[0255]
Beilage zu Nr. 51 der Neuen Rheinisch. Zeitung.
Freitag 21. Juli.
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Uebersicht.
Deutschland. Köln. (Bürgerwehrgesetzentwurf. ‒ Das Fädreland über den Waffenstillstand mit Dänemark). Arnsberg. (Stadtverordnetensitzung). Berlin. (Vereinbarungsdebatten. ‒ Verurtheilung der Bäckermeisterin Janetzka wegen Majestätsbeleidigung. ‒ Toast des Erzherzogs Johannes in Brühl. ‒ Die Buchdruckereibesitzer und die Gehülfen). Breslau. (Der demokratische Kongreß der Provinz Schlesien). Königsberg. (Cholera). Frankfurt. (National-Versammlung). Wiesbaden. (Die letzten Vorfälle). Hannover. (Halkett's neueste Depesche). Hamburg. (Dänemark soll die Friedensbedingungen zurückgewiesen haben). Ratzeburg. (Interimistische Losreißung Lauenburg's von Dänemark). Prag. (Adresse an Windischgrätz). Wien. (Vorbereitende Reichstagssitzung).
Galizien.. (Die Theilnahme der Polen am Prager Aufstand, Russische Umtriebe).
Italien.. Florenz. (Die Alba über das deutsche Parlament und dessen Wahl eines Reichsverwesers). Turin. (Kammerdebatten. Gerüchte wegen des neuen Ministeriums. Kanonirscha luppen nach dem Gardasee, Angriff auf Legnago. „ La Concordia“ über Deutschlands Verhalten zu Italien). Venedig. (Die Ernennung der neuen Regierung). Messina. (Deputation an den Herzog von Genua). Rom. (Die Aechtheit der Depesche des Kardinals Soglia). Neapel. (Nachrichten aus Calabrien. Runziante gefangen).
Schweiz. Bern. (Wirken gegen den neuen Bundesentwurf).
Französische Republik. Paris. (Journalschau. ‒ Auflösung der Nationalgarde zu Lyon. ‒ Sitzung der National-Versammlung. ‒ Girardin über den National. ‒ Der Gesetzentwurf über die neue Gerichtsverfassung. Dekretentwurf wegen Garantie der Arbeitslöhne).
Großbritannien. London (Unterhaus. ‒ Vorschläge Russels. ‒ Der Chartist Wat Tyler verhaftet und befreit. ‒ Verbot eines Chartistenmeetings. ‒ Standard und Chronicle über die Regierungsbills). Dublin (Anweisung des „Irish Felon“ an die irischen Frauen. ‒ J. Martins Brief an die Orangisten. ‒ Duffys Brief an die Klubs. ‒ Magee und Hollywood in Freiheit gesetzt. ‒ Die Rebellen in Cork).
Türkei. Constantinopel (Ministerwechsel. ‒ Cholera).
Donaufürstenthümer. Dekret der provisorischen Regierung.
[Französische Republik]
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[Fortsetzung] dert; und wenn er keinen gewählt hat, wird ihm solcher beigegeben bei Strafe der Nichtigkeit des ganzen Verfahrens. Wenn der Verhaftete sich nicht an dem Hauptort befindet, wird seine Herbeischaffung unverzüglich verfügt und die Befragung in vierundzwanzig Stunden nach seiner Ankunft im Arresthaus angeordnet.
Der Vertheidiger hat das Recht, mit dem Verhafteten sich zu benehmen, und kann von allen Prozeßakten Einsicht nehmen.
Die Bezeichnung eines Vertheidigers und die Mittheilung der Aktenstücke können selbst vor Schluß der Untersuchung durch den Instruktionsrichter geschehen, wenn der Stand der Dinge dies gestattet.
Art. 35. Der Instruktionsrichter kann während des Ganges der Untersuchung, mit Genehmigung und unter formeller Kenntnißnahme des öffentlichen Ministeriums, die provisorische Freilassung eines wegen Vergehen oder Verbrechen Belasteten, mit oder ohne Kaution verfügen.
Art. 36. Die Disposition der Kriminalprozeßordnung über die Attribute der Rathskammer, welche mit den vorstehenden Verfügungen nicht in Widerspruch stehen, bleiben fortwährend in Kraft.
§ 2. Von der Versetzung in Anklagestand.
Art. 37. Die Funktionen der Anklagekammer werden durch eine Anklage-Jury erfüllt, welche sich wenigstens einmal im Monat an dem Hauptort der Jurisdiktion jedes Departements versammelt.
Art. 38. Zur Bildung einer Anklage-Jury sind neue Richter nothwendig, bei Strafe der Richtigkeit.
Art. 39. Wenigstens fünf Tage vor dem zum Zusammentritt der Jury festgesetzten Tage zieht der Präsident des Tribunals in öffentlicher Sitzung aus der Liste der Geschwornen, welche in der Gemeinde des Hauptortes ihr Domizil haben, neun Bürger, welche die Jury bilden sollen und drei Ergänzungs-Geschworne.
Art. 40. Den Vorsitz bei der Anklagejury führt ein vom Gerichtshof delegirter Richter, der nicht der Instruktionsrichter sein darf.
Art. 41. Am Tage des Zusammentritts entscheidet der Richter über die Entschuldigungen, welche die Geschwornen vorgebracht haben. Sind die Entschuldigungen nicht zulässig, so verhängt er über den abwesenden Geschwornen eine Geldbuße, die 50 Francs nicht übersteigen darf. Die abwesenden oder entschuldigten Geschwornen werden durch die Ergänzungs-Geschwornen in der Reihenfolge ersetzt, wie sie gezogen sind; reichen diese nicht zu, durch Bürger aus derselben Liste. Diese werden unmittelbar und in öffentlicher Sitzung gezogen.
