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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.
Restitution wegen Irrthums aufbewahrt ist. Wenn Jemand
gegen einen Unmündigen klagte, und dabei irrigerweise von
einem falschen Tutor die auctoritas für den Unmündigen
annahm, so war sein Klagrecht völlig verloren, ohne Aus-
sicht auf einen möglichen Erfolg. Dagegen versprach der
Prätor die Restitution (e).

Ein anderer Fall dieser Restitution bezieht sich allerdings
nicht auf den Prozeß. Wenn ein Schuldner stirbt, und der
Gläubiger das eigene Vermögen des Erben für zweifelhaft
hält, so kann er eine Separation des erbschaftlichen Ver-
mögens fordern, und daraus Befriedigung verlangen. Hat
er aber in jener Annahme geirrt, und dadurch Schaden
gelitten, so hat er Anspruch auf Restitution, wenn er den
Irrthum rechtfertigen kann (f).

§ 332.
Restitution. -- Einzelne Gründe. -- V. Betrug.

Die Restitution wegen Betrugs ist von besonderen
Schwierigkeiten umgeben, und selbst das Daseyn derselben
wird von bewährten Schriftstellern verneint. Dieses Da-
seyn jedoch wird durch die übereinstimmenden Zeugnisse

(e) L. 1 § 1. 6 quod falso
(27. 6). ".. Quod eo auctore,
qui tutor non fuerit (gestum
erit), si id actor ignoravit,
dabo in integrum restitutio-
nem."
Vgl. o. B. 3 S. 385. --
Die Bedeutung der Restitution liegt
nun darin, daß die eingetretene
Litiscontestation reseindirt, also die
durch die Litiscontestation bewirkte
Consumtion der früheren Klage
beseitigt wird.
(f) L. 1 § 14 de separat.
(42. 6).

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
Reſtitution wegen Irrthums aufbewahrt iſt. Wenn Jemand
gegen einen Unmündigen klagte, und dabei irrigerweiſe von
einem falſchen Tutor die auctoritas für den Unmündigen
annahm, ſo war ſein Klagrecht völlig verloren, ohne Aus-
ſicht auf einen möglichen Erfolg. Dagegen verſprach der
Prätor die Reſtitution (e).

Ein anderer Fall dieſer Reſtitution bezieht ſich allerdings
nicht auf den Prozeß. Wenn ein Schuldner ſtirbt, und der
Gläubiger das eigene Vermögen des Erben für zweifelhaft
hält, ſo kann er eine Separation des erbſchaftlichen Ver-
mögens fordern, und daraus Befriedigung verlangen. Hat
er aber in jener Annahme geirrt, und dadurch Schaden
gelitten, ſo hat er Anſpruch auf Reſtitution, wenn er den
Irrthum rechtfertigen kann (f).

§ 332.
Reſtitution. — Einzelne Gründe. — V. Betrug.

Die Reſtitution wegen Betrugs iſt von beſonderen
Schwierigkeiten umgeben, und ſelbſt das Daſeyn derſelben
wird von bewährten Schriftſtellern verneint. Dieſes Da-
ſeyn jedoch wird durch die übereinſtimmenden Zeugniſſe

(e) L. 1 § 1. 6 quod falso
(27. 6). „.. Quod eo auctore,
qui tutor non fuerit (gestum
erit), si id actor ignoravit,
dabo in integrum restitutio-
nem.“
Vgl. o. B. 3 S. 385. —
Die Bedeutung der Reſtitution liegt
nun darin, daß die eingetretene
Litisconteſtation reſeindirt, alſo die
durch die Litisconteſtation bewirkte
Conſumtion der früheren Klage
beſeitigt wird.
(f) L. 1 § 14 de separat.
(42. 6).
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[198/0220] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. Reſtitution wegen Irrthums aufbewahrt iſt. Wenn Jemand gegen einen Unmündigen klagte, und dabei irrigerweiſe von einem falſchen Tutor die auctoritas für den Unmündigen annahm, ſo war ſein Klagrecht völlig verloren, ohne Aus- ſicht auf einen möglichen Erfolg. Dagegen verſprach der Prätor die Reſtitution (e). Ein anderer Fall dieſer Reſtitution bezieht ſich allerdings nicht auf den Prozeß. Wenn ein Schuldner ſtirbt, und der Gläubiger das eigene Vermögen des Erben für zweifelhaft hält, ſo kann er eine Separation des erbſchaftlichen Ver- mögens fordern, und daraus Befriedigung verlangen. Hat er aber in jener Annahme geirrt, und dadurch Schaden gelitten, ſo hat er Anſpruch auf Reſtitution, wenn er den Irrthum rechtfertigen kann (f). § 332. Reſtitution. — Einzelne Gründe. — V. Betrug. Die Reſtitution wegen Betrugs iſt von beſonderen Schwierigkeiten umgeben, und ſelbſt das Daſeyn derſelben wird von bewährten Schriftſtellern verneint. Dieſes Da- ſeyn jedoch wird durch die übereinſtimmenden Zeugniſſe (e) L. 1 § 1. 6 quod falso (27. 6). „.. Quod eo auctore, qui tutor non fuerit (gestum erit), si id actor ignoravit, dabo in integrum restitutio- nem.“ Vgl. o. B. 3 S. 385. — Die Bedeutung der Reſtitution liegt nun darin, daß die eingetretene Litisconteſtation reſeindirt, alſo die durch die Litisconteſtation bewirkte Conſumtion der früheren Klage beſeitigt wird. (f) L. 1 § 14 de separat. (42. 6).

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848, S. 198. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/220>, abgerufen am 29.03.2024.