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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.

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§. 278. Stellung der L. C. im heutigen Recht.
§. 278.
Stellung der Litis Contestation und ihrer Folgen im
heutigen Recht
.

Das Wesen der L. C. im Formularprozeß des älteren
R. R. ist oben ausführlich dargestellt worden (§ 257).
Characteristisch war dabei die große Nähe, in welcher sich
(verglichen mit den möglichen Ereignissen in unsrem Pro-
zeßverfahren) die L. C. nebst den daran geknüpften Folgen
neben dem ersten Anfang des Rechtsstreits befand.

Dieses Verhältniß, so wie das Wesen der L. C. über-
haupt, erscheint zwar im Justinianischen Recht nicht von
Grund aus verändert; indessen waren doch schon bedeutende
Modificationen eingetreten, und namentlich hatte die gesetz-
liche Frist von Zwei Monaten die L. C. weiter als früher
von dem Anfang des Rechtsstreits entfernt.

Das Canonische Recht hat diese vorgefundene neueste
Gestalt der L. C. nicht abgeändert. Wichtiger und bedenk-
licher war die abgeänderte Stellung, welche der L. C. im
ganzen Zusammenhang des Prozesses durch die Reichsgesetze
gegeben wurde (§ 259).

Allein auch bei dieser Gestalt des gemeinen Deutschen
Prozesses ist es nicht geblieben, vielmehr hat sich das Be-
dürfniß späterer Zeiten neue Bahnen gebrochen.

Zwar in dem Protokollar-Prozeß der von einzeln stehenden
Richtern verwalteten Untergerichte läßt sich die frühere Ge-
stalt der L. C. leicht wieder erkennen und ohne Nachtheil

§. 278. Stellung der L. C. im heutigen Recht.
§. 278.
Stellung der Litis Conteſtation und ihrer Folgen im
heutigen Recht
.

Das Weſen der L. C. im Formularprozeß des älteren
R. R. iſt oben ausführlich dargeſtellt worden (§ 257).
Characteriſtiſch war dabei die große Nähe, in welcher ſich
(verglichen mit den möglichen Ereigniſſen in unſrem Pro-
zeßverfahren) die L. C. nebſt den daran geknüpften Folgen
neben dem erſten Anfang des Rechtsſtreits befand.

Dieſes Verhältniß, ſo wie das Weſen der L. C. über-
haupt, erſcheint zwar im Juſtinianiſchen Recht nicht von
Grund aus verändert; indeſſen waren doch ſchon bedeutende
Modificationen eingetreten, und namentlich hatte die geſetz-
liche Friſt von Zwei Monaten die L. C. weiter als früher
von dem Anfang des Rechtsſtreits entfernt.

Das Canoniſche Recht hat dieſe vorgefundene neueſte
Geſtalt der L. C. nicht abgeändert. Wichtiger und bedenk-
licher war die abgeänderte Stellung, welche der L. C. im
ganzen Zuſammenhang des Prozeſſes durch die Reichsgeſetze
gegeben wurde (§ 259).

Allein auch bei dieſer Geſtalt des gemeinen Deutſchen
Prozeſſes iſt es nicht geblieben, vielmehr hat ſich das Be-
dürfniß ſpäterer Zeiten neue Bahnen gebrochen.

Zwar in dem Protokollar-Prozeß der von einzeln ſtehenden
Richtern verwalteten Untergerichte läßt ſich die frühere Ge-
ſtalt der L. C. leicht wieder erkennen und ohne Nachtheil

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[237/0255] §. 278. Stellung der L. C. im heutigen Recht. §. 278. Stellung der Litis Conteſtation und ihrer Folgen im heutigen Recht. Das Weſen der L. C. im Formularprozeß des älteren R. R. iſt oben ausführlich dargeſtellt worden (§ 257). Characteriſtiſch war dabei die große Nähe, in welcher ſich (verglichen mit den möglichen Ereigniſſen in unſrem Pro- zeßverfahren) die L. C. nebſt den daran geknüpften Folgen neben dem erſten Anfang des Rechtsſtreits befand. Dieſes Verhältniß, ſo wie das Weſen der L. C. über- haupt, erſcheint zwar im Juſtinianiſchen Recht nicht von Grund aus verändert; indeſſen waren doch ſchon bedeutende Modificationen eingetreten, und namentlich hatte die geſetz- liche Friſt von Zwei Monaten die L. C. weiter als früher von dem Anfang des Rechtsſtreits entfernt. Das Canoniſche Recht hat dieſe vorgefundene neueſte Geſtalt der L. C. nicht abgeändert. Wichtiger und bedenk- licher war die abgeänderte Stellung, welche der L. C. im ganzen Zuſammenhang des Prozeſſes durch die Reichsgeſetze gegeben wurde (§ 259). Allein auch bei dieſer Geſtalt des gemeinen Deutſchen Prozeſſes iſt es nicht geblieben, vielmehr hat ſich das Be- dürfniß ſpäterer Zeiten neue Bahnen gebrochen. Zwar in dem Protokollar-Prozeß der von einzeln ſtehenden Richtern verwalteten Untergerichte läßt ſich die frühere Ge- ſtalt der L. C. leicht wieder erkennen und ohne Nachtheil

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 237. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/255>, abgerufen am 29.03.2024.