Art. 42. Sind die Geschwornen versammelt, so spricht der Richter zu ihnen in Gegenwart des Prokurators der Republik folgende Worte: „ Sie schwören und geloben die Aktenstücke mit Aufmerksamkeit zu prüfen, die Ihnen vorgelegt werden, Niemanden etwas darüber mitzutheilen, sich offen und ehrlich über die Beschuldigung zu äußern die Ihnen vorgelegt wird, ohne Haß und Bosheit, ohne Furcht und Zueignung, nach Ihrem Gewissen, mit der Festigkeit und Unparteilichkeit eines rechtschaffnen freien Bürgers Ihr Urtheil zu fällen.
Jeder der Geschwornen wird hierauf namentlich aufgerufen und antwortet: „ Ich schwöre es “ ‒ bei Strafe der Richtigkeit.
Art. 43. Der vorsitzende Richter erklärt alsdann den Geschwornen, was ihnen zu thun obliegt und den besondern Gegenstand ihres Berufs. Er faßt seine Erklärungen in folgender Instruktion zusammen: „ die Anklagejury hat nicht zu untersuchen, ob der Angeklagte schuldig ist, sondern nur, ob zur Unterstützung der Anklage hinreichende Anzeichen vorhanden sind. Eingesetzt zum Schutze der persönlichen Freiheit hat sie einzig die Pflicht, zu prüfen ob die durch die Untersuchung gesammelten Beweise beschwerend genug, ob die Voraussetzungen stark genug sind, um zur Versetzung in Anklagezustand zu berechtigen.
Diese Instruktion wird im Berathungssaale angeheftet.
Art. 44. Der Prokurator der Republik stattet über jede der Jury vorliegende Sache Bericht ab. Nach diesem Berichte verliest der Gerichtsschreiber alle Prozeßakten und alle Memoiren, die, sei es von der Civilpartei, sei es von den Angeklagten, eingereicht worden sind.
Die Zeugen, die Civilpartei, der Angeklagte oder sein Anwalt erscheinen nicht.
Art. 45. Der Prokurator der Republik legt seine Anträge schriftlich und von ihm unterzeichnet auf das Bureau nieder und entfernt sich.
Art. 46. Der vorsitzende Richter stellt die Fragen; die Geschwornen berathen ohne auseinanderzugehen, die Abstimmungen sind geheim, die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt.
Art. 47. Erscheint die Untersuchung unzureichend oder unvollständig, so kann die Jury entweder selbstständig oder auf den Antrag des Vorsitzers eine Ergänzungsinstruktion verfügen. Eine solche Verfügung muß die Thatsachen bestimmt angeben, über welche die neue Instruktion ergehen soll. Diese Maßregel kann in derselben Sache nur einmal genommen werden. Hat eine Ergänzungsinstruktion stattgefunden, so wird die Anklage vor eine neue Jury gebracht.
Art. 48. Jedes Urtheil wird von dem vorsitzenden Richter, den Geschwornen und dem Gerichtschreiber unterzeichnet.
Die Geschworenen können nicht zu einer neuen Sache schreiten, bevor die vorhergehende entschieden und das Urtheil darüber unterzeichnet ist.
Art. 49. Alle Bestimmungen der Strafprozeßordnung über die Versetzung in Anklagestand, welche den vorstehenden Bestimmungen nicht entgegen sind, bleiben in Geltung.
Art. 50. Die Nichtigkeit des Verweisungsurtheils (Art. 299 des Strafprozeßgesetzes) kann nur in den folgenden Fällen nachgesucht werden: 1. Wenn die Thatsache im Gesetze nicht als Verbrechen oder Vergehen bestimmt ist. 2. Wenn dem Angeklagte nicht gemäß Art. 34 ein Vertheidiger bestellt worden ist. 3. Wenn das öffentliche Ministerium nicht gehört worden. 4. Wenn die Anklagejury nicht gesetzlich konstituirt war; wenn die Geschwornen den Eid nicht geleistet haben; wenn die für ihre Berathung vorgeschriebenen Formen nicht beobachtet worden sind.
Zweites Kapitel.
Vom Urtheilsspruch.
§ 1. Von den Polizeigerichten.
Art. 51. Die Polizeigerichte erkennen unverändert über die Uebertretungen, die ihnen vom Gesetze zugewiesen sind. Sie erkennen außerdem in erster Instanz über alle Vergehen, welche mit einer Gefängnißstrafe von drei Tagen bis zu einem Monat oder einer Geldbuße von 16-100 Francs belegt sind.
Art. 52. Die Berufung von den durch diese Gerichte erlassenen Urtheile wird in den Fristen und in den Formen, welche die Strafprozeßordnung für die Berufung von den Urtheilen der Polizeigerichte vorschreibt, vor den delegirten Arrondissementsrichter gebracht. Dieser Beamte erkennt auf den Antrag des öffentlichen Ministeriums und in den durch Art. 176 desselben Gesetzbuches vorgeschriebenen Formen.
§ 2. Von den Zuchtpolizeigerichten.
Art. 53. Die Vergehen, welche eine zuchtpolizeiliche Strafe nach sich ziehen und nach dem Gesetze weder vor die Polizeigerichte noch vor die Assisen gehören, werden in jedem Hauptorte des Arrondissements durch Geschworne beurtheilt.
Art. 54. In diesem Hauptort werden wenigstens einmal monatlich und unter dem Vorsitz des delegirten Richters zur Aburtheilung dieser Vergehen Assisen gehalten.
Art. 55. Acht Geschworne sind zu diesen Assisen erforderlich bei Strafe der Nichtigkeit. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt.
Art. 56. Wenigstens acht Tage vor dem durch den Richter zur Eröffnung der Arrondissements-Assisen festgesetzten Tage, zieht dieser Beamte in öffentlicher Sitzung 24 Namen aus der Liste der im Arrondissement ansäßigen Geschwornen. Wenn am bezeichneten Tage weniger als 20 nicht entschuldigte Geschworne anwesend sind, so wird diese Zahl vervollständigt durch eine öffentliche Ziehung, welche der Präsident unter den in der Gemeinde wohnenden Bürgern vornimmt, so daß, sei es von den Angeklagten, sei es vom öffentlichen Ministerium wenigstens 6 Geschworne recusirt werden können.
