[0869]
Neue Rheinische Zeitung
Organ der Demokratie.
No 163. Köln, Freitag, 8. Dezember 1848.
Keine Steuern mehr!!!
Zu Nr. 162 der „Neuen Rheinischen Zeitung“ ist Donnerstag Morgen ein Extrablatt ausgegeben worden.
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Uebersicht.
Deutschland. Köln. (Der Staatsstreich der Contre-Revolution.) Düsseldorf. (Heilige Reactions- und Constabler-Schaar in Aussicht.) Berlin. (Die königlichen Patente. Motivirung der Minister. — Volk und Soldaten. — Die Abdankung des osterr. Kaisers. Landräthliche Erkundigung Brandenburg'sche Börsenkniffe. Die Maschinenbauer und hohe Verführungsmanöver.) Olmütz. (Abdankung des Kaisers. Manifest des neuen Kaisers.) Prag. (Ankunft des Ex-Kaisers.) Kremsier. (Der Reichstag.) Wien. (Zustand der Bank. Ein Reichstagsbeschluß. Kriegsgerichtliche Urtheile. Hausdurchsuchungen. Wachsende Zahl der Irren. Gefecht bei Angern. Eindruck der Nachrichten aus Olmütz. Das „von Gottes Gnaden.“) Krakau. (Das Abkommen mit den Tscherkessen.) Neisse. (Desertion ungarischer Husaren.) Posen. (Russische Truppenbewegungen. Widersetzlichkeit des Militärs.) Cöthen. (Zwei Landtagsbeschlüsse.) Oldenburg. (Civilliste vom Landtage festgesetzt) Frankfurt. (Nationalversammlung.)
Italien. Florenz. (Ruhe in Rom. Französisch-englisches Ultimatum in Betreff Siziliens.) Rom. (Proklamation des „Circolo popolare“) Neapel. (Vertagung der Kammern.) Turin. (Die römischen Ereignisse in der Kammer.)
Französische Republik. Paris. (Guizot und L. Napoleon. Nachrichten über den Papst. Besuch des neapolit. Hofes beim Papst in Gaeta. — Nachrichten aus Turin. — Vermisches. — National-Versammlung.)
Amerika. (Die Wahlaufregung in der Union vorüber. Künftige Whigmajorität. Das „Wilmot-Proviso.“) Valparaiso. (Entdeckung reicher Silberminen.)
Deutschland.
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Edition: [Karl Marx: Der Staatsstreich der Kontrerevolution, vorgesehen für: MEGA2, I/8. ]
[ * ] Köln, 7. Dez.
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[ Z ] Düsseldorf, 6. Dez.
Weder der erfindungsreiche Odysseus, noch der gerenische reisige Nestor, noch der göttliche Held Diomedes, ja sie alle zusammen die Helden Achaia's, waren nicht so klug wie heut zu Tage ein preuß. General. Da ist das hölzerne Pferd von Troja nur eine kindische List gegen diese Schlangenklugheit und Bürgertugend, welche unsere Helden entwickeln. Jetzt, nachdem man das Volk am Rhein so ziemlich entwaffnet hat, will man eine Heiligenschaar hierorts errichten. Dieselbe soll bestehen aus 500 Bürgern, d. h. reaktionären Konstitutionellen, welche à Person 500 Thlr. Einkommen haben müssen. Diese Heiligenschaar, wenn man übrigens so viele dieser Farbe und sonst nöthiger Eigenschaften hier auftreiben kann, soll dann wieder bewaffnet werden, der Bürger, Kommunist und General Drigalski soll sich das Oberkommando über dieselbe vorbehalten, und so hätten wir denn eine Garnison nobler Konstabler, welche dem Staate nichts kostete und die Armee des Königs zuverläßig vermehrte. Es versteht sich von selbst, daß diese Herren auf eigene Kosten für anständige schwarz-weiße Uniform sorgen,
Auch das gewaltige Haupt mit stattlichem Helme bedeckend,
Von Roßhaaren umwallt; und fürchterlich winkte der Helmbusch!
Wir andern Bürger werden, wenn sie zu Stande kömmt, dieser Heiligenschaar dann eine weiße Fahne verehren, in welcher mit Schwarz der Vers des hohen Liedes, welches ja doch diese Leute so gerne hören, geschrieben stände: „Nicht Roß nicht Reisige, sichern die steile Höh', wo Fürsten steh'n! etc.“
Dies, nebst dem Gerüchte, daß Ober-Regierungsrath Faßbender auch um seine Demission eingekommen, das Neueste. Zu dem Alten, den abscheulichen Militärexzessen, müssen wir noch nachtragen, daß auf der Flingerstraße, wo das Haus des Restaurateurs Säuferlein so arg von Soldaten demolirt wurde, weil angeblich von da aus auf eine Patrouille geworfen sein sollte, es sich durch Zeugen herausgestellt hat, daß ein Unteroffizier, welcher hinter der Patrouille marschirte, einen Stein aufgehoben „und selbst auf die Vorderleute geworfen hat!“ Die Ursache läßt sich leicht errathen. Es lebe die Disziplin!
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[ 14 ] Berlin, 5. Dez.
„Knurrende Waldteufel!“ „Knurrende Waldteufel!“ Einen Sechser! Der Manteuffel ist an den Waldteufeln Schuld! Da stehen die armen Kinder (die alten genialen fliegenden Buchhändler) an Kranzler's Ecke und schnurren mit den Waldteufeln, daß den Vorübergehenden Hören und Sehen vergeht. An ihnen vorbei huschen zahllose liebliche Wesen, Kinder der „Freude“ aber zugleich der Noth, der Hungersnoth sogar. Die Geschäfte gehen schlecht, begegnete uns doch neulich Abends eine dieser Freudenspenderinnen, die, nachdem sie vergebens ihre Reize angeboten, uns demüthig um profane 2 Groschen Courant bat. Sie hatte Hunger und lief spornstreichs mit dem Gelde in eiuen Viktualienkeller. Besser ergeht es den Herren Soldaten in ihren Pallästen. Da liegen sie in den Fenstern des Kriegsministeriums und schmauchen ganz gemüthlich aus langen holländischen Pfeifen; oder sie patrouilliren hinter den Schloßgittern und haben vornehme Leckerbissen in den Backentaschen. Die Creme der Gesellschaft spendirt den glücklichen Unglücklichen nach Herzenslust, während der Kehricht der Gesellschaft, die arme Kanaille, sich in die Kasernen schleicht, um das gewöhnliche Essen und den Ueberfluß der Soldaten zu erbetteln. Alles Früchte des Belagerungszustandes, der allgemach das anfängliche romantische Interesse eingebüßt hat, obwohl Vater Wrangel nichts unterläßt, die Achtuug der Biedermänner zu gewinnen.
Wie wir hören, sollen später 18,000 Berliner Weißbierfreunde wieder bewaffnet werden. Als Dienstzeichen erhalten sie den preußischen Helm, und an diesem ein weißes Plättchen mit einer Krone!
Noch habe ich Ihnen zu berichten, daß der Weihnachtsmarkt nicht auf dem Schloßplatze stattfinden darf. Weshalb, weiß Herr Wrangel.
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[ * ] Berlin, 5. Dezbr.
Die heute hier eingetroffene Nachricht von der Abdankung des Kaisers von Oestreich zu Gunsten seines Neffen, des Sohnes der bekannten Erzherzogin Sophie, hat eine allgemeine Sensation hervorgebracht. Die Regierung dieses achtzehnjährigen Kaisers wird nichts anderes sein, als die Regierung seiner Mutter, welche die Seele der Contrerevolution ist. Da die Erzherzogin Sophie die Schwester unserer Königin und in alle Geheimnisse der Potsdamer Kamarilla eingeweiht ist, so ist die gemeinschaftliche Reaktion der beiden Großmächte Oestreich und Preußen im Voraus auf das Genaueste zu bestimmen.
Hier herrscht noch immer die größte Unklarheit und Ungewißheit über die Pläne und Absichten des Hofes. (Die Unklarheit hat nun ihr Ende!)
Nur so viel steht fest, daß die Nationalversammlung aufgelöst werden wird. An die Landräthe der einzelnen Kreise sind schon Aufträge Seitens der Regierung ergangen, Erkundigungen über die Stimmung in ihren Kreisen, betreffs einer Kammerauflösung und neuer Wahlen einzuziehen. Auch scheint es sicher, daß die Neuwahlen nach dem Modus des Wahlgesetzes vom 8. April vor sich gehen werden.
Daß unsere Börse, wie alle andere Institute dieser Art, entschieden reaktionär ist, bedarf wohl kaum noch der Erwähnung. Ihre Haltung seit dem Bombardement Wiens und seit dem Einrücken Wrangel's in unsern Mauern, hat es hinlänglich bekundet. Aber selbst die reaktionären Gelüste dieser Herren würden bei der allgemeinen Geschäftsstockung und Geldklemme in unserer Stadt nicht hingereicht haben, die Course so hoch zu schrauben, wie sie seit einigen Tagen, zum Erstaunen selbst der Börse, gestiegen sind. Des Rathfels einfache Lösung ist aber die, daß das Ministerium durch seine Agenten bedeutende Summen für den Ankauf inländischer Staatspapiere verwenden läßt. Es soll dadurch dem Lande gezeigt werden, daß die besitzende Klasse Vertrauen zum Ministerium und zu der von ihm vertretenen Politik habe. Wir aber glauben, daß trotz dieser Spiegelfechtereien das Land für das Ministerium und seine Politik fortwährend nichts als Mißtrauen hegen wird.
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[ * ] Berlin, 5. Dezbr.
Wie die hohen, nobeln, allgewaltigen Herren die Maschinenbauer zu kajoliren suchen, ist sehr ergötzlich. Noch ergötzlicher aber, mit welchem Takt die Maschinenbauer den gedachten Herren symbolische Fußtritte zu geben verstehen. Den Hrn. Wrangel, der ihre Deputation mit einer bodenlosen Höflichkeit behandelte und sich als Mitglied des Maschinenbauer-Vereins betrachtet wissen wollte, wiesen sie mit seinem Ansinnen kurz nnd entschieden zurück. Ebenso wurden ihm die 10 Friedrichsd'or, die er für die Vereinskasse überreicht hatte, auf Beschluß des Vereins sofort wieder zugestellt. Die Maschinenbauer sind zu einsichtsvoll und zu stolz, um sich von den Männern der Contrerevolution, sei's auf diese, sei's auf eine andere Weise, bestechen oder kirren zu lassen.
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Ollmütz, 3. Dez.
Heute Vormittag nach 11 Uhr verkündete ein k. Kommissar unter Trompetenschall den Bewohnern der kaiserl. Hauptstadt Ollmütz:
„Se. Maj. der Kaiser Ferdinand I. hat im Lehensaale der fürst-erzbischöflichen Residenz in Gegenwart des versammelten Ministerraths die Abtretung der Krone Oestreichs und aller zur Monarchie gehörenden Länder an Seinen Neffen den Erzherzog Franz Joseph erklärt, und daß Se. k. H. der Erzherzog Franz Karl auf das Thronfolgerecht im Kaiserthum Oestreich zu Gunsten dieses seines ältesten Sohnes verzichtet habe. — Hoch lebe Franz Joseph I., konstitutioneller Kaiser von Oestreich!“
Diese Proklamation wurde an den Hauptplätzen in deutscher und mährischer Sprache dem erstaunten Volke verkündet, das aus Anlaß des Wochenmarktes von Nah und Ferne in großer Zahl anwesend war.
Der Kaiser Ferdinand beschloß um 1 Uhr Nachmittags nach Prag abzureisen.
Der Erzherzog Ferdinand d'Este reiste mit dem Abdankungsmanifeste des Kaisers bereits nach Dresden und Berlin.
Windischgrätz und Jellachich sind gestern Abends hierorts angelangt.
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[ * ] Olmütz, 3. Dez.
