[1073]
Beilage zu Nr. 197 der Neuen Rheinischen Zeitung.
Organ der Demokratie.
Mittwoch 17. Januar 1849.
[Rußland]
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[Fortsetzung] unter dem Ausdruck „Seelenverkäuferei“ allgemein bekannte Geschäft betrieben worden, erlauben wir uns hier eine thatsächliche Mittheilung zu machen, der wir auf Grund der bereits im Aug. 1847 abgelegten und beeidigten Deposition einer vorwurfsfreien Zeugin, in keiner Beziehung die Wahrheit absprechen mögen:
Zeugin diente mit zwei Matrosen — diesseitigen Bürgern — bei einem diesseitigen Schiffer, der nach Kowno gesegelt war. Hier lag der Kahn mehre Wochen ohne Ladung. Zeugin wurde von dem Schiffer mehrmals angegangen: beide Matrosen zu überreden, daß sie russische Militärdienste nehmen sollten. Er bekäme dann ein gut Stück Geld und würde dasselbe mit ihr theilen. Zeugin wies diese Zumuthung entschieden zurück. Bald darauf bemerkte sie, daß der Schiffer nebst seiner Ehefrau und einem der beiden Matrosen täglich in die Stadt ging und dann jedesmal den letztern total betrunken nach Hause brachte. Eines Abends kam derselbe nicht mit und war seitdem spurlos verschwunden. Der andere Matrose erklärte: sein Kamerad sei an die „Seelenkäufer“ verkauft! Nach diesem Vorfalle bemerkte Zeugin, daß der Schiffer, was vorher nie geschehen war, allabendlich die Kajüte, in welcher der zweite Matrose schlief, verschloß. In einer Nacht wurde Zeugin von der Schifferfrau geweckt und angewiesen: Licht auf Deck zu bringen. Dies geschah. Oben angekommen, fand Zeugin den Schiffer mit zwei russischen Soldaten. Ersterer nahm das Licht und ging damit in die Kajüte des Matrosen. Zeugin hörte den letzteren flehend die Worte sprechen: „mein Herr, machen Sie mit mir, was Sie wollen, russischer Soldat aber werde ich nicht!“ Unmittelbar nach diesen Worten wurde der Matrose gewaltsam aus der Kajüte herausgestoßen und den Soldaten vom Schiffer mit den Worten übergeben: „ich hab ihn Euch auf Deck gebracht, nun wißt Euch!“ Sogleich faßten die Soldaten den Widerstrebenden, schleiften ihn auf das Land und verschwanden mit ihm in der dunkeln Nacht. Der Unglückliche ist seitdem in seiner Heimath nicht mehr gesehen worden!
[(Neue Königsb. Ztg.)]
Türkei.
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Konstantinopel, 20. Dec.
Nach den neuesten Nachrichten aus Bucharest hat der russische Commissär, General Dühamel, aus eigenem Antrieb eine Commission niedergesetzt, die eine genaue Untersuchung anstellen soll über alle Acte der letzten Revolution und über alle in irgend einem Zusammenhang damit stehenden Umstände, um möglichst genau alle Personen kennen zu lernen, die in irgend einer Art bei jenen Ereignissen betheiligt waren. Daß es damit auf eine möglichst ausgedehnte Verfolgung und Einschüchterung und am Ende auf gründliche Befestigung der Herrschaft der Knute abgesehen, ist klar.
[(A. Z.)]
Neueste Nachrichten.
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[ 068 ] Köln, 16. Jan.
Die Druckerei des industriellen Dumont vervielfältigt in diesen Augenblicken emsigst die der „Neuen Preußischen Zeitung“ beigegebenen Wahltraktätlein, so z. B. die Traktätlein: „Wer soll Wahlmann werden?“ „Die sociale Frage.“ „Republik und Monarchie.“
Die Bürgervereine schleudern sodann diese Produkte der Preußenvereine auf das Land. Zwischen beiden herrscht die schönste „entente cordiale.“
[Redakteur en chef: Karl Marx. ]
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Ein politischer Prozeß.
(Schluß.)
Die Legion überschritt die Gränze, doch ohne Kampf, und keineswegs in feindseliger Absicht, sie war nicht einmal mit Munition versehen. Vallender sagt uns wenigstens, daß er zwar einen Säbel und zwei ungeladene Pistolen, jedoch keine Munition gehabt habe. Da sie die Ueberzeugung gewonnen, daß die Republik kein Terrain auf dem deutschen Boden gefunden hatte, gingen sie zurück. Auf diesem Rückzuge wurden sie von Würtembergern attakirt und ein großer Theil, unter ihnen Vallender, gefangen. Von seiner Waffe hatte er keinen Gebrauch gemacht. In Bruchsal setzte die badische Regierung eine Untersuchungskommission nieder. Diese entließ diejenigen, welche aus andern deutschen Bundesstaaten waren, nach ihren heimathlichen Behörden; ob mit der Requisition dieselben zur Untersuchung zu ziehen, ist aus den desfallsigen Aktenstucken nicht einmal ersichtlich. Daher ist es denn auch gekommen, daß einige Kollegen Vallenders von den betreffenden Bürgermeistern ohne Weiteres in Freiheit gesetzt wurden. Vallender ist zur Untersuchung gezogen und er ist vielleicht der Einzige von der ganzen Herweghschen Schaar, welcher vor Gericht gestellt wird. Der Großherzog von Baden hat nämlich am 15. August v J. Amnestie erlassen. Vallender war am 10. August von Bruchsal weggeführt, befand sich nicht mehr auf badischem Territorium, als die Amnestie erlassen wurde; aber er war noch auf dem Transport, noch keine Untersuchung war gegen ihn hier eingeleitet; ob aus diesem Grunde nicht schon eine Freilassung erfolgen mußte, kann ich vor Ihnen nicht erörtern. Die in Preußen gebrachten Individuen sind wegen Mangels an Beweisen für den Thatbestand und die Thäterschaft außer Verfolgung gesetzt. Vallender allein ist übrig geblieben, weil er offen und ehrlich das, was er gethan hat, eingestanden, wozu er um so eher überging, da er wahrlich nicht ahnen konnte, daß wegen desjenigen, was er in Baden gethan, er in Preußen hätte angeklagt werden können.
