Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.

Bild:
<< vorherige Seite
Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.

Es ergiebt sich aus dieser Untersuchung, daß weder die
duplex actio, noch die Widerklage einen Grund darbietet,
die aufgestellte Regel von der unmöglichen Verurtheilung
des Klägers (§ 288) in Zweifel zu ziehen.

Es kommen jedoch einige besondere Anwendungen vor,
in welchen es bezweifelt werden kann, ob die hier aufge-
stellten Grundsätze in unsren Rechtsquellen streng festge-
halten worden sind, und ob wir damit völlig ausreichen,
ohne ihnen einige mildernde Modificationen beizufügen.
Diese sollen nunmehr einzeln geprüft werden.

§. 290.
Rechtskraft. I. Bedingungen. B. Inhalt des Urtheils
als Grundlage der Rechtskraft. -- Nicht: Verurtheilung
des Klägers. (Fortsetzung.)

I. Große Zweifel hat von jeher eine Verordnung Ju-
stinian
's vom J. 530. erregt, die auf den ersten Blick so
aufgefaßt werden kann, als sollte dem Richter in allen
Fällen gestattet seyn, auch den Kläger, wenn er ihn schul-
dig finde, zu verurtheilen. Bevor der Text dieser Stelle
mitgetheilt und im Einzelnen erklärt wird, scheint mir fol-
gende Einleitung nöthig.

Justinian geht aus von einem Ausspruch des Papi-

wenigstens bei Grundstücken, hierin
eine Ausnahme begründet, die nach
R. R. nicht anzunehmen, nach der
gemeinrechtlichen Praxis sehr be-
stritten ist, gehört als reine Prozeß-
frage nicht in den Kreis unsrer
Untersuchung. Vgl. hierüber Glück
B. 6 § 515. Linde Lehrbuch
§ 88. 90. Heffter Archiv für
civil. Praxis B. 10. S. 215.
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.

Es ergiebt ſich aus dieſer Unterſuchung, daß weder die
duplex actio, noch die Widerklage einen Grund darbietet,
die aufgeſtellte Regel von der unmöglichen Verurtheilung
des Klägers (§ 288) in Zweifel zu ziehen.

Es kommen jedoch einige beſondere Anwendungen vor,
in welchen es bezweifelt werden kann, ob die hier aufge-
ſtellten Grundſätze in unſren Rechtsquellen ſtreng feſtge-
halten worden ſind, und ob wir damit völlig ausreichen,
ohne ihnen einige mildernde Modificationen beizufügen.
Dieſe ſollen nunmehr einzeln geprüft werden.

§. 290.
Rechtskraft. I. Bedingungen. B. Inhalt des Urtheils
als Grundlage der Rechtskraft. — Nicht: Verurtheilung
des Klägers. (Fortſetzung.)

I. Große Zweifel hat von jeher eine Verordnung Ju-
ſtinian
’s vom J. 530. erregt, die auf den erſten Blick ſo
aufgefaßt werden kann, als ſollte dem Richter in allen
Fällen geſtattet ſeyn, auch den Kläger, wenn er ihn ſchul-
dig finde, zu verurtheilen. Bevor der Text dieſer Stelle
mitgetheilt und im Einzelnen erklärt wird, ſcheint mir fol-
gende Einleitung nöthig.

