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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

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§. 209. In personam, in rem actiones. (Fortsetzung.)
jenigen Verfahren allein, welches bey der in rem actio
die zweyte Hälfte des Ganzen bildete (a). Man kann da-
her sagen, daß damals die Klagen mit und ohne manus
consertae
genau dasselbe waren, was späterhin in rem
und in personam actiones genannt wurde.

Diese Prozeßform erhielt sich in den Centumviralsa-
chen bis in die Zeit der ausgebildeten Rechtswissenschaft;
für alle übrige Prozesse wurde sie durch einige Volksschlüsse
aufgehoben, so daß nun der Prozeß per formulas an ihre
Stelle trat (§ 205. b.). Es scheint, daß in diesem zuerst
gar keine Klagen in rem vorkamen, indem man jedem
Streit, der dazu hätte führen müssen, durch erzwungene
Sponsionen den Character einer Contractsklage beylegte.
Das praktische Bedürfniß scheint aber zuerst bey dem Ei-
genthum darauf geführt zu haben, daß man dem Kläger
die Wahl ließ, ob er diesen umständlicheren Sponsionen-
prozeß führen, oder in einfacherer Weise gleich unmittel-
bar auf die Anerkennung des Eigenthums klagen wollte.
Dieses geschah durch die petitoria formula (die in Justi-
nians Rechtsbüchern gewöhnlich rei vindicatio heißt) mit
der intentio: rem suam esse, mit oder ohne ex jure qui-
ritium.
Diesen Zustand der Sache stellt uns sehr deutlich

(a) Gajus IV. § 16. 17. In
den verstümmelten vorhergehenden
Sätzen hatte er von der Behand-
lung der in personam actio ge-
sprochen, dann fährt er hier so
fort: "Si in rem agebatur, mo-
bilia quidem et moventia .. in
jure vindicabantur ad hunc
modum
(nun folgt die Beschrei-
bung der manus consertae) ..
deinde sequebantur quaecunque
(si) in personam ageretur"
...

§. 209. In personam, in rem actiones. (Fortſetzung.)
jenigen Verfahren allein, welches bey der in rem actio
die zweyte Hälfte des Ganzen bildete (a). Man kann da-
her ſagen, daß damals die Klagen mit und ohne manus
consertae
genau daſſelbe waren, was ſpäterhin in rem
und in personam actiones genannt wurde.

Dieſe Prozeßform erhielt ſich in den Centumviralſa-
chen bis in die Zeit der ausgebildeten Rechtswiſſenſchaft;
für alle übrige Prozeſſe wurde ſie durch einige Volksſchlüſſe
aufgehoben, ſo daß nun der Prozeß per formulas an ihre
Stelle trat (§ 205. b.). Es ſcheint, daß in dieſem zuerſt
gar keine Klagen in rem vorkamen, indem man jedem
Streit, der dazu hätte führen müſſen, durch erzwungene
Sponſionen den Character einer Contractsklage beylegte.
Das praktiſche Bedürfniß ſcheint aber zuerſt bey dem Ei-
genthum darauf geführt zu haben, daß man dem Kläger
die Wahl ließ, ob er dieſen umſtändlicheren Sponſionen-
prozeß führen, oder in einfacherer Weiſe gleich unmittel-
bar auf die Anerkennung des Eigenthums klagen wollte.
Dieſes geſchah durch die petitoria formula (die in Juſti-
nians Rechtsbüchern gewöhnlich rei vindicatio heißt) mit
der intentio: rem suam esse, mit oder ohne ex jure qui-
ritium.
Dieſen Zuſtand der Sache ſtellt uns ſehr deutlich

(a) Gajus IV. § 16. 17. In
den verſtümmelten vorhergehenden
Sätzen hatte er von der Behand-
lung der in personam actio ge-
ſprochen, dann fährt er hier ſo
fort: „Si in rem agebatur, mo-
bilia quidem et moventia .. in
jure vindicabantur ad hunc
modum
(nun folgt die Beſchrei-
bung der manus consertae) ..
deinde sequebantur quaecunque
(si) in personam ageretur”
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[29/0043] §. 209. In personam, in rem actiones. (Fortſetzung.) jenigen Verfahren allein, welches bey der in rem actio die zweyte Hälfte des Ganzen bildete (a). Man kann da- her ſagen, daß damals die Klagen mit und ohne manus consertae genau daſſelbe waren, was ſpäterhin in rem und in personam actiones genannt wurde. Dieſe Prozeßform erhielt ſich in den Centumviralſa- chen bis in die Zeit der ausgebildeten Rechtswiſſenſchaft; für alle übrige Prozeſſe wurde ſie durch einige Volksſchlüſſe aufgehoben, ſo daß nun der Prozeß per formulas an ihre Stelle trat (§ 205. b.). Es ſcheint, daß in dieſem zuerſt gar keine Klagen in rem vorkamen, indem man jedem Streit, der dazu hätte führen müſſen, durch erzwungene Sponſionen den Character einer Contractsklage beylegte. Das praktiſche Bedürfniß ſcheint aber zuerſt bey dem Ei- genthum darauf geführt zu haben, daß man dem Kläger die Wahl ließ, ob er dieſen umſtändlicheren Sponſionen- prozeß führen, oder in einfacherer Weiſe gleich unmittel- bar auf die Anerkennung des Eigenthums klagen wollte. Dieſes geſchah durch die petitoria formula (die in Juſti- nians Rechtsbüchern gewöhnlich rei vindicatio heißt) mit der intentio: rem suam esse, mit oder ohne ex jure qui- ritium. Dieſen Zuſtand der Sache ſtellt uns ſehr deutlich (a) Gajus IV. § 16. 17. In den verſtümmelten vorhergehenden Sätzen hatte er von der Behand- lung der in personam actio ge- ſprochen, dann fährt er hier ſo fort: „Si in rem agebatur, mo- bilia quidem et moventia .. in jure vindicabantur ad hunc modum (nun folgt die Beſchrei- bung der manus consertae) .. deinde sequebantur quaecunque (si) in personam ageretur” …

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 29. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/43>, abgerufen am 23.04.2024.