[1353]
Neue Rheinische Zeitung
Organ der Demokratie.
No 244. Köln, Dienstag, den 13 März 1849.
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Vierteljähriger Abonnementspreis in Köln 1 Thlr. 7 1/2 Sgr., bei allen preußischen Postanstalten 1 Thlr. 17 Sgr. — Im Auslande wende man sich: in Belgien an die betreffenden Postanstalten; in London an W. Thomas, 21 Catherine-Street, Strand; in Paris an W. Thomas, 38 Rue Vivienne, und an A. Havas, 3 Rue Jean Jacques Rousseau.
Insertionen werden mit 18 Pf. die Petitzeile oder deren Raum berechnet.
Auskunft, Annahme und Abgabe chiffrirter Briefe gratis.
Nur frankirte Briefe werden angenommen.
Expedition Unter Hutmacher Nro. 17.
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Unsere auswärtigen geehrten Abonnenten machen wir darauf aufmerksam, daß die Abonnements jedesmal am Schlusse des Quartals bei den Postämtern erneuert werden müssen.
Zeitungen und Briefe aus Wien, Breslau und Berlin sind gestern Abend ausgeblieben.
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Uebersicht.
Deutschland Köln. (Wien und Frankfurt). Düsseldorf. (v. Mirbach). Elberfeld. (Dito). Berlin. (v. Vincke. — Die Minister). Von der polnischen Gränze. (Die russischen Finanzen). Wien. (Das k. k. Manifest zur octroyirten Verfassung). Olmütz. (Die östreichische Verfassung). Aus Franken. (Assisen. — Ronge. — Belagerungszuständliches. — Kroatenscenen. — Die Czechen. — Reibungen zwischen Bauern und Soldaten in Unterfranken). Bruchsal. (Protest mehrerer Gefangenen). Frankfurt. (National-Versammlung).
Franz. Republik. Paris. (Der Anklageakt gegen die Männer des 15. Mai. — Petitionen. — L. Bonaparte. — Vermischtes. — National-Versammlung). Bourges. (Gerichtsverhandlungen. — Erklärungen).
Großbritannien. London. (Parlament. — Die östr. Note über die italischen Verhältnisse).
Italien. (Römische Adresse an Frankreich. — Die Constituante. — Ministerielle Verordnungen. — Zarboni. — Scharmützel an der römisch-neapolitanischen Gränze). Rom. (Staatsdiener und Volksvertreter). Mailand. (Radetzky'sche Vermögensinquisition).
Deutschland.
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[ 068 ] Köln, 12. März.
Am 15. d. Mts. wollte der Reichstag in Kremsier an die Berathung des von der Kommission vollendeten Konstitutionsentwurf gehen. Damit war für die k. k. Standrechtsbestien der Augenblick gekommen, die längst fertig liegende Verfassung „von Gottes Gnaden“ dem Reichstage entgegenzuschleudern und der ganzen bisher geduldeten Kremsierer Volksvertretungs-Komödie ein Ende zu machen.
Der ganze Octroyirungskniff wurde bereits im Sommer vorigen Jahres zwischen den gesalbten und ungesalbten Contrerevolutionärs in Schönbrunn-Wien, Potsdam-Berlin, London (wo Metternich als Kreuzspinne der heiligen Allianz im Mittelpunkt des um die zur Freiheit aufstehenden Völker langsam gesponnenen Netzes sitzt,) Paris in's Reine gebracht. Daß ihn der Potsdamer König zuerst in's Werk setzte, hing lediglich von den Umständen in Preußen ab, welche solchen Schritt früher, als in Oestreich, zuließen.
Im November schleuderte das offizielle Oestreich den Paulskirchnern das blutige Haupt Robert Blum's vor die Füße. Das saubere Reichskommissarien-Zwillingspaar, Welcker-Mosle, war einige Tage zuvor von der Windischgrätzigen Antichambre und der Abfütterung in Olmütz mit so viel Schmach bedeckt zurückgekommen, daß sich jeder Andere, außer Ehren-Welcker-Mosle, lieber einige Kugeln durch den Hirnkasten gejagt, als noch irgend einem Menschen auf Erden in's Auge zu schauen gewagt hätte. Statt dessen rühmte sich dieses diplomatische Bruderpaar noch seiner Kreuz- und Querfahrten.
Die Majorität der Nationalversammlung war «satisfait», war befriedigt, gleich wie die französische Kammer unter Louis Philipp auch bei den größten Niederträchtigkeiten, bei den schlagendsten Beweisen der Korruption, sich für satisfait, für befriedigt, erklärte.
Mochte den Paulskirchnern immerhin das Blut des gemordeten Robert Blum in's Gesicht spritzen. Es röthete sich zwar ihre Wange, aber nicht vor Schaam oder Wuth und tiefstem Zornausbruch, sondern mit der Farbe des Behagens und der Befriedigung. Freilich wurden neue Reichskommissarien nach Oestreich gesandt. Das von ihnen erzielte Resultat war aber lediglich eine Verdoppelung des Hohns, der von jener Seite schon zuvor auf die sogenannten Nationalversammelten und das von ihnen verrathene Deutschland gehäuft worden war.
„Mocht nix, 's is olles Aans!“ war und blieb der Wahlspruch auch jener Herren.
Man erinnere sich, daß kurz vor den Gewaltstreichen der preußischen Regierung Bassermann, Simson und natürlich der „edle“ Herr Gagern etc. als Reichskommissarien in Berlin waren
Und wiederum haben wir Reichskommissarien in Oestreich, in Olmütz, während hier, wie in Berlin, der Reichstag auseinandergejagt und dem Volk eine Verfassung „von Gottes Gnaden“ mittelst Kroaten, Sereschanern, Hukulern etc. octroyirt wird.
Noch überall, wo die Volksfreiheit todtgeschlagen werden sollte, zeigen sich gleich, vorauswitternden Aasgeiern, Kommissarien der sogenannten Centralgewalt. Ihr Geruchsorgan hat sich stets bewährt.
Jetzt dürfte endlich der Frankfurter Froschteich inne werden, daß die Reihe nun bald an ihn kommt. Seine Sünden werden an ihm selber heimgesucht werden. Auf der am Orte seines heillosen Wirkens zu errichtenden Denktafel wird der Wanderer lesen: „Durch eigene Schuld, durch Feigheit, Professoren-Blödsinn und chronisch gewordene Erbärmlichkeit, theils unter rachekühlendem Hohnlachen, theils unter völliger Theilnahmlosigkeit des Volks zu Grunde gegangen.“
Ein Theil jener armseligen Schächer wagt es indeß noch gegenwärtig, sich mit den aus der Fabrik zu Frankfurt hervorgegangenen „Grundrechten“ zu brüsten und sich darauf, wie auf eine Großthat, etwas einzubilden. Mit „Grundrechten“ schlugen sie sich wie die Scholastiker des Mittelalters, waschweiberredselig herum, während die „Grundgewalt“ der heiligen Allianz und ihrer Spießgesellen sich immer enormer organisirte und immer lauter und lauter über das grundrechtliche Professoren- und Philistergeschwätz hohnlächelte. Jene befestigten ihre „Grundrechte“ auf einem Wisch Papier; diese, die Herren der Contrerevolution, schrieben ihre „Grundgewalt“ auf scharfgeschliffne Schwerter, Kanonen und slavische Rothmäntel.
Sobald das deutsche Volk in irgend einem Theil der germanischen Vaterländer von seinem Urgrundrechte, dem der Empörung wider feudale oder spießbürgerlich-konstitutionelle Tyrannei Gebrauch machte oder machen zu wollen schien: da sandte Frankfurt eiligst „Reichstruppen“ ab, um das Volk durch Einquartierung, Plünderung, Massakres und Militärexzesse aller Art zu züchtigen und mürbe zu machen und die Werkzeuge der Contrerevolution gut im Stande zu erhalten, das heißt, auf Kosten des Volks und seiner „Grundrechte“ gehörig auszufüttern und zu weitern Heldenthaten zu kräftigen.
In solchen Fällen besaßen die Frankfurter Herren jedesmal die nöthige Gewalt, dann sie erhielten sie leihweise aus den Reihen der oben berührten „Grundgewalt“ unserer gnädigen Landesväter.
Somit ist's kein Wunder, daß der Frankfurter Froschteich gegen die gesalbten Herren, wann immer sie ihre „Grundrechte“ proklamiren, ohnmächtig schweigen, machtlos zusehen muß, selbst wenn die Grundrechte der Herren „von Gottes Gnaden“ direkt wider ihn gerichtet sind.
Er wird und muß daher auch ruhig zusehen, daß jetzt der östreichische Tamerlan seinen geliebten „Unterthanen“, unter denen eine erkleckliche Zahl Deutscher, von Gottes und der Sophie Gnaden 13 Grundrechte und mit diesem Coup zugleich den Frankfurter Heroen abermals eine derbe Maulschelle octrroyirt hat. Und das von Rechtswegen!
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[ 307 ] Düsseldorf, 10. März.
Es freut mich, Ihnen einen Akt der Gerechtigkeit des Ministeriums Manteuffel mittheilen zu können. Das Ministerium scheint die gerechten Verdienste der Steuerverweigerer, und derjenigen, die sich an der Ausführung betheiligt haben, endlich anzuerkennen. Der Regierungsrath, Justiziarius etc. Frhr. v. Mirbach Hoch und Wohlgeboren, ist der Glückliche, den zuerst in dieser Zeit der Finsterniß ein Sonnenstrahl beglückt, und der sich dieser Gunst zu erfreuen hat. Lächeln Sie nicht, denn die Sache hat ihre Richtigkeit und verhält sich folgendermaßen. Am 13. November v. J. als der Polizei-Inspektor Zeller sich weigerte, starke Hand bei gewaltsamer Wegnahme von für Staatssteuern gepfändeten Mobilien zu leisten, und diese Erklärung der Regierung übersandte, verfügte diese Behörde in Anerkennung der Richtigkeit der in jener Erklärung angeführten Thatsachen:
daß in den nächsten acht Tagen keinerlei Steuern zwangsweise eingetrieben werden sollen.
Freilich wurde gegen den etc. Zeller wegen Ungehorsam und später gegen sechs Regierungsräthe wegen versuchter Ausführung des Steuerverweigerungsbeschlusses die Untersuchung eingeleitet. Anders verhält es sich mit den Mitgliedern, welche vorstehende Verfügung erlassen und des Hrn. v. Mirbach, der dieselbe geschrieben hat. Denn Herr v. Mirbach wird für die wirkliche Betheiligung an der Ausführung des Steuerverweigerungsbeschlusses, zur Trauer der ganzen Stadt, deren Bewohner denselben so innig lieben, als Abtheilungsdirigent nach Aachen dem Exminister Kühlwetter, seinem guten Freunde, auf die Nase gesetzt.
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[ 35 ] Elberfeld, 9. März.
Sie haben in Ihrem Blatte bereits der Bestallung des hiesigen Advokaten Hurter zum Direktor und k. Kommissar der bergisch-märkischen Eisenbahn erwähnt. Die Umstände dieser Bestallung verdienen eine größere Publizität, um so mehr, als daraus erhellet, daß es dem Hrn. Handelsminister selbst auf eine Gesetzesverletzung nicht ankommt, wenn treue Dienste zu belohnen sind.
Königl. Kommissar bei der bergisch-märkischen und Steele-Vohwinkeler Eisenbahn war seit vier Jahren der in Düsseldorf wohnende Regierungsrath v. Mirbach, welcher für diese doppelte Stelle, die ihn verpflichtete, mindestens einmal in einer Woche einen Tag in Elberfeld und einen in Langenberg zuzubringen, im Ganzen 300 Thlr. bezog. Mirbach war stets entschieden der v. d. Heydt'schen Anmaßung bei der Verwaltung der bergisch-märkischen Eisenbahn entgegengetreten, und hatte namentlich durch seine Stimmen den Pylades des Hrn. A. v. d. Heydt, A. Weyer, als Mitglied des Verwaltungsrathes durchfallen lassen. Mirbach wurde ohne irgend einen Grund seiner Stelle enthoben, und Hurter, der hier wohnt, mit 500 Thlr. angestellt. Diese verdient er damit, daß er wöchentlich einen Vormittag einer Sitzung der Direktion beiwohnt. Der Vormittag trägt ihm also 10 Thlr. ein! Für die Steele-Vohwinkeler Bahn wurde das Universalgenie v. Moeller als Kommissar bestellt, dieser unglückliche Märtyrer, der jetzt für die 1001 Stelle, die er verwaltet, mit seinen Diäten als Abgeordneter über 7000 Thlr. Gehalt bezieht. Sie sehen, wie sparsam der Herr Minister für Handel ist!
