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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.

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§. 302. Surrogate des Urtheils. Einleitung.
vom Gegner anerkanntes) Recht schenkungsweise aufzugeben;
oder endlich die unbestimmtere Absicht, blos die Verfolgung
des Rechts, als schwierig oder zweifelhaft, für immer fallen
zu lassen. Oft werden diese verschiedenen möglichen Gedanken
in der vorliegenden Willenserklärung, ja selbst in dem
eigenen Bewußtseyn des Klägers, nicht mit Sicherheit zu
unterscheiden seyn; die Wirksamkeit der Handlung aber ist
davon unabhängig.

Aber nicht blos in den zum Grunde liegenden Gedanken,
sondern auch in der Form der Handlung, erscheint der
Verzicht auf verschiedene Weise. Er kommt vor in Gestalt
eines Vertrags (c), und in dieser Gestalt ist so eben die
Verwandtschaft desselben mit dem Vergleiche bemerkt worden.
Er kommt aber auch vor in der Gestalt einer vor dem
Richter abgegebenen einseitigen Erklärung, den Rechtsstreit
fallen lassen zu wollen (desistere). Geschieht diese Er-
klärung in jure, so hat sie die Natur einer confessio in
jure,
also eines wahren Surrogats (d).

Mit dem Verzicht wird, als Fiction desselben, nicht
selten der Fall zusammengestellt, wenn der Kläger die Sache
liegen läßt, und dadurch ein abweisendes Contumacial-
Urtheil veranlaßt. Man betrachtet hier das Benehmen des
Klägers als eine Erklärung, die Sache nicht weiter ver-

(c) Das pactum ne petatur,
welches den größten Theil des
Pandektentitels de pactis (II. 14.)
ausfüllt. Die Stellung dieses Titels
unmittelbar vor dem de trans-
actionibus
erklärt und rechtfertigt
sich aus der eben bemerkten Ver-
wandtschaft beider Institute.
(d) L. 29 § 1 de don.
(39. 5), s. u. § 303 Note r.
1*

§. 302. Surrogate des Urtheils. Einleitung.
vom Gegner anerkanntes) Recht ſchenkungsweiſe aufzugeben;
oder endlich die unbeſtimmtere Abſicht, blos die Verfolgung
des Rechts, als ſchwierig oder zweifelhaft, für immer fallen
zu laſſen. Oft werden dieſe verſchiedenen möglichen Gedanken
in der vorliegenden Willenserklärung, ja ſelbſt in dem
eigenen Bewußtſeyn des Klägers, nicht mit Sicherheit zu
unterſcheiden ſeyn; die Wirkſamkeit der Handlung aber iſt
davon unabhängig.

Aber nicht blos in den zum Grunde liegenden Gedanken,
ſondern auch in der Form der Handlung, erſcheint der
Verzicht auf verſchiedene Weiſe. Er kommt vor in Geſtalt
eines Vertrags (c), und in dieſer Geſtalt iſt ſo eben die
Verwandtſchaft deſſelben mit dem Vergleiche bemerkt worden.
Er kommt aber auch vor in der Geſtalt einer vor dem
Richter abgegebenen einſeitigen Erklärung, den Rechtsſtreit
fallen laſſen zu wollen (desistere). Geſchieht dieſe Er-
klärung in jure, ſo hat ſie die Natur einer confessio in
jure,
alſo eines wahren Surrogats (d).

Mit dem Verzicht wird, als Fiction deſſelben, nicht
ſelten der Fall zuſammengeſtellt, wenn der Kläger die Sache
liegen läßt, und dadurch ein abweiſendes Contumacial-
Urtheil veranlaßt. Man betrachtet hier das Benehmen des
Klägers als eine Erklärung, die Sache nicht weiter ver-

(c) Das pactum ne petatur,
welches den größten Theil des
Pandektentitels de pactis (II. 14.)
ausfüllt. Die Stellung dieſes Titels
unmittelbar vor dem de trans-
actionibus
erklärt und rechtfertigt
ſich aus der eben bemerkten Ver-
wandtſchaft beider Inſtitute.
(d) L. 29 § 1 de don.
(39. 5), ſ. u. § 303 Note r.
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[3/0025] §. 302. Surrogate des Urtheils. Einleitung. vom Gegner anerkanntes) Recht ſchenkungsweiſe aufzugeben; oder endlich die unbeſtimmtere Abſicht, blos die Verfolgung des Rechts, als ſchwierig oder zweifelhaft, für immer fallen zu laſſen. Oft werden dieſe verſchiedenen möglichen Gedanken in der vorliegenden Willenserklärung, ja ſelbſt in dem eigenen Bewußtſeyn des Klägers, nicht mit Sicherheit zu unterſcheiden ſeyn; die Wirkſamkeit der Handlung aber iſt davon unabhängig. Aber nicht blos in den zum Grunde liegenden Gedanken, ſondern auch in der Form der Handlung, erſcheint der Verzicht auf verſchiedene Weiſe. Er kommt vor in Geſtalt eines Vertrags (c), und in dieſer Geſtalt iſt ſo eben die Verwandtſchaft deſſelben mit dem Vergleiche bemerkt worden. Er kommt aber auch vor in der Geſtalt einer vor dem Richter abgegebenen einſeitigen Erklärung, den Rechtsſtreit fallen laſſen zu wollen (desistere). Geſchieht dieſe Er- klärung in jure, ſo hat ſie die Natur einer confessio in jure, alſo eines wahren Surrogats (d). Mit dem Verzicht wird, als Fiction deſſelben, nicht ſelten der Fall zuſammengeſtellt, wenn der Kläger die Sache liegen läßt, und dadurch ein abweiſendes Contumacial- Urtheil veranlaßt. Man betrachtet hier das Benehmen des Klägers als eine Erklärung, die Sache nicht weiter ver- (c) Das pactum ne petatur, welches den größten Theil des Pandektentitels de pactis (II. 14.) ausfüllt. Die Stellung dieſes Titels unmittelbar vor dem de trans- actionibus erklärt und rechtfertigt ſich aus der eben bemerkten Ver- wandtſchaft beider Inſtitute. (d) L. 29 § 1 de don. (39. 5), ſ. u. § 303 Note r. 1*

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848, S. 3. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/25>, abgerufen am 19.04.2024.