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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.

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§. 300. Einrede. Verschiedenheit des Erwerbsgrundes.
würde derselbe nicht blos, wie hier behauptet wird, auf
Klagen in rem, sondern eben so auch auf persönliche
Klagen Anwendung finden können. Bei diesen aber fehlt
es meist deswegen an einem Bedürfniß, weil bei ihnen die
ganz anders lautende Regel eine solche Ausnahme ohnehin
entbehrlich macht. Dennoch kommen hier seltnere Fälle vor,
worin ein solches Bedürfniß eintritt, und dann ist auch
die Anwendung der angegebenen Ausnahme ganz unbe-
denklich. -- Wenn also z. B. aus einem bedingten Vertrag
vor Eintritt der Bedingung geklagt wird, so ist der Kläger
abzuweisen. Tritt aber nachher die Bedingung ein, so
kann die frühere Klage, ungehindert durch die Einrede der
Rechtskraft, wiederholt werden (q).

b. Causa adjecta oder expressa.

Der Sinn dieser Ausnahme geht dahin, daß es dem
Kläger frei steht, seine Klage in rem auf einen einzelnen,
bestimmten Erwerbsgrund (z. B. Ersitzung bei dem Eigen-
thum, Testament bei dem Erbrecht) zu beschränken. Das
hat für ihn den Nachtheil, daß er im Lauf des Rechts-
streits nicht zum Beweise eines anderen Erwerbsgrundes
übergehen kann: den Vortheil, daß die Abweisung ihn

(q) L. 43 § 9 de aedil. ed.
(21. 1). -- Eben so, wenn wegen
der bedingten Schuld nicht die
Schuldklage, sondern die Hypothe-
karklage angestellt und abgewiesen
worden ist. L. 13 § 5 de pign.
(20. 1). -- Eben so, wenn die
persönliche Klage blos wegen einer
Einrede abgewiesen wurde, deren
Grund durch ein späteres Ereigniß
weggeräumt wird. L. 2 de exc.
r. jud.
(44. 2), L. 15 de obl.
et act.
(44. 7).
VI. 30

§. 300. Einrede. Verſchiedenheit des Erwerbsgrundes.
würde derſelbe nicht blos, wie hier behauptet wird, auf
Klagen in rem, ſondern eben ſo auch auf perſönliche
Klagen Anwendung finden können. Bei dieſen aber fehlt
es meiſt deswegen an einem Bedürfniß, weil bei ihnen die
ganz anders lautende Regel eine ſolche Ausnahme ohnehin
entbehrlich macht. Dennoch kommen hier ſeltnere Fälle vor,
worin ein ſolches Bedürfniß eintritt, und dann iſt auch
die Anwendung der angegebenen Ausnahme ganz unbe-
denklich. — Wenn alſo z. B. aus einem bedingten Vertrag
vor Eintritt der Bedingung geklagt wird, ſo iſt der Kläger
abzuweiſen. Tritt aber nachher die Bedingung ein, ſo
kann die frühere Klage, ungehindert durch die Einrede der
Rechtskraft, wiederholt werden (q).

b. Causa adjecta oder expressa.

Der Sinn dieſer Ausnahme geht dahin, daß es dem
Kläger frei ſteht, ſeine Klage in rem auf einen einzelnen,
beſtimmten Erwerbsgrund (z. B. Erſitzung bei dem Eigen-
thum, Teſtament bei dem Erbrecht) zu beſchränken. Das
hat für ihn den Nachtheil, daß er im Lauf des Rechts-
ſtreits nicht zum Beweiſe eines anderen Erwerbsgrundes
übergehen kann: den Vortheil, daß die Abweiſung ihn

(q) L. 43 § 9 de aedil. ed.
(21. 1). — Eben ſo, wenn wegen
der bedingten Schuld nicht die
Schuldklage, ſondern die Hypothe-
karklage angeſtellt und abgewieſen
worden iſt. L. 13 § 5 de pign.
(20. 1). — Eben ſo, wenn die
perſönliche Klage blos wegen einer
Einrede abgewieſen wurde, deren
Grund durch ein ſpäteres Ereigniß
weggeräumt wird. L. 2 de exc.
r. jud.
(44. 2), L. 15 de obl.
et act.
(44. 7).
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[465/0483] §. 300. Einrede. Verſchiedenheit des Erwerbsgrundes. würde derſelbe nicht blos, wie hier behauptet wird, auf Klagen in rem, ſondern eben ſo auch auf perſönliche Klagen Anwendung finden können. Bei dieſen aber fehlt es meiſt deswegen an einem Bedürfniß, weil bei ihnen die ganz anders lautende Regel eine ſolche Ausnahme ohnehin entbehrlich macht. Dennoch kommen hier ſeltnere Fälle vor, worin ein ſolches Bedürfniß eintritt, und dann iſt auch die Anwendung der angegebenen Ausnahme ganz unbe- denklich. — Wenn alſo z. B. aus einem bedingten Vertrag vor Eintritt der Bedingung geklagt wird, ſo iſt der Kläger abzuweiſen. Tritt aber nachher die Bedingung ein, ſo kann die frühere Klage, ungehindert durch die Einrede der Rechtskraft, wiederholt werden (q). b. Causa adjecta oder expressa. Der Sinn dieſer Ausnahme geht dahin, daß es dem Kläger frei ſteht, ſeine Klage in rem auf einen einzelnen, beſtimmten Erwerbsgrund (z. B. Erſitzung bei dem Eigen- thum, Teſtament bei dem Erbrecht) zu beſchränken. Das hat für ihn den Nachtheil, daß er im Lauf des Rechts- ſtreits nicht zum Beweiſe eines anderen Erwerbsgrundes übergehen kann: den Vortheil, daß die Abweiſung ihn (q) L. 43 § 9 de aedil. ed. (21. 1). — Eben ſo, wenn wegen der bedingten Schuld nicht die Schuldklage, ſondern die Hypothe- karklage angeſtellt und abgewieſen worden iſt. L. 13 § 5 de pign. (20. 1). — Eben ſo, wenn die perſönliche Klage blos wegen einer Einrede abgewieſen wurde, deren Grund durch ein ſpäteres Ereigniß weggeräumt wird. L. 2 de exc. r. jud. (44. 2), L. 15 de obl. et act. (44. 7). VI. 30

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 465. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/483>, abgerufen am 19.04.2024.