Hurter ist Advokat am hiesigen Landgericht. Nun sagt aber der Art. 18 des kaiserl. Dekrets vom 14. September 1810: „Die Advokatenprofession ist unvereinbar 1) mit den besoldeten Anstellungen. Hr. v. d. Heydt weiß dies recht wohl, noch besser Hurter, aber sie ignoriren es, oder glaubt der vorzugsweise konstitutionelle Hr. Handelsminister die Macht zu haben, Gesetze aufzuheben? Wir fragen deshalb den Generalprokurator, ob er von obigem Verhältniß Kenntniß, und event. den Muth hat, auch einer Excellenz gegenüber für die Aufrechthaltung der Gesetze zu sorgen? *) *) Man sieht, wie auch der Gerechte, ein Düsseldorfer v. Mirbach, heimgesucht wird. Es ist dies aber nur die Prüfung Gottes, die ihn zu größerm Ruhm treibt, wonach ihn auch größerer Lohn erwartet Vergl. unsere Düsseldorfer Korrespondenz. A. d. R.
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[ 216 ] Berlin, 8. März.
Es war der Antrag gestellt, daß die Portofreiheit für die Abgeordneten nicht auf das Gewicht von zwei Loth beschränkt bleibe, sondern auf alle Briefe und Drucksachen ausgedehnt werde, damit ein lebendiger Verkehr zwischen den Abgeordneten und dem Lande möglich sei. Als sich hierbei Einer auf die deutsche Nationalversammlung berief, sprang der muthvolle (?) Ritter v. Vincke, der heute überhaupt eine krautjunkerliche Flegelhaftigkeit an den Tag legte, mit der Bemerkung hervor, das Parlament zu Frankfurt habe sich nie mit solchen Lappalien befaßt. Diese Bemerkung wurde dahin berichtigt, daß bei der ersten Lesung der Verfassung für die deutschen Abgeordneten ausdrücklich die Portofreiheit festgestellt worden sei. Es erfolgte hierauf für den beschämten v. Vincke, der übrigens kein Schamgefühl zu besitzen scheint, der vielfache Zuruf: Sie haben sich also doch mit „Lappalien“ befaßt. Ferner gestattete dieser Ritter heute auch einen klaren Blick auf den Boden seiner Gewissenhaftigkeit. Bei der Abstimmung über die von ihm angeregte Frage, ob eine Adresse auf die Thronrede erfolgen solle, ergab sich faktisch die Unbrauchbarkeit der Geschäftsordnung. Die Linke forderte aber die Aufrechthaltung des ihr aufgedrungenen Geschäftsreglements. Vincke und Konsorten, bestens unterstützt durch den Präsidenten Grabow, änderten nun in ihrem Interesse das Reglement unter dem Vorwande der Interpretation, obgleich in diesem Punkte keine Zweideutigkeit existirte. Als kurz darauf die Linke in einer andern Sache von dieser Auslegung auch für sich Gebrauch machen wollte, bemerkte der furchtlose (?) v. Vincke, die Geschäftsordnung dürfe nie abgeändert werden. Ein schöner, ehrlicher Mensch, dieser Ritter v. Vincke.
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[ 216 ] Berlin, 8. März.
Die Minister Brandenburg und Strotha erschienen heute in der 2. Kammer in Generalsuniform, mit den Schlachtmessern an der Seite. Die Linke wird beantragen, daß die gewaltigen Herren in Zukunft wenigstens die Mordinstrumente vor der Thüre lassen. Die Gesichter der Minister bilden der Art eigenthümliche Fratzen, daß ich denselben eine kurze Betrachtung glaube widmen zu dürfen. Die nach Oben strebende Nasenspitze des Hrn. v. Brandenburg [eine nicht vereinzelt stehende Eigenthümlichkeit der Hohenzollern] scheint zu sagen, mein Platz ist nicht hienieden in der Volkskammer. Das Antlitz des Kultusministers v. Ladenberg gleichet dem Gesichte eines Karnevalshelden am Aschermittwoch, das in seiner obern Hälfte vor Müdigkeit etwas zusammengesunken, sonst aber stark geröthet ist. Rintelen klemmt, wahrscheinlich um sich ein gewichtiges Ansehen zu geben, die Lippen fest zusammen und zieht hierbei die Mundwinkel so tief herunter, daß der Mund von Weitem ganz genau einem Eselshufeisen gleichsieht. v. Manteuffel präsentirt eine ähnliche Physiognomie. v. d. Heydt hat über der Glatze seines Scheitels in echt christlicher Zuneigung die Haare von beiden Seiten zu einer Schatten bringenden Laube zusammengefügt. Der Finanzminister Rabe ist wirklich schwarz wie ein Rabe; ob er auch die glänzenden Sachen, wie ein Rabe, bei Seite zu tragen gewohnt ist, das habe ich noch nicht erfahren können. Vielleicht kann die Frau des Ministers v. Ladenberg darüber Auskunft geben. Wir erwarten von Hrn. v. Ladenberg einen Kommentar zu Fouriers Paradoxen über die Ehe.
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@facs1353
Von der polnischen Gränze, 5. März.
Laut kaiserl. Ukas sind alle Dikasterien und Staatsanstalten angewiesen worden, sich im Laufe des Jahres 1849 mit keinerlei Bittgesuchen um Erhöhung der Beamtengehalte oder sonstiger Geldunterstützungen an die Staatskasse zu wenden, weil das Land außerordentliche Geldbedürfnisse für die Mobilmachung der ganzen Armee nöthig habe. Wer diesem Ukas zuwider handelt, ist der härtesten Stafe ausgesetzt. Diese Anordnung ist in den gegenwärtigen Verhältnissen von großer Bedeutung, zumal ein solches Verbot seit Menschengedenken in den russischen Landen nicht vorkam, und daher deutlich zeigt, daß der Czar weit aussehende Pläne vorhat, für deren Ausführung er seine Finanzen zusammen zu halten sucht. Als eine der wichtigsten, in die nordischen Verhältnisse tief eingreifenden Maßnahmen dürfte das so eben kundgewordene Faktum zu betrachten sein, daß eine russische Escadre bereits Ordre erhalten habe, in die Ostsee auszulaufen.
[[Börs.-H.]]
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@facs1353
[ * ] Wien, 8. März.
Die Motive, welche der oktroyirten Dezember-Verfassung voriges Jahr in Preußen und jetzt der k. k. östreichischen vom 4. März beigegeben wurden, sind gleich lügenhaft und heuchlerisch und nach einer Urschablone fabrizirt. Wie der preußische Staatsstreich sich hinter den lächerlichen Vorwand barg, [1354] daß die Nationalversammlung nach so langer Zeit noch immer nicht das Verfassungswerk zu Stande gebracht, so in gleicher Weise der östreichische. Dort wie hier dieselben Redensarten von der Nothwendigkeit, das erschütterte Vertrauen wieder herzustellen, damit der „entwichene Wohlstand zurückkehre,“ von Sicherung der „echten“ Freiheit (aus der „echten“ Metternich'schen Freiheitsfabrik), von einer im Finstern schleichenden Partei und wie die Stichwörter der europäischen Contrerevolution weiter lauten.
Das vom „Gesammtministerium“ gegengezeichnete Machwerk leitet den zerrütteten Zustand der Monarchie aus dem „Mißbrauche der Freiheit!“ her. „Diesem Mißbrauche,“ heißt es sodann, „zu steuern und die Revolution zu schließen ist unsere Pflicht und unser Wille.“ Die kaiserliche Hoffnung, im Einverständnisse mit den Völkern, nach dem Bedürfnisse derselben „die Wiedergeburt der Monarchie mittelst der engeren Verbindung ihrer Bestandtheile“ zu bewirken, sei gescheitert an der Art, wie der Reichstag das Verfassungswerk verzögerte und sich in Theorien verwickelte, die mit den „thatsächlichen Verhältnissen der Monarchie im Widerspruche stehen und der Begründung eines geordneten Rechtszustandes im Staate entgegentreten.“ Inzwischen haben die „Siege der Armee die Wiedergeburt des einheitlichen Oestreichs“ näher gerückt. Wir verkündigen demnach mit dem heutigen Tage die Verfassungsurkunde für das einige untheilbare Kaiserthum Oestreich, schließen hiedurch die Versammlung des Reichstags in Kremsier, lösen denselben auf und verordnen, daß dessen Mitglieder sofort nach Veröffentlichung dieses Beschlusses auseinander gehen.
Als leitende Grundsätze der verliehenen Verfassung werden hierauf angeführt: „Einheit des Ganzen mit der freien selbstständigen Entwicklung der Theile; eine starke Regierungsgewalt neben der Freiheit des Einzelnen wie der verschiedenen Nationalitäten; ein sparsamer Haushalt, — eine vollständige Entlastung des Grundbesitzes gegen Entschädigung.“
Man sieht, daß die Leute in Olmütz, so gut wie die in Berlin-Potsdam, dem Volke nach den angeblich unschätzbaren Früchten, die auf dem Mistboden der oktroyirten Verfassungen erwachsen sollen, den Mund wässerig zu machen suchen. Nun, Preußen hat bereits einige Prachtstücke von diesen Früchten zu sehen bekommen und für Oestreich werden sie bald in Hülle und Fülle heranwachsen.
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@facs1354
Olmütz, 8. März.
Die oktroyirte Reichsverfassung für das Kaiserthum Oestreich lautet:
I. Abschnitt. Von dem Reiche.
§. 1. Das Kaiserthum Oestreich besteht aus folgenden Kronländern:
Dem Erzherzogthume Oestreich ob und unter der Enns, dem Herzogthume Salzburg, dem Herzogthume Steiermark, dem Königreiche Illirien, bestehend: aus dem Herzogthume Kärnthen, dem Herzogthume Krain, der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradiska, der Markgrafschaft Istrien und der Stadt Triest mit ihrem Gebiete, — der gefürsteten Grafschaft Tirol und Vorarlberg, dem Königreiche Böhmen, der Markgrafschaft Mähren, dem Herzogthume Ober- und Nieder-Schlesien, den Königreichen Galizien und Lodomerien mit den Herzogthümern Auschwitz und Zator und dem Großherzogthume Krakau, dem Herzogthume Bukowina, den Königreichen Dalmatien, Croatien und Slavonien mit dem kroatischen Küstenlande, der Stadt Fiume und dem dazu gehörigen Gebiete, dem Königreiche Ungarn, dem Großfürstenthume Siebenbürgen, mit Inbegriff des Sachsenlandes und der wiedereinverleibten Gespannschaften Krászna, Mittel-Szolnok und Zarand, dann dem Distrikte Kövar und der Stadt Zilah (Zillenmarkt), den Militärgrenzgebieten und dem lombardisch-venetianischen Königreiche.
§. 2. Diese Kronländer bilden die freie, selbstständige, untheilbare und unauflösbare constitutionelle östreich. Erbmonarchie.
§. 3. Wien ist die Hauptstadt des Kaiserreiches und der Sitz der Reichsgewalt.
§. 4. Den einzelnen Kronländern wird ihre Selbstständigkeit innerhalb jener Beschränkungen gewährleistet, welche diese Reichsverfassung feststellt.
§. 5. Alle Volksstämme sind gleichberechtigt und jeder Volksstamm hat ein unverletzliches Recht auf Wahrung und Pflege seiner Nationalität und Sprache.
§. 6. Die Gränzen des Reiches und der einzelnen Kronländer dürfen nur durch ein Gesetz verändert werden.
§. 7. Das ganze Reich ist Ein Zoll- und Handelsgebiet. Binnenzölle dürfen unter keinem Titel eingeführt werden, und wo solche zwischen einzelnen Gebietstheilen des Reiches gegenwärtig bestehen, hat deren Aufhebung sobald als möglich zu erfolgen. Die Aussonderung einzelner Orte oder Gebietstheile aus dem Zollgebiete und der Einschluß fremder Gebiete in dasselbe bleibt der Reichsgewalt vorbehalten.