In der That, meine Herren, auch ich begreife nicht, wie es zu der Anklage hat kommen können. Ich muß gestehen, daß es mir nicht einmal hat gelingen wollen, die Anklage auch nur zu verstehen. Sie geht nämlich dahin:
„daß Vallender ein Attentat begangen habe, dessen Zweck war, die Verfassung und Regierung des Großherzogthums Baden und des deutschen Bundes umzustürzen und zu verändern.“
Ist dieses eine Anklage oder sind es deren zwei? Ist die Verfassung und die Regierung des Großherzogthums Badens darin identisch genommen mit der des deutschen Bundes oder nicht? Kommt es bei dieser Anklage eigentlich auf das Großherzogthum Baden oder auf den deutschen Bund an? Diese Frage habe ich bei der dunkeln Fassung des Anklage-Antrags nicht beantworten können; und es will mir fast vorkommen, als ob diese dunkle Fassung ein Beweis dafür wäre, daß bei der Abfassung des Anklage-Urtheils und des Anklage-Aktes über das Verbrechen, worauf die Anklage gerichtet werden sollte, ein klares Bild nicht vorgeschwebt hat.
Heute hören wir nun aus dem Vortrage des öffentlichen Ministeriums und der Frage, wie sie Ihnen vorgelegt werden soll, daß es sich von einer einzigen Anklage handelt, daß dabei von dem merkwürdigen Gedanken ausgegangen wird, daß ein Angriff auf die Verfassung Badens auch schon einen Angriff auf die Verfassung des deutschen Bundes enthalte. Könnten Sie sichs erklären, daß ein Preuße in Preußen angeklagt wird, in einem fremden Staate gegen einen fremden Staat, ein Attentat begangen zu haben? Unser Strafgesetzbuch schweigt davon; unser Strafgesetzbuch droht einem Attentat gegen unsern eignen Staat, eine Strafe, um fremde Staatsverfassungen kümmert es sich nicht. Durch eine Kabinetsordre vom 30. Juni 1820 sind in Betreff von Verbrechen, welche im Auslande begangen sind, einige Paragraphen des allgemeinen pr. L.-R. und der pr. Kriminalordnung eingeführt. Von diesen Paragraphen sagt kein Einziger, daß ein Attentat gegen die Verfassung eines andern Staates ein Verbrechen sei; der angeführte § 98 der Kriminalordnung sagt sogar ausdrücklich:
„Wann die Handlung des Angeschuldigten diesseitigen Unterthans nur nach den auswärtigen und nicht nach den hiesigen Gesetzen strafbar ist, so findet weder Untersuchung noch Bestrafung statt.“
Eine Kabinetsordre vom 28. Oktober 1836 hat zwar ein Attentat gegen die Verfassung des deutschen Bundes für strafbar erklärt. Baden ist aber nicht der deutsche Bund. Es liegt der Anklage hier die unglückliche Identifizirung des deutschen Bundes mit einem zu dem deutschen Bunde gehörigen Staat zum Grunde.
Es wird doch wohl nicht bestritten werden können, daß, wenn Sie über Verletzung der badischer Verfassung Recht sprechen sollen, der Inhalt der badischen Verfassung Artikel vor Artikel bewiesen werden muß. Was würden Sie antworten, wenn irgend Einer vor Ihnen angeklagt würde, die Verfassung in China oder in der Türkei verletzt zu haben? Sie würden antworten: Nicht schuldig, denn was gehen uns die Türken an. Was würden Sie antworten, wenn man Sie fragte, ist Lamartine oder sonst Einer schuldig, ein Attentat gegen die konstitutionelle Verfassung Frankreichs verübt zu haben; Sie würden antworten: Nicht schuldig, denn was gehen uns die Franzosen an. Was würden Sie antworten, wenn ein Dritter angeklagt wäre, in Rußland gegen den Absolutismus des Czars als Attentäter aufgetreten zu sein, Sie wurden antworten: Nicht schuldig, denn was gehen uns die Russen an. Sie würden sagen, es ist nicht zu verlangen, daß wir uns mit diesen fremden Verfassungen beschäftigen sollen, hiezu führt aber das Prinzip, daß man sich um die Verfassung fremder Staaten bekummern soll. Daß Baden mit Preußen in einem Bunde sich befindet, ist ganz gleichgültig; mit Rußland besteht auch ein Bund, die heilige Allianz, und Niemand wird behaupten, daß deshalb Rußland für uns aufgehört hat, Ausland zu sein, und wir deshalb verpflichtet wären, die russische Verfassung zu studiren.
Nun, meine Herren, versuchen Sie einmal die badische Verfassung, d. h. wie sie um Ostern 1848 bestand, zu konstruiren. Bedenken Sie aber, daß damals die Revolution bereits auf Deutschland gewirkt hatte. Gerade in Baden hatte sie am ersten, am meisten gewirkt. Mit der Verfassungsurkunde und den in sie eingegriffen habenden Bundesbeschlussen kommen wir natürlich im April nicht mehr aus. Alle bis dahin ins Leben gerufenen Errungenschaften, alle von der badischen Regierung ausgegangenen Versprechungen gehoren dazu. Versuchen Sie aus diesem Chaos eine Verfassung zu konstruiren; allgemeine Volksbewaffnung, freies Vereins- und Versammlungsrecht, Preßfreiheit, Gleichheit aller Religionsgesellschaften, Aufhebung aller Standesunterschiede etc. waren Versprechenschaften; dem deutschen Bunde hatte die badische Regierung, dem Drängen des Volkes nachgebend, den Gehorsam gekundigt, ihm erklärt, daß die Karlsbader und andere Beschlusse in Baden nicht mehr geachtet werden würden. Also Alles war damals am Umstürzen; die badische Regierung mit.
Ich frage Sie daher ganz einfach:
„Was war denn im April 1848 die Verfassung Badens?“
und können sie von meiner Schaar, welche nach Baden herüberging, und sich hier der Freiheit und der Demokratie zur Disposition stellte, behaupten, daß sie überhaupt nur die Absicht hatte, die damals bestehende Verfassung umzustürzen. Ich glaube nicht, behaupte vielmehr, daß die damalige Verfassung Badens so breite Grundlagen, so demokratische Anlagen hatte, daß man von jener deutschen demokratischen Legion eher sagen kann, sie hatte den Zweck die Verfassung gegen allenfalsige Reaktion und Contrerevolution zu schützen, als sie umzustürzen.
