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[Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602.

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delgülden vnd den Wachtschilling geben / vnd zu allen andern Personlichen Bürden verpflichtet sein.

Es sol nicht allein der Rath vnd die Gilden mit fleis dahin trachten vnd dencken / das sie einen gueten vorrath alzeit von Korn vnd Mehl haben / auff das sie in einfallenden Teurungen / welche Gott gnediglich verhüten wolle / die vnuermügende damit entsetzen können / vnd alle mahl den Himbten einen Mariengroschen wolfeiler / als Landts kauff ist / geben / Sondern sie sollen auch einen jeden vermügsamen Bürger dahin vermahnen vnd halten / das er zum weinigsten Zwey Scheffel Korn vnd Zwey Scheffel Mehl in vorrath habe.

Vnser Müller vnd seine Gesellen sollen allezeit mit in jhre Pflicht vnd Ayde nemen / das sie mit dem Mahlen vnd auch dem Korn vnd Maltze wollen getreulich vmbgehen / das Mehl düchtig vnd guth machen / vnd daruon nichts verwechseln noch nehmen / dann was die gewönliche verordente Metze ist.

Es sol einem jeden frey stehen / sein Korn selber auffzutragen vnd aufftragen zulassen.

XXI. Von Bierbrawen.

ES sol ein jeder Bürger macht haben / Bier auff frey feilen kauff zu brawen / dasselbe in seinem Hausse / auch vber die strasse selbst aus zuschencken oder durch andere ausschencken zulassen / Doch vns vnd vnsern Nachkommen von jedem Brawels / darzu ein Wispel

delgülden vnd den Wachtschilling geben / vnd zu allen andern Personlichen Bürden verpflichtet sein.

Es sol nicht allein der Rath vnd die Gilden mit fleis dahin trachten vnd dencken / das sie einen gueten vorrath alzeit von Korn vnd Mehl haben / auff das sie in einfallenden Teurungen / welche Gott gnediglich verhüten wolle / die vnuermügende damit entsetzen können / vnd alle mahl den Himbten einen Mariengroschen wolfeiler / als Landts kauff ist / geben / Sondern sie sollen auch einen jeden vermügsamen Bürger dahin vermahnen vnd halten / das er zum weinigsten Zwey Scheffel Korn vnd Zwey Scheffel Mehl in vorrath habe.

Vnser Müller vnd seine Gesellen sollen allezeit mit in jhre Pflicht vnd Ayde nemen / das sie mit dem Mahlen vnd auch dem Korn vnd Maltze wollen getreulich vmbgehen / das Mehl düchtig vnd guth machen / vnd daruon nichts verwechseln noch nehmen / dann was die gewönliche verordente Metze ist.

Es sol einem jeden frey stehen / sein Korn selber auffzutragen vnd aufftragen zulassen.

XXI. Von Bierbrawen.

ES sol ein jeder Bürger macht haben / Bier auff frey feilen kauff zu brawen / dasselbe in seinem Hausse / auch vber die strasse selbst aus zuschencken oder durch andere ausschencken zulassen / Doch vns vnd vnsern Nachkommen von jedem Brawels / darzu ein Wispel

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[0046] delgülden vnd den Wachtschilling geben / vnd zu allen andern Personlichen Bürden verpflichtet sein. Es sol nicht allein der Rath vnd die Gilden mit fleis dahin trachten vnd dencken / das sie einen gueten vorrath alzeit von Korn vnd Mehl haben / auff das sie in einfallenden Teurungen / welche Gott gnediglich verhüten wolle / die vnuermügende damit entsetzen können / vnd alle mahl den Himbten einen Mariengroschen wolfeiler / als Landts kauff ist / geben / Sondern sie sollen auch einen jeden vermügsamen Bürger dahin vermahnen vnd halten / das er zum weinigsten Zwey Scheffel Korn vnd Zwey Scheffel Mehl in vorrath habe. Vnser Müller vnd seine Gesellen sollen allezeit mit in jhre Pflicht vnd Ayde nemen / das sie mit dem Mahlen vnd auch dem Korn vnd Maltze wollen getreulich vmbgehen / das Mehl düchtig vnd guth machen / vnd daruon nichts verwechseln noch nehmen / dann was die gewönliche verordente Metze ist. Es sol einem jeden frey stehen / sein Korn selber auffzutragen vnd aufftragen zulassen. XXI. Von Bierbrawen. ES sol ein jeder Bürger macht haben / Bier auff frey feilen kauff zu brawen / dasselbe in seinem Hausse / auch vber die strasse selbst aus zuschencken oder durch andere ausschencken zulassen / Doch vns vnd vnsern Nachkommen von jedem Brawels / darzu ein Wispel

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Zitationshilfe: [Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_privilegia_1602/46>, abgerufen am 23.04.2024.