gleich, so muß man beurtheilen, ob uns in Ansehung der Beförderung und Erhaltung unsrer Glückselig- keit an des Weggehenden oder Bleibenden Gunst mehr gelegen, und ihn also entweder begleiten, oder allein gehen lassen, und dem andern inzwischen Ge- sellschafft leisten. S. Traite de Civilite p. 215.
Das VI. Capitul. Von dem Umgang mit Frau- enzimmer.
§. 1.
DAß ein nach den Regeln der Erbarkeit ein- gerichteter Umgang mit qualificirten, tu- gendhafften und sonderlich vornehmen Frauenzimmer einem jungen Menschen nicht nur in Auspolirung seiner Sitten, sondern auch gar öffters zur Beförderung seines Glückes gar zuträglich sey, ist von vielen weltklugen Leuten iederzeit erkannt, und daher auch unter einer hie- bey nöthigen Behutsamkeit jungen Leuten angera- then worden. Der Herr von Tzschirnau schrei- bet in seinem Unterricht eines getreuen Hofmei- sters p. 90. Da in allen wohl moralisirten Län- dern die vornehmen Damen in denen dem weibli- chen Geschlecht wohl anständigen Qualitaeten von Jugend auf wohl erzogen werden, so müssen sie nothwendig sich bey Hofe und andern vornehmen
Gesell-
Z 5
Von Abſtatt- u. Annehmung der Beſuche.
gleich, ſo muß man beurtheilen, ob uns in Anſehung der Befoͤrderung und Erhaltung unſrer Gluͤckſelig- keit an des Weggehenden oder Bleibenden Gunſt mehr gelegen, und ihn alſo entweder begleiten, oder allein gehen laſſen, und dem andern inzwiſchen Ge- ſellſchafft leiſten. S. Traité de Civilité p. 215.
Das VI. Capitul. Von dem Umgang mit Frau- enzimmer.
§. 1.
DAß ein nach den Regeln der Erbarkeit ein- gerichteter Umgang mit qualificirten, tu- gendhafften und ſonderlich vornehmen Frauenzimmer einem jungen Menſchen nicht nur in Auspolirung ſeiner Sitten, ſondern auch gar oͤffters zur Befoͤrderung ſeines Gluͤckes gar zutraͤglich ſey, iſt von vielen weltklugen Leuten iederzeit erkannt, und daher auch unter einer hie- bey noͤthigen Behutſamkeit jungen Leuten angera- then worden. Der Herr von Tzſchirnau ſchrei- bet in ſeinem Unterricht eines getreuen Hofmei- ſters p. 90. Da in allen wohl moraliſirten Laͤn- dern die vornehmen Damen in denen dem weibli- chen Geſchlecht wohl anſtaͤndigen Qualitæten von Jugend auf wohl erzogen werden, ſo muͤſſen ſie nothwendig ſich bey Hofe und andern vornehmen
Geſell-
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Von Abſtatt- u. Annehmung der Beſuche.
gleich, ſo muß man beurtheilen, ob uns in Anſehung
der Befoͤrderung und Erhaltung unſrer Gluͤckſelig-
keit an des Weggehenden oder Bleibenden Gunſt
mehr gelegen, und ihn alſo entweder begleiten, oder
allein gehen laſſen, und dem andern inzwiſchen Ge-
ſellſchafft leiſten. S. Traité de Civilité p. 215.
Das VI. Capitul.
Von dem Umgang mit Frau-
enzimmer.
§. 1.
DAß ein nach den Regeln der Erbarkeit ein-
gerichteter Umgang mit qualificirten, tu-
gendhafften und ſonderlich vornehmen
Frauenzimmer einem jungen Menſchen
nicht nur in Auspolirung ſeiner Sitten, ſondern
auch gar oͤffters zur Befoͤrderung ſeines Gluͤckes
gar zutraͤglich ſey, iſt von vielen weltklugen Leuten
iederzeit erkannt, und daher auch unter einer hie-
bey noͤthigen Behutſamkeit jungen Leuten angera-
then worden. Der Herr von Tzſchirnau ſchrei-
bet in ſeinem Unterricht eines getreuen Hofmei-
ſters p. 90. Da in allen wohl moraliſirten Laͤn-
dern die vornehmen Damen in denen dem weibli-
chen Geſchlecht wohl anſtaͤndigen Qualitæten von
Jugend auf wohl erzogen werden, ſo muͤſſen ſie
nothwendig ſich bey Hofe und andern vornehmen
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der Privat-Personen. Berlin, 1728, S. 361. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1728/381>, abgerufen am 24.04.2024.
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