Und hiemit — das ist der Kern der Sache — fällt der ganze erste Theil der Anklage in sein Nichts zusammen, sie ist bodenlos, wir haben für sie keinen Rechtsboden. Allein meine Herren es kommt noch ein anderer Grund hinzu, warum der erste Theil der Anklage keinen Boden hat. Wenn es nämlich auch feststände, daß Vallender die Absicht gehabt hätte, die Verfassung des Großherzogthums Baden zu verändern, so müßte noch dargethan werden, daß er zur Pealisirung dieses Zweckes ein Attentat begangen habe. Nicht jede Handlung deren Zweck die Veränderung einer Verfassung ist, ist auch ein hochverrätherisches Attentat. Sonst kämen wir dahin, daß keine Verfassung in gesetzlicher Weise verändert werden könnte, was doch wahrlich das Schlimmste von der Welt wäre. Eine Verfassung darf nicht undveränderlich sein. Ein Attentat ist nur dann vorhanden, wenn die Han[d]lung an sich Anwendung einer ungesetzlichen Gewalt ist. Deshalb sagt auch die Anklage:
„ist Karl Vallender schuldig, an einem bewaffneten Einfall in das Großherzogthum Baden Theil genommen etc.“ also mit andern Worten ist Vallender bewaffnet in's Großherzogthum Baden eingefallen. Auch diese Frage muß verneint werden. Die Legion ist nicht schlagfertig, nicht kämpfend, nicht mit gefalltem Bajonette, nicht unter dem Donner der Kanonen und sich als Feinde ge[unleserlicher Text]irend eingefallen. Einige derselben hatten Waffen; Allein es ist nicht ungesetzlich die Waffe zu tragen. Volksbewaffnung war zugebilligt, jeder Deutsche konnte Waffen tragen. So lange von der Waffe kein hochverrätherischer Gebrauch gemacht wird, liegt kein Attentat vor. Ist nun etwas dergleichen, ist von Vallender der Gebrauch von Waffen erwiesen? Antwort Nein; von einem bewaffneten Einfall und einem dadurch verübten Attentat kann also keine Rede sein, ebenso wenig wie es Ihnen einfallen würde von einem Einfalle zu reden, wenn jene Freischaaren nach Schleswig-Holstein gegangen wären, um sich dem General Wrangel zur Disposition zu stellen.
Aus diesen Gründen können Sie schon nicht annehmen, daß ein Attentat gegen die Verfassung des Großherzogthums Baden verübt ist. Die Anklage erfordert aber noch mehr; Sie werden durch die eine Frage, welche Ihnen ungetheilt vorgelegt wird, auch noch ferner gefragt, ob der Zweck des Attentats war die Verfassung des deutschen Bundes umzustürzen.
Ja, meine Herren, es ist kaum glaublich. Der deutsche Bund, dessen quitt zu sein (?) wir herzlich froh sind, ist es, der uns durch die Anklage wieder vorgeführt wird. Es ist das Leichenbegängniß eines Körpers, den wir alle zu Grabe getragen haben, welcher aus der Anklage uns entgegen duftet. Schon deshalb stehen der Anklage eine Legion von Gründen entgegen, deren vorzügliche etwa folgende fünf sind.
1) Der deutsche Bund hat niemals eine Verfassung gehabt,
2) sollte eine Verfassung bei ihm angenommen werden dürfen, so war es die republikanische,
3) ganz gewiß hat daher Vallender, so wie die ganze demokratische Legion nicht daran gedacht, an die Stelle der republikanischen Verfassung eine andere, etwa eine monarchische zu setzen,
4) der deutsche Bund bestand um Ostern vorigen Jahres faktisch nicht mehr, und
5) er besteht jetzt nicht mehr. —
Ich sage, der deutsche Bund hat niemals eine Verfassung gehabt, wie ist es daher möglich, ein Attentat gegen seine Verfassung zu begehen? Das Wort Verfassung hat im Staats- und Strafrecht einen bestimmten Begriff; es setzt einen Staat voraus, eine Verbindung, in welcher der Einzelne seine Souveränetät aufgegeben und einer Staatsgewalt unterworfen hat. Dieses Kriterium fehlte beim deutschen Bund. Die einzelnen dazu gehörigen Staaten blieben souverän. Es steht daher bei den bewährtesten Publizisten fest, daß die Bundesakte keinen Bundesstaat, sondern nur einen Staattenbund geschaffen hat. Bei diesem kann eben so wenig wie z. B. bei der heiligen Allianz von einer Verfassung die Rede sein. Auch darauf kommt es nicht an, daß die Kabinetsordre vom 28. Oktbr. 1836 eine solche Verfassung voraussetzt. Die Natur der Dinge kann dadurch nicht verändert werden. Sollte aber beim Bunde eine Verfassung angenommen werden können, so würde diese Verfassung doch nur eine republikanische genannt werden können. Bekanntlich wurden die Bundestagsbeschlüsse in engeren oder Plenarsitzungen gefaßt, wenn gleich die größeren Staaten mehrere Stimmen hatten. Das nenne ich Republik, freilich aber keine besonders empfehlenswerthe, da die Fürsten die Urwähler und die Deputirten (Gesandten an ihr Mandat gebunden waren.
Präsident: Herr Vertheidiger, Sie schweifen zu sehr ab, es kann nicht gestattet sein, förmliche Vorlesungen zu halten.
Vertheidiger. Ja wohl, meine Herren Geschwornen, ich will davon abbrechen, es bedarf keiner Vorlesung. Aber, meine Herren, ich halte es für nöthig, daß wir eine Anklage, wie die heutige, gehörig beleuchten, gründlich und nach allen Seiten. Es ist heute das erste Mal, daß in diesen Mauern ein politischer Prozeß öffentlich verhandelt wird. Die Arbeit ist ungewohnt, es ist nothwendig, daß wir uns üben. Wir sind in unserem Vaterlande noch nicht fertig mit der Feststellung unserer Staatszustände; die Parteien stehen sich schroff einander gegenüber, und je nachdem das eine oder das andere System am Ruder ist, werden die verschiedensten Richtungen sich auch vor Ihnen geltend machen. Sie, meine Herren, sind die Inhaber der dritten Staatsgewalt, der richterlichen. Ihre Aufgabe ist es dann, festzuhalten an der Verfassung, und allenfallsige Ueberschreitungen der gesetzgebenden oder exekutiven Gewalt durch Ihre Urtheile in ihre Schranken zurückzuweisen. Deshalb meine ich, dürfen Sie heute schon Ihren Richterstuhl nicht verlassen, ohne daß vorher durchgesprochen ist, welche Grunsätze von der heutigen Anklage als die richtigen mit nach Hause genommen werden können.
