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Schlesische privilegirte Zeitung. Breslau, 20. März 1813.

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3. Die Militair-Ehrenzeichen erster und zweiter Klasse werden während der Dauer
dieses Krieges nicht ausgegeben; auch wird die Ertheilung des rothen Adler-Ordens zwei-
ter und dritter Klasse so wie des Ordens pour le merite, bis auf einige einzelne Fälle,
in der Regel suspendirt. Das eiserne Kreuz ersetzt diesen Orden und Ehrenzeichen und
wird durchgängig von Höheren und Geringeren auf gleiche Weise in [den] angeordneten zwei
Klassen getragen. Der Orden pour le merite wird in außerordentlichen Fällen mit drei
goldenen Eichenblättern am Ringe ertheilt.

4. Die zweite Klasse des eisernen Kreuzes soll durchgängig zuerst verliehen werden;
die erste kann nicht anders erfolgen, als wenn die zweite schon erworben war.

5. Daraus folgt, daß auch diejenigen, welche Orden oder Ehrenzeichen schon besiz-
zen und sich in diesem Kriege auszeichnen, zunächst nur das eiserne Kreuz zweiter Klasse
erhalten können.

6. Das Großkreuz kann ausschließlich nur für eine gewonnene entscheidende Schlacht,
nach welcher der Feind seine Position verlassen muß, desgleichen für die Wegnahme einer
bedeutenden Festung, oder für die anhaltende Vertheidigung einer Festung die nicht in
feindliche Hände fällt, der Kommandirende erhalten.

7. Die jetzt schon vorhandenen Orden und Ehrenzeichen werden mit dem eisernen
Kreuz zusammen getragen.

8. Alle Vorzüge, die bisher mit dem Besitz des Ehrenzeichens erster und zweiter
Klasse verbunden waren, gehen auf das eiserne Kreuz über. Der Soldat, der jetzt schon
das Ehrenzeichen zweiter Klasse besitzt, kann bei anderweitiger Au[sz]eichnung nur zuerst
das eiserne Kreuz der zweiten Klasse erhalten; jedoch erhält er demselben zugleich die
mit dem Besitz des Ehrenzeichens erster Klasse verbundene monatliche Zulage, die aber
fernerhin nicht weiter vermehrt werden kann.

9. Jn Rücksicht der Art des verwirkten Verlusts dieser Auszeichnung hat es bei den
in Ansehung Unserer übrigen Orden und Ehrenzeichen gegebenen Vorschriften sein Be-
wenden.

Urkundlich unter Unsere allerhöchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Jnsiegel. Gegeben Breslau den 10ten März 1813.

Friedrich Wilhelm.


Was Jch heute wegen Bestrafung von Verbrechen gegen die Sicherheit der Armeen an
die commandirenden Generale erlassen habe, gebe Jch Jhnen aus der Anlage zu ersehen, und
beauftrage Sie zugleich, solche als gesetzliche Vorschrift zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.
Es versteht sich dabei von selbst, daß die den commandirenden Generalen übertragene Gewalt
auch den Gouverneurs der Provinzen und den Festungs-Commandanten zustehen muß.

    Friedrich Wilhelm.

An
den Staats-Kanzler Freiherrn
von Hardenberg.

Nicht weil Jch glaube, daß es Verräther an der Sache des Vaterlandes unter Meinem
Volke oder in Teutschland geben könne, sondern um die Schwachen, besonders unter den Staats-

3. Die Militair-Ehrenzeichen erſter und zweiter Klaſſe werden waͤhrend der Dauer
dieſes Krieges nicht ausgegeben; auch wird die Ertheilung des rothen Adler-Ordens zwei-
ter und dritter Klaſſe ſo wie des Ordens pour le mérite, bis auf einige einzelne Faͤlle,
in der Regel ſuspendirt. Das eiſerne Kreuz erſetzt dieſen Orden und Ehrenzeichen und
wird durchgaͤngig von Hoͤheren und Geringeren auf gleiche Weiſe in [den] angeordneten zwei
Klaſſen getragen. Der Orden pour le mérite wird in außerordentlichen Faͤllen mit drei
goldenen Eichenblaͤttern am Ringe ertheilt.

4. Die zweite Klaſſe des eiſernen Kreuzes ſoll durchgaͤngig zuerſt verliehen werden;
die erſte kann nicht anders erfolgen, als wenn die zweite ſchon erworben war.

5. Daraus folgt, daß auch diejenigen, welche Orden oder Ehrenzeichen ſchon beſiz-
zen und ſich in dieſem Kriege auszeichnen, zunaͤchſt nur das eiſerne Kreuz zweiter Klaſſe
erhalten koͤnnen.

6. Das Großkreuz kann ausſchließlich nur fuͤr eine gewonnene entſcheidende Schlacht,
nach welcher der Feind ſeine Poſition verlaſſen muß, desgleichen fuͤr die Wegnahme einer
bedeutenden Feſtung, oder fuͤr die anhaltende Vertheidigung einer Feſtung die nicht in
feindliche Haͤnde faͤllt, der Kommandirende erhalten.

7. Die jetzt ſchon vorhandenen Orden und Ehrenzeichen werden mit dem eiſernen
Kreuz zuſammen getragen.

8. Alle Vorzuͤge, die bisher mit dem Beſitz des Ehrenzeichens erſter und zweiter
Klaſſe verbunden waren, gehen auf das eiſerne Kreuz uͤber. Der Soldat, der jetzt ſchon
das Ehrenzeichen zweiter Klaſſe beſitzt, kann bei anderweitiger Au[sz]eichnung nur zuerſt
das eiſerne Kreuz der zweiten Klaſſe erhalten; jedoch erhaͤlt er demſelben zugleich die
mit dem Beſitz des Ehrenzeichens erſter Klaſſe verbundene monatliche Zulage, die aber
fernerhin nicht weiter vermehrt werden kann.