Das Manifest des neuen östreichischen Kaisers lautet:
Wir Franz Joseph I. von Gottes Gnaden Kaiser von Oesterreich etc. etc. Durch die Thronentsagung Unseres erhabenen Oheims Kaiser und König Ferdinand I. in Ungarn und Böhmen dieses Namens der V. und die Verzichtleistung Unseres durchlauchtigsten Herrn Vaters des Erzherzogs Franz Karl auf die Thronfolge, kraft der pragm. Sanktion berufen, die Kronen Unserer Reiche auf Unser Haupt zu setzen, verkünden wir hiermit feierlichst allen Völkern Unserer Monarchie Unsere Thronbesteigung unter dem Namen Franz Joseph I. Das Bedürfniß und den hohen Werth freier und zeitgemäßer Institutionen aus eigener Ueberzeugung erkennend, betreten wir mit Zuversicht die Bahn, welche Uns zu einer heilbringenden Umgestaltung und Verjüngung der gesammten Monarchie führen soll. Auf den Grundlagen der wahren Freiheit, der Gleichberechtigung aller Völker des Reiches und der Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetze, so wie der Theilnahme der Volksvertreter an der Gesetzgebung wird das Vaterland neu erstehen in alter Größe mit verjüngter Kraft, ein unerschütterlicher Bau in der Zeit, ein geräumiges Wohnhaus für die Völker verschiedener Zunge, welche unter dem Scepter Unserer Väter ein brüderliches Band seit Jahrhunderten umfangen hält, fest entschlossen, den Glanz der Krone ungetrübt und die Gesammtmonarchie ungeschmälert zu erhalten. Aber bereit, Unsere Rechte mit den Vertretern Unserer Völker zu theilen, rechnen wir darauf, daß es mit Gottes Beistand und im Einverständnisse mit den Völkern gelingen werde, alle Lande und Stämme der Monarchie zu einem großen Staatskörper zu vereinigen. Schwere Prüfungen sind über uns verhängt, Ruhe und Ordnung in mehreren Gegenden des Reichs gestört worden. In einem Theile der Monarchie entbrennt noch heute der Bürgerkrieg; alle Vorkehrungen sind getroffen, um die Aufrechthaltung der Ordnung vor dem Gesetze allenthalben wieder herzustellen, die Bezwingung des Aufstandes und die Rückkehr des Friedens sind die ersten Bedingungen für ein glückliches Gedeihen unseres Verfassungswerkes. Wir zählen hierbei mit Zuversicht auf die verständige uad aufrichtige Mitwirkung aller Völker durch ihre Vertreter. Wir zähleu auf den gesunden Sinn der stets getreuen Landbewohner, welche durch die neuesten gesetzlichen Bestimmungen über die Lösung des Unterthanenverbandes und der Entlassung des Bodens in den Vollgenuß der staatsbürgerlichen Rechte getreten sind. Wir zählen auf unsere getreuen Staatsdiener. Von unserer glorreichen Armee versehen wir uns der allbewährten Tapferkeit, Treue und Ausdauer. Sie wird uns, wie unseren Vorfahren, ein Pfeiler des Thrones, dem Vaterlande und den freien Institutionen ein unerschütterliches Bollwerk. Jede Gelegenheit, das Verdienst, welches keinen Unterschied des Standes kennt, zn belohnen, wird uns willkommen sein. Völker Oesterreich's! Wir nehmen Besitz vom Thron unserer Väter in einer ernsten Zeit. Groß sind die Pflichten, groß die Verantwortlichkeit, welche die Vorsehung Uns auferlegt. Gottes Schutz wird Uns begleiten. — Gegeben in Unserer k. Hauptstadt Ollmütz, 2. Dezember im Jahre des Heils 1848.
(L. S.) Franz Joseph.
Schwarzenberg.
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[ * ] Prag, 3. Nov.
Der Ex-Kaiser und die Ex-Kaiserin trafen heut gegen Mitternacht mit einem Spezialzuge hier ein.
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Wien, 2. Dezember.
Der heute veröffentlichte Stand der Nationalbank vom 28. Nov. gibt wieder die traurige Ueberzeugung, daß an eine Besserung des Geldmarktes an eine Garantie der Banknoten, nicht im Entferntesten zu denken ist.
Der Stand des verräthigen Silbers stellt sich nämlich auf 30,817,555 fl.
und der Banknoten-Umlauf auf 217,219,604 fl.
In den ersten Tagen des Nov. wurde der Stand der Nationalbank vom 31. Okt. veröffentlicht Es war damals der Silbervorrath 32,101,090 fl.
und der Banknoten-Umlauf 209,731,396 fl.
Folglich gegen den jetzigen Stand um 1,283,535 fl.
Silber mehr, und um 7,488,208 fl.
Noten weniger in Umlauf. Im Laufe des Monats November konnte unmöglich um mehr als eine Million Silber umgewechselt worden sein, da bekanntlich das Maximum der Umwechslungssumme 2 fl. C.-M. ist. Es muß daher dennoch wahr sein, daß Windischgrätz für seine Truppen einen Betrag von circa 2 Millionen Baargeld aus der Bank behob, damit bei den künftigen Auszahlungen der Löhnungen ja kein Conflict entstehe.
Die progressiv mit jedem Monate zunehmende Vermehrung der Banknoten ist bei der innigen Verbindung des Staatskredits mit dem der Bank der beste Thermometer für die österreichische Staatsschuld, — so lange es noch eine solche giebt.
In der gestrigen Reichstagssitzung ist endlich der Beschluß gefaßt worden, daß jeder Reichstags-Abgeordnete, der ein Staatsamt annimmt, oder eiu während der Dauer des Reichstags angenommenes Amt bekleidet, so wie jeder zum Abgeordneten erwählte Staatsbeamte, der in eine höhere Dienstes-Kategorie tritt, oder außer der graduellen Vorrückung einen höhern Gehalt oder eine Personal-Zulage erhält, sich einer neuen Wahl unterziehen muß.
Die heutige Wiener bringt abermals drei kriegsgerichtliche Urtheile. Es wurden Matteo Padovani, Agent der Triestiner Geschaft, Wenzl Pova, Praktikant des Wiener Kriminalgerichts und Karl David, Schlossergeselle; ersterer zum Tode verurtheilt, mit zwölfjähriger Festungsstrafe aber begnadigt; Pova zu vier, David zu fünfjähriger Schanzarbeit in leichten Eisen verurtheilt.
Die Hausdurchsuchungen wegen noch nicht abgelieferten Waffen erstrecken sich auch auf die Umgebungen Wiens. Gestern fanden Visitationen in Hernals, Währing, Döhling und Heiligenstadt statt, lieferten aber kein Resultat.
Seit langer Zeit gab es nicht so viele Verrückte in dem Irrenhause als seit der Oktober-Revolution; auch die Selbstmorde haben leider bedeutend zugenommen seit jener Zeit, besonders unter den kleineren Gewerbsleuten, welche den größten Theil ihres Erwer- [0870] bes verloren haben. Den größeren Gewerbsleuten bleibt noch imme retwas aus der besseren Zeit übrig; ein Haus, Effecten die sich in Geld umsetzen lassen oder doch Kredit; nicht so bei den geringeren Gewerbsleuten, die mit ihrer Arbeit Alles verlieren.
Unweit Angern hörte man gestern eine starke Kanonade, und Reisende, die von dort kamen, erzählen von vielen Verwundeten und von einer rückgängigen Bewegung der k. k. Truppen.
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@facs0870
[ * ] Wien, 3. Dez.
Die kaiserlichen Manifeste haben, wie sich denken läßt, allgemein überrascht. Der „konstitutionelle Kaiser“ ist in keinem der beiden Manifeste zu finden, dagegen prangt wieder das: „von Gottes Gnaden“ wie ehemals. Die Fonds fielen auf die Kunde der olmützer Ereignisse um 2 pCt. erholten sich aber schließlich etwas.
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Kremsier, 2. Dezember.
Heute früh erscheint eiue Aufforderung des Reichstags-Präsidenten Smolka, daß sich die Deputirten zu einer außerordentlicheu Sitzung um 12 Uhr Mittags versammelu sollen, um eine wichtige Mittheilung des Ministeriums entgegen zu nehmen.
Die Mitglieder fanden sich sämmtlich ein, Alles ist in der gespanntesten Erwartung; erst um 2 Uhr erscheinen sämmtliche Minister.
Schwarzenberg liest mehrere Dokumente des Hofes ab.
1. Majoritäts-Erklärung Franz Joseph's, ältesten Sohnes des Erzherzogs Franz Karl.
2. Resignation Franz Karl's zu Gunsten seines Sohnes auf die eventuelle Thronfolge.
3. Abdikation Kaiser Ferdinand I. zu Gunsten Franz Joseph's. Franz Joseph I. als Kaiser proklamirt. (Vivat.)
4. Abschiedsmanifest des Kaiser Ferdinand an sein Volk.
5. Antrittsmanifest des Kaisers Franz Joseph I. („Wir Franz Joseph I. von Gottes Gnaden Kaiser etc.“)
6. Kaiserliches Schreiben an den Reichstag. (Anerkennung desselben ausdrücklich enthalten.)
7. Kaiserliches Handschreiben an Fürst Schwarzenberg, — Bestätigung des Ministeriums.
8. Ernennung des Bar. Kulmer zum Minister mit Sitz und Stimme ohne Portefeulle.
Sämmtliche Akte sind in Gegenwart der Glieder des Hauses, des Ministeriums, Oberst-Hofmeisters, des Fürsten Windischgrätz und Bar. Jellachich vollzogen worden.
Auf Antrag Smolka's bringt die Kammer dem konstitutionellen Kaiser Franz Joseph I. ein Hoch aus! Neumann besteigt die Tribüne, schlägt vor, eine Begrüßungs-Deputation an den neuen, und Danksagungs-Deputation an Kaiser Ferdinand. Mayer — auch Adressen an Beide. Brauer — 3 Mitglieder aus jedem Gouvernement zur Deputation. Sämmtlich angenommen. Mit Abfassung der Adressen beauftragt der Präsident die Abgeordneten Mayer, Neumann, Brauer, Smolka, Ziemialkowsky. Ohne weitere Debatte über selbe werden die Deputirten noch heute nach Ollmütz damit abgehen.
[(A. Od.-Ztg.)]
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[ * ] Krakau, 4. Dez.
Aus Warschau wird der Jutrzenka berichtet, daß an einer Uebereinkunft des Czars und der Tscherkessen kein wahres Wort, und daß laut Nachrichten aus Tiflis durchaus keine Veränderung in den seitherigen Verhältnissen daselbst eingetreten sei. Das Ganze beschränke sich darauf, daß einige daghestanische Stämme dem Fürsten Woronzoff den Frieden angeboten haben sollen, in Folge dessen 5000 Mann Russen nach Polen aufgebrochen wären. Zöge sich Rußland aus dem Kaukasus zurück, so gäbe es damit seine seitherige Politik und einen Theil seiner asiatischen Besitzungen auf, was nicht wohl anzunehmen ist.
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@facs0870
[ * ] Neisse, 2. Dez.
Ueber 100 Mann ungarische Husaren, aus Böhmen desertirt und von k. k. Truppen verfolgt, haben die preuß. Grenze überschritten und werden jetzt vom preuß. Militär verfolgt, das Befehl hat, sie festzuhalten und zu entwaffnen. Wie die Sachen jetzt stehen, ist an ihrer Auslieferung nicht zu zweifeln. Vielleicht gelingt es aber den Husaren, sich wieder über die östreich. Grenze nach Hotzenplatz zu werfen und von da nach Ungarn durchzuschlagen.
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[ 27 ] Posen, 4. Dez.
Die Truppenbewegungen jenseits der Grenze dauern immer noch fort; wie es heißt, werden zahlreiche russische Armee-Abtheilungen stets bereit sein, sofort es gewünscht wird, die Grenze zu passiren, um den „Feinden Gottes und des Königs“, wie sie sich ausdrücken, zum Besten der Welt den Garaus zu machen. Nächst den neuerlich gemeldeten Militärexcessen ist wiederum ein neuer von einer Arbeiterkompagnie der Festungs-Artillerie vorgekommen, indem der interimistische Chef derselben sie zwingen wollte, Tornister in Empfang zu nehmen (derartige Truppentheile sind bis jetzt stets vom Tornistertragen befreit gewesen.) Als die Kompagnie sich weigerte, erlaubte sich der Chef mehrere beleidigende Aeußerungen gegen dieselbe, was dann mit kräftigen Gegenbeleidigungen Seitens seiner Untergebenen erwidert wurde. Es ward die Wache gerufen, dieselbe aber mit Hurrah empfangen, so daß auch diese unverrichteter Sache abzog. Sowohl dieser Kompagniechef, wie der Kommandeur des 7. Husaren-Regiments, sind trotz der energischen Mißtrauensvota Seitens ihrer Untergebenen immer noch im Dienste.
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[ * ] Cöthen, 30. Nov.
In der heutigen Landtagssitzung wurden die einer Petition des Militärs entnommenen Anträge der Kommission:
1) daß die für das Kontingent zu erlassenden Strafgesetze einer aus allen Chargen desselben von den Chargen selbst gewahlten Kommission zur Begutachtung vorgelegt werden und
2) daß eine Versetzung der Wehrmänner in die zweite Klasse wegen wiederholter Disziplinarvergehen unstatthaft sei, einstimmig angenommen.