Art. 57. Die Rechtssprechung in Zuchtpolizeisachen erstreckt sich über die Vergehen ihrer Kompetenz, sei es auf die Verweisung der Rathskammer oder der Anklagejury, sei es auf direkte Ladung des öffentlichen Ministeriums oder der Parteien. ‒ Gleichwohl muß die Ladung geschehen bevor die Jury gezogen ist. Ist sie später geschehen, so geht die Sache an die nächsten Assisen.
Art. 58. Die Erkenntnisse der Zuchtpolizeijury sind keinem Recourse unterworfen.
Art. 59. Die Bestimmungen der Strafprozeßordnung über die Bildung der Jury, die Befugnisse des Präsidenten, über die Formen der Verhandlung und den Kassationsrecours gelten für die Arrondissements-Assisen. Gleicherweise sind auf diese Assisen die Art. 62 und 70 des gegenwärtigen Gesetzes anwendbar.
§ 3. Von den Kriminalgerichten.
Art. 60. Alle 3 Monate werden in dem Hauptorte eines jeden Departements Assisen gehalten um die Personen zu richten, welche die Anklagejury dahin verwiesen hat oder diejenigen, welche vermöge einer besondern Bestimmung des Gesetzes direkt vorgeladen sind.
Art. 61. Das Assisengericht wird präsidirt von einem für jede Session delegirten Mitgliede des Tribunals. Der Präsident hat keine Assessoren.
Art. 62. Das Verbot, welches bisher für die Geschwornen bestand, Kenntniß von den Strafbestimmungen zu nehmen, welche in Folge ihrer Aussprüche zur Anwendung kommen, ist abgeschafft; der zweite Theil der Instruktion, welche der Art. 342 der Strafprozeßordnung enthält, ist unterdrückt.
Art. 63. Jeder Ausspruch gegen den Angeklagten kann nur mit einer Majorität von mehr als 7 Stimmen geschehen. Mildernde Umstände können mit einfacher Majorität zugelassen werden.
Art. 64. Ist die Schuldigkeitserklärung der Geschwornen nach Art. 348 der St. P.O. in der Sitzung verlesen worden, so qualifizirt der Präsident nach Anhörung des öffentlichen Ministeriums, des Angeklagten oder seines Vertheidigers die Thatsachen, welche sich aus diesem Ausspruche ergeben. Er spricht die Freisprechung des Angeklagten aus, wenn die That von dem Strafgesetze nicht verboten ist.
Art.65. Er stellt die Fragen sei es über die Strafbarkeit, sei es über die Civilentschädigungen. Der Angeklagte oder sein Vertheidiger und das öffentliche Ministerium haben das Wort über die Stellung dieser Fragen. Bei Streitigkeiten entscheidet der Präsident.
Art. 66. Die Geschwornen sind nur kompetent, die Natur und das Maaß der Strafe zu bestimmen oder zu entscheiden, ob Schadenersatz zu leisten ist und seine Höhe zu bestimmen.
Art. 67. Die Frage über die Strafbarkeit wird in folgenden Formen gestellt: da der Angeklagte gemäß der Erklärung der Geschwornen den und den Strafen verfallen kann:
„ Welche ist unter diesen Strafen diejenige, die angewandt werden soll? Welche Dauer soll diese Strafe haben?“
Art. 68. Die Frage über den Schadenersatz wird in folgenden Formen gestellt:
„ Ist der und der Partei Schadenersatz zu leisten? Welches ist der Betrag dieses Schadenersatzes?“
Art. 69. Die Geschwornen ziehen sich zum zweiten Mal in das Berathungszimmer zurück. Sie berathen zuerst über die Strafe, indem sie das Maximum derselben als Ausgangspunkt nehmen und allmählig, wenn es angeht, zum Minimum hinabsteigen. Bleibt die Majorität auf keiner Stufe der Strafleiter stehen, so wird das Minimum von Rechtswegen angewendet. ‒ Hierauf berathen sie über die Anträge auf Schadenersatz.
Art. 70. Die Verlesung dieser zweiten Erklärung geschieht in denselben Formen wie die erste. Der Präsident läßt darauf den Angeklagten vorführen; der Gerichtsschreiber verliest in seiner Gegenwart die beiden Erklärungen und der Präsident verkündet das Urtheil.
(Schluß folgt.)
Großbritannien.
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London, 18. Juli.
Im Unterhause zählte Lord John Russell gestern die Bill's auf, welche das Gouvernement aufzugeben, und die, mit denen es im Laufe dieser Session fortzufahren, beabsichtige. Folgende Bill's hofft er durch beide Häuser zu bringen und die königliche Zustimmung dafür zu erhalten: die öffentliche Gesundheits-Bill, die Bill wegen hypothezirter Güter in Irland, die Bill in Betreff der Korruption in den Wahldistrikten, und die Bill wegen der diplomatischen Beziehungen zu Rom.
In Betreff der Abschaffung der Schifffahrtsgesetze, sei das Gouvernement, freilich mit vielem Widerstreben, zu dem Entschluß gekommen, die desfallsige Bill in dieser Session nicht weiter zu debattiren. Er hoffe indeß, daß das Haus darüber in's Komité gehe und dem Vorschlage des Hrn. Labouchere eine Bill darüber hereinzubringen und sie bis zur nächsten Parlamentssitzung der Meinung des Landes zu unterwerfen, seine Bestimmung gebe.
Mit der Gouvernementsmaßregel wegen der Schifffahrtsgesetze, wolle er zwei andere, damit zusammenhängende Vorschläge zurückziehen, so wie ebenfalls eine Bill wegen Registration und Qualifikation der irischen Wähler. Eine andere irische Bill ‒ die Landlord- und Tenant-Bill ‒ hoffe er indeß noch in dieser Session passirt zu sehen. Außerdem wünsche der Präsident des Armengesetzhofes, in der Debatte über drei bereits von ihm vorgelegten Bills in Betreff der Armengesetze fortzufahren. In den nächsten Tagen werde er seine Gründe für die schleunige Berücksichtigung dieser Vorschläge angeben.