Sie sollen heute darüber urtheilen, ob ein Attentat gegen die Verfassung des deutschen Bundes begangen. Es gehörte gewiß wohl zur Sache, ob und welche Verfassung der Bund hatte. Können Sie annehmen, daß, falls die Verfassung des deutschen Bundes eine republikanische war, die Republikaner, zu denen ja Vallender gehört haben soll, die Absicht gehabt hätten, diese Verfassung umzustoßen? ich glaube nicht, daß sie daran gedacht haben, aus diesem Bund einen monarchischen Bundesstaat zu machen.
Bestreiten muß ich übrigens die Behauptung der Staatsbehörde, daß Vallender in der Voruntersuchung die Absicht, die Verfassung des deutschen Bundes umzustürzen, eingestanden hat.
Ich gehe zu dem fernern Vertheidigungsgrund über, darin bestehend, daß um Ostern 1848 der deutsche Bund factisch nicht mehr bestand und deshalb gegen ihn auch kein hochverrätherisches Attentat mehr begangen werden konnte. Sie erinnern sich, daß damals allgemein gesagt wurde, der deutsche Bund sei eine Leiche. So war's auch. Ein Attentat gegen eine Leiche ist nicht denkbar. Sie wissen, daß damals sich längst das Vorparlament in Frankfurt gebildet, und die Zügel in die Hand genommen hatte. Das Leben des Bundestages daneben, war nur ein Scheinleben. Auch die deutschen Regierungen hatten den deutschen Bund in seinen Grundvesten erschüttert, namentlich auch in Baden und Preußen. Baden hatte gleich Anfangs März die wichtigsten Bundestagsbeschlüsse aufgehoben, und Preußens König am 21. März den deutschen Bundesstaat und die schwarz-roth-goldene Fahne proklamirt. Wer kann also behaupten, daß damals der Bundestag noch eine factische Existenz hatte. Man wende nicht ein, daß rechtlich der Bund noch bestand, denn dann würde am Ende auch für den deutschen Bund kein Rechtstitel aufzufinden sein Es kommt aber endlich auch nicht einmal darauf an, ob der deutsche Bund damals nicht mehr bestand, es genügt, daß derselbe jetzt nicht mehr besteht. Wie würde es Ihnen vorkommen wenn man in der Republik Frankreich wegen eines Attentats auf das früher bestandene constitutionelle Königthum Anklage erheben wollte? Wir alle haben den deutschen Bund umgestürzt, Volk und Fürsten haben dieses Werk vollbracht. Welch ein Anachronismus! heute wegen Attentats gegen den deutschen Bund Anklage zu erheben! Wir wären ja alle Complicen; woher sollen da noch die Richter geholt werden. Solche Grundsätze werden dahin führen, daß der Vertheidiger sich selbst vertheidigen, der Ankläger sich selbst anklagen, der Richter sich selbst verurtheilen müßte. Nein, meine Herrn, dazu werden Sie nicht übergehen; sich selbst werden Sie nicht verdammen. Die Gegenwart nicht die Vergangenheit hat Rechte.
Oberprokurator: Ich will nicht in denselben Fehler verfallen, wie der Herr Vertheidiger, und Sie meine Herren mit einer Auseinandersetzung über die Frage behelligen, ob ein Attentat gegen die Verfassung des Großherzogthums Baden in Preußen strafbar sei oder nicht; über diese Frage zu entscheiden, ist nicht Sache der Geschwornen, sondern des Assisenhofes. Aber freilich, dann wurde der Herr Vertheidiger keine Gelegenheit gehabt haben, schöne Reden halten zu können. Wenn der Vertheidiger den Untersuchungsbehörden Vorwürfe gemacht und ich diese Vorwürfe nicht auf mich persönlich beziehen mag, so muß ich jene Behörden gegen diese Vorwürfe durch die entschiedene Behauptung in Schutz nehmen, daß diese nur ihre Pflicht gethan haben. Der Herr Vertheidiger hat die Behauptung aufgestellt, der Angeklagte habe nicht gestanden, daß es seine Absicht gewesen, die Verfassung des deutschen Bundes umzustoßen; der Herr Vertheidiger hätte besser gethan, dieses nicht zu behaupten; ich bin genothigt, diese Behauptung durch Verlesung der betreffenden Stelle des Vernehmungsprotokolls zu widerlegen. Es heißt dort (liest vor):
„ich muß gestehen, daß es meine Absicht war, in ganz Deutschland die Republik einzuführen und in Baden den Anfang zu machen.“
Wenn ferner der Herr Vertheidiger erklärt, daß er trotz vieler Mühe sich nicht habe deutlich machen können, worauf eigentlich die Anklage sich stütze, und daß er sie überhaupt nicht begreife, so hat der Herr Vertheidiger wohl nicht an das Gesetz vom 28. October 1836 gedacht, wiewohl ich zugeben will, daß dieses Gesetz nicht sehr klar ist. (Sehr schlimm!)
Zum Schluß will ich im Interesse des Angeklagten mir noch eine Bemerkung erlauben. Es ist nämlich sehr wohl möglich, daß viele von Ihnen die politischen Ansichten des Herrn Vertheidigers nicht theilen und ich befürchte (oh!), daß deshalb vielleicht die Vertheidigung dem Angeklagten eher schädlich gewesen sein könnte. Dieses wird und kann aber auf Ihre Entscheidung keinen Einfluß haben, und ich ersuche Sie selbst, in dieser Beziehung von der Vertheidigung abzusehen. (Gelungen!)
Vertheidiger: Zuvörderst statte ich dem öffentlichen Ministerium meinen Dank dafür ab, daß dasselbe meiner Rede das Epitheton „schön“ beigelegt hat, wenn aber das öffentliche Ministerium zu verstehen gegeben hat, daß ich nur, um schöne Reden zu halten, Fragen erörtert, welche nicht vor Sie gehören, so ist dieses der Vorwurf einer Eitelkeit, von der ich mich frei fühle. Sicherlich wäre dieser Vorwurf besser unterblieben. Persönliche Vorwürfe habe ich weder dem öffentlichen Ministerium noch einer sonstigen Behörde gemacht; einer Kritik muß sich doch wohl jede Anklage unterwerfen. Meine Sprache ist, hoffe ich, nicht die Sprache der Eitelkeit, sondern nur die der Ueberzeugung gewesen, sie kam aus dem Herzen; die Sprache des öffentlichen Ministeriums ist dagegen die der Gereiztheit und Empfindlichkeit. Die Vorwürfe, welche mir in der Replick des öffentlichen Ministeriums gemacht sind, habe ich nicht verdient. Eher habe ich mich zu beklagen; wohl hätte ich Ursache gehabt, mir über die einzelnen Bemerkungen Act zu erbitten, wovon ich jedoch aus Schonung abgesehen habe.
