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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.

Die Preußische Gesetzgebung schließt sich ganz an die
hier aufgestellten Regeln des gemeinen Rechts an, nur
werden die Prozeßzinsen nicht wörtlich von den Verzugs-
zinsen unterschieden, sondern bloß als ein einzelner Fall
derselben behandelt, der jedoch bei jeder Geldforderung stets
eintreten soll, wenn nicht schon vorher zufällig Verzugs-
zinsen laufend waren. Außergerichtlich nämlich entsteht der
Verzug, und durch ihn eine Zinsenforderung, durch den
Eintritt eines vorbestimmten Zahlungstages, oder wo ein
solcher fehlt durch Interpellation (x). War nun ein solcher
Verzug vor dem Rechtsstreit nicht vorhanden, so entsteht
derselbe mindestens mit der Insinuation der Klage, und von
dieser Zeit fängt dann auch der Zinsenlauf an (y).

§. 272.
Wirkung der Litis Contestation. -- II. Umfang der Ver-
urtheilung
. -- b. Verminderungen.

Die Veränderungen in dem Gegenstand eines Rechts-
streits, durch deren Eintritt eine Einwirkung der L. C. auf
das materielle Rechtsverhältniß nöthig werden kann, sind
theils Erweiterungen, theils Verminderungen (§ 264). Von
diesen letzten soll nunmehr gehandelt werden.


Varietäten vor, welche in der
Note v erwähnt werden, jedoch mit
überwiegender wörtlicher Erwäh-
nung der Insinuation, die oh-
nehin dem Sinn nach allgemein
gedacht ist.
(x) A. L. R. Th. 1 Tit. 16 § 15.
16. 20. 64. 67. 68, und Tit. 11
§ 827--829.
(y) A. G. O. Th. 1 Tit. 7
§ 48. d.
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.

Die Preußiſche Geſetzgebung ſchließt ſich ganz an die
hier aufgeſtellten Regeln des gemeinen Rechts an, nur
werden die Prozeßzinſen nicht wörtlich von den Verzugs-
zinſen unterſchieden, ſondern bloß als ein einzelner Fall
derſelben behandelt, der jedoch bei jeder Geldforderung ſtets
eintreten ſoll, wenn nicht ſchon vorher zufällig Verzugs-
zinſen laufend waren. Außergerichtlich nämlich entſteht der
Verzug, und durch ihn eine Zinſenforderung, durch den
Eintritt eines vorbeſtimmten Zahlungstages, oder wo ein
ſolcher fehlt durch Interpellation (x). War nun ein ſolcher
Verzug vor dem Rechtsſtreit nicht vorhanden, ſo entſteht
derſelbe mindeſtens mit der Inſinuation der Klage, und von
dieſer Zeit fängt dann auch der Zinſenlauf an (y).

§. 272.
Wirkung der Litis Conteſtation. — II. Umfang der Ver-
urtheilung
. — b. Verminderungen.

Die Veränderungen in dem Gegenſtand eines Rechts-
ſtreits, durch deren Eintritt eine Einwirkung der L. C. auf
das materielle Rechtsverhältniß nöthig werden kann, ſind
theils Erweiterungen, theils Verminderungen (§ 264). Von
dieſen letzten ſoll nunmehr gehandelt werden.


Varietäten vor, welche in der
Note v erwähnt werden, jedoch mit
überwiegender wörtlicher Erwäh-
nung der Inſinuation, die oh-
nehin dem Sinn nach allgemein
gedacht iſt.
(x) A. L. R. Th. 1 Tit. 16 § 15.
16. 20. 64. 67. 68, und Tit. 11
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[164/0182] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. Die Preußiſche Geſetzgebung ſchließt ſich ganz an die hier aufgeſtellten Regeln des gemeinen Rechts an, nur werden die Prozeßzinſen nicht wörtlich von den Verzugs- zinſen unterſchieden, ſondern bloß als ein einzelner Fall derſelben behandelt, der jedoch bei jeder Geldforderung ſtets eintreten ſoll, wenn nicht ſchon vorher zufällig Verzugs- zinſen laufend waren. Außergerichtlich nämlich entſteht der Verzug, und durch ihn eine Zinſenforderung, durch den Eintritt eines vorbeſtimmten Zahlungstages, oder wo ein ſolcher fehlt durch Interpellation (x). War nun ein ſolcher Verzug vor dem Rechtsſtreit nicht vorhanden, ſo entſteht derſelbe mindeſtens mit der Inſinuation der Klage, und von dieſer Zeit fängt dann auch der Zinſenlauf an (y). §. 272. Wirkung der Litis Conteſtation. — II. Umfang der Ver- urtheilung. — b. Verminderungen. Die Veränderungen in dem Gegenſtand eines Rechts- ſtreits, durch deren Eintritt eine Einwirkung der L. C. auf das materielle Rechtsverhältniß nöthig werden kann, ſind theils Erweiterungen, theils Verminderungen (§ 264). Von dieſen letzten ſoll nunmehr gehandelt werden. (w) (x) A. L. R. Th. 1 Tit. 16 § 15. 16. 20. 64. 67. 68, und Tit. 11 § 827—829. (y) A. G. O. Th. 1 Tit. 7 § 48. d. (w) Varietäten vor, welche in der Note v erwähnt werden, jedoch mit überwiegender wörtlicher Erwäh- nung der Inſinuation, die oh- nehin dem Sinn nach allgemein gedacht iſt.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 164. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/182>, abgerufen am 29.03.2024.