§. 8. Die Wappen und Farben des Kaiserthums und der einzelnen Kronländer werden beibehalten.
II. Abschnitt. Von dem Kaiser.
§. 9. Die Krone des Reiches und jedes einzelnen Kronlandes ist, in Gemäßheit der pragmatischen Sanction und der östreich. Hausordnung, erblich in dem Hause Habsburg-Lothringen.
§. 10. Die Bestimmungen der Hausgesetze über die Großjährigkeit des Thronfolgers, dann über die Einsetzung einer Vormundschaft oder Regentschaft bleiben in Wirksamkeit.
§. 11. Der Kaiser nimmt zu seinem bisherigen Titel noch jenen eines Großherzogs von Krakau und eines Herzogs der Bukowina an.
§. 12. Der Kaiser wird als Kaiser von Oestreich gekrönt. Ein besonderes Statut wird diesfalls das Nähere bestimmen.
§. 13. Der Kaiser beschwört bei der Krönung die Verfassung, welcher Schwur von seinen Nachfolgern bei der Krönung, sowie von dem Regenten bei Antritt der Regentschaft geleistet wird.
§. 14. Der Kaiser ist geheiligt, unverletzlich und unverantwortlich.
§. 15. Der Kaiser führt den Oberbefehl über die gesammte bewaffnete Macht entweder persönlich oder durch seine Feldherren.
§. 16. Der Kaiser entscheidet über Krieg und Frieden.
§. 17. Der Kaiser empfängt und schickt Gesandte, und schließt mit fremden Mächten Verträge.
Bestimmungen in solchen Verträgen, welche dem Reiche neue Lasten auflegen, bedürfen der Zustimmung des Reichstages.
§. 18. Der Kaiser verkündet die Gesetze und erläßt die bezüglichen Verordnungen.
Jede Verfügung bedarf der Gegenzeichnung eines verantwortlichen Ministers.
§. 19. Der Kaiser ernennt und entläßt die Minister, besetzt die Aemter in allen Zweigen des Staatsdienstes und verleiht den Adel, Orden und Auszeichnungen.
§. 20. Im ganzen Reiche wird im Namen des Kaisers Recht gesprochen.
§. 21. Dem Kaiser gebührt das Recht der Begnadigung, der Strafmilderung und der Amnestirung, vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen in Ansehung der Minister.
§. 22. Das Münzrecht wird im Namen des Kaisers ausgeübt.
III. Abschnitt. Von dem Reichsbürgerrechte.
§. 23. Für alle Völker des Reiches gibt es nur Ein allgemeines östreichisches Reichsbürgerrecht. Ein Reichsgesetz wird bestimmen, unter welchen Bedingungen das östreich. Reichsbürgerrecht erworben, ausgeübt und verloren wird.
§. 24. In keinem Kronlande darf zwischen seinen Angehörigen und jenen eines anderen Kronlandes ein Unterschied im bürgerlichen oder peinlichen Rechte, im Rechtsverfahren oder in der Vertheilung der öffentlichen Lasten bestehen.
Die rechtskräftigen Urtheile der Gerichte aller östreich. Kronländer sind in allen solchen gleich wirksam und vollziehbar.
§. 25. Die Freizügigkeit der Person innerhalb der Reichsgränzen unterliegt keiner Beschränkung. Die Freiheit der Auswanderung ist von Staatswegen nur durch die Wehrpflicht beschränkt.
§. 26. Jede Art von Leibeigenschaft, jeder Unterthänigkeits- oder Hörigkeitsverband ist für immer aufgehoben.
Die Betretung des östreich. Bodens oder eines östreich. Schiffes macht jeden Sclaven frei.
§. 27. Alle östreich. Reichsbürger sind vor dem Gesetze gleich, und unterstehen einem gleichen persönlichen Gerichtsstande.
§. 28. Die öffentlichen Aemter und Staatsdienste sind für alle zu denselben Befähigten gleich zugänglich.
§. 29. Das Eigenthum steht unter dem Schutze des Reiches; es kann nur aus Gründen des öffentliches Wohles, gegen Entschädigung nach Maßgabe des Gesetzes, beschränkt oder entzogen werden.
§. 30. Jeder östreich. Reichsbürger kann in allen Theilen des Reiches Liegenschaften jeder Art erwerben, so wie jeden gesetzlich erlaubten Erwerbszweig ausüben.
§. 31. Die Freizügigkeit des Vermögens innerhalb der Reichsgränzen unterliegt keiner Beschränkung. — Abfahrtsgelder von den in das Ausland abziehenden Vermögenschaften dürfen nur in Anwendung der Reciprocität erhoben werden.
§. 32. Jede aus dem Unterthänigkeits- oder Hörigkeitsverbande, oder aus dem Titel des getheilten Eigenthums auf Liegenschaften haftende Schuldigkeit oder Leistung ist ablösbar, und es darf für die Zukunft bei Theilung des Eigenthums keine Liegenschaft mit einer unablösbaren Leistung belastet werden.
IV. Abschnitt. Von der Gemeinde.
§. 33. Der Gemeinde werden als Grundrechte gewährleistet: a) die Wahl ihrer Vertreter; b) die Aufnahme neuer Mitglieder in den Gemeindeverband; c) die selbstständige Verwaltung ihrer Angelegenheiten; d) die Veröffentlichung der Ergebnisse ihres Haushaltes, und in der Regel e) die Oeffentlichkeit der Verhandlungen ihrer Vertreter.
Die nähere Bestimmung dieser Grundrechte der Gemeinden, und insbesondere die Bedingungen für die Aufnahme in den Verband einer Gemeinde, enthalten die Gemeindegesetze.
§. 34. Die Einrichtung von Bezirks- und Kreisgemeinden zur Besorgung ihrer gemeinsamen inneren Angelegenheiten wird ein besonderes Gesetz bestimmen.
V. Abschnitt. Von den Landes-Angelegenheiten.
§. 35. Als Landesangelegenheiten werden erklärt:
I. Alle Anordnungen in Betreff 1. der Landeskultur; 2. der öffentlichen Bauten, welche aus Landesmitteln bestritten werden; 3. der Wohlthätigkeitsanstalten im Lande; 4. des Voranschlages und der Rechnungslegung des Landes; a) sowohl hinsichtlich der Landeseinnahmen aus der Verwaltung des dem Lande gehörigen Vermögens, der Besteuerung für Landeszwecke und der Benützung des Landeskredits, als b) rücksichtlich der Landesausgaben, der ordentlichen wie der außerordentlichen.
II. Die näheren Anordnungen inner der Gränzen der Reichsgesetze in Betreff 1. der Gemeindeangelegenheiten; 2. der Kirchen- und Schulangelegenheiten; 3. der Vorspannsleistung, dann der Verpflegung und Einquartirung des Heeres; endlich
III. die Anordnungen über jene Gegenstände, welche durch Reichsgesetze dem Wirkungskreise der Landesgewalt zugewiesen werden.
VI. Abschnitt. Von den Reichs-Angelegenheiten.
§. 36. Als Reichsangelegenheiten werden erklärt:
a) alle das regierende Kaiserhaus und die Rechte der Krone betreffenden Angelegenheiten; b) die völkerrechtliche Vertretung des Reiches und aller seiner Interessen, insbesondere der Abschluß von Verträgen mit fremden Staaten; c) die Beziehungen des Staates zur Kirche; d) das höhere Unterrichtswesen; e) das gesammte Heerwesen zu Land und die Seemacht; f) der Reichshaushalt, einschließlich der Krongüter und Reichsdomänen, unter welchen das bisher durch die Benennungen: Staats-, Cameral- oder Fiskalgüter bezeichnete Vermögen verstanden wird; die Reichsbergwerke, dann die Reichsmonopole, der Reichskredit, und alle Steuern und Abgaben zu Reichszwecken; g) alle Gewerbs- und Handelsangelegenheiten, einschließlich der Schifffahrt, der Zölle und Banken, des Münz- und Bergwesens und der Regelung von Maß und Gewicht; h) die Reichsverbindungen durch Wasser- und Landstraßen, Eisenbahnen, Post und Telegraphen, überhaupt alle Reichsbauten; i) alle die Wahrung der inneren Sicherheit des Reiches betreffenden Einrichtungen und Maßregeln; endlich k) alle Angelegenheiten, welche nicht durch die Reichsverfassung oder Reichsgesetze als Landesangelegenheiten erklärt werden.
VII. Abschnitt. Von der gesetzgebenden Gewalt.
§. 37. Die gesetzgebende Gewalt wird in Bezug auf die Reichsangelegenheiten von dem Kaiser im Vereine mit dem Reichstage, in Ansehung der Landesangelegenheiten von dem Kaiser im Vereine mit den Landtagen ausgeübt.
VIII. Abschnitt. Von dem Reichstage.
§. 38. Der allgemeine östreich. Reichstag soll aus zwei Häusern: dem Oberhause und dem Unterhause bestehen, und wird alljährlich im Frühjahre von dem Kaiser berufen.
§. 39. Der Reichstag versammelt sich in Wien, kann aber von dem Kaiser auch an einen andern Ort berufen werden.
§. 40. Das Oberhaus wird gebildet aus Abgeordneten, welche für jedes Kronland von dessen Landtage gewählt werden.
§. 41. Die Zahl der Abgeordneten für das Oberhaus beträgt die Hälfte der verfassungsmäßigen Zahl des Unterhauses.
Die Vertheilung dieser Zahl wird durch das Wahlgesetz dergestalt bestimmt werden, daß jedes Kronland zwei Mitglieder seines Landtages als Abgeordnete zu senden hat, und die übrige Zahl nach dem Verhältnisse der Bevölkerung unter alle Kronländer vertheilt wird.
§. 42. Die beiden aus jedem Kronlande zum Reichstage abgeordneten Landtagsmitglieder müssen im Vollgenusse der bürgerlichen und politischen Rechte, östreichische Reichsbürger wenigstens seit fünf Jahren, und mindestens vierzig Jahre alt sein.
Die anderen Mitglieder des Oberhauses können von den Landtagen nur aus jenen Reichsbürgern gewählt werden, welche die vorstehenden allgemeinen persönlichen Eigenschaften besitzen, und im Reiche wenigstens fünfhundert Gulden Konventionsmünze an direkter Steuer bezahlen.
In den Kronländern, wo die Zahl solcher Reichsbürger, welche fünfhundert Gulden Konventionsmünze direkte Steuer bezahlen, nicht das Verhältniß von eins auf sechstausend Seelen erreicht, wird sie durch die der Besteuerung nach zunächst folgenden Reichsbürger des Kronlandes bis zu diesem Verhältnisse vollzählig gemacht.
§. 43. Das Unterhaus wird durch direkte Volkswahl gebildet.
Wahlberechtigt ist jeder östreichische Reichsbürger, welcher großjährig, im Vollgenusse der bürgerlichen und politischen Rechte ist, und welcher entweder den durch das Wahlgesetz bestimmten Jahresbetrag an direkter Steuer bezahlt, oder ohne Zahlung einer direkten Steuer, nach seiner persönlichen Eigenschaft in einer Gemeinde eines östreichischen Kronlandes das aktive Wahlrecht besitzt.
§. 44. Die Wahlen für das Unterhaus geschehen nach den Bezirken, und an den Orten, welche das Wahlgesetz bestimmt; dasselbe setzt auch die Zahl der Abgeordneten nach der Bevölkerung fest. Diese Zahl ist dergestalt zu bestimmen, daß auf je Einhunderttausend Seelen wenigstens Ein Abgeordneter entfällt.
Das Wahlgesetz wird den in dem vorstehenden Paragraph erwähnten Jahresbetrag der direkten Steuer in jedem Kronlande mit Beachtung der eigenthümlichen Verhältnisse desselben festsetzen und dabei als Grundsatz festhalten, daß derselbe für das Land und für die Städte bis 10,000 Seelen nicht unter 5 Gulden Conv. M., und für Städte über 10,000 Seelen nicht unter 10 Gulden Conv. M. betragen, und in keinem Falle höher als mit 20 Gulden Conv. M. bestimmt werden darf.
§. 45. Um in das Unterhaus gewählt werden zu können, muß man selbst wahlberechtigt, im Vollgenusse der bürgerlichen und politischen Rechte, österreichischer Reichsbürger wenigstens seit fünf Jahren, und mindestens 30 Jahre alt sein.