Oberp.: Ich verlange keine Schonung; Sie können ja noch Act nehmen.
Verth.: Es ist jetzt zu spät!!
Pr.: Herr Vertheidiger, ich bitte davon abzugehen. Sie haben jedenfalls dadurch Veranlassung gegeben, daß Sie zuerst persönlich geworden sind.
Verth.: Herr Präsident, das Ersuchen mäßig zu sein, will ich gern hinnehmen; wenn indeß in Ihren Bemerkungen ein Verweis für mich liegen soll, so würde ich auf die Entscheidung des Assisenhofs provociren müssen.
Pr.: Mein Herr Vertheidiger, einen Verweis habe ich nicht ertheilen wollen.
Verth.: Meine Herren Geschwornen! Die vom öffentlichen Ministerium vorgelesene Stelle des Geständnisses des Angeklagten beweist die Richtigkeit meiner Behauptung, daß er von dem Umsturz der Verfassung des deutschen Bundes nicht gesprochen. Auch wenn alle Bundesstaaten Republiken wären, könnte die Verfassung des deutschen Bundes dieselbe bleiben. Es hat endlich am Schluß seiner Replick das öffentliche Ministerium noch die Besorgniß ausgesprochen, daß Sie aus Abneigung gegen die von mir entwickelten politischen Ansichten gegen den Angeklagten gestimmt werden könnten. Ich traue Ihnen einen solchen Servilismus nicht zu. Nehmen Sie zu den schon vom öffentlichen Ministerium angeführten Vertheidigungsgründen die meinigen vielmehr hinzu. Ich hätte geglaubt, daß mir kein Unterricht im Vertheidigen gegeben zu werden braucht. Ich weiß selbst, wie ich zu vertheidigen habe. Am wenigsten werde ich mir den Vertreter des öffentlichen Ministeriums zum Lehrmeister nehmen. Sie, meine Herren, versichere ich, daß meine Rede länger und noch schöner geworden wäre, wenn ich nicht unterbrochen wäre.
Pr.: Angeklagter! haben Sie noch etwas zu bemerken.
Ang.: Ich bitte darauf Rücksicht zu nehmen, daß ich neun Monate lang verhaftet war, und meine Gesundheit dabei gänzlich geopfert ist.
Der Präsident resumirte darauf die Sache; das Publikations-Gesetz vom 28. October 1836 spielte eine kleine Rolle dabei.
Die Geschwornen sprachen neun gegen drei, den Angeklagten Vallender frei. —
Meteorologische Beobachtungen.
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Civilstand der Stadt Köln.
Den 10. Januar 1849.
Geburten.
Gertr., T. v. Gerh, Scherr, Gärtner, Gereonsw. — Wilh., S. v. Jos. Blümeling, Tagl., Himmelreich. — Engelb. Ludw., S. v. Joh. Peter Weinand, Kleiderm., Butterm. — Agnes, T. v. Joh. Jos. Weber, Faßb., kl. Griechenm. — Johanna Ther., T. v. Franz Xav. Lohr, Friseur, Hochstr. — Anton Jos., S. Karl Theod. Steinmayer, Friseur, Schilderg. — Franz Jacob Hub., S. v. Karl Lehmann, Fruchtmesser, Severinstr.
Sterbefälle.
Christ. Hof, Pförtner, 37 J. alt, unverh., Mauritiussteinw. — Candida Paul. Anton Hoerster, geschied. von Monschaw, 64 J. alt, Cäcilienstr. — Joh. Schmitz, Zimmermeister, 47 F. alt, verh., St. Apernstr. — Ursula Unterkeller, 1 J. 8. M. alt, vor Martin. — Thomas und Gertr. Roth, 4 T. alt, Cäcilienstr. — Jacob Dahlen, 2 J. 6 M. alt, Probsteig. — Joh. Theod. Vorrath, Musketier, 24 J. alt, unverh., Garn.-Lazar. — Herm. Jos. Ossendorf, 14 M. alt, Friesenw. — Cath. Scherr, Wittwe Tabat, 72 J. alt, Weideng — Anna Maria Hohn, Wittwe Schneider, 75 J. alt, kl. Brinkg.
Heirathen.
Karl Dubbelmann, Gerißhändl., und Cathar. Stachel, beide v. hier. — Wilh. Heinr. Becker, Tagl., Wittwer, v. Urbach, und Elisab. Kirberg, v. hier. — Joh. Tuchscherer, Tagl., und Anna Cathar. Bock, beide v. hier. — Martin Krahn, Schifferkn., und Cathar. Kronenberg, beide v. hier.
@typejAn
@facs1074
Bekannmachung.
Zu der nach Art. 60 der Verfassungs-Urkunde vom 5. Dez. v. Jahrs, für die Ausübung der gesetzgebenden Gewalt mitberufenen ersten Kammer, welche gemäß Art. 62 ebendaselbst, aus 180 Mitgliedern bestehen soll, ist nach Art. 2 des interimistischen Wahlgesetzes vom 6. Dez. v. J. jeder Preuße, welcher das 30ste Lebensjahr vollendet hat und einen jährlichen Klassensteuersatz von mindestens 8 Thlr. zahlt oder einen Grundbesitz im Werthe von mindestens 5000 Thalern oder ein reines jährliches Einkommen von 500 Thlr. nachweist in derjenigen Grmeinde, worin er seit sechs Monaten seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat, stimmberechtigter Urwähler, sofern er nicht den Vollbesitz der bürgerlichen Rechte in Folge rechtskräftigen richterlichen Erkenntnisses verloren hat.
Aus der Zahl der stimmberechtigten Urwähler werden die Wahlmänner, von je 100 Urwählern Einer, und aus dieser letzteren die Mitglieder der ersten Kammer nach absoluter Stimmenmehrheit gewählt, wobei zu deren Mitgliede jeder Preuße wählbar ist, welcher das 40ste Lebensjahr vollendet hat und bereits fünf Jahre lang dem preußischen Staatsverbande angehört.
