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Instruction für die Nachtwächter auf dem platten Lande. Lemgo, 1809.

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Orte, wo solches geschiehet, oft verändern, wenn ihm von der Obrigkeit dazu keine bestimmte Plätze angewiesen sind. Da durch das Singen die nächtliche Ruhe der Einwohner des Orts, insbesondere der Kranken gestöhret wird, auch der Zweck der Sicherheit dadurch vereitelt werden kann, so hat der Nachtwächter sich desselben zu enthalten; es sey dann, daß die Einwohner des Orts solches wünschen und dazu die obrigkeitliche Erlaubniß erhalten hätten.

§. 4.

Siehet der Nachtwächter einen bedenklichen Rauch, spüret er einen Brandgeruch, bemerkt der Nachtwächter, daß in einem Hause auf eine ungewohnte Art Licht vorhanden, eine Thür oder Fenster geöfnet, daran

Orte, wo solches geschiehet, oft verändern, wenn ihm von der Obrigkeit dazu keine bestimmte Plätze angewiesen sind. Da durch das Singen die nächtliche Ruhe der Einwohner des Orts, insbesondere der Kranken gestöhret wird, auch der Zweck der Sicherheit dadurch vereitelt werden kann, so hat der Nachtwächter sich desselben zu enthalten; es sey dann, daß die Einwohner des Orts solches wünschen und dazu die obrigkeitliche Erlaubniß erhalten hätten.

§. 4.

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[6/0006] Orte, wo solches geschiehet, oft verändern, wenn ihm von der Obrigkeit dazu keine bestimmte Plätze angewiesen sind. Da durch das Singen die nächtliche Ruhe der Einwohner des Orts, insbesondere der Kranken gestöhret wird, auch der Zweck der Sicherheit dadurch vereitelt werden kann, so hat der Nachtwächter sich desselben zu enthalten; es sey dann, daß die Einwohner des Orts solches wünschen und dazu die obrigkeitliche Erlaubniß erhalten hätten. §. 4. Siehet der Nachtwächter einen bedenklichen Rauch, spüret er einen Brandgeruch, bemerkt der Nachtwächter, daß in einem Hause auf eine ungewohnte Art Licht vorhanden, eine Thür oder Fenster geöfnet, daran

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Zitationshilfe: Instruction für die Nachtwächter auf dem platten Lande. Lemgo, 1809, S. 6. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_nachtwaechter_1809/6>, abgerufen am 29.03.2024.