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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.

Es ist nämlich schon bemerkt worden, daß die actio
L. Aquiliae
unter die wenigen Klagen gehörte, worin das
Geständniß schon vor der oratio D. Marci eine besondere
Wirkung hatte: einestheils den Beklagten von der Gefahr
des doppelten Ersatzes zu befreien, anderntheils ihn zum
einfachen Ersatz unbedingt, wie durch ein gesprochenes
Urtheil, zu verpflichten (§ 303). In diesem Fall nun
konnte schon deswegen ein Urtheil durch das bloße Geständ-
niß nicht entbehrlich werden, weil noch immer der Geld-
werth des zugefügten Schadens zu bestimmen blieb (h).
Das Geständniß also, das hier eine besondere Wirkung
haben sollte, ging nicht auf die (noch unbestimmte) Forderung
des Klägers, sondern auf die reine Thatsache; ja nicht
einmal auf die ganze, vollständige Thatsache, sondern ledig-
lich auf die persönliche Thätigkeit des Beklagten, die Thäter-
schaft: Das, was unsere Criminalisten den subjectiven
Thatbestand nennen (i). Diese eigenthümliche Beschränkung
darf auch gar nicht als eine zufällige, willkürliche be-
trachtet werden, sondern sie hatte ihren guten Grund in
folgendem Umstand. Wenn wegen der Tödtung oder Ver-
wundung eines Sklaven geklagt wurde, so war die That-

(h) L. 25 § 2 L. 26 ad L.
Aqu.
(9. 2).
(i) L. 23 § 11 L. 24 L. 25
pr. ad L. Aquil. (9. 2), L. 4
de confessis
(42. 2). In der
ersten dieser Stellen sind besonders
entscheidend die Worte: "hoc
enim solum remittere actori
confessoriam actionem, ne ne-
cesse habeat docere, eum
occidisse, ceterum occisum
esse
hominem a quocunque
oportet".
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.

Es iſt nämlich ſchon bemerkt worden, daß die actio
L. Aquiliae
unter die wenigen Klagen gehörte, worin das
Geſtändniß ſchon vor der oratio D. Marci eine beſondere
Wirkung hatte: einestheils den Beklagten von der Gefahr
des doppelten Erſatzes zu befreien, anderntheils ihn zum
einfachen Erſatz unbedingt, wie durch ein geſprochenes
Urtheil, zu verpflichten (§ 303). In dieſem Fall nun
konnte ſchon deswegen ein Urtheil durch das bloße Geſtänd-
niß nicht entbehrlich werden, weil noch immer der Geld-
werth des zugefügten Schadens zu beſtimmen blieb (h).
Das Geſtändniß alſo, das hier eine beſondere Wirkung
haben ſollte, ging nicht auf die (noch unbeſtimmte) Forderung
des Klägers, ſondern auf die reine Thatſache; ja nicht
einmal auf die ganze, vollſtändige Thatſache, ſondern ledig-
lich auf die perſönliche Thätigkeit des Beklagten, die Thäter-
ſchaft: Das, was unſere Criminaliſten den ſubjectiven
Thatbeſtand nennen (i). Dieſe eigenthümliche Beſchränkung
darf auch gar nicht als eine zufällige, willkürliche be-
trachtet werden, ſondern ſie hatte ihren guten Grund in
folgendem Umſtand. Wenn wegen der Tödtung oder Ver-
wundung eines Sklaven geklagt wurde, ſo war die That-

(h) L. 25 § 2 L. 26 ad L.
Aqu.
(9. 2).
(i) L. 23 § 11 L. 24 L. 25
pr. ad L. Aquil. (9. 2), L. 4
de confessis
(42. 2). In der
erſten dieſer Stellen ſind beſonders
entſcheidend die Worte: „hoc
enim solum remittere actori
confessoriam actionem, ne ne-
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occidisse, ceterum occisum
esse
hominem a quocunque
oportet“.
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[18/0040] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. Es iſt nämlich ſchon bemerkt worden, daß die actio L. Aquiliae unter die wenigen Klagen gehörte, worin das Geſtändniß ſchon vor der oratio D. Marci eine beſondere Wirkung hatte: einestheils den Beklagten von der Gefahr des doppelten Erſatzes zu befreien, anderntheils ihn zum einfachen Erſatz unbedingt, wie durch ein geſprochenes Urtheil, zu verpflichten (§ 303). In dieſem Fall nun konnte ſchon deswegen ein Urtheil durch das bloße Geſtänd- niß nicht entbehrlich werden, weil noch immer der Geld- werth des zugefügten Schadens zu beſtimmen blieb (h). Das Geſtändniß alſo, das hier eine beſondere Wirkung haben ſollte, ging nicht auf die (noch unbeſtimmte) Forderung des Klägers, ſondern auf die reine Thatſache; ja nicht einmal auf die ganze, vollſtändige Thatſache, ſondern ledig- lich auf die perſönliche Thätigkeit des Beklagten, die Thäter- ſchaft: Das, was unſere Criminaliſten den ſubjectiven Thatbeſtand nennen (i). Dieſe eigenthümliche Beſchränkung darf auch gar nicht als eine zufällige, willkürliche be- trachtet werden, ſondern ſie hatte ihren guten Grund in folgendem Umſtand. Wenn wegen der Tödtung oder Ver- wundung eines Sklaven geklagt wurde, ſo war die That- (h) L. 25 § 2 L. 26 ad L. Aqu. (9. 2). (i) L. 23 § 11 L. 24 L. 25 pr. ad L. Aquil. (9. 2), L. 4 de confessis (42. 2). In der erſten dieſer Stellen ſind beſonders entſcheidend die Worte: „hoc enim solum remittere actori confessoriam actionem, ne ne- cesse habeat docere, eum occidisse, ceterum occisum esse hominem a quocunque oportet“.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848, S. 18. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/40>, abgerufen am 18.04.2024.