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[ 40 ] Oldenburg, 4. Dez.
Es kommt heute der Bericht und das Gutachten des Finanzausschusses über die Größe der Civilliste vor und zur Abstimmung. Der Großherzog hatte außer verschiedenen Nutzungsrechten und Naturalbezügen bekanntlich 180000 Thlr. gefordert. Der Vorschlag des Ausschusses lautet:
„Die Civilliste werde vereinbart, mit dem Großherzoge für die Dauer seiner Regierung, auf die Jahressumme von 100,000 Thlr., mit dem Erbgroßherzoge, bis auf weitern, aber nicht mindernden Landtagsbeschluß, auf jährlich 15,000 Thlr.“
und sei daneben die Erklärung abzugeben:
daß der Staat eine Verbindlichkeit, an die großherzoglichen Descendenten und Seitenverwandten ferner Appanagen zu zahlen, zur Zeit nicht anerkannt habe.
Nur 5 Stimmen im ganzen Landtage waren dagegen. Jetzt nach Fassung obigen Beschlusses muß es sich bald entscheiden, ob der oldenburgische „Landesvater“ mit diesem hübschen Jahressümmchen für reines Nichtsthun zufrieden sein wird oder nicht und ob, wenn er's nicht ist, das Land so vernünftig sein wird, das entgegengesetzte Verfahren von der bekannten Sibylle in Rom einzuschlagen.
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@facs0870
[ !!! ] Frankfurt, 5. Dezember.
Sitzung der National-Versammlung. Präsident v. Gagern.
Tagesordnung.
1. Abstimmung über den vom Abgeordneten G. Beseler, Namens des Verfassungsausschusses erstatteten Berichts über die Selbstständigkeit der kleineren deutschen Staaten, nach vorgängigem Schlußvortrag des Berichterstatters.
2. Fortsetzung der Berathung über Artikel 2 des vom Verfassungsausschusse vorgelegten Entwurfs: der Reichstag.
Vor der Tagesordnuug meldet der Präsident der Versammlung den Austritt der Abgeordneten Gutherz und Ullrich aus Brünn. (Die österreichischen Abgeordneten entfernen sich peu à peu).
Schmidt aus Löwenberg beantragt höchst dringlich:
„In Erwägung, daß die Nahrungslosigkeit in der Provinz Schlesien seit einer Reihe von Jahren einen so hohen Grad erreicht, daß ganze Kreise sogar von einer Hungerseuche aufs Grausenhafteste verheert werden konnten;
„In Erwägung, daß es nicht sowohl die preußische Staatskasse gewesen, als vielmehr die Privatwohlthätigkeit von ganz Deutschland, wodurch die Mittel geboten werden, um der Hungersnoth in Schlesien wenigstens so weit Einhalt zu thun, daß sie den Charakter einer schnelltödtenden Seuche verlor;
„In Erwägung, daß die preußische Staatsregierung durchgreifende Maßregeln zur dauernden Beseitigung derartiger Zustände nicht getroffen, also auch um so weniger Maßregeln ergreifen sollte, wodurch die Gefahr der Wiederkehr jenes Elends aufs höchste gesteigert wird; und in Erwägung, daß die gegenwärtige Ueberfüllung der Provinz mit Militärmassen eine so gefahrdrohende Maßregel ist, die noch dazu lediglich durch das Fortbestehen eines Ministeriums veranlaßt worden, gegen dessen Existenz bereits der am 14. November von der National-Versammlung gefaßte Beschluß Protest eingelegt; in Erwägung endlich, daß ein Reichskriegsministerium eine bedeutungslose Phrase wäre, wenn demselben nicht das Recht zustände, über die Dislozirung deutscher Truppen mitzubestimmen, und daß ja auch das Reichskriegsministerium von diesem Recht in andern Fällen Gebrauch gemacht, moge die National-Versammlung beschließen:
„daß das Reichskriegsministerium sofort die erforderlichen Anstalten treffe, auf daß die Provinz Schlesien durch die gegenwartigen ubermaßigen Einquartirungslasten nicht weiter ausgesogen und dadurch großerer Nahrungslosigkeit und erneuter Hungerpest preisgegeben werde.“ (Unterstützt von 32 Abgeordneten).
Der Antrag wird kaum von der Linken als dringlich erachtet.
Schmidt fragt, welchem Ausschuß man seinen Antrag ubergeben wird, um denselben zu bitten, so schnell als möglich Bericht zu erstatten. Er würde sich jedenfalls nach 8 Tagen nach dem Befinden seines Antrags erkundigen. (Gelächter und Mißbilligung rechts. Bravo links).
Der Antrag wird dem Centralgewaltsausschuß überliefert. (Wie lange werden da die Schlesier hungern mussen?)
Hierauf geht man zur Tagesordnung uber und Hr. Beseler erstattet Bericht in der Frage über die Mediatisirung; d. h. Beseler aus Greifswald, oder wie man ihn zum Gegensatz von Beseler mit dem (Beseler) Fonds nennt, Beseler ohne Fonds: Er findet in keinem der kleineren Staaten einen bestimmten Wunsch nach einer bestimmten Form von Mediatisirung. Herr M. Mohl wird von Herrn Beseler (ohne Fond) mit Bissigkeit angegriffen.
M. Mohl bittet ums Wort zu einer Widerlegung. Er (Mohl) sagt: Es ist nicht zum erstenmal, daß Beseler seine Berichterstattung dazu benutzt, um personliche Angriffe zu machen. Beseler habe ihm in Privatbesprechung seine Meinung und Quellen in dieser Frage abverlangt, und er habe in gutem Glauben diesem Wunsch entsprochen. (Also wie Herr Bassermann, benutzt Herr Beseler selbst hervorgelockte Privatmittheilungen zu offentlichen Angriffen!)
Bei der jetzt folgenden namentlichen Abstimmung wird mit Verwerfung aller Amendements nach dem Antrag des Ausschusses über die Mediatisations-Angelegenheit zur motivirten Tagesordnung (d. h. zur Inkompetenz-Erklarung) mit 253 Stimmen gegen 198 übergegangen.
Dazu wird noch ein Vermittlungsantrag von Riesser angenommen, etwa des Inhalts:
„Die Centralgewalt solle die Vereinigung kleinerer Staaten unter sich oder mit größeren Staaten unter Zuziehung der Regierungen der betreffenden Staaten dann befordern, wenn sich der deutliche Wunsch der Mediatisirung in denselben kund gibt.“
Gagern unterbricht die Tagesordnung mit einigen vor derselben vergessenen Interpellationen:
Rheinwald und drei andere Abgeordnete wegen der Verhältnisse der Centralgewalt zur Schweiz. In Erwägung der (wie man sagt) von der Centralgewalt angeordneten Maßregel des „Fruchtausfuhrverbots,“ welches den deutschen Provinzen schadet, anstatt der Schweiz zu schaden, ergeht die Frage an das Reichsministerium: beabsichtigt dasselbe, wegen der Zerwürfnisse der Centralgewalt mit der Schweiz, die Maßregel des Fruchtsausfuhrverbots in Anwendung zu bringen?
Folgen zwei Interpellationen, eine bezüglich der ungarischen Verhältnisse, die andere von Romer aus Stuttgart, worin das Reichsministerium energisch gefragt wird, ob und was es zu einem entschiedenen Verhältnisse der Centralgewalt zu Oesterreich gethan oder thun wird?
Letztere Interpellation wird von der linken Halfte der Versammlung unterstutzt.
Schmerling wird den 9. d. M. auf sämmtliche Interpellationen antworten.
Zur Tagesordnung zurückkehrend, geht man nach Verwerfung mehrerer präjudizieller Anträge zu § 2 des „Reichstags.“ Derselbe lautet:
Artikel 2. § 2.
„Das Staatenhaus wird gebildet aus den Vertretern der deutschen Staaten.“
Minoritätserachten: Statt § 2 zu setzen:
„Das Staatenhaus wird gebildet aus den Vertretern der einzelnen, theils selbstständigen, theils unter sich zu einem Gesammtstaat verbundenen deutschen Staaten.“
„Ein Reichsgesetz, welches einen integrirenden Theil der Verfassung des deutschen Volkes bildet, bestimmt diejenigen deutschen Staaten, welche selbstständige Vertretung im Staatenhause haben, so wie diejenigen, welche zu einem organischen Staatenverband sich vereinigen, und als solcher eine gemeinschaftliche Vertretung erhalten.“
(Wigard. Mittermeir. Ahrens. Gunch. Schreiner. Zell. Romer).
§ 3.
„Die Zahl der Mitglieder vertheilt sich nach folgendem Verhältniß: Preußen 40 Mitglieder, Oesterreich mit Lichtenstein 36 M., Baiern 16 M., Sachsen 10 M., Hannover 10 M., Würtemberg mit Hohenzollern-Hechingen und Siegmaringen 10 M., Baden 8 M., Kurhessen 6 M., Großherzogthum Hessen mit Hessen-Homburg 6 M., Holstein (Schleswig, siehe Reich. § 1) und Lauenburg 6 M., Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz 6 M, Luxemburg mit Limburg 2 M., Braunschweig 2 M., Nassau 4 M., Sachsen-Weimar, Sachsen-Coburg-Gotha, Sachsen-Meiningen-Hildburghausen, Sachsen-Altenburg, Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershausen, Neuß ältere Linie, Reuß jüngere Linie 6 M., Oldenburg 2 M., Waldeck, Schaumburg-Lippe, Lippe-Detmold 1 M., Anhalt-Dessau, Anhalt-Bernburg, Anhalt-Köthen 1 M., Lübeck 1 M., Frankfurt 1 M., Bremen 1 M., Hamburg 1 M. Zusammen 176 Mitglieder.“
(Zu § 3). Minoritätserachten. Statt dieses Paragraphen möge es heißen:
„Jeder einzelne selbstständige deutsche Staat, so wie jeder aus mehreren kleineren deutschen Staaten bestehende Gesammtstaat sendet ohne Rücksicht auf seine Große vier Abgeordnete in das Staatenhaus.“ (Wigard Schreiner)
Ueber diese beiden Paragraphen, zu denen mehrere Verbesserungsanträge gestellt sind, die ich Ihnen für den Fall der Annahme vorbehalte, beschließt man die Diskussion zusammen. Es sind sehr viele Redner eingeschrieben. Leider beginnt die Diskussion mit dem berühmten Staatsrath von Linde aus Mainz, welcher das Talent besitzt, das Haus zu leeren und die interessanteste Diskussion von vornherein ermüdend zu machen. Er spricht etwa eine Stunde gegen die Anträge des Ausschusses. Hr. Linde hat (wie immer) selbstständige Anträge gestellt, die zu Deutschlands Unglück nie angenommen werden. (Außer etwa 100 Abgeordneten sind alle frühstücken gegangen)
Professor Phillips aus München spricht für die Anträge des Ausschusses.
Buß (aus Freiburg, ein heut neu eingetretener Ultramontaner) hält seine Antrittsrede. Er rechtfertigt die Kühnheit, gegen die ausgezeichneten Männer des Ausschusses zu sprechen, mit dem Drang seines Herzens. Gestern Nacht hat er den Entwurf zur Hand genommen. (Centrum: Zur Sache!) Im § 3 sind Preußen 4 Mitglieder mehr als Oesterreich im Staatenhaus zugestanden. (Aha!) Dieses Plus von 4 Mitgliedern stört Hrn. Buß sehr, obschon er für Preußen schwarmt, und für Westphalen gewählt ist. Buß schweift sehr ab, wird vom Präsidenten zur Sache zurückgeführt, und bittet sehr, doch ja Oesterreich die 4 Abgeordneten mehr zu gewähren, sonst würde er nicht für den Paragraphen stimmen können. (Dieses Unglück!)
Professor Waiz aus Göttingen für den Ausschuß.
Das Haus hat sich allmälig wieder gefüllt.
Professor Weißenborn aus Eisenach gegen den Ausschuß (alle Professoren werden losgelassen) und Professor Schierenberg aus Dortmund dafür.
Ich will Sie mit diesen Reden nicht belästigen. Als Schierenberg aber nach einer halben Stunde ausruft: Meine Herren, ich will auf die Sache näher eingehen, da thut sich furchtbarer Unwillen im Centrum kund: Nein! Nein! Schluß! Kurz! Oh weh! Genug, alle Interjektionen, die irgend aufzutreiben sind, lassen sich hören. Schierenberg hat im § 3 ein anderes Zahlenverhältniß aufgestellt.
