Bei diesen kommt ein ganz anderes Verhältniß in Be- tracht, als bei den Klagen in rem. Da sie nämlich stets auf Obligationen beruhen, welche vor der L. C. vorhanden gewesen seyn müssen, so kommt es darauf an, welche Ver- pflichtung aus diesen Obligationen an sich, unabhängig von allem Rechtsstreit, hervorgeht. Da wo diese Ver- pflichtung schon vom Anfang der Obligation an auf Erstat- tung der Früchte führt, kann natürlich die L. C. nichts Neues hinzuthun, so daß von einer Wirkung der L. C. auf den Ersatz der Früchte nur bei denjenigen Obligationen die Rede seyn kann, welche nicht schon an sich einen solchen Ersatz begründen.
Die Grundlage der hier einschlagenden Regeln bildet nicht, wie in vielen andern Fällen, die Unterscheidung der stricti juris und bonae fidei actiones, sondern vielmehr folgende ganz andere Unterscheidung. Die persönlichen Klagen gehen entweder auf eine repetitio, d. h. auf die Wiedererlangung einer Sache oder eines Werthes die schon früher zu unserem Vermögen gehört haben, oder aber sie gehen auf einen unserem Vermögen bisher fremden Gegenstand (ad id consequendum quod meum non fuit, veluti ex stipulatu)(o).
(o) Die hier aufgestellte wich- tige Unterscheidung wird von Pau- lus durchgeführt in den zwei wich- tigsten hier einschlagenden Stellen: 1. die L. 65 de cond. indeb. (12. 6) handelt blos von den Klagen auf repetitio. 2. L. 38 de usuris (22. 1) spricht von beiden Klassen von Klagen, stellt aber nicht den Gegensatz derselben an die Spitze,
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
B.Perſönliche Klagen.
Bei dieſen kommt ein ganz anderes Verhältniß in Be- tracht, als bei den Klagen in rem. Da ſie nämlich ſtets auf Obligationen beruhen, welche vor der L. C. vorhanden geweſen ſeyn müſſen, ſo kommt es darauf an, welche Ver- pflichtung aus dieſen Obligationen an ſich, unabhängig von allem Rechtsſtreit, hervorgeht. Da wo dieſe Ver- pflichtung ſchon vom Anfang der Obligation an auf Erſtat- tung der Früchte führt, kann natürlich die L. C. nichts Neues hinzuthun, ſo daß von einer Wirkung der L. C. auf den Erſatz der Früchte nur bei denjenigen Obligationen die Rede ſeyn kann, welche nicht ſchon an ſich einen ſolchen Erſatz begründen.
Die Grundlage der hier einſchlagenden Regeln bildet nicht, wie in vielen andern Fällen, die Unterſcheidung der stricti juris und bonae fidei actiones, ſondern vielmehr folgende ganz andere Unterſcheidung. Die perſönlichen Klagen gehen entweder auf eine repetitio, d. h. auf die Wiedererlangung einer Sache oder eines Werthes die ſchon früher zu unſerem Vermögen gehört haben, oder aber ſie gehen auf einen unſerem Vermögen bisher fremden Gegenſtand (ad id consequendum quod meum non fuit, veluti ex stipulatu)(o).
(o) Die hier aufgeſtellte wich- tige Unterſcheidung wird von Pau- lus durchgeführt in den zwei wich- tigſten hier einſchlagenden Stellen: 1. die L. 65 de cond. indeb. (12. 6) handelt blos von den Klagen auf repetitio. 2. L. 38 de usuris (22. 1) ſpricht von beiden Klaſſen von Klagen, ſtellt aber nicht den Gegenſatz derſelben an die Spitze,
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Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
B. Perſönliche Klagen.
Bei dieſen kommt ein ganz anderes Verhältniß in Be-
tracht, als bei den Klagen in rem. Da ſie nämlich ſtets
auf Obligationen beruhen, welche vor der L. C. vorhanden
geweſen ſeyn müſſen, ſo kommt es darauf an, welche Ver-
pflichtung aus dieſen Obligationen an ſich, unabhängig
von allem Rechtsſtreit, hervorgeht. Da wo dieſe Ver-
pflichtung ſchon vom Anfang der Obligation an auf Erſtat-
tung der Früchte führt, kann natürlich die L. C. nichts
Neues hinzuthun, ſo daß von einer Wirkung der L. C.
auf den Erſatz der Früchte nur bei denjenigen Obligationen
die Rede ſeyn kann, welche nicht ſchon an ſich einen
ſolchen Erſatz begründen.
Die Grundlage der hier einſchlagenden Regeln bildet
nicht, wie in vielen andern Fällen, die Unterſcheidung der
stricti juris und bonae fidei actiones, ſondern vielmehr
folgende ganz andere Unterſcheidung. Die perſönlichen
Klagen gehen entweder auf eine repetitio, d. h. auf die
Wiedererlangung einer Sache oder eines Werthes die
ſchon früher zu unſerem Vermögen gehört haben, oder aber
ſie gehen auf einen unſerem Vermögen bisher fremden
Gegenſtand (ad id consequendum quod meum non fuit,
veluti ex stipulatu) (o).
(o) Die hier aufgeſtellte wich-
tige Unterſcheidung wird von Pau-
lus durchgeführt in den zwei wich-
tigſten hier einſchlagenden Stellen:
1. die L. 65 de cond. indeb. (12. 6)
handelt blos von den Klagen auf
repetitio. 2. L. 38 de usuris
(22. 1) ſpricht von beiden Klaſſen
von Klagen, ſtellt aber nicht den
Gegenſatz derſelben an die Spitze,
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 110. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/128>, abgerufen am 19.04.2024.
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