Nach Inhalt des Art. 6 des gedachten interimistischen Wahlgesetzes und des darin bezogenen Verzeichnisses wählt der Regierungsbezirk Cöln 5 Abgeordnete zur ersten Kammer in zwei Wahlbezirken, von welchen der Eine, aus den Kreisen Mülheim, Wipperfürth, Gummersbach, Waldbroel und Sieg bestehend, zwei Abgeordnete, der Zweite aus dem Stadt- und Landkreis Cöln und den Kreisen Bonn, Rheinbach, Euskirchen und Bergheim bestehend, drei Abgeordnete wählt.
Die in der hiesigen Stadt wohnenden, zur Mitwirrung bei der gedachten Wahl berechtigten Urwähler sind unter dem 20. Dez. v. J. öffentlich aufgefordert worden, sich auf dem hiesigen Rathhause zu melden und, da hierselbst die Klassensteuer nicht besteht, den in Art. 2 des Wahlgesetzes bestimmten Nachweis zu führen.
Auf Grund dieser Anmeldungen und der übrigen zu Gebote stehenden Mitteln ist hiernach die Urwählerliste aufgestellt worden. Dieselbe wird zu Jedermanns Einsicht auf dem Rathhause hierselbst von Montag den 15. d. Mts. ab offen gelegt, mit dem Bemerken, daß nach § 3 des Wahlreglements Einwendungen gegen dieselbe innerhalb 5 Tagen nach dieser Bekanntmachung bei der nach § 4 des Reglements von dem Gemeinderathe und dem Unterzeichneten gemeinschaftlich erwählten Kommission, bestehend aus den Herrn:
Appellationsgerichtsrath Belmann, Carl Boisserée, F. Luthmer, Kommerzienrath Schnitzler, Chr. Hamecher und Max Haas,
schriftlich unter der Addresse des Oberbürgermeister-Amts anzubringen sind.
Die nach Art. 3 des Wahlgesetzes zu bildenden Abtheilungen in der hiesigen Stadt, wie das weiter nöthige wird demnächst bekannt gemacht werden.
Cöln den 13. Januar 1849.
Der kommissarische Oberbürgermeister Graeff.
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@facs1074
Bekanntmachung.
Die Absender der nachstehenden als unbestellbar zurückgesandten Gegenstände werden aufgefordert, dieselben beim unterzeichneten Ober-Post-Amte gegen Legitimation in Empfang zu nehmen: Ein Brief an Kluse im Haag, rekommandirt; ein Paket an Bayer in Troyes, mit 15 Frs.; an Stille in Unna, gez H. S., 300; Rolshofen in Bornheim, gez. W. L.; Habenig in Mähren, gez. pr. Adr; Kaltesbach in Jülich, gez. B. K, 1; Cremer in Aachen; gez. A. K.; Morel Elkop in Düren, gez. M. M., 2; Lehnmann in Neuß, Nr. 56; d'Eu in Möderath, pr. Adr.; Rellmann in Mainz, gez. H. R, 12; Moeller in Lüttringhausen, L. M; ein Brief an Heinz in Horrem, mit 1 Thlr. C.-A.
Köln, 13. Januar 1849.
Der Ober-Post-Direktor, Rehfeldt.
@typejAn
@facs1074
Bekanntmachung.
Den 19. Jan. c., des Morgens 10 Uhr, werden in dem Geschäftslokale des Unterzeichneten die Materialien zur Unterhaltung der Köln-Frankfurter Staatsstraße, von dem so genannten Hochkreuz bis zur Sieg öffentlich verdungen. Die Anschlagspreise und Bedingungen können vom 10. Januar c. ab, eingesehen werden.
Deutz, 10. Januar 1849.
Der königl. Wegebaumeister Sepp.
@typejAn
@facs1074
Durch Urtheil des Königl. Landgerichts dahier vom 2. Januar d. J. an die Stelle des mit Tode abgegangenen Notar Herrn Reusch zum Sequester der Boismard'schen gesammten Nachlaßmasse ernannt, ersuche ich alle Debenten dieser Masse ihren Verpflichtungen ungesäumt nachkommen zu wollen.
Köln, 16. Januar 1849.
Krahé, Notar Berlich Nr. 19.
@typejAn
@facs1074
Hierdurch die Benachrichtigung, daß die Urkunden meines verlebten Amtsvorgängers Hrn. Notar Reusch, sowie die sämmtlichen Urkunden des verstorbenen Notars Herrn Hahn laut Verfügung des Herrn Ober-Prokurators durch definitive Uebergabe in meine Verwahrung übergegangen sind.
Köln, den 16. Januar 1849.
Krahé, Notar.
@typejAn
@facs1074
Kapitalien von 300, 600, 700, 1000 Thaler und höhern Beträgen sind gegen gute Hypotheke auf ländlichen Besitz zu haben bei Krahé, Notar.
Berlich Nr. 19.
@typejAn
@facs1074
Oeffentliche Vergantung.
Die Lieferung des für die hiesigen Wohlthatigkeits-Anstalten erforderlichen Bedarfe an Stoffen zu Bekleidungs-Gegenständen und Bett-Effekten für das Jahr 1849 soll auf dem Wege einer öffentlichen Licitation am Donnerstag den 25. Januar 1849, Vormittags 10 Uhr, in dem Sitzungssaale der Armen-Verwaltung, Cäcilienstraße hierselbst, vergeben werden, wozu Lieferungslustige mit dem Bemerken ergebenst eingeladen werden, daß hiesige und ausstädtische Ansteigerer, wenn sie der Verwaltung nicht hinlänglich bekannt sind, entweder über ihre Solidität ein von der betreffenden Ortsbehörde legalisirtes Attest beizubringen oder aber einen hier ansässigen soliden Bürgen zu stellen haben.
Die der Licitation zum Grunde gelegten Bedingungen und Lieferungsmuster sind auf unserem Sekretariate, Cäcilienstraße hierselbst, zur Einsicht der Interessenten offen gelegt.
Das pro 1849 erforderliche Quantum beträgt:
  • A. Fürs Bürgerhospital.