Zum Schluß der Debatte, der jetzt angenommen wird, spricht Dahlmann für die Ausschußanträge. Das Minoritätserachten zu § 2 sei nach der Entscheidung über die Mediatisirung nicht mehr haltbar Durch die Annahmen in § 3 sei keiner der kleineren Staaten aus der Reihe der Lebendigen ausgestrichen, obschon wohl in kurzer Zeit die Existenz von einigen zu Ende gehen wird. Aber von hier aus dies jetzt zu dekretiren, sei nicht zulässig. Bei der Vertretung der kleineren Staaten habe der Ausschuß ein Verhältniß vor Augen gehabt. Denn alle gleich mit Vertretern bedenken, hieße eine politische Dichtung aufstellen. Den Antrag von Schierenberg nennt er extrem-konservativ und inkonsequent. Wenn Oesterreich sich vom deutschen Staat lossagte (wozu nur irgend einen Schritt zu thun, uns nicht geziemt) dann ließe sich wohl eine Vermehrung der Mitglieder des Staatenhauses, wie Schierenberg sie will, rechtfertigen. Alle andern Amendements bekämpft Dahlmann gleichfalls. Vogts Amendement sei aus der norwegischen Verfassung genommen, ein längst abgetragenes Kleid, was Vogt für uns anpassen wolle. (Links: Mißbilligung.) Zum Schluß empfiehlt er die Staaten-Scala des Ausschusses.
Wigard spricht für die Minorität des Ausschusses und bekämpft die von Dahlmann der Minorität und Vogt vorgeworfenen Bemerkungen.
Schneer (der Geschäftsordnungsmann) erhebt sich unter Gelächter und verkündet, mit der Geschäftsordnung in der Hand, feierlichst, daß er dagegen protestirt, daß am Schluß der Debatte noch ein Berichterstatter für die Minorität das Wort nimmt,
Waiz eben so.
Wigard meint, dies sei eine Ungerechtigkeit.
Präsident ordnet vor der Abstimmung alle vorliegenden Anträge und findet, daß der Antrag von Herrn Jahn unverständlich ist.
Herr Jahn erläutert sein Meisterstück unter großem Gelächter.
Bei der endlich erfolgenden Abstimmung wurde Schierenbergs Antrag mit Eklat verworfen. Die §§ 2 und 3 hierauf nach der Mehrheit des Ausschusses (wie oben) angenommen. Kein einziges von den vielen Amendements kam zur Abstimmung.
Italien.
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Florenz, 29. Nov.
Aus Rom wird der „Alba“ geschrieben: „Die Stadt ist vollkommen ruhig; Jeder geht, als ob nichts vorgefallen wäre, seinen Berufsgeschäften nach; alle sehen ein, daß der Pabst nur durch die schändliche Kamarilla zu dieser tadelnswerthen Handlung verleitet worden ist, welche durch diesen Staatsstreich das gemeine Volk aufzuregen und eine furchtbare Reaktion zu bewirken hoffte. Zwischen dem Volke, der Civica und den Truppen waltet die beste Harmonie, so daß nichts zu besorgen sein dürfte. Alle Kardinäle und sonstige Personen, die irgendwie blosgestellt sein dürften, haben Rom verlassen.“
Die Alba meldet ferner aus Rom vom 25. Nov.: „Vorgestern ist Lord Temple hier angekommen; gestern ward er vom Padre Ventura besucht. Aus seinen Aeußerungen entnahm man, daß er das Ultimatum Englands und Frankreichs in der sizilischen Frage nach Neapel überbringt. Die Artikel desselben sind nahebei die nämlichen, wie die vormals von Lord Minto vorgeschlagenen, und vom König von Neapel nicht angenommenen. Die wesentlichsten folgende: Sizilien erhält eine von Neapel getrennte Verwaltung; eine eigene Verfassung; eine einheimische Armee und Flotte. Die Krone von Sizilien bleibt mit der von Neapel vereinigt. Sollte einer von beiden Theilen das Ultimatum verweigern, so wird es zurückgenommen, und die Entscheidung dem Schwert überlassen, wobei Frankreich und England strenge Neutralität beobachten werden. Alles das ist offiziell.“
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[ * ] Rom, 26. November.
Die nachstehende Proklamation ist aus der Sitzung des Volkszirkels von gestern Abend hervorgegangen:
Der nationale Volkszirkel an die Römer!
Der Papst ist abgereist, nachdem er das neue Ministerium bestätigt und ihm die Aufrechthaltung der Ordnung, gleichwie den Schutz des Eigenthums aller Klassen und Stände empfohlen hat.
Das in ordnungsmäßiger Weise eingesetzte Ministerium wird in der Aufgabe, deren Lösung es unternommen hat, nicht ermüden; es hat das feste Vertrauen, daß das römische Volk, nachdem es denen, welche es in den Bürgerkrieg hineinreißen wollten, so großmüthig verziehen hat, alles zu vermeiden wissen wird, was Unordnung zur Folge haben könnte, und daß alle Civil- Militär- und legislativen Behörden ihre Anstrengungen vereinigen werden, um unsern Feinden zu beweisen, daß Rom mitten in den ernstesten Ereignissen Ruhe und Ordnung aufrechtzuhalten gewußt hat.
Es lebe Italien! Es lebe das demokratische Ministerium! Es lebe die Einigkeit!
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@facs0870
[ * ] Turin, 29. November.
In der heutigen Kammersitzung wurden die römischen Ereignisse verhandelt. Deputirter Lanza interpellirte das Ministerium, ob es officielle Nachrichten über jene Ereignisse empfangen und ob es in diesem Falle bereits einen Entschluß über sein politisches Verhalten, gegenüber denselben, gefaßt habe. Drei Fakten seien in diesem Augenblick wahrscheinlich: die östreichische Invasion in den päbstlichen Staaten, die französische Intervention und die Invasion der Gränzen durch den König von Neapel.
Der Redner wolle keineswegs die Mittheilung des Plans verlangen, welchen man vielleicht schon entworfen habe, aber das Volk habe ein Interesse, zu wissen, ob die Regierung ein würdiges, ehrenhaftes und mit der von Piemont im italienischen Unabhängigkeitskriege ergriffenen Initiative in Einklang stehendes Verhalten beobachten werde. —
Der Minister des Innern, Pinelli, erwiederte hierauf, in Abwesenheit des Ministers der auswärtigen Angelegenheiten, das Ministerium habe die Nachrichten von der Flucht des Papstes auf einen französischen Schiffe allerdings schon erhalten. Nach welcher Richtung er geflohen sei, wisse man nicht. Die Sache sei übrigens noch zu neu und in ihren Details noch zu wenig bekannt, als daß man schon einen Entschluß habe fassen können. Sobald dies geschehen sei, werde man ihn dem Parlament mittheilen. Jedenfalls werde das Ministerium die Unabhängigkeit der Nation immer zur Richtschnur seiner Handlungen machen.
* „Times,“ „Standard“ und andere Londoner Blätter vom Dienstag melden als ganz bestimmt, daß der Papst, nach telegraphischen Mittheilungen aus Paris vom Montag Abend, zu Malta angekommen ist. Man hätte dies Faktum an der Pariser Börse vom Montag bezweifeln wollen, aber es sei nichtsdestoweniger authentisch. Man vergl. damit unsere heutigen Pariser Artikel.
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Neapel, 25. Nov.
Das Kabinet hat die Kammern bis zum 1. Februar vertagt.
— In Genua Agitation am 1. Dezember.
Französische Republik.
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[ 12 ] Paris, 4. Dez.
Der Pabst kömmt nicht nach Paris, Guizot stimmt für Napoleon, die Course fallen und der Hunger steigt: das sind so die Hauptbegebenheiten in Paris. Rothschild hat erklärt, daß die Course um 5 pCt. steigen werden, nach der Wahl Cavaignac's zum Präsidenten. Der Kaiser von Rußland hat erklärt, daß der europäische Krieg vor der Thüre sei, sobald Napoleon zum Präsidenten erwählt würde: also Rothschild und Nicolaus mit ihrem Adjutanten Cavaignac auf der einen Seite; Napoleon und sein Anhang Thiers und Guizot und Bugeaud u. s. w. auf der andern Seite: und hinter diesen beiden Parteien das Proletariat, immer drohender, immer fürchterlicher, nach Rache schreiend, und mit Ungeduld auf den Augenblick harrend, wo es der Juni-Insurrektion zu ihren Rechten verhelfen kann.
Der Kandidat des Proletariats ist Ledru-Rollin oder Raspail. Wenn diese letztern in der Wahl auch nicht durchdringen, so sollen die ihnen gegebenen Stimmen nur eine Protestation sein gegen den Sieger im Juni, gegen die Partei Cavaignac's, und da ein großer Theil des Proletariats und die Bauern für Napoleon stimmen, so hat die Partei der Bewegung zu ihrer Stütze einer- [0871] seits die Besiegten im Februar, und andrerseits die Besiegten im Juni. Die Partei des Nationals hat sich ihren eigenen Untergang gegraben. Zu ihrem völligen Triumphe fehlte weiter nichts, als ein Präsident.
In der Trunkenheit des Sieges im Februar und Juni glaubte sie das ganze Land für sich zu haben: alle Welt war ja republikanisch. Wer hätte es gewagt, sich königlich zu nennen? Aber jetzt, da Louis Napoleon Kandidat und ein Sammelnamen für königliche sowohl als kaiserliche geworden, stehen sich der Dynastie des Nationals alle andern feindseligen Dynastien als Konkurrenten gegenüber. Der Sieg der konkurrirenden Dynastien, der Sieg Napoleons über Cavaignac ist aber keineswegs der Sieg des Kaiserthums oder Königthums über die Republik; sondern es ist der Sieg der nationalen Republik über die Republik des Nationals, und muß nothwendig den Sturz der Gründer selbst, den Sturz Napoleons und Konsorten nach sich ziehen.
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@facs0871
Paris, 5. Decbr.
Sämmtliche Journale beschäftigen sich ausschließlich mit Italien. Aber es herrscht eine solche Verwirrung unter ihnen daß es Mühe kostet sich aus ihren Irrgängen herauszufinden.
— Das „Journal des Debats“ zweifelt an der Abreise des Papstes nach Malta.
Pius IX. wolle es sicher bis zum Aeußersten kommen lassen, ehe er den italienischen Boden verließ.
— Die Girardinsche „Presse“ will das römische Volk bereits züchtigen, indem sie es von den beiden Ferdinanden in Neapel und Wien zugleich angreifen läßt. Sie meldet: „Aus Turin ist eine Depesche angekommen, welche das französische Kabinet frägt, was es zu thun gedenke, wenn die Oestereicher, ohne Bologna anzugreifen, über Faenza, im Einverständniß mit dem Könige von Neapel direkt auf Rom losmarschiren?“
— Constitutionel und National lassen den Papst in Gaeta.
— Das „Univers,“ offenbar am besten unterrichtet, hat Briefe aus Marseille erhalten, welche ihm von Personen aus der Umgebung des Papstes selbst geschrieben wurden. Hiernach schiffte sich der Papst nicht in Civita Vecchia ein, sondern begab sich wie schon erwähnt auf dem Landwege über Terracina nach Gaeta. Mehrere Kardinäle und Harcourt, schifften sich auf dem Tenare in Civita Vecchia ein, und vereinigten sich mit dem Papst in Gaeta. Harcourt eilte wahrscheinlich von Gaeta nach Neapel, um das dortige Kabinet von den Ereignissen genau zu unterrichten. Hieraus wird erklärlich, warum die letzten Depeschen an Cavaignac von Neapel aus geschrieben wurden.
— Wie der „Semaphore“ aus Marseille vom 2. d. Mts. meldet, ist Hr. v. Corcelles, der außerordentliche Kommissarius Cavaignac's, am 1. Decbr. auf den „Osiris“ nach Civita Vecchia geeilt.
Dem Militärkommando ist die Weisung zugegangen, daß die erste Brigade der ersten Division der Alpenarmee sich gegen Toulon und Marseille in Marsch setzt, um eventuell nach Italien übergeschifft zu werden.
— In einer Extrabeilage desselben Blattes vom 2. Dez. heißt es: „‥‥Kapitän Cambiaggio, der das Dampfschiff Courrier Corse befehligt, läuft so eben in Marseille ein. Er verließ die Stadt Neapel am 27. Nov. und traf zu Gaeta den Pabst und seine Kardinäle, welche am 26. dahin geflüchtet. Sobald der König von Neapel die Ankunft des Pabstes in Gaeta erfuhr, bestieg er mit seiner Familie einen Staatsdämpfer und stattete Sr. Heiligkeit einen Besuch ab. Er bot ihm alle Dienste an. Wir wissen nicht, was der Papst ihm geantwortet, aber er behielt den Tenare zu seiner Verfügung im Hafen von Gaeta.
