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Sattler, Basilius: Eine Predigt/ Von der Oberkeit. Gethan bey der Begräbnuß Des Weyland Hochwürdigen/ Durchleuchtigen/ Hochgebornen Fürsten und Herrn/ Herrn Heinrich Julii/ Postulirten Bischoffen des Stiffts Halberstadt/ und Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg/ hochlöblicher gedechtnuß. Magdeburg, 1613.

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abzupracticiren / sich nicht entferbet / die letzte Ehr versagt / vnd nicht zu Grab folgen wöllen. Hernach S. F. G. selber / als sie zu Gefattern gebeten / die Gefatterschafft versagt / vnd vber das S. F. G. zustehende Bley / vngeachtet der F. Rähte trewhertzigen vielfaltigen vermahnung Ha starriglich vorenthalten. Vnd da sie für Rebellen mit vrthel vnnd Recht erklärt / S. F. G. Land / vnnd arme vnschüldige Leut jämmerlich verderbet. Es dabey noch nicht bewenden lassen / sondern auch noch etliche viel Personen / die zu allen dingen nicht ja gesagt / als Verrehter ablesen vnd hinrichten lassen. Vnd ob man sich schon zur Confrontation erbotten / deren nicht abwarten wollen. Welches denn S. F. G. billig sehr zu Hertzen gangen / vnd sie derowegen entlich als vngehorsame vnd offenbahre Landfriedbrüchige Vnterthanen wofür sie dann auch die Kay. Commissarien Chur vnnd deputirte Fürsten des Reichs Anno 1600. zu Speyer erkant durch ein Stratagema zum gehorsam bringen wollen / vnd das ohn eintz Blutvergiessen / dergestalt / das auch S. F. G. der wacht zu schonen befohlen / wie mit lebendigen Leuten zu beweisen / Die eins theils hie zugegen sind.

Wobey denn Gott beyden theilen gepredigt: S. F. G. das ohne Gott alle Menschliche Anschläge vergeblich / der Stadt aber / das sie nit vnvberwindlich / sondern wol zu zwingen seyn. Ob nun wol darauff seine F. G. die Stadt belägert aber sie doch Kay. May. zu ehren davon ab: vnd allen gehabten Vortheil auß Händen gelassen / der Gegentheil aber sich an J. Kay. May. Mandat / ja jhre eigene Brieffe vnd zusage vber allnichts gekehrt / sondern vber alle andere Landtfeiedbrüchige thaten / S. F. G. jhren rechten einigen Landes fürsten / nach Leib vnd Leben gestanden / derowegen sie endlich in der Kay. May. vnd des H. Röm. Reichs Acht erkläret. Vnd ob wol S. F G. auch hernacher zu vntersebiedlichen malen einen andern Ernst zugebrauchen / grosse vrsach gegeben / S. F. G. auch darzu gute gelegenheit gehabt / sonderlich nach erhaltenem Vrtheil / da des gogentheils Reuter auff jhr F. G. Grund vnnd Bobem braviret S. F. G. Leut vnd Dtener gefangen genommen / aus S. F. G. Grund vnd Bodem weggeführt / vnd gar hingericht. So haben sie doch als ein langmütiger Herr / wie sie wol gekont / gewalt mit gewalt so bald nicht stewren lassen / das man nicht leichtlich einen Herrn in der welt finden solte / der solchs alles also verschmertzen könte.

abzupracticiren / sich nicht entferbet / die letzte Ehr versagt / vnd nicht zu Grab folgen wöllen. Hernach S. F. G. selber / als sie zu Gefattern gebeten / die Gefatterschafft versagt / vnd vber das S. F. G. zustehende Bley / vngeachtet der F. Rähte trewhertzigen vielfaltigen vermahnung Ha starriglich vorenthalten. Vnd da sie für Rebellen mit vrthel vnnd Recht erklärt / S. F. G. Land / vnnd arme vnschüldige Leut jämmerlich verderbet. Es dabey noch nicht bewenden lassen / sondern auch noch etliche viel Personen / die zu allen dingen nicht ja gesagt / als Verrehter ablesen vnd hinrichten lassen. Vnd ob man sich schon zur Confrontation erbotten / deren nicht abwarten wollen. Welches denn S. F. G. billig sehr zu Hertzen gangen / vnd sie derowegen entlich als vngehorsame vnd offenbahre Landfriedbrüchige Vnterthanen wofür sie dann auch die Kay. Commissarien Chur vnnd deputirte Fürsten des Reichs Anno 1600. zu Speyer erkant durch ein Stratagema zum gehorsam bringen wollen / vnd das ohn eintz Blutvergiessen / dergestalt / das auch S. F. G. der wacht zu schonen befohlen / wie mit lebendigen Leuten zu beweisen / Die eins theils hie zugegen sind.

