auch dieses Punktes nach dem Zustand zur Zeit der L. C. einzurichten. Man muß aber vielmehr umgekehrt an- nehmen, daß aus inneren Gründen die oben aufgestellte Regel angenommen wurde, so daß die oben erwähnte Ab- fassung der Formeln nicht als Grund, sondern als Folge und Ausdruck der Regel anzusehen ist.
Der innere Grund der Regel ist aber wohl so zu denken. Wenn der Kläger behauptet, daß sein Eigenthum zwar zur Zeit der L. C. noch nicht vorhanden gewesen, nachher aber entstanden sey (§ 262), so ist es für die gründliche Entscheidung des Rechtsstreits zuträglicher, daß deshalb eine neue Klage angestellt werde, weil außerdem der Beklagte in seiner Vertheidigung verkürzt werden könnte. Wenn dagegen das Eigenthum des Klägers von Anfang an vorhanden war, und nur behauptet wird daß der Besitz des Beklagten erst während des Rechtsstreits ent- standen sey, so läßt sich auch schon in dem gegenwärtigen Rechtsstreit ein befriedigendes Urtheil erwarten; ja die Verweisung auf einen neuen Prozeß würde in diesem Fall nur zu einer unnöthigen Verschleppung der Sache hin- führen.
§. 264. Wirkung der L. C. -- II.Umfang der Verurtheilung. Einleitung.
Die Wirkungen der L. C. sind schon oben auf zwei Hauptregeln zurückgeführt worden: Sicherung der Ver-
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
auch dieſes Punktes nach dem Zuſtand zur Zeit der L. C. einzurichten. Man muß aber vielmehr umgekehrt an- nehmen, daß aus inneren Gründen die oben aufgeſtellte Regel angenommen wurde, ſo daß die oben erwähnte Ab- faſſung der Formeln nicht als Grund, ſondern als Folge und Ausdruck der Regel anzuſehen iſt.
Der innere Grund der Regel iſt aber wohl ſo zu denken. Wenn der Kläger behauptet, daß ſein Eigenthum zwar zur Zeit der L. C. noch nicht vorhanden geweſen, nachher aber entſtanden ſey (§ 262), ſo iſt es für die gründliche Entſcheidung des Rechtsſtreits zuträglicher, daß deshalb eine neue Klage angeſtellt werde, weil außerdem der Beklagte in ſeiner Vertheidigung verkürzt werden könnte. Wenn dagegen das Eigenthum des Klägers von Anfang an vorhanden war, und nur behauptet wird daß der Beſitz des Beklagten erſt während des Rechtsſtreits ent- ſtanden ſey, ſo läßt ſich auch ſchon in dem gegenwärtigen Rechtsſtreit ein befriedigendes Urtheil erwarten; ja die Verweiſung auf einen neuen Prozeß würde in dieſem Fall nur zu einer unnöthigen Verſchleppung der Sache hin- führen.
§. 264. Wirkung der L. C. — II.Umfang der Verurtheilung. Einleitung.
Die Wirkungen der L. C. ſind ſchon oben auf zwei Hauptregeln zurückgeführt worden: Sicherung der Ver-
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Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
auch dieſes Punktes nach dem Zuſtand zur Zeit der L. C.
einzurichten. Man muß aber vielmehr umgekehrt an-
nehmen, daß aus inneren Gründen die oben aufgeſtellte
Regel angenommen wurde, ſo daß die oben erwähnte Ab-
faſſung der Formeln nicht als Grund, ſondern als Folge
und Ausdruck der Regel anzuſehen iſt.
Der innere Grund der Regel iſt aber wohl ſo zu
denken. Wenn der Kläger behauptet, daß ſein Eigenthum
zwar zur Zeit der L. C. noch nicht vorhanden geweſen,
nachher aber entſtanden ſey (§ 262), ſo iſt es für die
gründliche Entſcheidung des Rechtsſtreits zuträglicher, daß
deshalb eine neue Klage angeſtellt werde, weil außerdem
der Beklagte in ſeiner Vertheidigung verkürzt werden
könnte. Wenn dagegen das Eigenthum des Klägers von
Anfang an vorhanden war, und nur behauptet wird daß
der Beſitz des Beklagten erſt während des Rechtsſtreits ent-
ſtanden ſey, ſo läßt ſich auch ſchon in dem gegenwärtigen
Rechtsſtreit ein befriedigendes Urtheil erwarten; ja die
Verweiſung auf einen neuen Prozeß würde in dieſem Fall
nur zu einer unnöthigen Verſchleppung der Sache hin-
führen.
§. 264.
Wirkung der L. C. — II. Umfang der Verurtheilung.
Einleitung.
Die Wirkungen der L. C. ſind ſchon oben auf zwei
Hauptregeln zurückgeführt worden: Sicherung der Ver-
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 78. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/96>, abgerufen am 28.03.2024.
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