9. Jn Ruͤckſicht der Art des verwirkten Verluſts dieſer Auszeichnung hat es bei den
in Anſehung Unſerer uͤbrigen Orden und Ehrenzeichen gegebenen Vorſchriften ſein Be-
wenden.

Urkundlich unter Unſere allerhoͤchſteigenhaͤndigen Unterſchrift und beigedrucktem
Koͤniglichen Jnſiegel. Gegeben Breslau den 10ten Maͤrz 1813.

Friedrich Wilhelm.


Was Jch heute wegen Beſtrafung von Verbrechen gegen die Sicherheit der Armeen an
die commandirenden Generale erlaſſen habe, gebe Jch Jhnen aus der Anlage zu erſehen, und
beauftrage Sie zugleich, ſolche als geſetzliche Vorſchrift zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.
Es verſteht ſich dabei von ſelbſt, daß die den commandirenden Generalen uͤbertragene Gewalt
auch den Gouverneurs der Provinzen und den Feſtungs-Commandanten zuſtehen muß.

    Friedrich Wilhelm.

An
den Staats-Kanzler Freiherrn
von Hardenberg.

Nicht weil Jch glaube, daß es Verraͤther an der Sache des Vaterlandes unter Meinem
Volke oder in Teutſchland geben koͤnne, ſondern um die Schwachen, beſonders unter den Staats-

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[596/0004] 3. Die Militair-Ehrenzeichen erſter und zweiter Klaſſe werden waͤhrend der Dauer dieſes Krieges nicht ausgegeben; auch wird die Ertheilung des rothen Adler-Ordens zwei- ter und dritter Klaſſe ſo wie des Ordens pour le mérite, bis auf einige einzelne Faͤlle, in der Regel ſuspendirt. Das eiſerne Kreuz erſetzt dieſen Orden und Ehrenzeichen und wird durchgaͤngig von Hoͤheren und Geringeren auf gleiche Weiſe in den angeordneten zwei Klaſſen getragen. Der Orden pour le mérite wird in außerordentlichen Faͤllen mit drei goldenen Eichenblaͤttern am Ringe ertheilt. 4. Die zweite Klaſſe des eiſernen Kreuzes ſoll durchgaͤngig zuerſt verliehen werden; die erſte kann nicht anders erfolgen, als wenn die zweite ſchon erworben war. 5. Daraus folgt, daß auch diejenigen, welche Orden oder Ehrenzeichen ſchon beſiz- zen und ſich in dieſem Kriege auszeichnen, zunaͤchſt nur das eiſerne Kreuz zweiter Klaſſe erhalten koͤnnen. 6. Das Großkreuz kann ausſchließlich nur fuͤr eine gewonnene entſcheidende Schlacht, nach welcher der Feind ſeine Poſition verlaſſen muß, desgleichen fuͤr die Wegnahme einer bedeutenden Feſtung, oder fuͤr die anhaltende Vertheidigung einer Feſtung die nicht in feindliche Haͤnde faͤllt, der Kommandirende erhalten. 7. Die jetzt ſchon vorhandenen Orden und Ehrenzeichen werden mit dem eiſernen Kreuz zuſammen getragen. 8. Alle Vorzuͤge, die bisher mit dem Beſitz des Ehrenzeichens erſter und zweiter Klaſſe verbunden waren, gehen auf das eiſerne Kreuz uͤber. Der Soldat, der jetzt ſchon das Ehrenzeichen zweiter Klaſſe beſitzt, kann bei anderweitiger Auszeichnung nur zuerſt das eiſerne Kreuz der zweiten Klaſſe erhalten; jedoch erhaͤlt er demſelben zugleich die mit dem Beſitz des Ehrenzeichens erſter Klaſſe verbundene monatliche Zulage, die aber fernerhin nicht weiter vermehrt werden kann. 9. Jn Ruͤckſicht der Art des verwirkten Verluſts dieſer Auszeichnung hat es bei den in Anſehung Unſerer uͤbrigen Orden und Ehrenzeichen gegebenen Vorſchriften ſein Be- wenden. Urkundlich unter Unſere allerhoͤchſteigenhaͤndigen Unterſchrift und beigedrucktem Koͤniglichen Jnſiegel. Gegeben Breslau den 10ten Maͤrz 1813. Friedrich Wilhelm. Was Jch heute wegen Beſtrafung von Verbrechen gegen die Sicherheit der Armeen an die commandirenden Generale erlaſſen habe, gebe Jch Jhnen aus der Anlage zu erſehen, und beauftrage Sie zugleich, ſolche als geſetzliche Vorſchrift zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. Es verſteht ſich dabei von ſelbſt, daß die den commandirenden Generalen uͤbertragene Gewalt auch den Gouverneurs der Provinzen und den Feſtungs-Commandanten zuſtehen muß. Breslau, den 17ten Maͤrz 1813. Friedrich Wilhelm. An den Staats-Kanzler Freiherrn von Hardenberg. Nicht weil Jch glaube, daß es Verraͤther an der Sache des Vaterlandes unter Meinem Volke oder in Teutſchland geben koͤnne, ſondern um die Schwachen, beſonders unter den Staats-

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Zitationshilfe: Schlesische privilegirte Zeitung. Breslau, 20. März 1813, S. 596. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_spz_1813/4>, abgerufen am 29.03.2024.