§. 46. Jede Stimmgebung bei den Wahlen zum Ober- und Unterhause ist mündlich und öffentlich.
§. 47, Gewählten, welche ein öffentliches Amt bekleiden, darf der Urlaub nicht versagt werden.
§. 48. Nimmt ein Mitglied des Reichstags ein besoldetes Staatsamt an, so muß es sich einer neuen Wahl unterziehen.
§. 49. Die Mitglieder des Oberhauses werden auf die Dauer von 10, jene des Unterhauses auf die Dauer von 5 aufeinander folgenden Jahren gewählt. Sie sind nach Ablauf ihres Mandats wieder wählbar.
§. 50. Die Mitglieder des Oberhauses empfangen keine Entschädigung, jene des Unterhauses erhalten für jede Session ein Entschädigungs-Pauschale.
§. 51. Niemand kann zugleich Mitglied des Oberhauses und des Unterhauses sein.
§. 52. Von jedem Mitgliede des Reichstages wird bei dem Eintritte in denselben der Eid dem Kaiser und auf die Reichsverfassung geleistet.
§. 53. Die Abgeordneten dürfen keine Instruktionen annehmen, und nur persönlich ihr Stimmrecht ausüben.
§. 54. Jedem Hause des Reichstags steht das Recht zu, die Wahlmandate seiner Mitglieder zu prüfen und über deren Zulassung zu entscheiden.
§. 55. Jedes Haus ernennt durch absolute Stimmenmehrheit seinen Präsidenten und seine Vicepräsidenten für die Dauer der Session.
§. 56. Kein Haus kann einen Beschluß fassen, wenn nicht die Mehrheit der verfassungsmäßigen Zahl seiner Mitglieder versammelt ist.
§. 57. Geheime Stimmgebung — mit Ausnahme der vorzunehmenden Wahlen — findet in keinem Hause statt.
§. 58. Ein Beschluß kann nur durch absolute Stimmenmehrheit zu Stande kommen. Bei Stimmengleichheit ist der in Berathung gezogene Antrag als verworfen anzusehen.
§. 59. Die Reichstagssitzungen sind öffentlich; doch hat jedes Haus das Recht, über den von dem Präsidenten oder von wenigstens 10 Mitgliedern gestellten Antrag vertrauliche Sitzungen zu halten.
§. 60. Nur Reichstagsmitglieder können in dem Hause, welchem sie angehören, Bittschriften einbringen.
§. 61. Deputationen dürfen auf dem Reichstage nicht zugelassen werden.
§. 62. Kein Mitglied des Reichstages darf außerhalb des Reichstages wegen Aeußerungen in den Sitzungen zur Rechenschaft gezogen, noch auch gerichtlich verfolgt werden.
§. 63. Ein Mitglied des Reichstages darf, so lange derselbe versammelt ist, nur mit Genehmigung des Hauses, welchem dasselbe angehört, verhaftet oder verfolgt werden, mit Ausnahme der Ergreifung auf frischer That.
§. 64. Jedes Haus hat seine Geschäftsordnung innerhalb der durch diese Verfassung bestimmten Grundsätze selbst festzustellen. Die geschäftlichen Beziehungen des Ober- und Unterhauses zu einander werden durch eine Uebereinkunft der beiden Häuser geregelt.
§. 65. Dem Kaiser, sowie jedem der beiden Häuser, steht das Recht zu, Gesetze vorzuschlagen.
§. 66. Die Uebereinstimmung des Kaisers und der beiden Häuser des Reichstages ist zu jedem Gesetze erforderlich. Anträge auf Erlassung von Gesetzen, welche durch eines der beiden Häuser oder durch den Kaiser abgelehnt worden sind, können in derselben Session nicht wieder vorgebracht werden.
§. 67. Dem Reichstage steht die Theilnahme an der Gesetzgebung über jene Angelegenheiten zu, welche in dieser Reichsverfassung als Reichsangelegenheiten bezeichnet sind.
§. 68. An der Gesetzgebung über die Reichsangelegenheiten nehmen die Abgeordneten aus allen Kronländern Theil. Diese gemeinsame Theilnahme findet auch rücksichtlich der Gesetzgebung über das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung und das Gerichtsverfahren Statt.
Insoferne aber in Ungarn, Siebenbürgen, Croatien und Slavonien, sammt dem croatischen Küstenlande und Fiume, für die eben angeführten Zweige der Gesetzgebung eigene, von jener für die übrigen Kronländer abweichende gesetzliche Normen und Einrichtungen bestehen, wird für diesen Theil der Gesetzgebung die Wirksamkeit der Landtageder zuerst genannten Kronländer aufrechterhalten.
Es wird jedoch eine Aufgabe der Landtage dieser Kronländer sein, die bisherige Gesetzgebung in den erwähnten Zweigen einer Revision zu unterziehen, um baldigst die wünschenswerthe Uebereinstimmung der Gesetzgebung in allen Theilen des Reiches herbeizuführen.
Bis dieses erfolgt, haben die Abgeordneten desjenigen Kronlandes, in welchem eine von den übrigen Kronländern verschiedene Gesetzgebung in genannten Zweigen besteht, sich der Theilnahme an den Verhandlungen hierüber am Reichstage zu enthalten.
§. 69. Der Kaiser vertagt und schließt den Reichstag, kann auch zu jeder Zeit die Auflösung des ganzen Reichstages oder eines seiner Häuser anordnen.
Wird der Reichstag vertagt, oder auch nur eines der Häuser aufgelöst, so sind die Sitzungen in beiden Häusern allsogleich einzustellen.
Die Wiederberufung des Reichstages muß, im Falle der Auflösung, innerhalb drei Monaten nach derselben erfolgen.
(Schluß folgt.)
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@facs1354
[ 224 ] Aus Franken, 7. März.
Als ich in meinem letzten Schreiben von der schmählichen Behandlung unserer politischen Gefangenen berichtete, hoffte ich Ihnen heute das erfreuliche Resultat ihrer Freisprechung vor den Assisen mittheilen zu können. Hierin hatte ich die Rechnung ohne die hochlöbliche baierische Justizverwaltung gemacht. Es war nämlich schon bekannt gemacht, daß die Assisenverhandlungen am 23. Februar beginnen sollten, spät genug, denn unsere armen Gefangenen schmachten größtentheils schon 6 Monate im Gefängniß, der barbarischsten Willkühr preisgegeben! Kaum hatten jedoch mehrere Geschworene, vorlauter Weise, nach Einsicht der höchst nichtssagenden Anklageakten, im Voraus ihr Nichtschuldig abgegeben, als die Regierung, davon Wind erhaltend, auf wahrhaft absolutistisch-willkührliche Weise ohne Weiteres die Eröffnung der Sitzungen auf einen vollen Monat, auf den 23. März hinausschob; blos darum, weil jene Herren in Glacehandschuhen fürchten, die Volksmänner möchten, von Neuem von der „Preßfreiheit und andern Lastern der Jetzt- [1355] zeit“ Gebrauch machend, Ihnen, den wohlgemästeten Volksblutsaugern manche schlaflose Nacht auf ihren seidenen Ruhebetten bereiten. „Sie sind die Kerkerluft schon lange gewohnt, also wird es ihnen auf diese lumpigen 4 Wochen auch nicht ankommen!“ In „lumpigen 4 Wochen“ hoffen sie die „Verbrecher“ noch völlig mürbe zu machen. In der Stadt München dagegen traten die Assisen richtig am 23. Februar zusammen, denn dort galt es blos über Mörder das Nichtschuldig auszusprechen, nicht über „politische Verbrecher.“ Sonach verstehen sich die baierischen Richter besser auf die Bibel als auf ihre Gesetzbücher. Denn auch dort wurde der Mörder Barnabas freigegeben, der politische Verbrecher Jesus aber verurtheilt.
In der vergangenen Woche ward die Stadt Erlangen in eine eigenthümliche Bewegung und Aufregung versetzt durch die Anwesenheit von Johannes Ronge. Ronge war bekanntlich aus München durch die brutalste Polizeiwillkühr ausgewiesen worden. In Erlangen verschaffte ihm das Volk glänzende Genugthuung.
Wie man uns aus München schreibt, war dort am 26. Februar allgemein die Nachricht verbreitet, in Nürnberg und Bamberg sei die Republik proklamirt. Die absichtliche polizeiliche Verbreitung dieser Nachricht war bewerkstelligt von den ultramontanen Bestien, (die ganz offen den Windischgrätz für ihren zweiten Herrgott anerkennen,) um dadurch das Volk zu einem Krawall aufzuregen und dann dem baierischen Volke den schon lange in Nymphenburg ausgebackenen Belagerungszustand aufzutischen. Doch das Volk ging, obwohl in große Spannung versetzt, nicht in die gar zu plumpe Falle.
Den Franken steht ein höchst schmeichelhafter Besuch bevor. Der lichtscheue Pater Stamsriedl (Abel) hat telegraphirt, daß Se. Heiligkeit, sobald seine schwarznächtlich-geisterhaften Besuche zu Nymphenburg zu dem gewünschten Resultate geführt hätten, er nach seinem Gute Stamsriedl eine Reise machen und dabei die fränkische Stadt Bayreuth berühren würde.
Die beliebten Kroatenscenen machen die Reise um die Welt! In Franken hat die Stadt Bayreuth den Reigen eröffnet. An einem der letztvergangenen Sonntage unterhielten sich in einem dortigen stark besuchten Wirthshause mehrere Arbeiter und Landleute von der „gar zu sklavischen Behandlung der Soldaten.“ Kaum hatte einer der am andern Tische sitzenden Kavalleristen seinen gottbegnadeten Stand nennen hören, als er, ohne auch nur die geringste Ursache zu haben, über einen der wehrlosen Arbeiter herfiel, und ihm mit einem eisenbeschlagenen Prügel einen Schlag über den Kopf versetzte, daß der Unglückliche sogleich zusammenstürzte. Kaum hatte jener Unmensch das Signal gegeben, als die andern Reichsmordgesellen über die Arbeiter und Bauern auf kannibalische Weise mit blanken Säbeln herfielen. Unterdessen hatte sich der erste Arbeiter von seiner Ohnmacht so zusammengerafft, daß er mit Mühe, unter erbärmlichem Stöhnen aus dem Hause keuchen konnte, um sich auch jetzt noch aus der Mördergrube zu retten, als ein anderer der Mordsoldaten durch die aufgerissene Thüre auf die Straße nachstürzte und ihm sein gezogenes Faschinenmesser (eine Art kleiner Säbel) durch den Hinterkopf hindurch in die Hirnschale rannte, so zwar, daß das Heft abbrach und die Klinge in dem Kopfe des Armen stecken blieb. Dennoch schleppte sich der arme Teufel noch bis zu dem nächsten Wundarzt, unter dessen Pflege er nach 2 Stunden der furchtbarsten Qualen unter mitleiderregendem Wimmern und Stöhnen den Geist aufgab. Während in dem Wirthshause die Metzelei gegen die Unbewaffneten fortgesetzt wurde, wobei mehrere schwer verwundet wurden, andere die Flucht ergriffen, stürzt sich ein zweiter Reichsunmensch einem entflohenen Arbeiter mit einem riesenmäßigen Holzscheite nach, und da er sein Opfer nicht mehr erreichen kann, so wendet er sich mit seinem Mordstreiche gegen einen gerade des Weges kommenden Bürger, einen 73jährigen, sage drei und siebenzigjährigen, Greis (seines Gewerbes ein Schmied), und vollendet sein Henkerstück mit solch' scheußlicher Bravour, daß das Gehirn des Getroffenen buchstablich auf das Pflaster träufelte. Der verstümmelte Greis ward zwar von mehreren Bürgern in seine Behausung getragen, aber sogleich erklärten die herbeigerufenen Aerzte, daß er kaum gerettet wrrden könne, wenn aber, so wäre so viel sicher, daß er blödsinnig würde. Der Stadtkommandant, anstatt sich selbst auf den Schauplatz solcher Schandthaten zu begeben, schickte blos einfach eine Patrouille und als Unteroffizier ein in der ganzen Stadt wegen seiner Versoffenheit berüchtigtes Subjekt. Natürlich ergriffen diese sogleich Partei für ihre sauberen Brüder, und zwar so, daß besagter Unteroffizier ebenfalls mit gezogenem Schleppsäbel einem Ausreiß nehmenden Bauern en carrière nachtrottirte, ihm in das Schulterblatt tief einhieb, und ihn blutend noch obendrein „wegen Widersetzlichkeit“ auf die Polizei schleppte. Und dieser Kerl ist zum Offizier vorgeschlagen. Ob eine quasi-Untersuchung gegen das Militär eingeleitet, davon hört man nichts; und wenn — das Resultat kann nicht zweifelhaft sein: die Schuldigen avanciren zu Unteroffizieren und werden vorgeschlagen für das Kreuz pour le mérite.