— Die Gazette de France schreit heute in die Welt, daß die italienische Wiedergeburt mit Gift und Dolch beginne! Aus Turin sei gestern Abend ein Brief eingetroffen, welcher meldet, daß man dem Könige Karl Albert von Sardinien Gift beigebracht habe, woran er gestorben sei!!!
Die Turiner Zeitungen vom 1. Dezbr., welche heute früh in Paris eintrafen, wissen davon keine Silbe.
Nur der an der sardinisch-französischen Gränze erscheinende National Savoisien meldet, daß in Turin eine Ministeränderung stattgefunden habe.
— In Genua große Gährung.
— Der Universal-Moniteur bleibt stumm wie ein Fisch. Er veröffentlicht auch heute keine Depeschen aus Italien.
— Der neue türkische Gesandte, Mehemed Pascha, ist aus Konstantinopel in Paris eingetroffen.
— Cavaignac wird heute einem Bankett beiwohnen, das die ehemaligen Zöglinge des Kollegiums der h. Barbara (beim Pantheon), das so viele große Männer zog, unter sich geben. Raspail, der in Vincennes schmachtet, war Studienmeister in diesem famösen Kollegium, während die Cavaignac's dort ihre Studien machten.
— Die Theatercensur will sich an die Nationalversammlung wenden, um ein Spezialgesetz zu erwirken, das die kommunistische Posse im Vaudeville: „Eigenthum ist Diebstahl!“ verbiete.
— Georges Sand schleudert eine scharfe Philippika gegen Napoleon in der Reforme.
— Der „Moniteur universel“ verkündet heute folgende Wahlen: Advokat Thomine-Desmazures (Calvados); Bugeaud und General Regnault (Charente Inferieure); Kapitain Rolland (Moselle); Advokat Boyer und Gustave de Marliave (Tarn); Raudot (Yonne). Die Theilnahme der Wähler stellt sich durch die amtlichen Zahlen als sehr flau heraus. Ney de la Moskawa und Jerome Bonaparte sind beide durchgefallen.
— Seit gestern sind alle Kasernen in Paris mit einer Menge Congrevischer Brandraketen versehen worden.
— Die Wittwe Rossi's ist mit ihren beiden Töchtern und zwei Erzpriestern oder Kardinälen (Piccolomini und Della Porta) mit dem „Mentor“ in Marseille gelandet.
— „Der Tod Ibrahim Pascha's und der Regierungsantritt Abbas Pascha's unter dem immer noch lebenden Mehmed Ali bestätigen sich amtlich; doch verschwindet dieses Ereigniß bei der Pariser Präsidentenwahl und der Revolution in Rom fast gänzlich.
— Das Vaudevilletheater am Börsenplatz zieht ganz Paris an sich, indem es eine Parodie von Proudhans: „Eigenthum ist Diebstahl“ aufführt So fade das Stück an sich ist, macht doch die Direktion vortreffliche Geschäfte damit, denn die Bürgerschaft läuft hin wie besessen. Sie will den Komunismus mit eigenen Augen ansehen!
— In der Rue de Montorgeuil kams gestern zu wilden Auftritten. Einige Arbeiter riefen einem Detaschement Mobilgarde zu: „Ihr Henker Cavaignac's, euch soll der Teufel holen!“ mehr bedurfte es nicht, die Mobilen rannten auf ihren Wachtposten in der Nähe, holten Verstärkung und dann ging die Prügelei los, bei welcher viel Blut geflossen wäre, wenn die ganze Nachbarschaft nicht Partei für die Arbeiter genommen hätte.
— Der „Peuple“ enthält, außer einem merkwürdigen Artikel über Cavaignac, eine schöne Ode auf Robert Blum.
— Unter den 24. November (Mittags.) schreibt man an das Journal des Debats vom 4. December einen merkwürdigen Brief, worin es unter Anderem heißt: „‥‥ Seit dem 17. Nov. rückten die Ereignisse nicht vorwärts. Angekommen bereits bei dem Ziele der Revolution: Republik' und Sturz der weltlichen Herrschaft des Papstthums, halten die Führer in ihren Plänen einen Augenblick stille.“ Diese Stille benützt der Korrespondent zu einem Ueberblick der Ereignisse des vorhergehenden Tages wobei er ausruft: „Jener nächtliche Sturm gegen die Wohnung des Papstes, die kaum von 50 alten Schweizern bewacht war; jene Brandstoffe, mittels welcher man den Palast in Brand stecken wollte; jene bewaffneten Horden die bis zum Papst vordrangen und ihm eine Stunde Bedenkzeit bewilligten, ein demokratisches Ministerium zu bilden. etc. etc. Ach, ach, das Alles ist schrecklich“ etc. etc.
Aus demselben Brife geht hervor, daß auch in Rom die ökonomischen Verhältnisse, die zerrütteten Staatsfinanzen, der beabsichtigte Verkauf der geistlichen Güter die Hauptrolle spielten. Auch Mamiami wird scharf mitgenommen.
Nationalversammlung. Sitzung vom 5. Dezember. Präsident Marrast.
Das Protokoll wird verlesen.
An der Tagesordnung ist die Aushebung von 80,000 Mann gewöhnlicher Rekruten aus der Masse von 1848 für die Land- und Seearmee.
Ohne weiteres genehmigt.
Ebenso einige andere Gesetzentwürfe rein lokaler Natur.
Die Versammlung nimmt die Büdgetdiskussion wieder auf.
Um 1/4 vor 3 Uhr besteigt Cavaignac mit Depeschen in der Hand die Bühne. (Tiefe Stille.)
Cavaignac: Bürger Repräsentanten! Wir zeigen Ihnen an, daß wir eine Depesche erhalten hätten, die uns die Abreise des Pabstes aus Rom vom 24. zum 25. November und seine Flucht nach Gaeta meldete. Der Dämpfer Tenare hatte Befehl erhalten, sich zu seiner Verfügung zu stellen. Dieser Dämpfer lag eben vor Civita-Vecchia. Wir theilteu Ihnen ferner mit, daß es die Absicht des Pabstes sei, sich nach Frankreich zu begeben. Es bleibt uns nur übrig, Sie vom Inhalte der späteren Depeschen in Kenntniß zu setzen.
Hr. v. Courcelles traf am 30. Novbr. in Marseille ein. Aus Neapel erhielten wir eine Depesche unseres Gesandten Harcourt, der sich von Rom dorthin begeben hatte, um das dortige Kabinet von den Vorfällen in Kenntniß zu setzen. Der Hof von Neapel hat den Pabst besucht in Gaeta. v. Corcelles hat sich unverzüglich nach Gaeta begeben. Der Pabst ist vollkommen frei. Darum haben wir beschlossen, dem Expeditionsgeschwader durch den Telegraphen Gegenbefehl zuzuschicken. Die Telegraphen spielen sehr schwierig wegen des schlechten Wetters. Unser Gesandter Harcourt befindet sich in Gaeta in der Umgebung des Pabstes, wo sich Hr. v. Corcelles mit ihm zu vereinigen hat. Darin besteht das Wesentlichste der eingelaufenen Depeschen.
Die Versammlung kehrt hierauf zur Büdgetdebatte zurück.
Alle Welt zieht sich jedoch in die Abtheilungen zurück.
Inmitten schreitet man zu den Sekretärwahlen. Bedeau, Lacrosse, Bixio, Havin, Corbon und Goudchaux werden proklamirt.
Bei näherer Betrachtung ergibt sich, daß obige Wahlen für 6 Vicepräsidenten und 2 Schreiber wieder vernichtet werden müssen, weil die Abtheilungen nicht in beschlußfähiger Zahl vorhanden gewesen. Daher wird die Wahl nochmals vorgenommen. Hierauf Fortsetzung der Büdgetdebatte, die einen sehr schläfrigen Gang nimmt.
Marrast verkündet das Wahlresultat; es zeigt sich, daß auch diesmal nicht die genügende Zahl Stimmender da gewesen (80 hatten sich absichtlich des Stimmens enthalten. Somit abermals Annullirung der Wahl.
Marrast hebt die Sitzung um 6 1/4 Uhr auf.
Amerika.
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[ * ]
Die „Amerika“ langte in Liverpool an, mit Briefen von New-York vom 22. Nov. Die Acadia erreichte Boston am 19. Nov. Da die Aufregung der Präsidentschaftswahl vorüber war, so herrschte in politischer Beziehung mehr als gewöhnliche Ruhe. Der Triumph General Taylor's war vollständig. Der Newyork-Herald, indem er von der Zusammensetzung des neuen Kongresses spricht, gibt die Whig-Majorität im Repräsentantenhause auf 23 Stimmen an. Das sogenannte „Wilmot-Proviso“ (in Betreff der Sklavenfrage in den neuen Territorien) wird in der herannahenden Session zu bedeutenden Kämpfen Anlaß geben.
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@facs0871
[ * ] Valparaiso, 30. Sept.
In der Provinz Copiapo, an der Nordküste Chilis sind neue Silberminen entdeckt worden, die eine ungemeine Ausbeute versprechen. An 3000 Personen durchstreichen jenen Distrikt, wo das reiche Silbererz meist ganz nahe der Oberfläche zu finden sein soll. Die Entdecker sind arme Leute; sie haben indeß ein Anerbieten von 240,000 Dollars für Cedirung ihres Anrechts zurückgewiesen.
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@facs0871
An den stellvertretenden Oberprokurator zu Düsseldorf, Herrn von Ammon, Hochwohlgeboren.
Die unterzeichneten Bürger Düsseldorfs, welche bereits in ihrer vormaligen Eigenschaft als Offiziere der hiesigen Bürgerwehr öffentlichen Protest gegen die ungesetzlichen Maßregeln des Regierungs-Präsidenten Herrn von Spiegel und des General-Lieutenants und Kommandeurs Herrn von Drigalski einlegten, sehen sich veranlaßt, im Interesse des tiefgekränkten Rechtes und Gesetzes nachstehende Eingabe an Ew. Hochwohlgeboren zu richten:
Der Regierungs-Präsident Herr von Spiegel und der General-Lieutenant Herr von Drigalski haben in Gemeinschaft durch Erlaß vom 22. Nov. c. die Stadt und Sammtgemeinde Dusseldorf in Belagerungszustand erklärt und durch diese, aus falschen Voraussetzungen hervorgegangene Maßregel, welche für eine Stadt wie Düsseldorf, die keine Festung ist, jeden gesetzlichen Anhaltes entbehrt, mehrere von der Krone garantirten Rechte und Gesetze willkürlich verletzt.
Als Entschuldigung für diese Gesetzesverletzungen wurden ihrerseits der aufgeregte Zustand der Gemeinde und die angeblich Seitens der Bürgerwehr vorgefallenen Ungesetzlichkeiten genannt.
Von dem Grundsatze ausgehend, daß vom Volke verübte Ungesetzlichkeiten nimmermehr die Behörden ebenfalls zu Ungesetzlichkeiten berechtigen, glauben wir, diesem Verfahren um so mehr entgegentreten zu müssen, als die von jenen beiden Behörden angegebenen Gründe nur den oberflächlichsten Schein für sich haben und hinter diesem eine wohlüberlegte, absichtliche Kränkung der Gesetze verbergen.
Besonders erscheinen die gegen die Bürgerwehr zum Vorwande genommenen Beschuldigungen im höchsten Grade nichtig. Herr von Spiegel hält zunächst die Permanenz-Erklärung derselben für einen hinlänglichen Grund, dieselbe auflösen und entwaffnen zu dürfen.
Ohne auf die Motive einzugehen, welche die Bürgerwehr zu dieser Permanenz-Erklärung veranlaßten, bemerken wir nur, daß, wenn Herr von Spiegel darin eine Verletzung des §. 81 des Bürgerwehrgesetzes erblickte, ihm nichts weiter zustand, als gegen den Chef der Bürgerwehr nach Art. 10 der Criminal-Prozeß-Ordnung zu verfahren und das vermeintliche Vergehen vor die ordentlichen Gerichte zu bringen, wohin es nach §. 85 des Bürgerwehrgesetzes gehört.
