornhofen angezeigt hat. -- Natürlich sehen die Katholiken des ganzen Lan- des der Ministerial=Entschlinßung mit größter Span- nung entgegen. Bis jetzt haben schon vierzehn Gemeinden die Redemptoristen als Bürger aufge- nommen, und bereits von drei Decanaten hat die Geistlichkeit dem Herrn Bischif für die Berufung derselben in einer Adresse gedankt. Gewiß wird das Ministerium hierauf mehr Rücksicht nehmen, als das Kreisamt Nassau, für welches eine an- dere Gesetzgebung zu bestehen scheint, als die im Nassauischen Verordnungsblatte publicirte, welche nach einer früheren Mittheilung in diesen Blättern nichts von einer Staatskirche, also consequent auch nichts von einer Anstellung der Diener irgend ei- ner Kirche, am Wenigsten derer der katholischen, durch die Staatsbehörde etwas weiß. ( M. Z. ) Dresden, 25. Sept. Jn Zittau sind von 6 Handwerksgesellen, die sich am vorjährigen Mai- aufstande betheiligt hatten, 5 zur Todesstrafe und einer zu 20jährigem Zuchthaus verurtheilt wor- den. -- Die wegen Theilnahme an der Maiin- surrektion vorigen Jahres in Haft befindlichen Bürgermeister Tzschukke und Lehrer Thürmer in Meißen sind in erster Jnstanz Ersterer zu5 3 / 4 - jähriger, Letzterer zu lebenslänglicher Zuchthaus- strafe ersten Grades verurtheilt worden. Schwerin, 24. Septt Von den Mitgliedern der ehemaligen Linken wird heute Abend folgende Erklärung durch die „Schweriner Zeitung“ ver- öffentlicht: Am 10. Oktober 1849 ward die zwi- schen dem Großherzog und der Abgeordnetenver- sammlung vereinbarte Verfassung als das giltige Staatsgrundgesetz veröffentlicht. Der Großherzog hatte bereits am 23: August v. J. gelobt, das- selbe treu und unverbrüchlich zu halten. Nicht minder leisteten die Mitglieder der ersten nach diesem Grundgesetz berufenen Abgeordnetenkammer das in demselben vorgeschriebene Gelöbniß, die Verfassung treu zu beobachten und zu bewahren. Einem Zweifel an der Giltigkeit dieser Verfas- sung war auf keiner Seite Raum gelassen, und dieselbe stand unlängst in anerkannter Wirksam- keit, als ein von dem Großherzog eingeholter Schiedsspruch und eine auf diesen Schiedsspruch gegründete Verordnung des Gesammtministeriums vom 14. d. M. das Staatsgrundgesetz vom 10. Oktober 1849 für aufgehoben erklärte. Durch unser Gelöbniß an die Verfassung des Landes gebunden und zur treuen Beobachtung und Be- wahrung derselben verpflichtet, konnten wir jener Ministerialverordnung eine rechtliche Wirkung nicht beilegen. Wir erschienen daher nach der uns bin- denden Vorschrift des §. 99 des Staatsgrund- gesetzes ohne Einberufung in Schwerin, um zu der verfassungsmäßigen Versammlung der Abge- ordneten am heutigen Tage zusammenzutreten. Die- ses Zusammentreten ward jedoch durch die von dem Ministerium über uns verhängten landkundi- gen Gewaltmaßregeln der Polizei zu einer that- sächlichen Unmöglichkeit. Der Gewalt hatten wir nichts entgegenzusetzen als unser Recht. Wir scheiden von Schwerin mit dem Bewußtsein, nichts unterlassen zu haben, um unserm Worte und un- serer Pflicht zu genügen. Verwahrende Erklärun- gen an das Ministerium hielten wir für unnütz. Die Thatsachen bekunden auch ohne Worte, daß wir das Staatsgrundgesetz vom 10. Okt. 1849 für rechtlich aufgehoben nicht erkennen. Ostorf bei Schwerin, den 24. Sept. 1850. Chr. Wil- brandt. Napp. Raber. Mecklenburg. Genzke. F. Wendt. Wenzlaff. Reinhard. R. Josephy. Möller. E. Türk. S. Schnelle. J. Reding. Modes. Heussi. J. Ritter. J. C. W. Beutler. M. Wiggers. Ju- lius Wigners. H. Zesch. J. H. Nevermann. M. B. Aarons. H. F. Deiters. Linz, 26. Sept. Die kathol. Versammlnng fährt fort, ihre öffentlichen und geschlossenen Sitz- ungen zu halten. Die Redner in der ersten Abend- versammlung, Professor Michaelis aus Paderborn, Licentiat Wick aus Breslau, Michaelis aus Lu- xemburg, Moufang aus Mainz dürfen wohl selbst zu den ersten Kanzelrednern Deutschlands gezählt werden. Es schien uns, als sei ihnen auch be- gegnet, was der Prophet des alten Bundes spricht: der Engel habe ihre Lippen mit glühender Kohle gereinigt, so strömte das Feuer der Beredsamkeit von ihren Lippen. Wick sprach über die großen Lügen der Zeit, Michaelis schilderte mit Rührung u. Be- wegung die Schicksale des verbannten Bischofes Lau- rent, der der freimaurerischen Partei in Luxem- burg das Feld räumen mußte, und wie ihn das ganze Volke jetzt reklamire. Jch brauche Jhnen nicht weiter zu sagen, daß dieß derselbe Michaels

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Zitationshilfe: Die Bayerische Presse. Nr. 234. Würzburg, 30. September 1850, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_bayerische234_1850/3>, abgerufen am 29.03.2024.