Hr. Goulburn erinnerte das Haus daran, daß bei allen Debatten über die beste Unterstützung für die westindischen Kolonien, die Abschaffung der Schifffahrtsgesetze als das wirksamste Mittel empfohlen worden sei. Das Gouvernement habe nun diese Maßregel fallen lassen und er frage daher Lord John Russell, womit er die westindischen Kolonien für den Verlust der Abschaffung der Schifffahrtsgesetze entschädigen wolle.
Nachdem Hr. Herries sich dafür erklärt hatte, daß man die Bill in Betreff der Schifffahrtsgesetze erst der Meinung des Landes unterwerfe, erhob sich Hr. Bright und tadelte die Maßregeln des Gouvernements auf's strengste. Alle Manufaktur- und Schifffahrtsplätze seien für die Auflösung der Navigations-Akte; das Gouvernement scheine aber keinen Ernst damit machen zu wollen, sonst würde es wohl mit mehr Energie zu Werke gegangen sein. Lord John Russell's Maßregeln wegen Irland, ging der Redner nicht weniger scharf durch; er hoffe, daß man vor dem Schluß der Session noch etwas besseres thue, als bisher. Lord John zeige keineswegs den Einfluß und die Würde eines Premiers von England. Weder bei der Schifffahrtsdebatte noch bei der Juden-Bill habe er hinreichenden Muth gezeigt, sonst würden beide Maßregeln passirt sein. Hr. V. Smith vertheidigte das Gouvernement; niemals seien so viele wichtige Sachen auf einmal vorgekommen. Hr. Ricardo zweifelte an der Aufrichtigkeit der Freihandelsmeinungen Lord John Russells. Er habe versprochen, den Zucker-Akt von 1846 unverändert zu erhalten und die Navigations-Akte aufzulösen; er habe ganz das Gegentheil gethan. Hr. Hume griff Lord John nicht weniger heftig an. Die Kolonien ruinire er mit seiner Handlungsweise, für Irland habe er nur Zwangsmaßregeln. Lord G. Bentinck war dagegen damit einverstanden, daß Lord John die Schifffahrtsfrage einstweilen zu Bett gebracht habe.
Nachdem Lord John auf die verschiedenen Einwürfe geantwortet hatte, schloß das Haus seine Sitzung gegen 3 Uhr.
‒ Der „Standard“ meint: da Lord John von 33 Regierungsbills nur fünf fahren läßt, so ist auf ein baldiges Ende der jetzigen Session nicht sehr zu hoffen.
Das „Chronicle“ sagt: Das Parlament sitzt nun, außer den gewöhnlichen Unterbrechungen an Feiertagen seit dem letzten November. Und von da bis jetzt ist auch nicht eine einzige Maaßregel von dauerhafter Wichtigkeit und Nutzbarkeit zum Gesetz erhoben worden. Wir sind in der Mitte Juli, Angesichts der Abwickelung des Geschäfts, und wir können buchstäblich sagen, daß keine gesetzgebende Versammlung stattgefunden.
Konsols schließen zu 89.
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[ * ] London,18. Juli.
Wie gestern bestimmt worden begann heute das Unterhausseine Sitzung um 12 Uhr Mittags. Bis „um Abgang der Post hatten indeß die Debatten nicht das mindeste Interesse.
— Aus Bradford geht die Nachricht ein, daß dort am Sonntag Chartisten-Unruhen stattfanden, die Veranlassung war die versuchte Abführung des „Charistischen Grobschmieds, Wat Tyler,“ der eine große Masse Piken angefertigt und jetzt nach 6 bis 7 wöchentlicher Abwesenheit zurückgekehrt war. Das hatte die Polizei erfahren und sich alsbald nach seinem Hause begeben. Die Absichten der Polizei merkte aber auch bald die gesammte, aus Chartisten bestehende, Nachbarschaft. Die von der Polizei mitgebrachten Handschellen waren aber für die riesigen Hände Wat Tyler's zu klein; die Polizisten verspäteten sich mit unnützen Versuchen. Inzwischen versammelte sich eine große Masse Volks; Wat entkam und die Polizisten reiteten auf ihrem Rückzuge mit genauer Noth das Leben.
Da nun außerdem für Montag ein Chartisten Meeting angesagt war, so erließen die Behörden ein Verbot desselben, nahmen eine Masse Spezial-Constables in Eid und zogen das Militär zur Unterstützung herbei. Am Sonntag wurden nachträglich 5 Personen, welche bei Wat's Befreiung thätig gewesen, verhaftet.
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[ * ]Dublin, 14. Juli.
Die beiden Republikaner T. D. Magee und Hollywood, welche am 12. in Wicklow wegen Aufregen zu Mißvergnügungen vor der Jury erscheinen sollten, wurden in Freiheit gesetzt und kehrten im Triumph in die Stadt zurück.
Aus Cork berichtet man, daß die Rebellen jeden Abend in der Umgegend der Stadt im Feuer exerziren.
