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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.

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§. 305. Surrogate. I. Geständniß. Interrogatio.

Alle diese Fragen konnten bequem und zweckmäßig ge-
funden werden, um dem Kläger die Mühe und Kosten
eines unnützen Rechtsstreites, oder die unrichtige Führung
desselben zu ersparen. In einem jener Fälle (Num. 2)
konnte die Frage sogar nothwendig seyn, um den Verlust
eines Rechts von ihm abzuwenden: Wenn nämlich der
Kläger eine certi condictio gegen einen der Erben seines
ursprünglichen Schuldners anstellen wollte, und über die
Größe des Erbtheils seines Beklagten ungewiß war. Denn
wenn er einen größeren Theil der Schuld einklagte, als den
welcher dem Erbtheil entsprach, so verlor er nach den
Regeln des alten Prozesses den ganzen Anspruch an diesen
Erben (m).

Auf die ertheilte Antwort gründete sich nun eine inter-
rogatoria actio
(n), das heißt, es wurde in die ohnehin
beabsichtigte Klagformel der Inhalt der Antwort als unab-
änderlich feststehend mit aufgenommen. Folgendes Beispiel
wird Dieses anschaulich machen. Wenn Jemand aus einer
Stipulation Hundert zu fordern hatte, der Schuldner starb,
einer der Erben widersprach der Schuld, antwortete aber
auf die vorgelegte Frage, er sey Erbe zur Hälfte des Ver-
mögens, so mag wohl die Formel in folgender Weise
gefaßt worden seyn:
Quod N. Negidius interrogatus respondit, se esse

(m) L. 1 pr. de interr. (11. 1).
(n) Dieser Name findet sich in der Ueberschrift des Titels, ferner
in L. 1 § 1 und L. 22 eod.
§. 305. Surrogate. I. Geſtändniß. Interrogatio.

Alle dieſe Fragen konnten bequem und zweckmäßig ge-
funden werden, um dem Kläger die Mühe und Koſten
eines unnützen Rechtsſtreites, oder die unrichtige Führung
deſſelben zu erſparen. In einem jener Fälle (Num. 2)
konnte die Frage ſogar nothwendig ſeyn, um den Verluſt
eines Rechts von ihm abzuwenden: Wenn nämlich der
Kläger eine certi condictio gegen einen der Erben ſeines
urſprünglichen Schuldners anſtellen wollte, und über die
Größe des Erbtheils ſeines Beklagten ungewiß war. Denn
wenn er einen größeren Theil der Schuld einklagte, als den
welcher dem Erbtheil entſprach, ſo verlor er nach den
Regeln des alten Prozeſſes den ganzen Anſpruch an dieſen
Erben (m).

Auf die ertheilte Antwort gründete ſich nun eine inter-
rogatoria actio
(n), das heißt, es wurde in die ohnehin
beabſichtigte Klagformel der Inhalt der Antwort als unab-
änderlich feſtſtehend mit aufgenommen. Folgendes Beiſpiel
wird Dieſes anſchaulich machen. Wenn Jemand aus einer
Stipulation Hundert zu fordern hatte, der Schuldner ſtarb,
einer der Erben widerſprach der Schuld, antwortete aber
auf die vorgelegte Frage, er ſey Erbe zur Hälfte des Ver-
mögens, ſo mag wohl die Formel in folgender Weiſe
gefaßt worden ſeyn:
Quod N. Negidius interrogatus respondit, se esse

(m) L. 1 pr. de interr. (11. 1).
(n) Dieſer Name findet ſich in der Ueberſchrift des Titels, ferner
in L. 1 § 1 und L. 22 eod.
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[23/0045] §. 305. Surrogate. I. Geſtändniß. Interrogatio. Alle dieſe Fragen konnten bequem und zweckmäßig ge- funden werden, um dem Kläger die Mühe und Koſten eines unnützen Rechtsſtreites, oder die unrichtige Führung deſſelben zu erſparen. In einem jener Fälle (Num. 2) konnte die Frage ſogar nothwendig ſeyn, um den Verluſt eines Rechts von ihm abzuwenden: Wenn nämlich der Kläger eine certi condictio gegen einen der Erben ſeines urſprünglichen Schuldners anſtellen wollte, und über die Größe des Erbtheils ſeines Beklagten ungewiß war. Denn wenn er einen größeren Theil der Schuld einklagte, als den welcher dem Erbtheil entſprach, ſo verlor er nach den Regeln des alten Prozeſſes den ganzen Anſpruch an dieſen Erben (m). Auf die ertheilte Antwort gründete ſich nun eine inter- rogatoria actio (n), das heißt, es wurde in die ohnehin beabſichtigte Klagformel der Inhalt der Antwort als unab- änderlich feſtſtehend mit aufgenommen. Folgendes Beiſpiel wird Dieſes anſchaulich machen. Wenn Jemand aus einer Stipulation Hundert zu fordern hatte, der Schuldner ſtarb, einer der Erben widerſprach der Schuld, antwortete aber auf die vorgelegte Frage, er ſey Erbe zur Hälfte des Ver- mögens, ſo mag wohl die Formel in folgender Weiſe gefaßt worden ſeyn: Quod N. Negidius interrogatus respondit, se esse (m) L. 1 pr. de interr. (11. 1). (n) Dieſer Name findet ſich in der Ueberſchrift des Titels, ferner in L. 1 § 1 und L. 22 eod.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848, S. 23. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/45>, abgerufen am 29.03.2024.