    • 4000 berl. Ellen gebleichtes Flachstuch zu Hemden,
    • 8000 Hanftuch zu Bettüchern,
    • 400 Flachsleinen zu Kissen-Ueberzügen,
    • 60 Bettzwillich,
    • 300 gebleichtes Flachsleinen zu Handtüchern,
    • 800 Pfund Flachs zum Spinnen,
    • 300 berl. Ellen Molton,
    • 300 Bibertuch,
    • 550 Drillich,
    • 500 bedrucktes Nessel,
    • 800 bedrucktes Nessel,
    • 1000 grau Leinen zu Schürzen,
    • 80 Cattun,
    • 700 aschgrau Futterleinen,
    • 600 desgl. Futternessel,
    • 500 ungefärbtes Futternessel,
    • 400 Pfund Wollgarn,
    • 600 Sohlleder,
    • 200 Kalbleder,
    • 12000 Stück größere Schuhnägel,
    • 18000 kleinere ditto
    • 10000 Schuhstifte.
  • B. Fürs Waisenhaus.
    • 1200 berl. Ellen Leinen zu Betttüchern,
    • 400 weißes Hanfleinen,
    • 200 gekippert Hanfleinen,
    • 300 blau gestreiftes Hanfleinen,
    • 60 Leinen zu Kragen,
    • 1000 grau Strohsackleinen,
    • 400 aschgraues Futterleinen,
    • 300 ungefärbtes Futterleinen,
    • 500 blau Leinen zu Schürzen,
    • 1200 Pfund Sohlleder,
    • 300 Rindleder,
    • 250 Kalbleder,
    • 72000 Stück kleine Schuhnägel,
    • 48000 größere ditto.
  • C. Für die Arbeits-Anstalt.
    • 1200 berl. Ellen grau wollenes Tuch,
    • 300 grau leinen Zwillich,
    • 1000 grau Futterleinen,
    • 12000 grau Leinen zu Matratzen,
    • 900 Pfund Sohlleder,
    • 300 schwarzes Kalbleder,
    • 15000 Stück große Schuhnägel,
    • 20000 kleinere ditto (pariser).
Köln, 10. Januar 1849.
Die Armen-Verwaltung II. Abth.
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Mittwoch den 17. Januar Abends 7 1/2 Uhr findet im Dickopf-(Eiser)schen Saale die zweite Versammlung Kölnischer Urwähler zur Besprechung der am 22. dieses Monats stattfindenden Wahlen statt.
Das Präsidium.
Jeder Urwähler hat unentgeldlichen Zutritt.
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Es lebe der Präses der Gerechtigkeit!
Herr Landgerichts-Präsident Heinzmann stellte in der Sitzung des hiesigen Bürger-Vereins zwar nicht in Abrede, daß der Bürgerverein seinen nach Berlin gesandten Deputirte die Reisekosten zu vergüten verpflichtet sei, jedoch mögen diese erst die 1300 Mitglieder des Vereins einklagen.
Kennt Herr Heinzmann die Art. 1999 und 2002 des Code Civil nicht?
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Ein famoser Schlafrock besonders für einen Post-Kondukteur geeignet, billig zu haben Streitzeuggasse Nr. 66.
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Drei gut möblirte Zimmer nebst Küche auf der Marzellenstraße sind sofort zu vermiethen. Die Expedition sagt wo.
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„Neue Rheinische Zeitung.“
Nach §. 5 des Gesellschafts-Statuts wird die siebente Einzahlung von 10 Prozent pro Aktie in den nächsten Tagen eingezogen werden, was wir den Herren Aktionären hiermit ankündigen.
Köln, 15. Januar 1849.
Die Geranten. der „Neuen Rheinischen Zeitung.“
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Bekanntmachung.
Anschließend an die diesseitigen Bekanntmachungen vom 23. v. Mts., bezüglich der Schalden-, Rachen- und Dampfschifffahrt wird noch zur Kenntniß gebracht:
Schaldenfahrt:
1) Das Uebersetzen mit Schalden soll nur bei Tageshelle geschehen, und deßhalb je nach den Tageslängen nach 4 bis 4 1/2 Uhr Nachmittags mit dem Beladen einer Schalde nicht mehr begonnen werden.
2) Zum Aufschreiben der Fuhrwerke nach der Reihe ihrer Ankunft und Anmeldung ist an jeder Rampe ein Aufseher, welcher die Reihenfolge der Einschiffung zu überwachen hat. — Für zweckmäßiges und sicheres Beladen der Schalden haben die, an jeder Rampe diensthabenden Brückenwärter zu sorgen.
3) Der Dienst des Fähr-Personals beginnt für das Einladen bei dem, an jeder Rampe befindlichen obersten Fähr-Pfahl, und hört auf, sobald das Fuhrwerk etc. wieder aus der Schalde ist.
4) Es hat daher jeder Fuhrmann sein Gefähr für das Einladen bis an jenen Pfahl zu bringen und dort so aufzustellen, daß dasselbe mit dem Fährseil rückwärts die Rampe hinunter geleitet werden kann. Das Herausbringen des Fuhrwerkes aus den Schalden muß mittelst Pferde durch die Führer, gleich nach erfolgtem Anlegen, selbst geschehen; desgleichen die Beaufsichtigung ihrer Pferde. Letzteres gilt auch für alle andere Arten Vieh.
Nachenfahrt:
1) Dieselbe findet bei Tage und bei Nacht Statt. Die Fährleute haben sich entweder in ihren betreffenden Nachen oder in den resp. Wachtstuben aufzuhalten und stehen an jedem Ufer, zunächst unter Aufsicht eines Brückenwärters.
2) In die größeren Nachen sollen nicht mehr als 36, in die kleineren dagegen nur 30 Personen aufgenommen werden; — Gepäck etc. nach Verhältniß des Raumes unter die Sitzbretter.
3) Ist ein Nachen besetzt, so muß sofort abgefahren werden; sonst können die Fährleute bei Tage 10 Minuten und bei Nacht 30 Minuten, von der ersten Anmeldung zum Uebersetzen an gerechnet, warten. Nach Verlauf dieser Zeiten muß selbst eine einzelne Person übergesetzt werden.
4) Die königl. Post[unleserlicher Text] haben stets den Vorrang, und das Recht, einen Nachen allein zu beanspruchen.
5) Bei eingestellter Dampfschifffahrt muß an jedem Ufer für außergewöhnliche Fälle etc. ein Nachen liegen bleiben.