Beunruhigender als Alles was im Lande passirt, sind indeß die fulminenten Adressen, welche die verhafteten irischen Führer aus ihren Kerkern erlassen. Trotzdem daß das Gouvernement die Typen, das Papier und die Pressen der beiden revolutionären Journale „ Felon“ und „ Nation“ konfiszirt hat, sind beide Zeitungen nämlich heute auf's Neue erschienen; der „ Felon“ enthält eine Adresse John Martin's, des Eigenthümers dieses Blattes, an die Orangisten,aus dem Gefängniß von Newgate datirt. Es heißt darin: „ Ich sage Euch Organisten, wenn ihr Christen, ehrliche Leute und Männer von gesundem Menschenverstande seid, so ist es eure Pflicht vor Gott und Menschen, jener Krone und jener Herrschaft zu widerstehen, die aus ehrlichen Leuten, die ihr früher wart, Sklaven und Schurken gemacht hat. Es ist eure Pflicht die Gewehre zu ergreifen ‒ Gewehre und Piken ‒ euch in Waffen zu erheben, wenn ihr Waffen bekommen könnt, oder unbewaffnet aufzustehen, wenn ihr deren keine habt ‒ ja, bewaffnet und unbewaffnet aufzubrechen und zu euern Herren und Landlords zu sprechen, daß dem Ruin eures Landes ein Ende gemacht werden muß, ja, daß das Verderben unser Aller, an Leib und Seele aufhören soll. Wollen sie euch kein Gehör schenken und die Rechte Irland's auf Irland nicht praktisch anerkennen ‒ das Recht aller Irländer zu leben durch ihre eigene Arbeit auf ihrem eignen Lande ‒ wollen sie nicht anfangen gerecht gegen Irland zu sein und dies unser Land, wie ich es sehr bezweifle, gerecht zu regieren dann weg mit ihnen! treibt sie aus unsern Gränzen, sie haben ihr Eigenthumsrecht verwirkt ‒ ihre Güter fallen zurück in die Hände der ursprünglichen Besitzer, in die Hände des Volkes! ‒ dann die Piken vor, fort mit ihnen!
„Krone und Herrschaft!“ in der That! „Unsere ruhmvolle Konstitution!“ „Die Integrität des Reiches!“ „Frieden, Gesetz und Ordnung!“ Bah! o wie können Menschen von Konstitution und Gesetz sprechen, welche die schreckliche soziale Anarchie unsres Landes sanktioniren! Wenn ehrliche Leute mitten im Ueberfluß [0256] [Spaltenumbruch] verhungern, wenn der Typhus und die Dissenterie die sichersten „Institutionen“ des Landes sind, wenn die schamlosesten Betrüger und die meineidigsten Schurken die höchsten Stellen des Gouvernements ausfüllen ‒ wie mögen sie da von „Frieden, Gesetz und Ordnung“ auch nur zu flüstern wagen um für einen einzigen Tag jenes abscheuliche System damit zu entschuldigen unter dem ein ganzes Volk geplündert, brutalisirt und massakrirt wird? Orangisten, o denkt daran, was ich euch sage! Gott weiß es, ich liebe weder Faktionen noch Bürgerkriege, obgleich die Presse des Gouvernements und der Landlords euch immer so versichert, aber ich sage euch ‒ obgleich ich hier in Newgate sitze und allen Unterdrückern trotzend für das was ich sage, mich einer Strafe aussetze, welche dem Tode gleichkommt ‒ daß ich lieber hunderttausend Mann zur Befreiung Irlands auf dem Schlachtfelde fallen sehen, als noch ein weiteres Jahr jene verzweifelte Agonie der Sklaverei erdulden möchte. Nicht, daß ich überhaupt hunderttausend oder auch nur einen einzigen meiner Landsleute fallen zu sehen verlangte ‒ nein! Was ich sagen will, ist, daß ich wünsche ihr hörtet auf, dem Despotismus dieser Fremden zu gehorchen, und daß es mir weniger schrecklich sein würde, wenn ihr angegriffen in diesem gesetzmäßigen Widerstande, hunderttausend Mann auf der Wahlstatt ließet, als wenn ihr fortführet in der jetzigen Weise zu leben, in einem Zustand moralischer und physischer Degradation.
Vereinigt Euch daher ‒.“
Einen ähnlichen Artikel hat Hr. C. G. Duffy, der Redakteur der Nation ebenfalls aus Newgate für sein Blatt geschrieben: Es heißt darin: „Unsre Macht besteht in unsern Klubs. Es sind deren jetzt einhundertfünfzig. Wenn jeder Klub, innerhalb einer Woche, in irgend einem günstigem Distrikt einen zweiten gründen und jedes Mitglied einen weitern Genossen für die bestehenden Gesellschaften erwerben will, so ist die Sache fertig. Wir haben dann 200,000 Mann eine Masse welche kein Gouvernement anzugreifen wagen wird ‒ will man's dennoch versuchen ‒ wohlan!
Es giebt jetzt kein Gesetz, wonach das englische Gouvernement die Klubs unterdrücken könnte. Soll es nichts destoweniger gewaltsam geschehen ‒ so muß man sich zur Wehr setzen und keinen Saal ohne vorhergegangene Belagerung räumen.“
Wenn man bedenkt, daß die Verfasser dieser Adressen in den Gefängnissen liegen und von dort aus, gerade unter den Händen ihrer unversöhnlichsten Feinde, solche Dinge zu schreiben und zu publiziren wagen, so muß man wahrlich erstaunen und Respekt haben vor einer Kühnheit, die leicht nicht ihres Gleichen findet.
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@facs0256
Dublin.
Das Journal, der „Irish Felon“ (der „irische Verbrecher“) redete kürzlich die Frauen in folgender Weise an:
„Verschafft Euch eine Anzahl Tonnenreife, je mehr, desto besser, bindet dann Hanf oder Werg rund herum fest; auch alte Baumwollenlappen genügen. Dann schafft Euch ein Becken mit Terpentin oder Theer an, und dreht den Reifen so lange darin umher, bis das Werg völlig mit Terpentin gesättigt ist. Dann ist der Reifen fertig zum Gebrauche, nämlich ihn anzustecken und ihn wagerecht auf die Rothröcke (englischen Soldaten) zu werfen.“
Polen.