Wobey denn Gott beyden theilen gepredigt: S. F. G. das ohne Gott alle Menschliche Anschläge vergeblich / der Stadt aber / das sie nit vnvberwindlich / sondern wol zu zwingen seyn. Ob nun wol darauff seine F. G. die Stadt belägert aber sie doch Kay. May. zu ehren davon ab: vnd allen gehabten Vortheil auß Händen gelassen / der Gegentheil aber sich an J. Kay. May. Mandat / ja jhre eigene Brieffe vnd zusage vber allnichts gekehrt / sondern vber alle andere Landtfeiedbrüchige thaten / S. F. G. jhren rechten einigen Landes fürsten / nach Leib vnd Leben gestanden / derowegen sie endlich in der Kay. May. vnd des H. Röm. Reichs Acht erkläret. Vnd ob wol S. F G. auch hernacher zu vntersebiedlichen malen einen andern Ernst zugebrauchen / grosse vrsach gegeben / S. F. G. auch darzu gute gelegenheit gehabt / sonderlich nach erhaltenem Vrtheil / da des gogentheils Reuter auff jhr F. G. Grund vnnd Bobem braviret S. F. G. Leut vnd Dtener gefangen genommen / aus S. F. G. Grund vnd Bodem weggeführt / vnd gar hingericht. So haben sie doch als ein langmütiger Herr / wie sie wol gekont / gewalt mit gewalt so bald nicht stewren lassen / das man nicht leichtlich einen Herrn in der welt finden solte / der solchs alles also verschmertzen könte.

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[0031] abzupracticiren / sich nicht entferbet / die letzte Ehr versagt / vnd nicht zu Grab folgen wöllen. Hernach S. F. G. selber / als sie zu Gefattern gebeten / die Gefatterschafft versagt / vnd vber das S. F. G. zustehende Bley / vngeachtet der F. Rähte trewhertzigen vielfaltigen vermahnung Ha starriglich vorenthalten. Vnd da sie für Rebellen mit vrthel vnnd Recht erklärt / S. F. G. Land / vnnd arme vnschüldige Leut jämmerlich verderbet. Es dabey noch nicht bewenden lassen / sondern auch noch etliche viel Personen / die zu allen dingen nicht ja gesagt / als Verrehter ablesen vnd hinrichten lassen. Vnd ob man sich schon zur Confrontation erbotten / deren nicht abwarten wollen. Welches denn S. F. G. billig sehr zu Hertzen gangen / vnd sie derowegen entlich als vngehorsame vnd offenbahre Landfriedbrüchige Vnterthanen wofür sie dann auch die Kay. Commissarien Chur vnnd deputirte Fürsten des Reichs Anno 1600. zu Speyer erkant durch ein Stratagema zum gehorsam bringen wollen / vnd das ohn eintz Blutvergiessen / dergestalt / das auch S. F. G. der wacht zu schonen befohlen / wie mit lebendigen Leuten zu beweisen / Die eins theils hie zugegen sind. Wobey denn Gott beyden theilen gepredigt: S. F. G. das ohne Gott alle Menschliche Anschläge vergeblich / der Stadt aber / das sie nit vnvberwindlich / sondern wol zu zwingen seyn. Ob nun wol darauff seine F. G. die Stadt belägert aber sie doch Kay. May. zu ehren davon ab: vnd allen gehabten Vortheil auß Händen gelassen / der Gegentheil aber sich an J. Kay. May. Mandat / ja jhre eigene Brieffe vnd zusage vber allnichts gekehrt / sondern vber alle andere Landtfeiedbrüchige thaten / S. F. G. jhren rechten einigen Landes fürsten / nach Leib vnd Leben gestanden / derowegen sie endlich in der Kay. May. vnd des H. Röm. Reichs Acht erkläret. Vnd ob wol S. F G. auch hernacher zu vntersebiedlichen malen einen andern Ernst zugebrauchen / grosse vrsach gegeben / S. F. G. auch darzu gute gelegenheit gehabt / sonderlich nach erhaltenem Vrtheil / da des gogentheils Reuter auff jhr F. G. Grund vnnd Bobem braviret S. F. G. Leut vnd Dtener gefangen genommen / aus S. F. G. Grund vnd Bodem weggeführt / vnd gar hingericht. So haben sie doch als ein langmütiger Herr / wie sie wol gekont / gewalt mit gewalt so bald nicht stewren lassen / das man nicht leichtlich einen Herrn in der welt finden solte / der solchs alles also verschmertzen könte.

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Zitationshilfe: Sattler, Basilius: Eine Predigt/ Von der Oberkeit. Gethan bey der Begräbnuß Des Weyland Hochwürdigen/ Durchleuchtigen/ Hochgebornen Fürsten und Herrn/ Herrn Heinrich Julii/ Postulirten Bischoffen des Stiffts Halberstadt/ und Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg/ hochlöblicher gedechtnuß. Magdeburg, 1613, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/sattler_predigt_1613/31>, abgerufen am 19.04.2024.