Noch ein anderes gleich sauberes Heldenstück vollbrachten jüngst diese sauberen Reichsbrüder. Der sehr gemäßigt-demokratische Redakteur der „Bayreuther Zeitung,“ Dr. Würzburger, hatte einen gerade nicht sehr anstößigen Artikel gegen den dortigen hochgewrangelten Oberst und Stadtkommandanten geschrieben, wodurch das gesammte Offizierkorps, aus wohlbegreiflichen Gründen, so in Wuth versetzt wurde, daß es beschloß, Banditen in Person ihrer „Hundsgemeinen“ anzuwerben. 12 Uhr um Mitternacht, als sie den Redakteur bereits im Bette vermutheten, stellten sich jene Nachtsöhne unter seinem Fenster auf, vor ihnen eine Rotte von 20 kommandirten Gemeinen (jene ritterlichen Vaterlandsvertheidiger waren zu feige und schwach, um Steine heben zu können), welche auf Kommando so furchtbare Steine in das Schlafzimmer ihres Opfers zu schleudern begannen, daß Fenstergesimse und Möbeln zersplitterten.
Ein eigenes Spiel des Zufalls wollte es, daß jener diese Nacht gerade nicht zu Hause war, sonst wäre er zweifelsohne dem schnödesten feigherzigsten Mordanschlage zum Opfer gefallen, denn morgens fand man auf seinem Kopfposter zwei große 10 bis 12 Pfund schwere Steine, welcher Umstand deutlich genug für die Absicht des Mordes sprach. Kurzum jene Baschkirenritter setzten ihre hundsgemeinen Angriffe so lange fort, bis Würzburger zurücktrat und die Redaktion der Bayr. Ztg. in gefügigere Hände kam. Das ist seine Anarchie.
Da Ihr Blatt bisher mit so vielem Glücke die czechischen Don Quischotterieen enthüllt und dem Gelächter ihrer Leser preisgegeben hat, so glaube ich Ihnen auch nicht folgenden Artikel aus dem „Nürnberger Correspondenten“ vorenthalten zu dürfen, der wiewohl vom heulerisch-constitutionellen Standpunkte aus geschrieben, doch immerhin ein schätzenswerthes Dokument zur Beurtheilung dieser Fanatiker mit der Narrenkappe am Kremsierer Reichstage sein möchte. Es heißt dort unter der Ueberschrift: Kremsier den 2. März.
„Die Czechen gebehrden sich wie rasend, wenn das Wort „Frankfurt“ im Saale genannt wird, ja einer von ihnen, Trojan, bekommt Zuckungen, und reißt Gesichter, als ob er vom Teufel besessen wäre, so oft ein Redner sich beigehen läßt, vom Parlamente der „Schwaben“ zu sprechen. Dieser grenzenlose Haß gegen Alles, was deutsch heißt, läßt die wahren Vaterlandsfreunde an einer glücklichen Lösung der Gesammtaufgabe des Reichstages zweifeln! [Kein wahrer Vaterlands- und Volksfreund hat auf diesen Reichstag Vertrauen gesetzt.] Die Unbefangenen sehen ein, daß keine Einigung möglich, da die Czechen und die „Polen im Frack“ auf dem losesten Föderativsystem beharren und lieber dem Reichstag als ihren Trennungsgelüsten vale sagen würden. Eine trübe Aussicht für die Zukunft! [Ei, was hat so ein östreichischer Reichstag mit der Zukunft zu thun, der gehört ja nicht einmal der Gegenwart an.] Die besten [?] Männer des Vaterlandes fangen an, kleinmüthig zu werden! [die armen Constitutionellen!] Aus welchen Elementen die czechische Partei besteht, wird ersichtlich durch Nennung einiger bekannten Charaktere, die zu ihren Stimmführern zählen. Da ist der böhmische Landeshistoriograph Palacky, ein tüchtig politisches Talent, jedoch von nationalem Schwindel so ergriffen, daß er bloß darum aus dem Constitutionsausschusse schied, weil seinem Föderativsystem herber Widerspruch begegnete. So oft Jemand von Centralisation spricht, fängt er vor Wuth zu weinen an. Sein Nachfolger in diesem Ausschusse, Strobach, hat sich als Präsident durch 2 Monate unmöglich gemacht, weil es sich täglich mehr herausstellte, daß er ein fanatischer [uröchsischer] Czeche und einer der leidenschaftlichsten Parteiführer war. Rieger ist ein geistreicher Mann bis auf seinen „Schwabenhaß“, den er nur in seltenen Fällen zu verbergen weiß. Die Uebrigen angeln mehr oder minder nach Beamtenstellen [getroffen!] und ließe man ihnen das Beamtenmonopol, sie wären mit Allem zufrieden. Sie beten nur deßhalb nach, was ihre Stimmführer sagen, weil sie von der Ueberzeugung durchdrungen sind, daß die fettesten Amtspfründen ihnen zufallen müßten, wenn Oestreich ein Föderativstaat würde. [?] Der originellste Kauz dieser Partei bleibt unstreitig Jelen, der Reichstagsordner oder „Reichsdirektor“. Kriechend gegen Vorgesetzte, ist er grob, saugrob gegen Untergebene. Er haßt als Registraturbeamter Alles, was höhere Bildung hat, namentlich die Journalisten sind ihm ein Dorn im Auge. Als Vater von 10 unversorgten Kindern ist er Speichellecker der Minister und war wirklich auch schon so glücklich, zwei seiner Racker unterzubringen, den einen im Telegraphenbureau, den andern als Kopist im Ministerium des Innern. So oft nicht im Sinne des Ministeriums abgestimmt wird, bleibt er sitzen und auf allenfallsige Vorwürfe antwortet er: Aber Freundchen bedenkt doch, Ihr seid ledig, Ihr könnet wohl stimmen wie Ihr wollt, aber ich, ich habe zwei Söhne im Ministerium, was thäte ich, wenn sie brodlos würden? [Und dieser Mensch ist Vertreter von 50,000 Staatsbürgern. Wahrlich, das böhmische Volk ist in guten Händen!] Er hat sich als Ordner der ganzen Oekonomie bemächtigt, er schafft Alles an Papier, Federn, Tinte, Oblaten, Bleistift und Siegellack herbei, ja wenn es anginge, würde er auch eine Branntweinschenke im Reichstagsgebäude einrichten, blos um bei Allem ein kleines Profitchen zu machen. Acht Tage vor der Wahl bettelte er die Deputirten aller Farben, sie möchten ihn doch nicht unglücklich machen; kaum aber ist er gewählt, so beginnt auch seine Rohheit, seine Indolenz, seine Arroganz und Frechheit von Neuem. So hat er vor Kurzem nach Prag telegraphirt, man möchte seiner Familie sagen, er werde heute ankommen, seine Frau möge ihm ein warmes Bett herrichten. Diese durchaus wahre Schilderung möge zum Beweise dienen, welche Elemente die czechische Partei hierorts vereinigt. Am 15. März erwartet man in Kremsier den Kaiser, die Zimmer werden bereits unter Anleitung und Hülfe Hrn. Jelens hergerichtet.
Sonntag, den 4. März, marschirten zwei neue Kompagnieen in die Kronacher Umgegend, weil dort der Geist der Unzufriedenheit von Neuem in hellen Aufruhr auszubrechen droht, vorzüglich auch, weil die dortigen Bauern an einem unmenschlichen und höchst verhaßten Schergen der Forstpolizei blutige Gerechtigkeit geübt, und sich der Verhaftung der Hauptbetheiligten in Masse widersetzt haben. Doch haben sie sich, nachdem ihr Zweck, Vertheidigung der Mitschuldigen erreicht, wieder zerstreut. Vielleicht bringen die Gewaltmaßregeln der abgesandten Reichspolizisten doch noch einen unglücklichen Aufstand zu Wege, was die Reaktion wirklich zu bezwecken scheint.
Denn zugleich ist der Befehl ertheilt worden, schleunigst die ganz unbedeutende Beste Kronach (bisher Gefängniß für politische Verbrecher, in dessen „thränenreichen Mauern“ auch dem Reichsbalancirmeister Eisenmann durch 15 schwere Kettenjahre seine „Begeisterung für die Monarchie“ eingeschmiedet wurde) in Vertheidigungszustand zu setzen, (gewiß nicht gegen die Russen) und die dortstehende Infanterie und Artillerie nebst 5 Kanonen, durch weitere 4 Kanonen und reitende Artillerie zu verstärken.
In Unterfranken ist das Volk schon viel weiter vorgeschritten. Dort haben die Bewohner des Bezirkes Orb offen die Fahne des Aufstandes gegen die dort liegende drückende Besatzung von 80 Mann aufgesteckt und sich zu Tausenden zusammengerottet. Es kam zwischen den beiden Parteien am 3. März zu einem förmlichen Gefecht, zumal da die „Rebellen“ sehr gut mit Flinten bewaffnet sind, die Soldaten wurden aus dem Felde geschlagen, wobei von Letzteren 2 leicht verwundet wurden und von 2 Schwerverwundeten einer in den Händen des Volks zurückgelassen werden mußte. Auch dieses zählte mehrere Verwundete. Die Besatzung kam Nachts in üblem Zustande in Aschaffenburg an, worauf noch in der Nacht des 4. Märzes 300 Mann mit 6 Kanonen auf einem Dampfschiffe gegen die „Rebellen“ geschickt wurden. Morgens folgten andere 100 Mann. Ob noch einmal die blutig eisernen Phalanxen den Aufruhr dämpfen, ob noch einmal das Volk sich freiwillig zur Ruhe begeben wird, die Folgen müssen es zeigen.
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@facs1355
Bruchsal, 7. März.
Folgender Protest ist von sämmtlichen politischen Gefangenen dahier, welche bereits ihr Anklageerkenntniß erhalten und vor das Geschwornengericht gestellt werden, unterzeichnet, an das Justizministerium in Karlsruhe abgesandt worden: „Die Unterzeichneten haben in Erfahrung gebracht, daß die Regierung die Aburtheilung Struve's von der der übrigen, vom Septemberaufstande Angeschuldigten trennen und selbst diese nur in einzelnen Gruppen vor Gericht stellen will. Die Absichten, welche die Regierung hierbei leiten, sind leicht zu durchschauen. Sie hält die Verurtheilung Struve's durch die aus dem Privilegium eines Census hervorgegangenen Geschwornen für unzweifelhaft, und um sich auch der Verurtheilung der übrigen Angeschuldigten zu vergewissern, zerreißt sie die Verhandlungen, wodurch nicht allein den Geschwornen der ganze Zusammenhang des Prozesses aus den Augen gerückt, sondern auch das Interesse des Publikums davon abgelenkt wird. Sämmtliche Angeschuldigten aber sind Genossen Struve's, und deßhalb muß ihre Aburtheilung verbunden bleiben. So ist es bisher bei allen Monsterprocessen in Frankreich, England, Belgien etc. gewesen; ja sogar in dem absolutistischen Preußen wurde Mieroslawsky nicht allein, sondern mit sämmtlichen Genossen vor Gericht gestellt. Wir, die wir bereits unser Anklageerkenntniß erhalten, „protestiren demnach gegen dieses einer zeitgemäßen Strafrechtspflege unwürdige Verfahren und verlangen vielmehr, daß alle Angeschuldigten zusammen auf die Anklagebank kommen und vom Beginne bis zum Schlusse der Verhandlungen Zeugen der Letzteren bleiben“
Gefängniß Bruchsal, 2. März 1849.
Max Cohnheim. Eduard Rosenblum. Carl Friedr. Bauer. S. Borkheim. H. Baumann. Pedro Düsar. H. Lefevre. C. Schnepf.
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@facs1355
[ !!! ] Frankfurt, 9. März.