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@facs0256
Schon vor den Prager Ereignissen und bisher noch fortdauernd, ist es im Zwecke einer Partei, auf die öffentliche Meinung dahin zu wirken, daß die Polen überall, wo es bisher zu blutigen Auftritten kam, als Aufwiegler bezeichnet werden. ‒ Vor zwei Wochen enthielt die allgemeine Zeitung: daß die Polen in Prag die Wühler waren, Geld unter die Masse austheilten, daß die Fürstinnen Czartoryska und Sapieha in Schandau viele Polen um sich versammelt und ebenfalls Geld austheilten, daß Fürst Lubomirsky aus dem Fenster geschossen etc. Ueber diese Lügen Folgendes: die beim Slavencongreß anwesenden Polen sind ehrenwerthe ruhige Männer, mehrere mit dem Fürsten Lubomirski standen auf der Straße als die ersten Schüsse in Prag geschahen, es ward aus geringer Entfernung auf sie geschossen, ohne einen zu treffen, und alle entfernten sich und fuhren mit der Eisenbahn ab. Dabei war unser würdiger Moritz Krainski, der den andern Tag nach Schandau zur Molkenkur ging, und der einzigePole, und die einzige männliche Umgebung, der Fürstinnen Czartoryska und Sapieha ‒ sonst war kein Pole dort zugegen.
Außer der freien Presse wissen wir nichts von einer Konstitution. Rußlands Aussendlinge bearbeiten mit Konsequenz die slavischen Stämme Oesterreichs ‒ unser Land hat deren in Unzahl. Im Jahre 1830 dirigirte Oberst Brendl jetzt Oberst W. aus Rußland, in Lemberg anwesend die ganze Cohorte. Wie die Imperials und Rubel einerseits mächtige Hebel sind, so sind andererseits die Machinationen der Bureaukraten, der Gränzwache und einzelnen Militairs vernichtend für die Macht Oesterreichs in Gallizien ‒ und die Masse wird für die Russen gestimmt. Oesterreichs Macht verziert durch eigene Beamte den Boden.
[(A. Oester. Z.)]
Türkei.
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Konstantinopel, 5. Juli.
Der Handelsminister, Kiamil Pascha, ist zum Bothschafter in London ernannt worden. Das dadurch erledigte Portefeuille für das Handelswesen erhielt Suleiman Pascha, bisheriger Bothschafter in Paris. Die Cholerafälle vermehren sich; in den letzten sieben Tagen zählt man 196 Todte. Auch in Klein-Asien und in den Dardanellen ist diese Seuche ausgebrochen.
[(W. Z.)]
Donaufürstenthümer.
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Walachei und Moldau, Bucharest, 28. Juni.
Die verschiedenen Dekrete der provisorischen Regierung, von Reophit, G. Skurti, N. Balcesku, A. G. Golesko, C. A. Rosetti, F. J. K. Bratiano unterzeichnet, bestimmen: 1) Abschaffung jedes Ranges und Titels. 2) Abschaffung der Censur, 3) Errichtung der Nationalgarde. 4) Aufforderung dem Staate die Gewehre zu leihen, wenn Jemand mehr als eines besitzt. 5) Abschaffung der Prügel- und Todesstrafe.
Die Abdankungs-Urkunde des Fürsten Bibesko lautet:
„An den Minister-Rath. Im Gefühle der Unzulänglichkeit meiner Kräfte für die Bedürfnisse der gegenwärtigen Zustände, und um mich vor den einstigen Vorwürfen des Gewissens, daß ich das Land in Gefahr gestürzt, indem ich die Zügel der Regierung länger in Händen behielt, als es meine Kraft erlaubte, zu schützen, lege ich dieselben in Ihre Hände nieder und trete wieder ins Privatleben zurück mit derjenigen Befriedigung, welche ein reines Gewissen gewährt. Den 13. Juni 1848.“Bibesko.
[(Oest. Z.)]
Handels-Nachrichten.
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Abfahrt der Dampfschiffe.
Kölnische Gesellschaft.
Täglich vom 15. April 1848 an.
Von Köln Morgens 51/4 Uhr nach Mainz.
Von Köln Morgens 51/2 Uhr nach Arnheim.
Von Köln Morgens 93/4, Nachm. 23/4 Uhr nach Koblenz.
Von Köln Abends 10 Uhr nach Mannheim.
Von Bonn Morgens 71/2, Mittags 121/2, Nachm. 5 und Nachts 121/4 Uhr rheinaufw.
Von Bonn Morgens 11, Nachm. 11/2, 51/2, u. 73/4 Uhr rheinabwärts.
Von Koblenz Morg. 8, 11, Nachm. 21/2 und 5 Uhr nach Köln.
Von Mainz Morg 7, 101/4, Mittags 123/4 U. n. Köln.
Von Mannheim Morgens 6 Uhr nach Köln.
Von Arnheim Morgens 6 Uhr nach Köln.
Niederländische Gesellschaft.
Vom 14. Mai 1848 von Köln.
Morgens4 Uhrin einem Tage nach Arnheim, Nymwegen und Rotterdam täglich (mit Ausnahme von Samstag).
Nachts12 Uhrnach Koblenz, Mainz, Mannheim und Ludwigshafen täglich (mit Ausnahme von Dienstag).
Düsseldorfer Gesellschaft.
Täglich vom 21. Mai 1848 an.
Von Köln Morgens 53/4 Uhr nach Mainz.
Von Köln Morgens 81/2 Uhr nach Koblenz.
Von Köln Abends 41/2 Uhr nach Düsseldorf.
Von Köln Abends 91/2 Uhr nach Mainz-Frankf.
Von Bonn Morgens 8 und 11 Uhr, Abends 118/4 aufwärts.
Von Bonn Morg. 81/2 Uhr nach Köln, Nachm. 1 u. 21/4 Uhr nach Köln-Düsseld.
Von Koblenz Morgens 6, 101/2, Mittags 12 nach Köln.
Von Mainz Morgens 6 u. 73/4 Uhr n. Köln-Düsseldorf.
Von Mannheim Nachmittags 31/4 Uhr nach Mainz.
Von Rotterdam Morgens 61/2 Uhr, Monntag, Mittwoch und Samstag nach Köln.
Von Arnheim Nachmittags 31/2 Uhr, Montag, Mittwoch und Samstag nach Köln.
Rhein-Yssel-Gesellschaft.
Vom 1. April 1848 von Köln.