Sodann erwähnt Herr von Spiegel eines angeblich von vier Bürgerwehr-Offizieren auf die königl. Post verübten Attentates Wäre dieses Attentat, dessen Untersuchung bereits bei der richterlichen Behörde begonnen, auch wirklich verübt worden, so hatte doch Herr von Spiegel nicht das Recht, die ganze Bürgerwehr dafür verantwortlich zu machen, sondern dem Chef aufzugeben, nach §. 86 des betreffenden Gesetzes einzuschreiten. Erst wenn das Commando sich geweigert hatte, dieser Requisition Folge zu geben, konnte er darin eine offizielle Betheiligung der Bürgerwehr erblicken. Uebrigens hat dies Attentat nicht stattgefunden, wie auch die gerichtliche Entscheidung herausstellen wird, sondern haben die Bürgerwehr-Offiziere nur im Interesse der öffentlichen Ruhe und gesetzlichen Ordnung gehandelt.
Endlich behauptet Herr von Spiegel, die Bürgerwehr habe sich gegen die gesetzlichen Gewalten und Behörden aufgelehnt, und scheut sich nicht, Beschlüsse und Plakate, welche von einigen der Bürgerwehr fremden Volksversammlungen ausgegangen, derselben willkürlich unterzuschieben.
Wären nun aber auch alle jene, so leichtsinnig ausgesprochenen Beschuldigungen des Herrn von Spiegel begründet, so stand ihm nach §. 4 des Bürgerwehrgesetzes nichts weiter zu, als eine vorläufige vierwöchentliche Dienstenthebung auszusprechen. Statt dessen übergibt derselbe das Schicksal der Bürgerwehr den Händen des General-Lieutenants Herrn von Drigalski und dieser weiß nicht Eiligeres zu thun, als sich die nach §. 3 des Bürgerwehrgesetzes nur Sr. Majestät dem Könige zustehende Befugniß anzueignen und die Bürgerwehr aufzulösen, wobei derselbe sich noch weiter vergißt, und die Waffen derselben, die nach §. 3 der Verordnung zur Ausführung des Bürgerwehrgesetzes vom 17. Okt. d. J. im Besitze der Gemeinde verbleiben sollen, sich eigenmächtig zueignet.
Während so diese beiden Behörden die gesetzlichen Mittel zur Aufrechthaltung der Ruhe und Ordnung überall versäumten und verschmähten und zu Ungesetzlichkeiten ihre Zuflucht nahmen, beraubten sie zugleich durch die Auflösung der Bürgerwehr die verfassungsmäßige Freiheit ihres natürlichen Schutzes und übergaben die Stadt einer willkürlichen Militärherrschaft, als welche wir den Belagerungszustand bezeichnen, der in seiner vollen Anwendung eine Suspension des bürgerlichen Rechtszustandes mit sich führt. Die Verordnung des General-Lieutenants von Drigalski läßt nur ausnahmsweise die gesetzlich bestehenden Behörden in ihren Funktionen verbleiben.
Aus allem diesem ergibt sich nun, daß die Herren von Spiegel und von Drigalski weder hinlänglich veranlaßt noch rechtlich befugt waren: a. den Belagerungszustand auszusprechen; b. die Bürgerwehr aufzulösen; c. andere, die gesetzlichen Freiheiten beschränkende Bestimmungen, wrlche sie folgerichtig an die ersteren Gesetzesverletzungen anknüpften, zu erlassen.
Herr von Spiegel und Herr von Drigalski haben demnach, indem sie den Belagerungszustand aussprachen, eine willkürliche, sowohl die staatsbürgerlichen Rechte als die Verfassung des Reiches verletzende Handlung vorgenommen. Vergehen gegen Art. 114 des St.-G.-B.
Sie haben ferner sich in die Ausübung der gesetzgebenden Gewalt eingemischt, indem sie eine Verordnung erließen, die eine gesetzgebende Verfügung enthält. Vergehen gegen Art. 130 des St.-G.B.
Herr v. Spiegel hat demnach hier nicht blos in eigener Person gehandelt sondern hat die gesetzwidrige Maßregel in Gemeinschaft und Verabredung mit einer andern Behörde, der ein Theil der öffentlichen Gewalt anvertraut ist, verordnet. Vergehen gegen Artikel 123. Ja, er hat als Regierungspräsident mit dem Chef eines Militärkorps diese Verabredung zu einer gesetzwidrigen Maßregel getroffen. Vergehen gegen Art. 124.
Ferner hat Herr v. Spiegel die Ungesetzlichkeiten des Hrn. v. Drigalski durch seine Autorität geschützt, während es seine Pflicht erheischte, denselben Einhalt zu thun Vergehen gegen Art. 198 des St.-G.-B.
Der General-Lieutenant v. Drigalski hat nun seinerseits durch Publikandum vom 22. Nov. d. J. alle Vereine zu politischen und socialen Zwecken aufgehoben und damit das Gesetz vom 6. April § 4 verletzt. Er hat sich damit einen willkürlichen Eingriff in die Rechte des Staatsbürgers zu Schulden kommen lassen. Vergehen gegen Art 114 des St.-G.-B.
Derselbe hat ferner mit der, wie oben motivirt, ihm nicht zustehenden Auflösung der Bürgerwehr, zugleich den § 2 des Bürgerwehrgesetzes verletzt, in welchem es heißt, daß, außer den im Gesetze vorgeschriebenen Fällen, die Bürgerwehr in allen Gemeinden des Königreichs bestehen solle. Ebenfalls gegen Art 114 des St.-G.-B.
Sodann hat Hr. v. Drigalski ein Kriegsgericht gegen Civilpersonen eingesetzt und hat dadurch § 5 des Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit verletzt, welcher lautet:
„Niemand darf vor einen andern als den im Gesetze bezeichneten Richter gestellt werden. Ausnahmsweise und außerordentliche Kommissionen sind unstatthaft. Keine Strafe kann angedroht oder verhängt werden, als in Gemäßheit des Gesetzes“
Diese Bestimmung kann nie und nimmer aufgehoben werden, es wäre denn durch die legislative Gewalt selber. Sogar in Fällen des Krieges oder Aufruhrs nicht, also gerade in den Fällen nicht einmal, welche ordentlicher Weise Belagerungszustände herbeiführen. Ebenfalls Vergehen gegen Art. 114. — Dasselbe Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit bestimmt nun § 9, daß keine vorgängige Genehmigung der Behörden nöthig sei, um öffentliche Civil- und Militärbeamten wegen der durch Ueberschreitung ihrer Amtbefugnisse verübten Verletzungen dieses Gesetzes gerichtlich zu belangen
Indem wir schließlich noch bemerken, daß die nachträglich und durch falsche Berichte an das Staatsministerium erwirkte Kabinetsordre vom 25. Nov. d. J. unmöglich die Gesetzesverletzungen vom 22. Nov. d. J. mildern kann, im Gegentheil das Schuldbewußtsein der beiden mehrgenannten Herren bekundet, bitten wir Ew. Hochwohlgeboren ohne Rücksicht der Personen und des Amtes, welches dieselben bekleiden, den schwergekränkten Staatsbürgerrechten und Gesetzen Genugthuung zu verschaffen.
Düsseldorf, den 2. Dezember 1848.
(Folgen die Unterschriften).
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@facs0871
Verhandlungen des Gemeinderathes zu Köln.
Sitzung vom 5. Dezember.
Die Mutter Robert Blums hat das Anerbieten der Versetzung als Pensionärin 1. Kl angenommen und wird ihrem bei dieser Gelegenheit ausgesprochenen Wunsche, mit zwei im Bürgerspital befindlichen Freundinnen zusammen leben zu dürfen, entsprochen.
Der Gemeinderath ertheilt die Autorisation zur Einlassung wider die Klage auf Ersatz des Schadens, der durch Umpflasterung des Ursulaklosters an der dort befindlichen Gartenmauer entstanden sein soll.
Die Rodung des Escher Busches durch städtische Arbeiter unter den von der Armenverwaltung aufgestellten Bedingungen wird genehmigt.
Der Gemeinderath genehmigt das Alignement von vier in der Casinostr zu errichtenden Wohngebäuden, so wie des auf der Breitstraße sub. Nr. 109. gelegenen Hauses.
Derselbe bestätigt die Statt gehabte Vergantung des für das Bürgerspital anzufertigenden neuen Ei[s]engitters, verordnet ferner daß die Thore desselben nachträglich vergantet werden.
Handelsnachrichten.
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[Artikel ohne Rubrik]
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Verordnung, betreffend die Auflösung der zur Vereinbarung der Verfassung berufenen Versammlung.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen etc. haben aus dem beifolgenden Berichte Unseres Staats-Ministeriums über die letzten Sitzungen der zur Vereinbarung der Verfassung berufenen Versammlung zu Unserem tiefen Schmerze die Ueberzeugung gewonnen, daß das große Werk, zu welchem diese Versammlung berufen ist, mit derselben, ohne Verletzung der Würde Unserer Krone und ohne Beeinträchtigung des davon unzertrennlichen Wohles des Landes, nicht länger fortgeführt werden kann. Wir verordnen demnach, auf den Antrag Unseres Staats-Ministeriums, was folgt:
§. 1,
Die zur Vereinbarung der Verfassung berufene Versammlung wird hierdurch aufgelöst.
§. 2.
Unser Staats-Ministerium wird mit Ausführung dieser Verordnung beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift nnd beigedrucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Potsdam, den 5. December 1848.
Friedrich Wilhelm.
Das Staats-Ministerium.
Graf von Brandenburg. von Ladenberg. von Strotha. von Manteuffel. Rintelen. von der Heydt:
An des Königs Majestät
Ew. Königliche Majestät haben durch die Botschaft v. 8. v. M., aus den darin angeführten Gründen, den Sitz der zur Vereinbarnng der Verfassung berufenen Versammlung von Berlin nach [0872] Brandenburg verlegt und die Versammlung aufgefordert, zur Fortsetzung ihrer sofort abzubrechenden Berathungen am 27. v. M. in Brandenburg wieder zusammenzutreten. Durch diese Anordnung, welche lediglich den Zweck hatte, die Freiheit der Berathungen der Volksvertreter vor den anarchischen Bewegungen in der Hauptstadt und ihren terroristischen Einflüssen sicher zu stellen, glaubten Ew. Königl. Maj. nicht nur ein unzweifelhaftes Recht der Krone, sondern auch eine durch die Rücksicht auf das Wohl des Landes dringend gebotene Pflicht auszuüben. Leider ist Ew. Königl. Maj. wohlmeinende Absicht dabei von einem großen Theile der Versammlung verkannt worden. Uneingedenk ihrer wahren Aufgabe und ihrer Pflichten gegen die Krone und das Land, hat die Mehrzahl der Abgeordneten ihre Berathungen der von Ew. Königlichen Majestät angeordneten Vertagung derselben ungeachtet, eigenmächtig in Berlin fortgesetzt und sich angemaßt, als eine souveraine Gewalt über Rechte der Krone zu entscheiden. Sie hat ferner die von Ew. Königl. Maj. auf Grund einer klaren gesetzlichen Bestimmung ausgesprochene Auflösung der Berliner Bürgerwehr für eine ungesetzliche Maßregel erklärt und dadurch die gedachte Bürgerwehr zum Widerstande gegen die Ausführung jener Anordnung aufgereizt. Sie hat endlich sich nicht gescheut, durch die an das Volk gerichtete Aufforderung zur Verweigerung der gesetzlichen Steuern, die Brandfackel der Anarchie in das Land zu schleudern und den ganzen Staatsverband dem Umsturze preiszugeben. Durch diese eben so rechtswidrigen wie verderblichen Beschlüsse hatte die in Berlin forttagende Mehrzahl der Mitglieder der Versammlung offen mit der Krone gebrochen und Ew. Königlichen Majestät gegenüber einen Standpunkt eingenommen, bei dessen Festhaltung die Möglichkeit einer befriedigenden Vereinbarung des Verfassungswerkes nicht abzusehen war. Hiernach wären Ew. Königliche Majestät schon damals, unmittelbar nach dem Steuerverweigerungs-Beschluß, unzweifelhaft berechtigt gewesen, die Versammlung aufzulösen. Gleichwohl gaben Ew. Königliche Majestät die Hoffnung noch nicht auf, daß die seitdem laut gewordene Stimme des Landes und die durch eine leidenschaftliche Auffassung vorübergehend zurückgedrängte Vaterlandsliebe viele jener Abgeordneten von dem betretenen Abwege zurückführen, daß unter deren Hinzutritt die Versammlung nach Ablauf der Vertagungsfrist in beschlußfähiger Zahl sich neu konstituiren, daß sie dann die Ungesetzlichkeit und Ungültigkeit der während der Vertagungsfrist von einem Theile ihrer Mitglieder gefaßten Beschlüsse in einer unzweideutigen Weise anerkennen, und daß es so der Krone werde möglich gemacht werden, die abgebrochenen Vereinbarungs-Verhandlungen wieder aufzunehmen und bald zu einem gedeihlichen Ziele zu führen. Wäre dies gelungen, so würde es auch möglich geworden sein, noch einige zur Verbesserung der Lage der bäuerlichen Besitzer und zur Erfüllung anderer dringender Wünsche des Landes schon vorbereitete Gesetze, im Verein mit der Versammlung, bald zu Stande zu bringen.