National-Versammlung.
Simson präsidirt.
Tagesordnung: Ergänzungswahlen für den Wehrausschuß und zweite Lesung der letzten Paragraphen der s. g. Grundrechte.
Vor derselben wird die Erklärung der hannöverschen Regierung den übrigen 10,000 Noten und Nötchen und Schwerenöthen der landesväterlichen Regierungen des einigen Deutschlands angereiht.
Geht an den Verfassungsausschuß.
Ich bin doch neugierig, wie dieser Ausschuß nach allen diesen Noten singen wird.
Jucho (der konfuse Abgeordnete von Frankfurt) interpellirt etwas über die Wechselordnung. (Kein Mensch hört auf ihn) An einigen Orten würden die Paragraphen der Wechselordnung von den Partikularregierungen nicht eingehalten. (Was das für eine Neuigkeit ist).
Die Tagesordnung führt zur Wahl für den Wehrausschuß.
Die 119 von der Linken geben keine Wahlzettel ab und protestiren, weil die Vorgeschlagenen sämmtlich Stockkonservative und Urheuler sind.
Folgt § 44 (Art. 9 der Grundrechte) und wird ohne Diskussion so angenommen:
„Jedes Grundstück soll einem Gemeindeverbande angehören. Beschränkungen wegen Waldungen und Wüsteneien bleiben der Landesregierung vorbehalten.“
§ 45 (Artikel 10):
„Jeder deutsche Staat soll eine Verfassung mit Volksvertretung haben. Die Minister sind der Volksvertretung verantwortlich.“
In beiden Paragraphen hatte der schwachsinnige Bes[e]ler „soll“ statt „muß“ eingeschmuggelt.
§ 45 wird diskutirt.
Die Minorität hat zu § 45 beantragt:
1. Die Wahl der Volksvertreter erfolgt direkt, ohne Ausschluß einer Klasse von Einwohnern und unabhängig von einem Census.
(Wigard. Schüler aus Jena. H. Simon).
2. Der periodische Zusammentritt der Volksvertretung in den einzelnen Staaten soll durch die Landesverfassung festgestellt werden.
(Schüler aus Jena. Schreiner. Wigard. H. Simon).
Uhland amendirt:
„Keine Landesverfassung eines deutschen Einzelstaates darf einseitig von der Regierung gegeben oder abgeändert werden.“
Nauwerk beantragt namentliche Abstimmung für das Minoritätserachten 1.
§ 45 wird angenommen.
Minoritätserachten 1 wird mit 300 Stimmen gegen 131 abgelehnt.
Minoritätserachten 2 und mehrere Amendements von Links werden ebenso verworfen.
Das Amendement Uhland:
„Unter keinen Umständen darf eine Landesverfassung einseitig von der Regierung gegeben oder abgeändert werden,“
wird mit 226 Stimmen gegen 204 abermals verworfen.
Also die Octroyirung zum zweiten Male und definitiv sanktionirt von der s. g. deutschen National-Versammlung!!
§ 46.
„Die Volksvertretung hat eine entscheidende Stimme bei der Gesetzgebung, bei der Besteuerung, bei der Ordnung des Staatshaushaltes; auch hat sie, wo zwei Kammern bestehen, jede für sich das Recht des Gesetzvorschlags, der Beschwerde, der Adresse, so wie der Anklage der Minister.
„Die Sitzungen der Landtage sind in der Regel öffentlich.“
Ohne Diskussion angenommen.
Auch er ist gegen die erste Lesung reaktionär kastrirt.
Ein Minoritätserachten:
„Die Regierung des deutschen Einzelstaates hat nur ein aufschiebendes Veto gegen die Beschlüsse der Volksvertretung,“
wird in namentlicher Abstimmung mit 279 Stimmen gegen 157 verworfen.
Artikel 11. § 47.
„Den nicht deutsch redenden Volksstämmen Deutschlands ist ihre volksthümliche Entwicklung gewährleistet, namentlich die Gleichberechtigung ihrer Sprachen, soweit deren Gebiete reichen, in dem Kirchenwesen, dem Unterrichte, der innern Verwaltung und der Rechtspflege.“
Artikel 12. § 48.
„Jeder deutsche Staatsbürger in der Fremde steht unter dem Schutze des Reichs.“
Beide Paragraphen werden ohne Diskussion angenommen.
Die Grundrechte und Tagesordnung sind erledigt.
Eisenstuck beantragt mit 78 Mitgliedern der Linken in vielen Erwägungen dringlich, die zweite Lesung des Wahlgesetzes zurecht zu machen und zwar, wenn der Verfassungs-Ausschuß keine Zeit hat, durch das Büreau und es auf die nächste Tagesordnung zu setzen.
Arndts beantragt: den Verfassungsentwurf, wie er zur zweiten Lesung vorbereitet ist, im Ganzen (mit einziger Ausnahme des Abschnitts vom „Reichsgericht“) der Versammlung zu Händen kommen zu lassen, und ihr diesen Entwurf mindestens 2 bis 3 Tage vor der Berathung zur Durchsicht zu geben.
Dieser Antrag geht auch von der Coalition aus, will aber nur eine Verzögerung der zweiten Lesung, ohne in dieser Zeit das Wahlgesetz vornehmen zu wollen.
Die Dringlichkeit des Eisenstuck'schen Antrags's wird (Linke und linkes Centrum) anerkannt. (Ah! Ah!)
Soiron wünscht den Abschnitt „vom Reichsgericht“ auf die nächste Tagesordnung zu setzen.
Eisenstuck empfiehlt seinen dringlichen Antrag. (Rechts tobt mans Die Rechte wird überhaupt wieder von Tage zu Tage frecher.) Besonderr spricht sich E. gegen die Verstümmelungen des Ausschusses aus. Diese- habe nur das Recht, die angenommenen Anträge zur zweiten Lesung zu. sammenzustellen, nicht zu revidiren, und dies sei die Arbeit von einer Stunde
Auf einige entschiedene Aeußerungen E's. macht man rechts furchtbaren Skandal, und Simson ruft den Redner zur Ordnung. Er legte der Rechten unmoralische Motive unter, weil sie die zweite Lesung der Verfassung beschleunigen will, und das Wahlgesetz zurückschieben. (Bravo links.)
Biedermann quatscht gegen Eisenstuck's Antrag und wird ausgelacht. Angesichts der Kriegsgefahr müsse zuerst die Einheit Deutschlands festgestellt werden und die Verfassung. (Gelächter und Verhöhnung von Links.)
Simon von Trier. Die Gründe, weshalb wir das Wahlgesetz zuerst berathen haben wollen, können wir vor ganz Deutschland aussprechen. — Diese Versammlung besteht jetzt aus drei Hauptpartheien; den Erbkaiserlingen, den Republikanern, dem Direktorial-Extrakt. (Heiterkeit.) Keine dieser 3 Parteien kann ohne Annäherung einer Andern zu einer Majorität kommen. — Es scheint angenommen zu werden, daß wir (links) die Annähernden sein sollen. Um aber zu wissen, welcher von beiden Parteien wir uns nähern sollen, dazu ist die vorherige zweite Abstimmung über das Wahlgesetz der beste Probierstein. (Ungeheurer Beifall.) Aber Ihre Parteien je einzeln wollen erst mit uns die Verfassung präpariren, um dann unser in erster Lesung errungenes Wahlgesetz zu beschränken. (Bravo.) — Wir (Republikaner) sind klar über unsere Handlungsweise, wir werden unter jeder Bedingung wissen, was wir zu thun haben, falls man uns die paar mühevoll errungenen (lumpigen) Volksfreiheiten wieder entreißen wollte. — Geschieht dies, so ist es uns ganz gleichgültig, ob die Verfassung „von Parlamentswegen“ zusammengeschweißt wird, oder ob wir von obenher (von Gottesgnaden) damit beglückt werden. (Lauter Beifall.)
Plathner (mit Pfui! und Gelächter empfangen). Die Geschichte wird Zeugniß ablegen, welche Parthei von jeher ehrlich war in dieser Versammlung. — (Hohngelächter der Gallerien.) Er ist gegen Eisenstuck's Antrag. Dieser preuß. Assessor nennt es schimpflich, daß eine Parthei des Hauses durch Abgeordnete mit einer Regierung verhandelt — (Tumult links.) Herr Pl meint damit die Abgeordneten der Oestreicher an das östreichische Ministerium, die jetzt dort sind, vergißt aber ganz, wie der „edle Gagern“ nach Berlin reiste. — Zuletzt spricht er von der mala fides der Linken und wird ebenfalls zur Ordnung gerufen.
Vogt spricht sich für den Eisenstuck'schen Antrag und verhöhnend gegen Plathner und die spezifischen Erbkaiser-Preußen aus. — Ueber das Verhältniß zu Dänemark und Rußland spricht er bittere Worte.
Eine Abstimmung über den Schluß der Debatte bleibt zweifelhaft, weshalb Cicero-Rieser noch das Wort bekommt, welcher gegen Eisenstuck und vom „preußischen“ Erbkaiserstandpunkt spricht. — Seine tugendreichen Vaterlands-Phrasen werden rechts mit erzwungenem Beifall aufgenommen. — Die Debatte wird geschlossen.
Der Antrag von Eisenstuck wird in namentlicher Abstimmung mit 260 Stimmen gegen 182 verworfen.
Die nächste Sitzung: Montag. Tagesordnung: Reichsgericht (zweite Lesung)
Die Versammlung trennt sich nach 2 Uhr in sehr gereizter Stimmung.
Französische Republik.
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@facs1355
[ 12 ] Paris, 10. März.
Der zweite Angeklagte ist Flotte, Koch. Die Revolution von Februar hatte ihm die Pforte des Gefängnisses geöffnet, worin er, wie Blanqui, desselben „politischen Verbrechens“ wegen geschmachtet. Das ist das Einzige, was gegen ihn vorliegt. Er hatte sich der großen Manifestation angeschlossen, war dem Anklageakte zufolge, in die Kammer gedrungen, und hat dort dem Moniteur zufolge die Worte gesprochen: Lasset keine Repräsentanten heraus, die den Kampf fliehen wollen. Es sind Verräther! Der Moniteur allein thut, wie gesagt, Erwähnung dieser Worte, und der Anklageakt zieht sie aus dem Moniteur heraus, um sie gegen Flotte als Waffe zu gebrauchen. Albert ist im Anklageakte als einer der Hauptchefs des Com- [1356] munismus bezeichnet; außerdem, heißt es, war er Mitglied des dirigirenden Komités der geheimen Gesellschaften mit Caussidiére, Grandmen und Delahodde. Er hat einen großen Antheil an der Februar-Revolution genommen, was ihm natürlich im Anklageakt schon vornherein als ein Verbrechen ausgelegt wird und war Mitglied der provisorischen Regierung, sowie Vicepräsident der Commission der Arbeiter in Luxenburg. Schon am 16. April soll er sich sehr betheiligt haben bei der Manifestation, die auf ihre Fahne die Inschrift trug: Abschaffung der Exlokation des Menschen durch den Menschen. In der letzten Sitzung der Arbeiterdeleguirten im Luxenburg soll Louis Blanc sich folgender Maßen geäußert haben: Meine Freunde, wenn ihr Waffen habt, haltet sie geladen, wenn man kömmt, um sie wiederzunehmen, gebt sie nicht heraus; behaltet sie wohl. Die Reaktion schreitet in großen Schritten daher, und bald könnte der Augenblick kommen, wo ihr genöthigt sein werdet, von ihnen Gebrauch zu machen. Dann stellte er ihnen Albert als seinen Freund vor und am Schlusse der Sitzung soll denn Albert oder Blanc gesagt haben: Haltet euch ruhig; denn bald werden wir hier zum Luxenburg zurückkommen als die Herrn und Meister.
Der Anklage-Akt sucht hinrauf nachzuweisen, daß die Manifestation vom 18. Mai die Verwirklichung dieses ausgesprochenen Gedankens beabsichtigte. Verfolgte man aber dieses wahrhaft blödsinnig ausgearbeitete Aktenstück bis auf die kleinsten Details, so geht weiter nichts aus demselben hervor, als die Absicht, nachzuweisen, daß der 15. Mai schon vor dem 24. Februar ausgesonnen worden sei. Der 15. Mai war eine strafbare Handlung: Recht! der 24. Februar war eine Eskamotage. auch Recht! Aber am 24. Februar war die Eskamotage eine gesetzmäßige konstituirte Gewalt geworden. Den 24. Februar darf man also nicht angreifen: man greift den 15. Mai an, der von denselben Männern provozirt worden, die den 24. Februar herbeigeführt hatten, und will auf diese indirekte Weise die Februar-Revolution verdächtigen.