Abends 8 Uhr jeden Sonntag, Dienstag und Freitag nach Düsseldorf, Wesel, Emmerich, Arnheim, Doesborgh, Zütphen, Deventer, Zwolle, Kampen u. Amsterdam; in Verbindung nach Hamburg und Hull.
Bonn-Kölner Eisenbahn.
Vom 15. April 1848 an.
Von Köln nach Bonn.
Morgens6 Uhr 30 Minut.
Morgens10 Uhr 00 Minut.
Vormittags11 Uhr 30 Minut.
Nachmittags2 Uhr 50 Minut.
Abends6 Uhr 45 Minut.
Abends8 Uhr 30 Minut.
Von Bonn nach Köln.
Morgens6 Uhr 00 Minut.
Morgens8 Uhr 00 Minut.
Mittags12 Uhr 00 Minut.
Nachmittags2 Uhr 20 Minut.
Abends5 Uhr 00 Minut.
Abends8 Uhr 00 Minut.
Während der schönen Jahreszeit fährt an jedem Sonn- u. Feiertage ein Extrazug um 31/2 Nachm. nach Brühl u. 71/2 Abends v. Köln n. Brühl. ‒ Preise: I. Kl. 15 Sgr. II. Kl. 10 Sgr. ‒ III. Kl. 7 Sgr. 6 Pf. ‒ IV. Kl. 5 Sgr.
Köln-Mindener Eisenbahn.
Vom 15. April 1848 an.
Von Deutz nach Düsseldorf.
Morg.7 U. 30 M. b. Minden.
Morg.10 U. 00 M. b. Düsseld.
Nchm.4 U. 00 M. b. Hamm.
Abds.6 U. 50 M. b. Düsseld.
Abds.10 U. 00 M. b. Minden.
Von Düsseldorf nach Deutz.
Morgens6 Uhr 00 Minut.
Morgens8 Uhr 00 Minut.
Nachmittags1 Uhr 5 Minut.
Nachmittags3 Uhr 40 Minut.
Abends7 Uhr 00 Minut.
Preise: I. Kl. 1 Thlr. II. Kl. 20 Sgr. III. Kl. 15 Sgr. IV. Kl. 8 Sgr.
Rheinische Eisenbahn.
Vom 21 Main 1848 an.
Von Köln nach Aachen.
Morgens 6 Uhr 30 M. ganz Belgien und direkter Anschluss nach Paris mit dem Nachtzuge von Brüssel.
Morg. 10 Uhr 00 M. bis Antwerpen, Brüssel u. Gent.
Nachm. 3 U. 00 M. b. Lüttich.
Abends 6 Uhr 00 M. bis Aachen.
Von Aachen nach Köln.
Morg. 6 Uhr 45 im Anschluss an das Dampfschiff nach Koblenz, die Bonner und Mindener Eisenbahn.
Morg. 11 Uhr 00 M. Anschluss an die Bonner und Mindener Eisenbahn.
Nachmittags 3 Uhr 00 M.
Abends 6 Uhr 30 M.
Preise: I. Kl. 2 Thlr. II. Kl. 1 Thlr. 15 Sgr. III. Kl. 1 Thlr.
Von Aachen nach Belgien 61/2 u. 91/4 Uhr Morgens.
121/2 u. 53/4 Uhr Nachm.
Düsseldorf-Elberfelder-Eisenbahn.
Vom 15. April 1848 an.
Von Düsseldorf.
Morgens7 Uhr 00 Minut.
Morgens9 Uhr 30 Minut.
Mittags11 Uhr 45 Minut.
Nachmittags2 Uhr 30 Minut.
Nachmittags5 Uhr 30 Minut.
Abends8 Uhr 15 Minut.
Von Elberfeld.
Morgens6 Uhr 45 Minut
Morgens9 Uhr 15 Minut
Mittags11 Uhr 30 Minut
Nachmittags2 Uhr 15 Minut
Nachmittags5 Uhr 15 Minut
Abends8 Uhr 00 Minut
Preise: I. Kl. 25 Sgr. II. Kl. 18 Sgr. III. Kl. 12 Sgr. 6 Pf.
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Schiffahrts-Anzeige. Köln, 20. Juli. 1848.
Angekommen:Joh. Acker und Joh. Kiefer von Mainz.
Abgefahren: Fried. Seelig nach dem Obermain.
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In Ladung: Nach Ruhrort bis Emmerich Wwe. Jak. Schaaff; nach Düsseldorf bis Mühlheim an der Ruhr Johann Budberg; nach Andernach und Neuwied A. Boecking; nach Koblenz und der Mosel und Saar D. Schlägel; nach der Mosel, nach Trier und der Saar N. Bayer; nach Mainz Val. Pfaff; nach dem Niedermain Fr. Gerling; nach dem Mittel- und Obermain C. Hegewein; nach Heilbronn Fr. Schmidt; nach Kannstadt und Stuttgart E. Hermanns; nach Worms und Mannheim W. C. Müller.
Ferner: Nach Rotterdam Kapt. v. Emster, Köln Nr. 26.
Ferner: Nach Amsterdam Kapt. Kaefs, Köln Nr. 2.
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Wasserstand.
Köln, am 20. Juli. Rheinhöhe 10′ 5 1/2″.
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Amtliche Bekanntmachung.
Mit Bezugnahme auf die diesseitige Bekanntmachung vom 12. d. M., wird hiermit zur Kenntniß des betreffenden, handeltreibenden Publikums gebracht, daß der Gemeinderath für den, am ersten Montage im Monat Oktober d. J. hier statt findenden großen Waidviehmarkt, folgende Prämien für Viehhändler bewilligt hat, nämlich:
  • 1) für denjenigen, welcher den besten Ochsen zum hiesigen Markte bringt, 100 Thaler,
  • 2) für denjenigen, welcher den zweitbesten Ochsen zum hiesigen Markte bringt, 50 Thaler,
  • 3) für denjenigen, welcher die beste Kuh zum hiesigen Markte bringt, 50 Thlr.,
  • 4) für denjenigen, welcher die beste Verse zu Markte bringt, 30 Thaler, und
  • 5) für denjenigen, welcher das meiste Waidvieh zum hiesigen Markte bringt, 20 Thaler.