Ew. Majestät Hoffnungen sind indessen, leider! durch die Ereignisse der letzten Woche getäuscht worden. Nachdem die ihrer Pflicht gegen Ew. Königl. Majestät und das Vaterland getreuen Abgeordneten vier Tage hinter einander, vom 27. bis zum 30. v. M., zu Brandenburg in nicht beschlußfähiger Zahl versammelt gewesen waren, wurde die Versammlung endlich am 1. d. M. durch den Hinzutritt eines großen Theiles derjenigen Abgeordneten beschlußfähig, welche sich bis dahin der durch die Botschaft vom 8. vorigen Monats angeordneten Verlegung der Versammlung widersetzt hatten. Anstatt aber diesen Widerstand aufzugeben, erklärte der Wortführer der hinzugetretenen Mitglieder, daß dieselben, um die beabsichtigte Einberufung ihrer Stellvertreter abzuwenden, und nicht in Befolgung der Anordnungen Ew. Majestät, sondern lediglich deßhalb erschienen seien, weil das während der Vertagungsfrist von den in Berlin zurückgebliebenen Mitgliedern gewählte Präsidium die Versammlung nach Brandenburg berufen habe. Zugleich wurde von diesem Theile der Versammlung ein auf Vertagung bis zum 4. d. M. gestellter Antrag in der von ihrem Wortführer ausgesprochenen Absicht unterstützt, um für diejenigen Ausgebliebenen, denen die Berufung des Präsidiums noch nicht zugegangen sei, Zeit zu gewinnen. Als hierauf der Vertagungsantrag verworfen war, verließen jene neu hinzugetretenen Abgeordneten beinahe sämmtlich die Versammlung, welche dadurch wieder beschlußunfähig und außer Stand gesetzt wurde, sich neu zu konstituiren.
Dieser Vorgang, welcher auf den pflichtgetreuen Theil der Versammlung, wie auf jeden dabei anwesenden Freund des Vaterlandes, einen tief verletzenden Eindruck machte, gibt den deutlichen Beweis, daß von derjenigen Fraktion der Abgeordneten, die nach dem 9. v. M. in Berlin fortgetagt hat, ein großer, noch immer die Mehrzahl der ganzen Versammlung bildender Theil in offener Auflehnung gegen die von Ew. k. M. in der Botschaft vom 8. vorigen Monats getroffenen Anordnungen, mithin auf einem Standpunkte verharrt, welcher, nach unserer pflichtmäßigen Ueberzeugung, die Möglichkeit einer Vereinbarung mit der Krone ausschließt. Bei der numerischen Stärke dieser Patei würde es jederzeit von ihrem Belieben abhangen, die Versammlung — wie es am 1. dieses Monats geschehen ist — beschlußunfähig zu machen, ohne daß gegen ein solches Beginnen die früher beabsichtigte Einberufung der Stellvertreter, die ohnehin während der Anwesenheit der Abgeordneten gesetzlich nicht zu begründen wäre, genügenden Schutz gewähren könnte.
Die zur Vereinbarung der Verfassung berufene Versammlung befindet sich hiernach in einem Zustande so tiefer innerer Zerrüttung, daß mit ihr die Verfassungsberathung ohne Verletzung der Würde der Krone nach unserer Ansicht nicht länger fortgesetzt werden kann. Wir beklagen dies um so schmerzlicher, je zuversichtlicher wir von der Fortführung der Vereinbarungsverhandlungen mit denjenigen Abgeordneten, welche der von Ew. M. ergangenen Berufung nach Brandenburg, zum Theil selbst unter Aufopferung früher verfochtener Ansichten, schuldige Folge geleistet hatten, ein für das Vaterland gedeihliches Resultat erwarten durften. Gleichwohl glauben wir eine nochmalige Wiederholung des in der vorigen Woche fünfmal mißlungenen Versuches einer neuen Konstituirung der Versammlung pflichtmäßig widerrathen zu müssen, weil sich mit großer Wahrscheinlichkeit voraussehen läßt, daß dabei die tiefste Zerrissenheit der Versammlung und ihre unverkennbare innerliche Auflösung in ähnlicher Weise, wie am 1. d. M., zur Trauer aller wahren Vaterlandsfreunde hervortreten würde.
Ew. k. Maj. können wir demnach nur die sofortige Auflösung der zur Vereinbarung der Verfassung berufenen Versammlung anrathen, und erlauben uns, den Entwurf der diesfälligen Verordnung zu Ew. k. Maj. Allerh. Vollziehung ehrfurchtsvvoll beizufügen.
Gewiß ist diese Vereitlung des vor länger als sechs Monaten begonnenen Versuchs der Vereinbarung einer Verfassung zwischen der Krone und den Vertretern des Vols ein sehr beklagenswerthes Ereigniß. Wahrhaft verderblich aber würde es sein, wenn, um dieser Vereitlung willen, die Sehnsucht des Landes nach einer Verfassung, von welcher es Wiederherstellung eines festen Rechtszustandes und des in allen Verhältnissen des öffentlichen Lebens gestörten Vertrauens mit Recht erwarten darf, noch längere Zeit unbefriedigt bleiben sollte. Ew. k. M. können wir daher nur pflichtgemäß rathen, Ihrem Volke eine Verfassung, die zur Begründung, Befestigung und Erhaltung wahrer Freiheit geeignet ist, unverzüglich unter dem Vorbehalt zu gewähren, daß dieselbe von den zunächst, und zwar sofort, zu berufenden Kammern einer Revision zu unterwerfen sei. Wir haben eine solche Verfassung unter strenger Festhaltung der von Ew. Königl. Majestät im März d. J. ertheilten Verheißungen entworfen und dabei nicht nur die Vorarbeiten der zur Vereinbarung der Verfassung berufenen Versammlung, sondern auch die bisherigen Beschlüsse der deutschen National-Versammlung, deren ferner-Beschlüsse auch bei der vorzubehaltenden Revision zu beachten sein werden, sorgfältig berücksichtigt. Indem wir diesen Entwurf, nebst dem Entwurf eines Wahlgesetzes, hierbei unterthänigst vorlegen, stellen wir Ew. Königl. Majestät die Vollziehung derselben ehrfurchtsvoll anheim.
Schließlich behalten wir uns vor, bei Ew. Königl. Majestät den provisorischen Erlaß verschiedener, zur Befriedigung dringender Bedürfnisse des Landes erforderlichen Verordnungen in den nächsten Tagen unterthänigst zu beantragen.
Berlin, den 5. December 1848.
Das Staats-Ministerium.
Graf von Brandenburg. von Ladenberg. von Strotha.
von Manteuffel. Rintelen von der Heydt.
Verfassungs-Urkunde
für
den preußischen Staat.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen etc. etc. thun kund und fügen zu wissen: daß Wir in Folge der eingetretenen außerordentlichen Verhältnisse, welche die beabsichtigte Vereinbarung der Verfassung unmöglich gemacht, und, entsprechend den dringenden Forderungen des öffentlichen Wohls, in möglichster Berücksichtigung der von den gewählten Vertretern des Volkes ausgegangenen umfassenden Vorarbeiten, die nachfolgende Verfassungs-Urkunde zu erlassen beschlossen haben, vorbehaltlich der am Schlusse angeordneten Revision derselben im ordentlichen Wege der Gesetzgebung.
Wir verkünden demnach die Verfassung in den preußischen Staat wie folgt:
TitelI.
Vom Staatsgebiete.
Art. 1. Alle Landtheile der Monarchie in ihrem gegenwärtigen Umfange bilden das preußische Staatsgebiet.
Art. 2. Die Gränzen dieses Staatsgebiets können durch ein Gesetz verändert werden.
TitelII.
Von den rechten der Preußen.
Art. 3. Die Verfassung und das Gesetz bestimmen, unter welchen Bedingungen die Eigenschaft eines Preußen und die staatsbürgerlichen Rechte erworben, ausgeübt und verloren werden.
Art 4. Alle Preußen sind vor dem Gesetze gleich. Standes-Vorrechte finden nicht statt. Die öffentlichen Aemter sind für alle dazu Befähigten gleich zugänglich.
Art. 5. Die persönliche Freiheit ist gewährleistet. Die Bedingungen und Formen, unter welchen eine Verhaftung zulässig ist, sind durch das Gesetz zum Schutz der persönlichen Freiheit vom 24 Septbr. laufenden Jahres bestimmt.
Art. 6. Die Wohnung ist unverletzlich. Das Eindringen in dieselbe und Haussuchungen sind nur in den gesetzlich bestimmten Fällen und Formen gestattet. Die Beschlagnahme von Briefen und Papieren darf, außer bei einer Verhaftung oder Haussuchung, nur auf Grund eines richterlichen Befehles vorgenommen werden.
Art 7. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Ausnahmegerichte und außerordentliche Kommissionen, so weit sie nicht durch diese Verfassungs-Urkunde für zulässig erklärt werden, sind unstatthaft. Strafen können nur in Gemäßheit des Gesetzes androht oder verhängt werden.
Art. 8. Das Eigenthum ist unverletzlich. Es kann nur aus Gründen des öffentlichen Wohles gegen vorgängige, in dringenden Fällen wenigstens vorläufig festzustellende, Entschädigung nach Maaßgabe des Gesetzes entzogen oder beschränkt werden.
Art. 9. Der bürgerliche Tod und die Strafe der Vermögenseinziehung findet nicht statt.
Art. 10. Die Freiheit der Auswanderung ist von Staats wegen nicht beschränkt. Abzugsgelder dürfen nicht erhoben werden.
Art. 11. Die Freiheit des religiösen Bekenntnisses, der Vereinigung zu Religions-Gesellschaften (Art. 28 und 29) und der gemeinsamen öffentlichen Religions-Uebung wird gewährleistet. Der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte ist unabhängig von dem religiösen Bekenntnisse und der Theilnahme an irgend einer Religions-Gesellschaft. Den bürgerlichen und staatsbürgerlichen Pflichten darf durch die Ausübung der Religionsfreiheit kein Abbruch geschehen.
Art. 12. Die evangelische und die römisch-katholische Kirche, so wie jede andere Religionsgesellschaft, ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig und bleibt im Besitz und Genuß der für ihre Kultus-, Unterrichts- und Wohlthätigkeitszwecke bestimmten Anstalten Stiftungen, und Fonds.
Art. 13. Der Verkehr der Religions-Gesellschaft mit ihren Oberen ist ungehindert. Die Bekanntmachung ihrer Anordnungen ist nur denjenigen Beschränkungen unterworfen, welchen alle übrigen Veröffentlichungen unterliegen.
Art. 14. Ueber das Kirchen-Patronat und die Bedingungen, unter welchen dasselbe aufzuheben, wird ein besonderes Gesetz ergehen.
Art. 15. Das, dem Staate zustehende Vorschlags-, Wahl- oder Bestätigungs-Recht bei Besetzung kirchlicher Stellen ist aufgehoben.
Art. 16. Die bürgerliche Gültigkeit der Ehe wird durch deren Abschließung vor den dazu bestimmten Civilstandes-Beamten bedingt. Die kirchliche Trauung kann nur nach der Vollziehung des Civil-Altes stattfinden.
Art. 17. Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei.
Art. 18. Der preußischen Jugend wird durch genügende öffentliche Anstalten das Recht auf allgemeine Volksbildung gewährleistet.
Eltern und Vormünder sind verpflichtet, ihren Kindern oder Pflegebefohlenen den zur allgemeinen Volksbildung erforderlichen Unterricht ertheilen zu lassen, und müssen sich in dieser Beziehung den Bestimmungen unterwerfen, welche das Unterrichtsgesetz aufstellen wird.
Art. 19. Unterricht zu ertheilen und Unterrichts-Anstalten zu gründen, steht jedem frei, wenn er seine sittliche, wissenschaftliche und technische Befähigung den betreffenden Staatsbehörden nachgewiesen hat.
Art. 20. Die öffentlichen Volksschulen, so wie alle übrigen Erziehungs- und Unterrichts-Anstalten stehen unter der Aufsicht eigener, vom Staate ernannter Behörden. Die öffentlichen Lehrer haben die Rechte der Staatsdiener.
