Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.

Bild:
<< vorherige Seite

Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.
derjähriger die Klagverjährung seines Schuldners, die we-
niger als dreißig Jahre dauert, ablaufen läßt; denn da
diese kürzeren Verjährungen gegen minderjährige Klag-
berechtigte ipso jure nicht laufen, so bedarf es dagegen
keiner Restitution.

Dagegen ist diese Regel nicht anzuwenden auf solche
Fälle, worin neben der Restitution auch eine gewöhnliche
Klage dem Verletzten zusteht, die ihm aber einen minder
vollständigen oder minder sicheren Schutz gewährt, da die
Restitution nicht blos gegen die unmittelbare Verminderung
unsres Rechtszustandes Schutz gewähren soll, sondern auch
gegen die Verwandlung eines sicheren Rechts in ein zwei-
felhaftes und streitiges, dessen endliches Schicksal also un-
gewiß ist (t).

Unmündige und Minderjährige sind sehr gewöhnlich in
der Lage, Verletzungen sowohl durch Restitution, als durch
die actio tutelae gegen den Vormund abwenden zu können.
Man könnte daher glauben, in solchen Fällen wäre die
Restitution durch das ordentliche Rechtsmittel der Klage
ausgeschlossen. Es ist aber ausdrücklich vorgeschrieben, daß
sie nicht nur zwischen beiden Schutzmitteln unbedingt die
Wahl haben, sondern selbst die einmal getroffene Wahl
hinterher willkürlich umändern können (u). Dieses ist auch

(t) Burchardi S. 107. --
Dahin gehört die L. 16 §. 2 de
min.
(4. 4), deren Erklärung sehr
bestritten ist. Vgl. o. B. 3 S. 463,
und Burchardi S. 102. S. oben
§. 318 Note g.
(u) L. 45 § 1 de min. (4. 4),
L. 3. 5 C. si tutor
(2. 25). --
Nicht steht mit diesen Stellen im
Widerspruch L. 39 §. 1 de min.
(4. 4), welche am Schluß die
Zahlungsfähigkeit der Curatoren

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
derjähriger die Klagverjährung ſeines Schuldners, die we-
niger als dreißig Jahre dauert, ablaufen läßt; denn da
dieſe kürzeren Verjährungen gegen minderjährige Klag-
berechtigte ipso jure nicht laufen, ſo bedarf es dagegen
keiner Reſtitution.

Dagegen iſt dieſe Regel nicht anzuwenden auf ſolche
Fälle, worin neben der Reſtitution auch eine gewöhnliche
Klage dem Verletzten zuſteht, die ihm aber einen minder
vollſtändigen oder minder ſicheren Schutz gewährt, da die
Reſtitution nicht blos gegen die unmittelbare Verminderung
unſres Rechtszuſtandes Schutz gewähren ſoll, ſondern auch
gegen die Verwandlung eines ſicheren Rechts in ein zwei-
felhaftes und ſtreitiges, deſſen endliches Schickſal alſo un-
gewiß iſt (t).

Unmündige und Minderjährige ſind ſehr gewöhnlich in
der Lage, Verletzungen ſowohl durch Reſtitution, als durch
die actio tutelae gegen den Vormund abwenden zu können.
Man könnte daher glauben, in ſolchen Fällen wäre die
Reſtitution durch das ordentliche Rechtsmittel der Klage
ausgeſchloſſen. Es iſt aber ausdrücklich vorgeſchrieben, daß
ſie nicht nur zwiſchen beiden Schutzmitteln unbedingt die
Wahl haben, ſondern ſelbſt die einmal getroffene Wahl
hinterher willkürlich umändern können (u). Dieſes iſt auch