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Die Beurtheilung des Viehes, resp. die Zuerkennung der Prämien, wird durch die für den hiesigen großen Viehmarkt bestehende Metzgerdeputation erfolgen.
Die in den Nummern 46 und 47 dieses Blattes enthaltene diesfällige Bekanntmachung vom 15. d. Mts. ist dahin zu berichtigen, daß die Prämien nicht ausschließlich für niederländische, sondern auch für andere Viehhändler bestimmt sind.
Köln, den 18. Juli 1848.
Der königl. Oberbürgermeister, Steinberger.
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Aufruf an die Bürger Kölns.
Diejenigen Bürger Kölns, welche die Mahl- und Schlachtsteuer, die besonders auf so ungerechte Weise auf die arbeitenden Klassen lastet, aufgehoben wissen wollen, mögen sich vereinigen. Zu diesem Zwecke liegen in nachbenannten Lokalen Listen zur Unterschrift offen:
BeiHrn.Huthmacher, Martinstraße 31.
BeiHrn.Geuer, Rheingasse 25.
BeiHrn.Lölgen, Johannisstraße 2.
BeiHrn.Kreutzer, Weidengasse 11.
BeiHrn.Becker, Schildergasse 8. u. 10.
BeiHrn.Siemons, Mühlengasse 1.
BeiHrn.Kurth, große Sandkaul 34.
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Frankfurter Hof in Köln
Im Mittelpunkt der Stadt gelegen, empfiehlt sich derselbe durch seine elegante Einrichtung und billige Preise
Logis und Frühstück 15 Sgr. Diner 1/2 Flasche Wei 16 Sgr.
Edmund Leonhard.
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Futter gegen Mäuse, Ratten und Wanzen. Thurnmarkt Nro. 39.
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Demokratische Gesellschaft.
Freitag den 21. Juli, Abends 8 Uhr, Versammlung im Eifer'schen Saale, Komödienstraße.
(Ausnahmsweise wegen Reparatur des gewöhnlichen Lokals.)
Der Vorstand.
NB. Die eingeschriebenen Mitglieder, welche noch nicht im Besitze ihrer Karten sind, empfangen solche beim Eingange zwischen 7 und 8 Uhr, auch werden neue Einzeichnungen entgegengenommen.
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Kirmes in Endenich.
Zu dieser mit dem 23. ds. M. beginnenden Kirmes, welche acht Tage dauert, und sich bisheran als eine der besuchtesten der ganzen Gegend ausgezeichnet, und durch Bälle, Concerte etc. gefeiert wird, ladet mit dem Versprechen, den sich durch prompte und reelle Bedienung, so wie durch ausgezeichnetes Lokal erworbenen Ruf zu bewähren und zu befestigen, ganz ergebenst ein
C. A. Hartzheim, Gastwirth in Heideweg.
P. S. Mittwoch Konzert und Donnerstag großer Ball.
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Gefrornes verschiedener Gattungen.
In dem Besitze einer neuen Maschine, welche durch mechanische Vorrichtung jede Viertelstunde zwei verschiedene Sorten Eis liefert, was viel feiner und geschmackvoller wie das auf der bisherigen Weise erzielte ist, bin ich in den Stand gesetzt, allen Anforderungen sowohl in Qualität als Schnelligkeit zu entsprechen und den Preis à Portion in und außer dem Hause von 4 auf 3 Sgr. herunter zu setzen.
Täglich wird Vanill-, Himbeeren-, Johannis- und Citron- Eis bei mir angefertigt.
Franz Stollwerck im Deutschen Kaffeehause.
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Häär Stänen Ohs.
Wann Ehr nit gefälligs bahl die Muhl wellt halden, dann wäd Ehr gehörig drob geklopp; dat Gehühls weed einem jo zum Aekel, besondersch wann esu'nen dommen Ohs bröllt.
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Zur Führung einer kleinen bürgerlichen Haushaltung wird eine geeignete Person im Alter von 30-38 Jahren gesucht, Ulrich- (Eulen-) Gasse 26.
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Gediegene Vorstellungen, Bittschriften, Briefe, Zeitungs-Inserate, überhaupt alle schriftlichen Aufsätze werden abgef ßt, sowie Gemeinde, Armen-, Kirchen- und andere Rechnungen angefertigt, Ulrich- (Eulen-) Gasse 26.
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Ein tüchtiger Verwaltungssekretair sucht eine entsprechende Stelle. Offerten werden franco per Adresse Korrespondenzbureau Ulrichgasse 26 erbeten.
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Gerichtlicher Verkauf.
Am Freitag, den 21. Juli 1848, Morgens 1/2 9 Uhr, wird der Unterzeichnete auf dem Markte in der Apostelnstraße zu Köln, 1 Tisch, 6 Stühle, 1 Ofen, 1 Küchenschrank, 1 Kleiderschrank, 1 Kommode, mehreres Küchengeschirr u. s. w. dem Meist- und Letztbietenden gegen gleich baare Zahlung verkaufen.
Der Gerichtsvollzieher Penningsfeld.
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Gerichtlicher Verlauf.
Am Freitag, den 21. Juli 1848, Vormittags 9 Uhr, wird der Unterzeichnete auf dem Markte in der Apostelnstraße zu Köln 1 Tafelklavier, 1 Silberschrank, 1 Sopha und 6 Stühle, 1 Tisch, alles von Mahagoniholz u. s. w. dem Meistbietenden gegen gleich baare Zahlung öffentlich verkaufen.
Der Gerichtsvollzieher Penningsfeld.
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Frische Rheinfische sind zu den billigsten Preisen zu haben bei Joh. Lülsdorff, Lindgasse 21.
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Der Gerant, Korff.
Druck von W. Clouth, St. Agatha Nro. 12.