Was wird dem Albert vorgeworfen? Albert befand sich unter den „Aufrührerischen“ nicht wie gewöhnlich, im schwarzen Frack und weißer Weste; sondern mit einem Paletot und einem Arbeiterhute. Seit wann ist denn der schwarze Frack und die weiße Weste die „gewöhnliche“ Kleidung Alberts geworden? doch offenbar erst, seitdem er Mitglied der provisorischen Regierung geworden; seit dem 24. Februar, wo es für unpaßlich befunden war, daß Albert, der Arbeiter, als Mitglied der provisorischer Regierung in seiner „gewöhnlichen“ Kleidung, der Arbeiter-Bluse und dem Arbeiter-Hute erschien. Wie der Arbeiter-Hut aussieht, wissen wir nicht, jedenfalls war der Paletot, den er am 15. Mai anhatte noch keine Bluse.
Und wenn er wirklich die Blouse getragen hätte, warum sucht man denn die scharfe Gränzlinie zwischen der Blouse und dem Frack zu ziehen, gerade am 15. Mai, da doch am 24. Februar die Blouse eben der Frack geworden? Weiter! die 200,000, die nach der Kammer friedlich ziehen, werden Aufrührerische genannt, bevor sie in die Kammer gedrungen. Wann sind denn die Petitionäre zuerst Aufrührerische geworden? Doch offenbar, als sie in die Kammer gedrungen. Wer hat ihnen den Eingang zur Kammer eröffnet? Die National- und Mobilgarde, die damals unter dem Kommando von Courtais stand, der, beiläufig gesagt, damals soviel war, als jetzt Changarnier: also die bewaffnete Macht der Revolution. Die Februar-Revolution war am 24. Mai auf ihren Ursprung zurückgegangen. Aber nein, heißt es, Courtais ist ein Verräther, Albert ein Aufrührerischer; wir erkennen die Revolution vom 24. Februar zwar an, aber wir erkennen die Männer dieser Revolution nicht an; wir wollen die Revolution ohne die Revolutionäre.
Albert steht vor dem Gitter, heißt es im Anklage-Akt; 6 bis 7 Männer stehen um ihn; er will als Volksrepräsentant in die Kammer dringen. Da sperrt ihm Lamartine den Weg, und Albert soll nun die Verwegenheit gehabt haben, sich folgender Maßen zu äußern: „Bürger Lamartine, Sie mögen ein großer Dichter sein, aber als Staatsmann haben Sie einmal unser Zutrauen nicht. — Es ist lange genug her, daß Sie schöne Worte und schöne Phrasen in der Versammlung hersagen, aber damit läßt sich das Volk nicht mehr abspeisen; es will selbst der Versammlung seine Wünsche vortragen.“
Albert soll nachher mit einem gewissen Grégoire zusammengestoßen sein, den er vom 24. Februar her erkennt. Dieser Grégoire erinnert den Albert daran, wie er eben am 24. Februar der provisorischen Regierung beigestanden habe, daß sie nicht aus den Fenster herausgeworfen wurde, „Heute, erwidert Albert, habe ich Leute genug, um die ganze Kammer herauszuwerfen.“ Grégoire gibt, immer dem Anklageakte zufolge, gute Ermahnungen, von einem solchen Vorhaben abzustehn; da tritt ein Capitain der Artillerie hinzu und sagt zu Albert: He, Kamerad, hast du Furcht? Vorwärts! Albert, durch diese Worte ermuntert, dringt vorwärts, und ein anderer Deputirter, Avond, will gehört haben, wie er auf gewisse Bemerkungen, die ihm von Ledru-Rollin gemacht wurden, geantwortet hat: Oh, Eure traurige Kammer; in einer halben Stunde soll sie haben, was sie verdient!“
Geht nicht offenbar hieraus hervor, daß man den 15. Mai mit dem 24. Februar in Verbindung bringen will, und daß man den 24. Februar eben so klein darzustellen sucht, als man den 15. Mai in seiner Wahrheit als wahrhaft groß schildert?
Der Anklageakt läßt Albert nochmals mit Grégoire zusammenkommen; aber dieses Mal in der Kammer selbst, wo Albert auf der Bank der Sekretäre gesessen und nach Branntwein gerochen haben soll! Die ganze Gemeinheit der Anklage-Akten und des erkauften Grégoire geht schon aus dieser Stelle zur Genüge hervor. Ein andrer Zeuge will gehört haben, wie einer der Aufrührischen zu Albert gekommen und ihm gesagt hat: „Sie wissen, wir haben Waffen!“ — worauf Albert geantwortet habe: „nicht für heute; das ist erst der erste Akt.“ Ferner soll Albert noch gesagt haben zu den ihn Umgebenden: „die Sache ist fertig!“ Der Hauptpunkt, worauf sich der Anklageakt stützt, ist der, daß Albert's Namen sich auf allen Listen vorgefunden habe. —
4) Der vierte Angeklagte, Louis Blanc, ist abwesend. Was ihm vor dem 25. Mai vorgeworfen wird, ist das ungewöhnliche Vertrauen, daß die Arbeiter zu ihm gefaßt; und wie hat er das Vertrauen erworben? Durch Schmeicheleien, die er den Arbeitern gesagt! Und wo nimmt der Anklageakt diese Schmeicheleien her? Aus der Rede, die Louis Blanc bei Gelegenheit seiner Wahl als Volksrepräsentant gehalten! Die anderweitigen Verbrechen Blancs vor dem 15. Mai sind 1) der 16. April, wo er den Arbeitern gesagt hat, daß seit dem 24. Februar die Macht dem Volke allein gehört, 2) der 28. Februar, wo Blanc als Präsident der Kommission der Arbeiter im Luxembourg ernannt ward. 3) der 24. Februar, wo er erst Sekretär, dann Mitglied der provisorischen Regierung ward. „Am 14. Mai, heißt es weiter, war eine Zusammenkunft bei Blanc; Albert und Blanc wohnten ihr bei. Alles, was man von dieser Zusammenkunft weiß, ist, daß man von der morgenden Manifestation in einer Weise sprach, die geeignet war, wenigstens Besorgnisse zu erregen?“
„Vor dem Café Veron, wo er am 15. Mai frühstückte, zog eine Colonne von 200 Mann vorbei mit dem Rufe: „es lebe Louis Blanc!“ Als das Volk schon in die Kammer gedrungen, war Louis Blanc es, der vom Präsidenten die Autorisation nachsuchte, das Volk zu haranguiren, um es von Gewalthätigkeiten abzuhalten. Der Anklageakt gibt dieses Alles zu, aber er rechnet ihm seinen Einfluß auf das Volk zum Verbrechen an. Hierdurch allein ward es dem Präsidenten Buchez möglich, feiger Weise zu entfliehen. Die Worte, die er nach demselben Aktenstücke zum Volke gesprochen, sind: „Das Recht der Petition ist ein heiliges Recht; dieses Recht hat das Volk wieder erobert. Man will, daß das Volk leben kann; ich will, daß es derselben Wohlfahrt theilhaftig wird, welche jetzt nur einer privilegircen Klasse angehört.“ Das Volk trug Louis Blanc im Triumphe in den Saal des Pas-perdus und ließ ihn hoch leben. „Mich nicht laßt hoch leben, sondern die Republik“, erwiderte Louis Blanc. „Welche Republik?“ — „Die demokratisch-soziale Republik“, war die Antwort Blanc's. Er wird im Triumpfe in die Kammer zurückgetragen, im Augenblicke, wo Hubert erklärte, daß die Kammer aufgelöst sei. Von der Kammer ging, wie bekannt, der Zug nach dem Stadthause. Im Augenblicke, wo er an's Gitter tritt, sagt der Anklageakt, treten ihm die National- und Mobilgarde entgegen, und machen feindliche Demonstrationen. Louis Blanc zieht sich zurück und entspringt durch den Garten der National-Kammer. Er trifft den Wagen eines Weinhändlers Lemaigne, der sich erbietet, ihn nach Bercy zu fahren. Blanc besteht darauf, sich nach dem Stadthause zu begeben, um einen „Bürgerkrieg zu vermeiden“, und der Anklageakt bestrebt sich, seine Anwesenheit mit Barbés und Albert daselbst darzuthun. Was die feindseligen Demonstrationen der National- und Mobilgarde betrifft, so sind diese offenbar wieder eine Erfindung der Regierung, um der bereits ohne Widerstand aufgelösten Kammer den Anschein einer Sympathie von außen zu retten. Diese Sympathie existirte am 15. Mai um so weniger, als die Mobilgarde es eben war, welche dem Volke den freien Eingang zu der Kammer eröffnet, während die Nationalgarde mit abgenommenen Bajonets ruhig zusah. Was den übrigen Theil der Anklage betrifft, so ist dieser bereits damals schon in der Kammer widerlegt worden, als es sich darum handelte, Louis Blanc und Caussidiere in den Anklagezustand zu versetzen. Marrast war damals einen ganzen Tag lang der Mann des Tages: er hatte gegen Louis Blanc und Caussidiere, seinen alten Kollegen in der provisorischen Regierung, gestimmt, und war dadurch in den Augen der Bourgeoisie ungemein gestiegen; er hatte auf die Verhaftung desjenigen Mannes angetragen, der am meisten gefürchtet wurde, weil er die Arbeiter alle hinter sich hatte. Marrast hoffte damals wenigstens Vicepräsident in der Republik zu werden; und es bleibt jetzt zweifelhaft, ob er es zum Deputirten für die neue Kammer bringen wird. (Fortsetzung folgt.)
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@facs1356
[ 17 ] Paris, 10. Febr.
Gestern deponirte der Volksvertreter Gambon vier Bittschriften in der Kammer, in deren erster viele Leute in Nevers Rückzahlung der Milliarde „seitens aller Emigrirten und Junker, die gegen das Vaterland fochten“, erheischen. Die zweite Petition will das Ministerium in Anklage versetzen, weil es „frech und gesetzhöhnend das hochheilige Versammlungsrecht beschränkt.“ Die dritte und vierte Petition kommt aus der Gemeinde Bury, im Kanton Mony des Departements L'Oise, diese braven Bauern fordern nichts mehr als primo sofortige Rückzahlung der „ihren Vätern gestohlenen“ Tausend Millionen, und secundo sofortige Anerkennung der römischen Republik, „alldieweilen dem heiligen Vater zwar geistliche, aber nicht die allermindeste weltliche, ökonomische politische oder geographische Macht irgend welches Grades“ gebührt. — „Da haben wirs“, heulen die jesuitischen Anbeter des Dalai-Lama Henri V. Bourbon. Die „Union“, eines ihrer Hauptblätter, klappert nicht blos, sondern fletscht heute auch mit den Zähnen. Sie droht, die — Kosaken ständen nahe am adriatischen Meere. Noch öfter und lauter so gedroht: und hoch aufschießen werden, gleich Pilzen, über Nacht die Riesengalgen, woran die Arbeiter schockweise euch aufknüpfen. Der Präsident Louis Bonaparte ist viel nützlicher als Cavaignac für die Volkszukunft. „Der Prinz“ Louis Bonaparte ist ein Söhnchen der sehr liebenswürdigen Königin Hortensia von Holland (geb. Demoiselle Beauharnais) und des Generals Flahaut, ihres Hofkavaliers, denn der König Louis Bonaparte von Holland liebte sie nicht. Das ist erwiesen. Und die Aehnlichkeit des Präsidenten mit dem holzköpfigen, albernen Flahaut! Bekanntlich hat der Kaiser wüthende Auftritte gerade wegen dieses miserabeln Bengels, der jetzt als 40jähriger, wenn gleich „keinem Schwaben ähnelnder“ Tropf auf dem Präsidentenstuhl sich reckt und streckt, mit Louis Bonaparte gehabt, die zum Theil Letzteren veranlaßten, die Krone niederzulegen und sich mit Botanisiren und Unterhaltungen mit Goethe abzugeben. Der Präsident hat den enormen Vortheil vor Cavaignac, sich nicht blos in den Tod verhaßt und auf [unleserlicher Text] verächtlich, sondern auch beispiellos lächerlich zu machen. Letzteres wäre dem Cavaignac schwerlich gelungen. Aber wer «ridicule» in Frankreich wird, der „bricht sich selber alle Zähne und Krallen aus,“ sagt ein altes, provenzalisches Sprichwort. Und es hat Recht. Sollte man es für möglich halten: dieser miserable Bursche, den man Louis Bonaparte nennt, erfrechte sich kürzlich, bei einer Revue der Invaliden, dem alten Napoleonsadjudanten, General Petit, die Hand zu drücken und zu brüllen: „Mein Oheim ergriff Ihre Hand bei seiner letzten Revue, ich ergreife sie bei meiner ersten!“ Zu Seiten aller dieser Miserabilitäten geht der „riesige Elephant“, wie das Volk neulich im „Siècle“ hieß, unaufhaltsam vorwärts. Die Freunde dieses Elephanten, er weiß es, sitzen jetzt zu Bourges vor den 38 Geschworenen, den „hohen“ Geschworenen, wie sie sich betiteln, lauter „hohe“ Advokaten, Bankluchse, Börsenwölfe, Eisenbahnfüchse, Großgrundbesitzer.