Art. 21. Die Leitung der äußeren Angelegenheiten der Volksschule und die Wahl der Lehrer, welche ihre sittliche und technische Beschäftigung den betreffenden Staatsbehörden gegenüber zuvor nachgewiesen haben müssen, stehen der Gemeinde zu.
Den religiösen Unterricht in der Volksschule besorgen und überwachen die betreffenden Religionsgesellschaften.
Art. 22. Die Mittel zur Errichtung, Unterhaltung und Erweiterung der öffentlichen Volksschule werden von den Gemeinden und im Falle des nachgewiesenen Unvermögens ergänzungsweise vom Staate aufgebracht. Die auf besonderen Rechtstiteln beruhenden Verpflichtungen Dritter bleiben bestehen.
In der öffentlichen Volksschule wird der Unterricht unentgeldlich ertheilt.
Art. 23. Ein besonderes Gesetz regelt das gesammte Unterrichtswesen. Der Staat gewährleistet den Volksschullehrern ein bestimmtes auskömmliches Gehalt.
Art. 24. Jeder Preuße hat das Recht, durch Wort, Schrift, Druck und bildliche Darstellung seine Gedanken frei zu äußern.
Die Preßfreiheit darf unter keinen Umständen und in keiner Weise namentlich weder durch Censur noch durch Konzessionen und Sicherheitsbestellungen, weder durch Staatsauflagen noch durch Beschränkungen der Druckereien und des Buchhandels, noch endlich durch Postverbote und ungleichmäßigen Postsatz oder durch andere Hemmungen des freien Verkehrs beschränkt, suspendirt oder aufgehoben werden.
Art. 25. Vergehen, welche durch Wort, Schrift, Druck oder bildliche Darstellung begangen werden, sind nach den allgemeinen Strafgesetzen zu bestrafen. Vor der erfolgten Revision des Strafrechts wird daruber ein besonderes vorläufiges Gesetz ergehen. Bis zu dessen Erscheinen bleibt es bei den jetzt geltenden allgemeinen Strafgesetzen.
Art. 26. Ist der Verfasser einer Schrift bekannt und im Bereiche der richterlichen Gewalt des Staates, so dürfen Verleger, Drucker und Vertheiler, wenn deren Mitschuld nicht durch andere Thatsachen begründet wird, nicht verfolgt werden. Auf der Druckschrift muß der Verleger und der Drucker genannt sein.
Art. 27. Alle Preußen sind berechtigt, sich ohne vorgängige obrigkeitliche Erlaubniß friedlich und ohne Waffen in geschlossenen Räumen zu versammeln.
Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf Versammlungen unter freiem Himmel, welche in allen Beziehungen der Verfügung des Gesetzes unterworfen sind. Bis zum Erlaß eines solchen Gesetzes ist von Versammlungen unter freiem Himmel 24 Stunden vorher der Orts-Polizeibehörde Anzeige zu machen, welche die Versammlung zu verbieten hat, wenn sie dieselbe für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährlich erachtet.
Art. 28. Alle Preußen haben das Recht, sich zu solchen Zwecken, welche den Strafgesetzen nicht zuwiderlaufen, in Gesellschaften zu vereinigen.
Art. 29. Die Bedingungen, unter welchen Corporationsrechte ertheilt oder verweigert werden, bestimmt das Gesetz.
Art. 30. Das Petitionsrecht steht allen Preußen zu. Petitionen unter einem Gesammtnamen sind nur Behörden und Corporationen gestattet.
Art. 31. Das Briefgeheimniß ist unverletzlich. Die bei strafgerichtlichen Untersuchungen und in Kriegsfällen nothwendigen Beschränkungen sind durch die Gesetzgebung festzustellen. Das Gesetz bezeichnet die Beamten, welche für die Verletzung des Geheimnisses der der Post anvertrauten Briefe verantwortlich sind.
Art. 32. Alle Preußen sind wehrpflichtig. Den Umfang und die Art dieser Pflicht bestimmt das Gesetz. Auf das Heer finden die in den §§. 5, 6, 27, 28 enthaltenen Bestimmungen insoweit Anwendung, als die militärischen Disziplinarvorschriften nicht entgegenstehen.
Art. 33. Die bewaffnete Macht besteht: aus dem stehenden Heere, der Landwehr, der Bürgerwehr.
Besondere Gesetze regeln die Art und Weise der Einstellung und die Dienstzeit.
Art. 34. Die bewaffnete Macht kann zur Unterdrückung innerer Unruhen und zur Ausführung der Gesetze nur auf Requisition der Civil-Behörden und in den vom Gesetze bestimmten Fällen und Formen verwendet werden.
Art. 35. Die Einrichtung der Bürgerwehr ist durch ein besonderes Gesetz geregelt.
Art. 36. Das Heer steht im Kriege und im Dienste unter der Militär-Kriminal-Gerichtsbarkeit und unter dem Militär-Straf-Gesetzbuch; außer dem Kriege und dem Dienste unter Beibehaltung der Militär-Kriminalgerichtsbarkeit unter den allgemeinen Strafgesetzen. Die Bestimmungen über die militärische Disziplin im Kriege und Frieden, so wie näheren Festsetzungen über den Militär-Gerichtsstand, bleiben Gegenstand besonderer Gesetze.
Art. 37. Das stehende Heer darf nicht berathschlagen. Eben so wenig darf es die Landwehr, wenn sie zusammenberufen ist. Auch wenn sie nicht zusammenberufen ist, sind Versammlungen und Vereine der Landwehr zur Berathung militärischer Befehle und Anordnungen nicht gestattet.
Art. 38. Die Errichtung von Lehen und die Stiftung von Familien-Fideikommissen ist untersagt. Die bestehenden Lehen und Familien-Fideikommisse sollen durch gesetzliche Anordnung in freies Eigenthum umgestaltet werden.
Art. 39. Vorstehende Bestimmungen (Art. 38.) finden auf die Thronlehen, das Königliche Haus- und Prinzliche Fideikommiß, so wie auf die außerhalb des Staates belegenen Lehen und die ehemals reichsunmittelbaren Besitzungen und Fideikommisse, insofern letztere durch das deutsche Bundesrecht gewährleistet sind, zur Zeit keine Anwendung. Die Rechtsverhältnisse derselben sollen durch besondere Gesetze geordnet werden.
Art. 40. Das Recht der freien Verfügung über das Grundeigenthum unterliegt keinen anderen Beschränkungen, als denen der allgemeinen Gesetzgebung. Die Theilbarkeit des Grundeigenthums und die Ablösbarkeit der Grundlasten wird gewährleistet.
Aufgehoben ohne Entschädigung sind:
a) die Gerichtsherrlichkeit, die gutsherrliche Polizei und obrigkeitliche Gewalt, so wie die gewissen Grundstücken zustehenden Hoheitsrechte und Privilegien, wogegen die Lasten und Leistungen wegfallen, welche den bisher Berechtigten oblagen
Bis zur Emanirung der neuen Gemeinde-Ordnung bleibt es bei den bisherigen Bestimmungen hinsichtlich der Polizei-Verwaltung.
b) die aus diesen Befugnissen, aus der Schutzherrlichkeit, der früheren Erbunterthänigkeit, der früheren Steuer- und Gewerbe-Verfassung, herstammenden Verpflichtungen.
Bei erblicher Ueberlassung eines Grundstückes ist nur die Uebertragung des vollen Eigenthums zulässig; jedoch kann auch hier ein fester ablösbarer Zins vorbehalten werden.
TitelIII.
Vom Könige.
Art. 41. Die Person des Königs ist unverletzlich.
Art. 42. Seine Minister sind verantwortlich. — Alle Regierungs-Akte des Königs bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung eines Ministers, welcher dadurch die Verantwortlichkeit übernimmt.
Art. 43. Dem Könige allein steht die vollziehende Gewalt zu Er ernennt und entläßt die Minister. Er befiehlt die Verkündigung der Gesetze und erläßt unverzüglich die zu deren Ausführung nöthigen Verordnungen.
Art. 44 Der König führt den Oberbefehl über das Heer.
Art. 45. Er besetzt alle Stellen in demselben, so wie in den übrigen Zweigen des Staatsdienstes, insofern nicht das Gesetz ein Anderes verordnet.
Art. 46. Der König hat das Recht, Krieg zu erklären, Frieden zu schließen und Verträge mit fremden Regierungen zu errichten. Handels-Verträge, so wie andere Verträge, durch welche dem Staate Lasten oder einzelnen Staatsbürgern Verpflichtungen auferlegt werden, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung der Kammern.
Art. 47. Der König hat das Recht der Begnadigung und Strafmilderung.
Zu Gunsten eines wegen seiner Amtshandlung verurtheilten Ministers kann dieses Recht nur auf Antrag derjenigen Kammer ausgeübt werden, von welcher die Anklage ausgegangen ist.
Er kann bereits eingeleitete Untersuchungen nur auf Grund eines besonderen Gesetzes niederschlagen.
Art. 48. Dem Könige steht die Verleihung von Orden und anderen mit Vorrechten nicht verbundenen Auszeichnungen zu.
Er übt das Münzrecht nach Maßgabe des Gesetzes.
Art. 49. Der König beruft die Kammern und schließt ihre Sitzungen. Er kann sie entweder beide zugleich oder nur eine auflösen. Es müssen aber in einem solchen Falle innerhalb eines Zeitraums von 40 Tagen nach der Auflösung die Wähler und innerhalb eines Zeitraums von 60 Tagen nach der Auflösung die Kammern versammelt werden.
Art. 50. Der König kann die Kammern vertagen. Ohne deren Zustimmung darf diese Vertagung die Frist von 30 Tagen nicht übersteigen und während derselben Session nicht wiederholt werden.
Art. 51. Die Krone ist, den Königlichen Hausgesetzen gemäß, erblich in dem Mannsstamme des Königlichen Hauses nach dem Rechte der Erstgeburt und der agnatischen Linealfolge.
Art. 52. Der König wird mit Vollendung des 18ten Lebensjahres volljährig.
Er leistet in Gegenwart der vereinigten Kammern das eidliche Gelöbniß, die Verfassung des Königreichs fest und unverbrüchlich zu halten und in Uebereinstimmung mit derselben und den Gesetzen zu regieren.
Art. 53. Ohne Einwilligung beider Kammern kann der König nicht zugleich Herrscher fremder Reiche sein.
Art. 54. Im Fall der Minderjährigkeit des Königs vereinigen sich beide Kammern zu Einer Versammlung, um die Regentschaft und die Vormundschaft anzuordnen, insofern nicht schon durch ein besonderes Gesetz für Beides Vorsorge getroffen ist.
Art. 55. Ist der König in der Unmöglichkeit zu regieren, so beruft der Nächste zur Krone oder Derjenige, der nach den Hausgesetzen an dessen Stelle tritt, beide Kammern, um in Gemäßheit des Art. 54. zu handeln.
Art. 56. Die Regentschaft kann nur einer Person übertragen werden. Der Regent schwört bei Antretung der Regentschaft einen Eid, die Verfassung des Königreichs fest und unverbrüchlich zu halten und in Uebereinstimmung mit derselben und den Gesetzen zu regieren.
Art. 57. Dem Kron-Fideikommiß-Fonds verbleibt die durch das Gesetz vom 17. Januar 1820 auf die Einkünfte der Domainen und Forsten angewiesene Rente.
TitelIV.
Von den Ministern.
Art. 58. Die Minister, so wie die zu ihrer Vertretung abgeordneten Staats-Beamten, haben Zutritt zu jeder Kammer und müssen auf ihr Verlangen zu jeder Zeit gehört werden.
Jede Kammer kann die Gegenwart der Minister verlangen.
Die Minister haben in einer oder der anderen Kammer nur dann Stimmrecht, wenn sie Mitglieder derselben sind.
Art. 59. Die Minister können durch Beschluß einer Kammer wegen des Verbrechens der Verfassungs-Verletzung, der Bestechung und des Verrathes, angeklagt werden. Ueber solche Anklage entscheidet der oberste Gerichtshof der Monarchie in vereinigten Senaten. So lange noch zwei oberste Gerichtshöfe bestehen, treten dieselben zu obigem Zwecke zusammen.
Die näheren Bestimmungen über die Fälle der Verantwortlichkeit, über das Verfahren und das Strafmaß werden einem besonderen Gesetze vorbehalten.
Titel V.
Von den Kammern.
Art. 60. Die gesetzgebende Gewalt wird gemeinschaftlich durch den König und durch zwei Kammern ausgeübt.
Die Uebereinstimmung des Königs und beider Kammern ist zu jedem Gesetze erforderlich.
Hierzu eine Beilage.