Dampfschifffahrt:
1) Sie währt von Morgens 7 Uhr bis Abends 10 Uhr ununterbrochen. Die letzte Fahrt muß 10 Uhr Abends von Deuz nach Köln stattfinden. 2) In der Regel soll ein Schiff nie länger als 10 Minuten an einem Ufer still liegen. Ausnahmen sind gestattet für die letzten Fahrten vor einem von Deuz abgehenden Eisenbahnzuge, und des Abends nach 7 Uhr bei starkem Eisgange und dunklem oder stürmischem Wetter. 3) Ist ein Schiff nicht sehr mit Personen besetzt, so können Schiebkarren, 1 bis 2 leichte zweirädrige Handwagen, 1 bis 2 Pferde oder sonstiges ruhiges Vieh, sowie Lasten, welche 1 oder 2 Personen mit Einemmale zu tragen im Stande sind, mit aufgenommen werden.
Im Allgemeinen:
1) Aufsichts- und Fähr-Personal ist angewiesen, sich allen ungebührlichen Benehmens gegen das Publikum zu enthalten und über obige Bestimmungen auf Verlangen Auskunft zu geben. 2) Gegründete Beschwerden sind bei der unterzeichneten Behörde anzubringen, indem sonst natürlich eine Abhülfe nicht erwartet werden kann.
Köln, im Januar 1849.
Königl. Schiffbrücken-Verwaltung.
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Verloren wurde gestern Abend auf dem hiesigen Posthause eine Brieftasche mit werthvollen Notizen. Der Finder erhält gegen die Zurückbringung derselben im Hof von Holland eine Belohnung von drei Thalern.
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Einladung.
Die gewöhnliche monatliche Konferenz aller Dombau-Vereine Kölns findet morgen Mittwoch den 17. Januar, Abends 8 Uhr, im Lokale des „Bürgerlichen Dombau-Vereins“, Löwengassen Nr. 11, Statt, wozu sämmtliche Vorstands-Mitglieder und Dombau-Freunde und alle Mitglieder der Vereine einladet der Vorstand.
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Für mehrere Apotheken Westphalens suchen zu Ostern noch Gehülfen.
A. C. Frölich et Comp. in Münster.
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Bekanntmachung.
Die Lieferung von 460 Klaftern Brennholz, wovon 270 Klaftern in eichenem, und 190 Klaftern in buchenem Scheitholze abzuliefern ist, soll für das hiesige Königliche Magazin an den Mindestfordernden in Verding gegeben werden.
Zu dem Behuf ist Termin auf den 23. Januar c., Vormittags 10 Uhr, in unserm Geschäfts-Lokale angesetzt, und werden daher die Lieferungslustigen hierdurch eingeladen, zunächst ihre schriftlichen Anerbietungen bis dahin portofrei einzureichen, und bei deren Eröffnung, so wie bei den ferneren Verhandlungen über diesen Gegenstand gegenwärtig zu sein.
Die Forderung ist für eine preuß. Klafter für jede Holzsorte zu stellen.
Die bezüglichen weiteren Lieferungs-Bedingungen liegen in unserem Bureau zur Einsicht der Unternehmungslustigen offen.
Köln, den 8. Januar 1849.
Königl. Proviant-Amt.
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Vakanter Posten.
In einem höchst achtbaren Handlungshause in Havre, wird unter sehr vortheilhaften Bedingungen ein deutscher Correspondent verlangt.
Reflektirende belieben sich in frankirten Briefen zu wenden an G. & M. post rest. Havre.
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Herr Justizminister Rintelen, sie kennen doch das Sprüchwort: qui s'excuse s'accuse.
Zum Besten politischer Flüchtlinge, sind bei M[unleserlicher Text]rgeler unter der Haag am Dom zu haben: Wien und des freien Mannes Vaterland, Gedichte von Ed. Schulte jedes zu 4 Pfennigen. Alle werden ersucht, welche politische Farbe sie auch tragen mögen, ein kleines Opfer zu bring[e]n, wofür sie in dem Gedichte reichen Lohn finden, um so mehr, da Niemand wissen kann, ob nicht bald ihn ein ähnliches Loos trifft.
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Zu miethen gesucht.
Ein elegantes Wirthschaftslokal nebst Garten in der Nähe der Hochstrasse, Obenmarspforten oder Perlenpfuhl, wird gleich oder auf den 1. März zu miethen gesucht. Offerten unter den Chiffern V. N. 10. beliebe man mit Angabe des Miethpreises in der Expedition abzugeben.
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Messingene, bleierne & eiserne Saug- und Druckpumpen sind stets vorräthig, und werden nach Bestellung unter Garantie angefertigt bei August Hönig, Pumpenfabrikant, Altenmarkt Nr. 56 Köln.
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Neusilberne und messingene Haarhalter bei August Hönig, Altenmarkt Nr. 56 Köln.
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Syrup Pectoral Anglais, oder engl. Brust-Syrup, ein untrügliches Mittel gegen Brustleiden, Verschleimung etc., über dessen Güte die genügendsten Zeugnisse aufliegen, ist einzig ächt zu haben, bei Gebr. Fabry, Altenmarkt Nr. 10- in Köln.
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Ganz feine Maiwein-Essenz, genug für 6 Flaschen Maiwein zu machen, die Flasche 4 Sgr. bei Gebrüder Fabry, Altenmarkt Nr. 10-
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Deutsches Kaffehaus.
Erster großer Samstag den 20. Januar 1849 Maskenball unter Leitung des Hrn. Franken Sohn.
  • Karten für Herren à 15 Sgr.
  • Karten für Damen à 7 1/2 Sgr.
  • sind vorläufig bei dem Unterzeichneten,
und bei Herrn Franken Sohn, Sassenhof zu haben. Der Kassenpreis wird erhöht.
Anfang 9 Uhr.
Franken Sohn.
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Konzessionirtes Vaudeville-Theater.
Heute Mittwoch den 17. Januar 1849: 5. Gastdarstellung des Herrn Fr. Engelken.
Der Rettigjunge oder der Proletarier und seine Familie.
Schauspiel in 4 Akten von F. Engelken.
***Schulze, Herr Engelken Hierauf: Das Sonntagsräuschchen.
Lustspiel in 1 Akt von Flota.
Entree 10 Sgr., wofür Getränke verabreicht werden.
Kassa-Eröffnung um 6 Uhr.
Anfang 7 Uhr.
Franz Stollwerck.
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Der Gerant: Korff.
Druck von J. W. Dietz, Unter Hutmacher Nr. 17.