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Savigny, Friedrich Carl von: Vom Beruf unsrer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft. Heidelberg, 1814.

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Ehrenwerk, welches als Heiligthum auf Kinder und
Kindeskinder vererbt werden möge 1), und woran
auch in Zukunft nur noch in einzelnen Stellen nach-
zubessern seyn würde 2). Für leicht hält er die
Arbeit keinesweges, vielmehr für das schwerste un-
ter allen Geschäften 3). Natürlicherweise ist die
Hauptfrage die, wer dieses Werk machen soll, und
dabey ist es höchst wichtig, daß wir uns nicht durch
übertriebene Erwartungen von der Gegenwart täu-
schen lassen, sondern ruhig und unparteyisch über-
schlagen, welche Kräfte uns zu Gebote stehen. Die-
ses hat auch Thibaut gethan; auf zwey Classen
von Arbeitern müssen wir rechnen, Geschäftsmänner
und Juristen von gelehrtem Beruf, und beide ver-
langt, wie sich von selbst versteht, auch er. Aber
von den Geschäftsmännern im einzelnen ist seine Er-
wartung sehr mäßig 4), und auch auf die Gelehr-
ten setzt er nach einigen Aeußerungen keine übertrie-
bene Hoffnung 5). Eben deshalb fordert er eine
collegialische Verhandlung: nicht Einer, auch nicht
Wenige, sondern Viele und aus allen Ländern sol-
len das Gesetzbuch machen 6).

Allerdings giebt es Geschäfte im Leben, worin
sechs Menschen genau sechsmal so viel ausrichten als
Einer, andere worin sie sogar mehr, noch andere

dagegen
1) S. 59. 60.
2) S. 41.
3) S. 35.
4) S. 36--39.
5) S. 17. 29.
6) S. 35. 36. 40.

Ehrenwerk, welches als Heiligthum auf Kinder und
Kindeskinder vererbt werden möge 1), und woran
auch in Zukunft nur noch in einzelnen Stellen nach-
zubeſſern ſeyn würde 2). Für leicht hält er die
Arbeit keinesweges, vielmehr für das ſchwerſte un-
ter allen Geſchäften 3). Natürlicherweiſe iſt die
Hauptfrage die, wer dieſes Werk machen ſoll, und
dabey iſt es höchſt wichtig, daß wir uns nicht durch
übertriebene Erwartungen von der Gegenwart täu-
ſchen laſſen, ſondern ruhig und unparteyiſch über-
ſchlagen, welche Kräfte uns zu Gebote ſtehen. Die-
ſes hat auch Thibaut gethan; auf zwey Claſſen
von Arbeitern müſſen wir rechnen, Geſchäftsmänner
und Juriſten von gelehrtem Beruf, und beide ver-
langt, wie ſich von ſelbſt verſteht, auch er. Aber
von den Geſchäftsmännern im einzelnen iſt ſeine Er-
wartung ſehr mäßig 4), und auch auf die Gelehr-
ten ſetzt er nach einigen Aeußerungen keine übertrie-
bene Hoffnung 5). Eben deshalb fordert er eine
collegialiſche Verhandlung: nicht Einer, auch nicht
Wenige, ſondern Viele und aus allen Ländern ſol-
len das Geſetzbuch machen 6).

Allerdings giebt es Geſchäfte im Leben, worin
ſechs Menſchen genau ſechsmal ſo viel ausrichten als
Einer, andere worin ſie ſogar mehr, noch andere

dagegen
1) S. 59. 60.
2) S. 41.
3) S. 35.
4) S. 36—39.
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[156/0166] Ehrenwerk, welches als Heiligthum auf Kinder und Kindeskinder vererbt werden möge 1), und woran auch in Zukunft nur noch in einzelnen Stellen nach- zubeſſern ſeyn würde 2). Für leicht hält er die Arbeit keinesweges, vielmehr für das ſchwerſte un- ter allen Geſchäften 3). Natürlicherweiſe iſt die Hauptfrage die, wer dieſes Werk machen ſoll, und dabey iſt es höchſt wichtig, daß wir uns nicht durch übertriebene Erwartungen von der Gegenwart täu- ſchen laſſen, ſondern ruhig und unparteyiſch über- ſchlagen, welche Kräfte uns zu Gebote ſtehen. Die- ſes hat auch Thibaut gethan; auf zwey Claſſen von Arbeitern müſſen wir rechnen, Geſchäftsmänner und Juriſten von gelehrtem Beruf, und beide ver- langt, wie ſich von ſelbſt verſteht, auch er. Aber von den Geſchäftsmännern im einzelnen iſt ſeine Er- wartung ſehr mäßig 4), und auch auf die Gelehr- ten ſetzt er nach einigen Aeußerungen keine übertrie- bene Hoffnung 5). Eben deshalb fordert er eine collegialiſche Verhandlung: nicht Einer, auch nicht Wenige, ſondern Viele und aus allen Ländern ſol- len das Geſetzbuch machen 6). Allerdings giebt es Geſchäfte im Leben, worin ſechs Menſchen genau ſechsmal ſo viel ausrichten als Einer, andere worin ſie ſogar mehr, noch andere dagegen 1) S. 59. 60. 2) S. 41. 3) S. 35. 4) S. 36—39. 5) S. 17. 29. 6) S. 35. 36. 40.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: Vom Beruf unsrer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft. Heidelberg, 1814, S. 156. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_gesetzgebung_1814/166>, abgerufen am 28.03.2024.