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Paris, 10. März.
Der Moniteur enthält ein auf Schiffspässe bezügliches Rundschreiben der Douanen-Administration, eine Liste von Ehren-Legions-Ordens-Ernennungen und einige Dutzend neuer Friedensrichter.
— Coralli und Trelut sind vor die Assisen zu Poitiers, Recurt, Durrien, Bertraud u. A. vor die Nationalassisen in Bourges als Zeugen geladen. Wenn das so fortgeht, wird die Nationalversammlung bald sehr gelichtet sein.
— Die h. Dreifaltigkeit der Rue de Poitiers redigirt immer noch an ihrem Wahlmanifest und hat bis heute noch nicht davon entbunden werden können. Dagegen wird so eben ein anderes Manifest bereits vom „Courrier“, der jetzt ganz reaktionär ist, veröffentlicht, das von einem gewissen Comité de l'Union électorale pour le département de la Seine ausgeht und in welchem es sehr naiv heißt: „Das Comité hat durchaus keine Mission, irgend einen Einfluß auf die Wähler zu üben, noch ihnen diesen oder jenen Kandidaten aufzudringen. Sein Zweck besteht ausschließlich 1) so pünktlich und gewissenhaft als möglich die Aussichten jedes Kandidaten zu konstatiren, 2) die Vereinzelung der Bewerbungen zu hindern und die Stimmen möglichst zu centralisiren.“ Das Central-Comitè zählt 64 Mitglieder, von denen 48 für Paris, 16 für die Bannmeile bestimmt sind, welche andere Ausschüsse (Arrondissements und Sections-Comitè's) organisiren.
— Der Minister des Innern hat den Präfekten die Erlaubniß gegeben, allen Polen Freipässe und Reisegelder bis zur Grenze zu ertheilen, falls sie darum bitten, das Gebiet der französischen Republik zu verlassen. Hr. Faucher möchte sich auch der polnischen Patrioten entledigen, um einige Pfennige zu sparen. Der große Oekonom!
— Die „Reforme“ sagt: „Für den Augenblick ist keine Rede mehr von der Intervention irgend einer Art in die Angelegenheiten Italiens. Die fremden Diplomaten haben in dieser Hinsicht ganz positive Verhaltungsbefehle erhalten. Das geheime Motiv dieser augenblicklichen Unthätigkeit liegt in der Ungewißheit über den Ausfall der nächsten Wahlen. Entscheidet die Wahlurne zu Gunsten der Royalisten, so wird man interveniren, denn dann hält sich das Ministerium der Mehrheit sicher; entscheidet die Wahlurne zu Gunsten der Demokraten, dann wird die heilige Allianz einen Schritt zurückweichen oder ein anderes Auskunftsmittel suchen‥‥ In diesem wie in vielen andern Fällen macht die Diplomatie ihre Rechnung ohne den Wirth — das Volk!“
— Nach Gaëta wandern bedeutende Geldsummen. Außer den Deniers des heiligen Petrus, deren Hauptcollecte in Paris stattfindet, wo sie aber sehr spärlich ausfällt, sandte der Bischof von Limoges 5000 Franken und der Bischof von Nancy 14,800 Frk an den Pabst nach Gaëta ab.
— Die Commissarien des Studenten-Banketts an der Barriere du Maine standen gestern vor Gericht. Sie baten dasselbe um Vertagung der Verhandlungen, da ihre Vertheidiger in Bourges wären. Das Gericht wollte sich jedoch auf keine Vertagung einlassen und verurtheilte die Bankett-Commissarien par defaut zu 100 frc. Geldbuße, kein Zweifel, daß die Sache später gründlich noch einmal behandelt wird.
— Der Cassationshof hat den Rekurs der „Breamörder“ verworfen. Es bleibt letzteren also nur noch ein Gesuch an die Gnade Sr. Kaiserlichen Majestät Napoleon II. als einziger Hoffnungsstrahl übrig. Diese Niederlage in einem wichtigen Competenz-Conflikt ist dem Bourgoisfeuer des alten Dupin, den die Kammer schon oft auslachte, zuzuschreiben. Derselbe rief im Laufe der Debatte aus: „Wenn Sie die Competenz derartigen Gerichte angreifen, so öffnen sie den scheuslichsten Verbrechern Thür und Riegel und werfen die Staatsmoral über den Haufen. Mit der Fahne der Insurrektion in der Hand, kann man dann alle Verbrechen ausüben u. s. w. u. s. w.“
Inmittelst fahren die Kriegsgerichte in der Rue du Cherche Midi fort, auch noch die letzten Categorien des Juni zu verdammen. Die Journale enthalten wieder mehrere Verurtheilungen zu längerm und kürzerm Gefängniß.
National-Versammlung. Sitzung vom 9. März. Um Mittag in allen Abtheilungen großes Leben. Die Deputirten strömen herbei, um die Kommission von dreißig Gliedern zu wählen, welche die Liste für den Staatsrath (40 Mann) zu entwerfen. Vierzig neue Aemter. Die Wahlen fielen halb Poitiers, halb Palais National aus, z. B. Remusat, Dufaure, Francois Arago, Tourret, Wolowski, Goudchaux, Senard u. a. m.
Um 1 1/4 Uhr eröffnet Marrast die öffentliche Sitzung.
Tagesordnung: Die Schlußdebatte des Wahlgesetzes.
Obgleich sie schon weit vorgerückt, hält sie doch immer noch eine Menge Zusätze zu Artikel 3 (von denjenigen Bürgern handelnd, welche kein Wahlrecht ausüben dürfen) im Vorwärtsgehen zurück. Baze hatte vorgeschlagen, den ganzen Artikel umzugießen.
Marrast liest die neue Fassung vor, welche also lautet:
Artikel 3.
„Es können nicht auf die Wahllisten gesetzt werden:
1. die zu infamanten und affliktiven Strafen verurtheilten Personen etc. etc.,
2. diejenigen Personen, denen die Zuchtgerichte die Ausübung der bürgerlichen Rechte ausdrücklich versagten etc,
3. die zu Gefängniß für Verbrechen laut Artel 463 des Code penal verurtheilten Bürger etc.,
4. alle diejenigen, welche wegen Betrug, Eskrokerie, Unsitte etc. laut Artikel 334 des Code penal verurtheilt worden,
5. für Wucher etc.,
6. die laut Artikel 318 und 423 desselben Codex Verurtheilten.
7. die Interdizirten (Blödsinnigen).
8. die concordirten Fallirten.
Diese Fassung wird von Neuem lebhaft besprochen und geht endlich durch, jedoch mit folgendem Nachsatze:
9 Von den im § 3 ausgesprochenen Ausschließungen sind die wegen politischer Verbrechen und Verwundungen oder Schlägereien Verurtheilten ausdrücklich ausgenommen, es wäre denn, daß die Einstellung im Urtel ausrücklich vermerkt sei.
Nach einiger Debatte angenommen.
Der Gesammtartikel wäre erledigt. (Stimmen links: (Endlich, endlich!)
Die Versammlung kehrt nun zu Artikel 62 zurück, bis wohin die Debatte kein Interesse bietet.
Die Artikel rollen rasch nacheinander.
Artikel 76, von den Incompatibilitäten unter den Wählbaren handelnd, gab zu einigen Incidenzien Veranlassung.
Er lautet:
„Es können nicht zu Volksvertretern gewählt werden:
1. die zu affliktiven und infamirenden Strafen Verurtheilten u. s. w.,
2. die, denen die Zuchtgerichte die Ausübung der bürgerlichen Rechte nahmen.
3. die laut Artikel 463 des Code penal Verurtheilten,
4. die wegen Diebstahl, Schwindelei, Mißbrauch des Vertrauens u. s. w. Verurtheilten,
5. die Wucherer,
6. die Contumazirten,
7. die Interdizirten,
(Hier erinnerte Freslon an Mortier und verlangte Streichung, fiel aber durch).
8. die wegen Ehebruch Verurtheilten,
(Hier erhoben sich Heckeren und Faucher auf der Ministerbank zur Gegenprobe, was allgemeines Gelächter verursachte).
9. die nicht rehabilitirten Fallirten.
Seit zwanzig Jahren wurden im Seinedepartement neun rehabilitirt.
Die Debatte wurde abgebrochen und die Sitzung um 6 Uhr geschlossen.
National-Versammlung. Sitzung vom 10. März. Anfang 1 1/2 Uhr. Präsident Marrast.
Im Konferenzsaale geht das Gerücht, daß unter den Eisenbahnarbeitern zwischen Auron (einem Dorfe) und Nevers ernste Unruhen ausgebrochen seien, die aber durch das Herbeieilen einer starken Kavallerieabtheilung aus Bourges, wo jetzt das Nationalgericht sitzt, beigelegt worden seien.
Unter diesen peniblen Gefühlen eröffnete Marrast um 1 1/2 Uhr die Sitzung.
An der Tagesordnung ist die dritte Debatte des Wahlgesetzes. Man war bis zum Artikel 76, Absatz 8 vorgerückt, welcher lautet:
„Ebenso dürfen nicht stimmen diejenigen, welche wegen Ehebruchs verurtheilt worden sind“
Thomine Desmazures stellt den Antrag, diesen Ausschluß nur auf diejenigen Ehebrecher ausdehnen, deren Verdikt im Urtheile ausdrücklich vermerkt sei
Nach ziemlichem Lärmen wird dieser Antrag mit 375 gegen 291 Stimmen verworfen.
Die Debatte rückt dann ohne erhebliches Interesse bis zum Artikel 82 (immer nur von den Inkompatibilitäten handelnd) weiter.
Frederic Bastiat schlägt zu Artikel 81 den Zusatz vor:
„Kein Mitglied der National-Versammlung darf zu einem bezahlten Staatsamt berufen werden, namentlich nicht zum Amt eines Ministers.“
Lamartine erhebt sich, um ihn zu bekämpfen. Keine hohe Kapazität würde sich mehr zum Deputirten wählen lassen, weil sie eines Tags auf den ersten Posten aspiriren könnte, um das Vaterland zu retten. (Oh! Oh!) Dann würde zweitens eine Art Mißachtung auf den Ministern liegen, weil sie nicht dem Schoße der Versammlung angehören. Der Redner beruft sich auf eine Masse von Beispielen aus der Geschichte.
Bastiat stotternd und nichts weniger als Redner, erwidert mit dünner Stimme, daß eine Kapazität ihr Volksvertretermandat ja ohnedies niederlege, sobald sie zum Minister ernannt worden.
Kerdrel erscheint mit einem Follianten auf der Bühne und verlangt das Wort für einen Appell an die Verfassung. (Ah! Ah!) Er will vorlesen. (Lärm.)
Stimmen: Lesen Sie! Lesen Sie!
Kerdrel: Es ist nicht die Verfassung, sondern eine Stelle aus dem Rapport, die ich verlesen will. (Oh! Oh!)
Der Redner wird nach vergebenen Redeversuchen durch den Lärm zum Abzug genöthigt und der Zusatz an den Ausschuß gewiesen.
Schluß 6 1/4 Uhr.
Hierzu eine Beilage.