(t) Burchardi S. 107. —
Dahin gehört die L. 16 §. 2 de
min.
(4. 4), deren Erklärung ſehr
beſtritten iſt. Vgl. o. B. 3 S. 463,
und Burchardi S. 102. S. oben
§. 318 Note g.
(u) L. 45 § 1 de min. (4. 4),
L. 3. 5 C. si tutor
(2. 25). —
Nicht ſteht mit dieſen Stellen im
Widerſpruch L. 39 §. 1 de min.
(4. 4), welche am Schluß die
Zahlungsfähigkeit der Curatoren
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0166" n="144"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältni&#x017F;&#x017F;e. Kap. <hi rendition="#aq">IV.</hi> Verletzung.</fw><lb/>
derjähriger die Klagverjährung &#x017F;eines Schuldners, die we-<lb/>
niger als dreißig Jahre dauert, ablaufen läßt; denn da<lb/>
die&#x017F;e kürzeren Verjährungen gegen minderjährige Klag-<lb/>
berechtigte <hi rendition="#aq">ipso jure</hi> nicht laufen, &#x017F;o bedarf es dagegen<lb/>
keiner Re&#x017F;titution.</p><lb/>
            <p>Dagegen i&#x017F;t die&#x017F;e Regel nicht anzuwenden auf &#x017F;olche<lb/>
Fälle, worin neben der Re&#x017F;titution auch eine gewöhnliche<lb/>
Klage dem Verletzten zu&#x017F;teht, die ihm aber einen minder<lb/>
voll&#x017F;tändigen oder minder &#x017F;icheren Schutz gewährt, da die<lb/>
Re&#x017F;titution nicht blos gegen die unmittelbare Verminderung<lb/>
un&#x017F;res Rechtszu&#x017F;tandes Schutz gewähren &#x017F;oll, &#x017F;ondern auch<lb/>
gegen die Verwandlung eines &#x017F;icheren Rechts in ein zwei-<lb/>
felhaftes und &#x017F;treitiges, de&#x017F;&#x017F;en endliches Schick&#x017F;al al&#x017F;o un-<lb/>
gewiß i&#x017F;t <note place="foot" n="(t)"><hi rendition="#g">Burchardi</hi> S. 107. &#x2014;<lb/>
Dahin gehört die <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 16 §. 2 <hi rendition="#i">de<lb/>
min.</hi></hi> (4. 4), deren Erklärung &#x017F;ehr<lb/>
be&#x017F;tritten i&#x017F;t. Vgl. o. B. 3 S. 463,<lb/>
und <hi rendition="#g">Burchardi</hi> S. 102. S. oben<lb/>
§. 318 Note <hi rendition="#aq">g.</hi></note>.</p><lb/>
            <p>Unmündige und Minderjährige &#x017F;ind &#x017F;ehr gewöhnlich in<lb/>
der Lage, Verletzungen &#x017F;owohl durch Re&#x017F;titution, als durch<lb/>
die <hi rendition="#aq">actio tutelae</hi> gegen den Vormund abwenden zu können.<lb/>
Man könnte daher glauben, in &#x017F;olchen Fällen wäre die<lb/>
Re&#x017F;titution durch das ordentliche Rechtsmittel der Klage<lb/>
ausge&#x017F;chlo&#x017F;&#x017F;en. Es i&#x017F;t aber ausdrücklich vorge&#x017F;chrieben, daß<lb/>
&#x017F;ie nicht nur zwi&#x017F;chen beiden Schutzmitteln unbedingt die<lb/>
Wahl haben, &#x017F;ondern &#x017F;elb&#x017F;t die einmal getroffene Wahl<lb/>
hinterher willkürlich umändern können <note xml:id="seg2pn_7_1" next="#seg2pn_7_2" place="foot" n="(u)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 45 § 1 <hi rendition="#i">de min.</hi> (4. 4),<lb/><hi rendition="#i">L.</hi> 3. 5 <hi rendition="#i">C. si tutor</hi></hi> (2. 25). &#x2014;<lb/>
Nicht &#x017F;teht mit die&#x017F;en Stellen im<lb/>
Wider&#x017F;pruch <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 39 §. 1 <hi rendition="#i">de min.</hi></hi><lb/>
(4. 4), welche am Schluß die<lb/>
Zahlungsfähigkeit der Curatoren</note>. Die&#x017F;es i&#x017F;t auch<lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[144/0166] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. derjähriger die Klagverjährung ſeines Schuldners, die we- niger als dreißig Jahre dauert, ablaufen läßt; denn da dieſe kürzeren Verjährungen gegen minderjährige Klag- berechtigte ipso jure nicht laufen, ſo bedarf es dagegen keiner Reſtitution. Dagegen iſt dieſe Regel nicht anzuwenden auf ſolche Fälle, worin neben der Reſtitution auch eine gewöhnliche Klage dem Verletzten zuſteht, die ihm aber einen minder vollſtändigen oder minder ſicheren Schutz gewährt, da die Reſtitution nicht blos gegen die unmittelbare Verminderung unſres Rechtszuſtandes Schutz gewähren ſoll, ſondern auch gegen die Verwandlung eines ſicheren Rechts in ein zwei- felhaftes und ſtreitiges, deſſen endliches Schickſal alſo un- gewiß iſt (t). Unmündige und Minderjährige ſind ſehr gewöhnlich in der Lage, Verletzungen ſowohl durch Reſtitution, als durch die actio tutelae gegen den Vormund abwenden zu können. Man könnte daher glauben, in ſolchen Fällen wäre die Reſtitution durch das ordentliche Rechtsmittel der Klage ausgeſchloſſen. Es iſt aber ausdrücklich vorgeſchrieben, daß ſie nicht nur zwiſchen beiden Schutzmitteln unbedingt die Wahl haben, ſondern ſelbſt die einmal getroffene Wahl hinterher willkürlich umändern können (u). Dieſes iſt auch (t) Burchardi S. 107. — Dahin gehört die L. 16 §. 2 de min. (4. 4), deren Erklärung ſehr beſtritten iſt. Vgl. o. B. 3 S. 463, und Burchardi S. 102. S. oben §. 318 Note g. (u) L. 45 § 1 de min. (4. 4), L. 3. 5 C. si tutor (2. 25). — Nicht ſteht mit dieſen Stellen im Widerſpruch L. 39 §. 1 de min. (4. 4), welche am Schluß die Zahlungsfähigkeit der Curatoren

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/166
Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848, S. 144. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/166>, abgerufen am 19.04.2024.