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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.

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§. 329. Einz. Restitutionsgründe. II. Abwesenheit. (Forts.)
Ausführung gebracht werden soll gegen eine Usucapion.
Diese Behauptung aber erhält noch eine besondere Unter-
stützung durch den Umstand, daß die eben angeführte In-
stitutionenstelle, die unsern Fall erwähnt, den Namen pu-
bliciana actio
nicht gebraucht, der doch in dem vorher-
gehenden Paragraphen vorkommt, und daß umgekehrt in
dem Titel der Digesten de publiciana in rem actione unser
Fall durchaus nicht vorkommt; eben so wenig in der Er-
klärung, die Gajus von der publiciana actio giebt (q).

Der Schutz durch Klage ist jedoch nicht das einzige
Mittel, wodurch die Restitution gegen die Usucapion zur
Ausführung gebracht werden kann. Wenn nämlich der
vorige Eigenthümer durch Zufall wieder in den Besitz der
Sache kommt, so hat er zu einer Klage weder das Be-
dürfniß, noch die Berechtigung. Wenn aber der Gegner,
der die Sache usucapirt hat, gegen ihn die Eigenthumsklage
anstellt, so bedarf er gegen diese Klage eine Exception, und
diese wird ihm durch unsre Restitution ertheilt (r).

§. 330.
Restitution. -- Einzelne Gründe . -- III. Zwang.

Der geschichtliche Zusammenhang dieses Restitutions-
grundes ist schon oben in folgender Weise angegeben wor-
den (§ 320). Wenn ein Rechtsgeschäft durch Zwang,

(q) Gajus IV § 36.
(r) L. 28 § 5 ex quib. caus. (4. 6).

§. 329. Einz. Reſtitutionsgründe. II. Abweſenheit. (Fortſ.)
Ausführung gebracht werden ſoll gegen eine Uſucapion.
Dieſe Behauptung aber erhält noch eine beſondere Unter-
ſtützung durch den Umſtand, daß die eben angeführte In-
ſtitutionenſtelle, die unſern Fall erwähnt, den Namen pu-
bliciana actio
nicht gebraucht, der doch in dem vorher-
gehenden Paragraphen vorkommt, und daß umgekehrt in
dem Titel der Digeſten de publiciana in rem actione unſer
Fall durchaus nicht vorkommt; eben ſo wenig in der Er-
klärung, die Gajus von der publiciana actio giebt (q).

Der Schutz durch Klage iſt jedoch nicht das einzige
Mittel, wodurch die Reſtitution gegen die Uſucapion zur
Ausführung gebracht werden kann. Wenn nämlich der
vorige Eigenthümer durch Zufall wieder in den Beſitz der
Sache kommt, ſo hat er zu einer Klage weder das Be-
dürfniß, noch die Berechtigung. Wenn aber der Gegner,
der die Sache uſucapirt hat, gegen ihn die Eigenthumsklage
anſtellt, ſo bedarf er gegen dieſe Klage eine Exception, und
dieſe wird ihm durch unſre Reſtitution ertheilt (r).

§. 330.
Reſtitution. — Einzelne Gründe . — III. Zwang.

Der geſchichtliche Zuſammenhang dieſes Reſtitutions-
grundes iſt ſchon oben in folgender Weiſe angegeben wor-
den (§ 320). Wenn ein Rechtsgeſchäft durch Zwang,

(q) Gajus IV § 36.
(r) L. 28 § 5 ex quib. caus. (4. 6).
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[191/0213] §. 329. Einz. Reſtitutionsgründe. II. Abweſenheit. (Fortſ.) Ausführung gebracht werden ſoll gegen eine Uſucapion. Dieſe Behauptung aber erhält noch eine beſondere Unter- ſtützung durch den Umſtand, daß die eben angeführte In- ſtitutionenſtelle, die unſern Fall erwähnt, den Namen pu- bliciana actio nicht gebraucht, der doch in dem vorher- gehenden Paragraphen vorkommt, und daß umgekehrt in dem Titel der Digeſten de publiciana in rem actione unſer Fall durchaus nicht vorkommt; eben ſo wenig in der Er- klärung, die Gajus von der publiciana actio giebt (q). Der Schutz durch Klage iſt jedoch nicht das einzige Mittel, wodurch die Reſtitution gegen die Uſucapion zur Ausführung gebracht werden kann. Wenn nämlich der vorige Eigenthümer durch Zufall wieder in den Beſitz der Sache kommt, ſo hat er zu einer Klage weder das Be- dürfniß, noch die Berechtigung. Wenn aber der Gegner, der die Sache uſucapirt hat, gegen ihn die Eigenthumsklage anſtellt, ſo bedarf er gegen dieſe Klage eine Exception, und dieſe wird ihm durch unſre Reſtitution ertheilt (r). §. 330. Reſtitution. — Einzelne Gründe . — III. Zwang. Der geſchichtliche Zuſammenhang dieſes Reſtitutions- grundes iſt ſchon oben in folgender Weiſe angegeben wor- den (§ 320). Wenn ein Rechtsgeſchäft durch Zwang, (q) Gajus IV § 36. (r) L. 28 § 5 ex quib. caus. (4. 6).

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848, S. 191. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/213>, abgerufen am 29.03.2024.