Juſtinian geht aus von einem Ausſpruch des Papi-

wenigſtens bei Grundſtücken, hierin
eine Ausnahme begründet, die nach
R. R. nicht anzunehmen, nach der
gemeinrechtlichen Praxis ſehr be-
ſtritten iſt, gehört als reine Prozeß-
frage nicht in den Kreis unſrer
Unterſuchung. Vgl. hierüber Glück
B. 6 § 515. Linde Lehrbuch
§ 88. 90. Heffter Archiv für
civil. Praxis B. 10. S. 215.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <pb facs="#f0356" n="338"/>
              <fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältni&#x017F;&#x017F;e. Kap. <hi rendition="#aq">IV.</hi> Verletzung.</fw><lb/>
              <p>Es ergiebt &#x017F;ich aus die&#x017F;er Unter&#x017F;uchung, daß weder die<lb/><hi rendition="#aq">duplex actio,</hi> noch die Widerklage einen Grund darbietet,<lb/>
die aufge&#x017F;tellte Regel von der unmöglichen Verurtheilung<lb/>
des Klägers (§ 288) in Zweifel zu ziehen.</p><lb/>
              <p>Es kommen jedoch einige be&#x017F;ondere Anwendungen vor,<lb/>
in welchen es bezweifelt werden kann, ob die hier aufge-<lb/>
&#x017F;tellten Grund&#x017F;ätze in un&#x017F;ren Rechtsquellen &#x017F;treng fe&#x017F;tge-<lb/>
halten worden &#x017F;ind, und ob wir damit völlig ausreichen,<lb/>
ohne ihnen einige mildernde Modificationen beizufügen.<lb/>
Die&#x017F;e &#x017F;ollen nunmehr einzeln geprüft werden.</p>
            </div>
          </div><lb/>
          <div n="3">
            <head>§. 290.<lb/><hi rendition="#g">Rechtskraft. <hi rendition="#aq">I.</hi> Bedingungen. <hi rendition="#aq">B.</hi> Inhalt des Urtheils<lb/>
als Grundlage der Rechtskraft. &#x2014; Nicht: Verurtheilung<lb/>
des Klägers. (Fort&#x017F;etzung.)</hi></head><lb/>
            <p><hi rendition="#aq">I.</hi> Große Zweifel hat von jeher eine Verordnung <hi rendition="#g">Ju-<lb/>
&#x017F;tinian</hi>&#x2019;s vom J. 530. erregt, die auf den er&#x017F;ten Blick &#x017F;o<lb/>
aufgefaßt werden kann, als &#x017F;ollte dem Richter in allen<lb/>
Fällen ge&#x017F;tattet &#x017F;eyn, auch den Kläger, wenn er ihn &#x017F;chul-<lb/>
dig finde, zu verurtheilen. Bevor der Text die&#x017F;er Stelle<lb/>
mitgetheilt und im Einzelnen erklärt wird, &#x017F;cheint mir fol-<lb/>
gende Einleitung nöthig.</p><lb/>
            <p><hi rendition="#g">Ju&#x017F;tinian</hi> geht aus von einem Aus&#x017F;pruch des <hi rendition="#g">Papi-</hi><lb/><note xml:id="seg2pn_42_2" prev="#seg2pn_42_1" place="foot" n="(n)">wenig&#x017F;tens bei Grund&#x017F;tücken, hierin<lb/>
eine Ausnahme begründet, die nach<lb/>
R. R. nicht anzunehmen, nach der<lb/>
gemeinrechtlichen Praxis &#x017F;ehr be-<lb/>
&#x017F;tritten i&#x017F;t, gehört als reine Prozeß-<lb/>
frage nicht in den Kreis un&#x017F;rer<lb/>
Unter&#x017F;uchung. Vgl. hierüber <hi rendition="#g">Glück</hi><lb/>
B. 6 § 515. <hi rendition="#g">Linde</hi> Lehrbuch<lb/>
§ 88. 90. <hi rendition="#g">Heffter</hi> Archiv für<lb/>
civil. Praxis B. 10. S. 215.</note><lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[338/0356] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. Es ergiebt ſich aus dieſer Unterſuchung, daß weder die duplex actio, noch die Widerklage einen Grund darbietet, die aufgeſtellte Regel von der unmöglichen Verurtheilung des Klägers (§ 288) in Zweifel zu ziehen. Es kommen jedoch einige beſondere Anwendungen vor, in welchen es bezweifelt werden kann, ob die hier aufge- ſtellten Grundſätze in unſren Rechtsquellen ſtreng feſtge- halten worden ſind, und ob wir damit völlig ausreichen, ohne ihnen einige mildernde Modificationen beizufügen. Dieſe ſollen nunmehr einzeln geprüft werden. §. 290. Rechtskraft. I. Bedingungen. B. Inhalt des Urtheils als Grundlage der Rechtskraft. — Nicht: Verurtheilung des Klägers. (Fortſetzung.) I. Große Zweifel hat von jeher eine Verordnung Ju- ſtinian’s vom J. 530. erregt, die auf den erſten Blick ſo aufgefaßt werden kann, als ſollte dem Richter in allen Fällen geſtattet ſeyn, auch den Kläger, wenn er ihn ſchul- dig finde, zu verurtheilen. Bevor der Text dieſer Stelle mitgetheilt und im Einzelnen erklärt wird, ſcheint mir fol- gende Einleitung nöthig. Juſtinian geht aus von einem Ausſpruch des Papi- (n) (n) wenigſtens bei Grundſtücken, hierin eine Ausnahme begründet, die nach R. R. nicht anzunehmen, nach der gemeinrechtlichen Praxis ſehr be- ſtritten iſt, gehört als reine Prozeß- frage nicht in den Kreis unſrer Unterſuchung. Vgl. hierüber Glück B. 6 § 515. Linde Lehrbuch § 88. 90. Heffter Archiv für civil. Praxis B. 10. S. 215.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/356
Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 338. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/356>, abgerufen am 16.04.2024.