Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 2. Schaffhausen, 1861.

Bild:
<< vorherige Seite

Procession legen zu lassen und zu legen. Nach den von der schottischen Grossloge angenommenen sog. alten Pflichten können in der Hauptstadt Edinburg und ihren Vorstädten nicht weniger als 21 Brüder und auf dem Lande nicht weniger als sieben Brüder eine Loge errichten.1) Von der schottischen Grossloge ist namentlich die Maurerei in Schweden und Dänemark ausgegangen. Nicht fünf Grade, wie Heldmann S. 565 oben angegeben hat, sondern sieben hatte das rectifieirte schottische System nach den Beschlüssen des Wilhelmsbader maurerischen Kongresses vom J. 1782, indem zwischen dem schottischen Meister und dem Ritter der heiligen Stadt (dem historischen oder vielmehr symbolischen Tempelritter) der Novize und über dem kriegerischen Ritter der geistliche Ritter (eques professus) stand, welcher siebte und letzte Grad wegen seiner Geistlichkeit oder katholischen Färbung in protestantischen Ländern wohl niemals viel bearbeitet und ertheilt wurde. Dieser siebte Grad des rectifleirten schottischen Systems erscheint als ein zeitliches oder vorübergehendes Zugeständniss an das gleichzeitig bestandene und kämpfende System der Clermont'schen Cleriker (nach Heldmann, S. 562, ohne allen Zweifel - ? - der Jesuiten). Die nordamerikanischen sog. ritterlichen Grosslager (Grand Encampment) beweisen doch sicher, dass man nicht der Jesuiten zu Thorheiten bedürfe. - Nach Fallou, a. a. O., S. 71 unten, sprachen in jeder Kreishütte bei den Quartalsitzungen die sieben ältesten Meister als Schöppen das Recht und der Jungmeister besorgte als Schaffner die Aufwartung. Die Gesellengerichte der Handwerksmaurer bestehen aus zwei Meistern, zwei Altgesellen und drei andern Gesellen, welche wenigstens drei Jahre gewandert sein müssen. Die Zahl 7 ist zur Rechtsbeständigkeit der Beschlüsse durchaus unerlässlich.2) - Die Prüfung des von Anderson entworfenen Konstitutionenbuches der neu-englischen Grossloge wurde durch einen Grosslogenbeschluss vom 27. Dezember 1721 einer Commission von vierzehn Brüdern übertragen. Die Royal-Arch-Maurerei hat sieben Grade.



1) Heldmann, S 434.
2) Fallou, a. a. O., S. 76.

Procession legen zu lassen und zu legen. Nach den von der schottischen Grossloge angenommenen sog. alten Pflichten können in der Hauptstadt Edinburg und ihren Vorstädten nicht weniger als 21 Brüder und auf dem Lande nicht weniger als sieben Brüder eine Loge errichten.1) Von der schottischen Grossloge ist namentlich die Maurerei in Schweden und Dänemark ausgegangen. Nicht fünf Grade, wie Heldmann S. 565 oben angegeben hat, sondern sieben hatte das rectifieirte schottische System nach den Beschlüssen des Wilhelmsbader maurerischen Kongresses vom J. 1782, indem zwischen dem schottischen Meister und dem Ritter der heiligen Stadt (dem historischen oder vielmehr symbolischen Tempelritter) der Novize und über dem kriegerischen Ritter der geistliche Ritter (eques professus) stand, welcher siebte und letzte Grad wegen seiner Geistlichkeit oder katholischen Färbung in protestantischen Ländern wohl niemals viel bearbeitet und ertheilt wurde. Dieser siebte Grad des rectifleirten schottischen Systems erscheint als ein zeitliches oder vorübergehendes Zugeständniss an das gleichzeitig bestandene und kämpfende System der Clermont’schen Cleriker (nach Heldmann, S. 562, ohne allen Zweifel – ? – der Jesuiten). Die nordamerikanischen sog. ritterlichen Grosslager (Grand Encampment) beweisen doch sicher, dass man nicht der Jesuiten zu Thorheiten bedürfe. – Nach Fallou, a. a. O., S. 71 unten, sprachen in jeder Kreishütte bei den Quartalsitzungen die sieben ältesten Meister als Schöppen das Recht und der Jungmeister besorgte als Schaffner die Aufwartung. Die Gesellengerichte der Handwerksmaurer bestehen aus zwei Meistern, zwei Altgesellen und drei andern Gesellen, welche wenigstens drei Jahre gewandert sein müssen. Die Zahl 7 ist zur Rechtsbeständigkeit der Beschlüsse durchaus unerlässlich.2) – Die Prüfung des von Anderson entworfenen Konstitutionenbuches der neu-englischen Grossloge wurde durch einen Grosslogenbeschluss vom 27. Dezember 1721 einer Commission von vierzehn Brüdern übertragen. Die Royal-Arch-Maurerei hat sieben Grade.



1) Heldmann, S 434.
2) Fallou, a. a. O., S. 76.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <p><pb facs="#f0500" n="480"/>
Procession legen zu lassen und zu legen. Nach den von der schottischen Grossloge angenommenen sog. alten Pflichten können in der Hauptstadt Edinburg und ihren Vorstädten nicht weniger als 21 Brüder und auf dem Lande nicht weniger als sieben Brüder eine Loge errichten.<note place="foot" n="1)">Heldmann, S 434.<lb/></note> Von der schottischen Grossloge ist namentlich die Maurerei in Schweden und Dänemark ausgegangen. Nicht fünf Grade, wie Heldmann S. 565 oben angegeben hat, sondern sieben hatte das rectifieirte schottische System nach den Beschlüssen des Wilhelmsbader maurerischen Kongresses vom J. 1782, indem <hi rendition="#g">zwischen</hi> dem schottischen Meister und dem Ritter der heiligen Stadt (dem historischen oder vielmehr symbolischen Tempelritter) der <hi rendition="#g">Novize</hi> und <hi rendition="#g">über</hi> dem kriegerischen Ritter der <hi rendition="#g">geistliche</hi> Ritter (eques professus) stand, welcher siebte und letzte Grad wegen seiner Geistlichkeit oder katholischen Färbung in protestantischen Ländern wohl niemals viel bearbeitet und ertheilt wurde. Dieser siebte Grad des rectifleirten schottischen Systems erscheint als ein zeitliches oder vorübergehendes Zugeständniss an das gleichzeitig bestandene und kämpfende System der Clermont&#x2019;schen Cleriker (nach Heldmann, S. 562, ohne allen Zweifel &#x2013; ? &#x2013; der Jesuiten). Die nordamerikanischen sog. ritterlichen Grosslager (Grand Encampment) beweisen doch sicher, dass man nicht der Jesuiten zu Thorheiten bedürfe. &#x2013; Nach Fallou, a. a. O., S. 71 unten, sprachen in jeder Kreishütte bei den Quartalsitzungen die sieben ältesten Meister als Schöppen das Recht und der Jungmeister besorgte als Schaffner die Aufwartung. Die Gesellengerichte der Handwerksmaurer bestehen aus zwei Meistern, zwei Altgesellen und drei andern Gesellen, welche wenigstens drei Jahre gewandert sein müssen. Die Zahl 7 ist zur Rechtsbeständigkeit der Beschlüsse durchaus unerlässlich.<note place="foot" n="2)">Fallou, a. a. O., S. 76.</note> &#x2013; Die Prüfung des von Anderson entworfenen Konstitutionenbuches der neu-englischen Grossloge wurde durch einen Grosslogenbeschluss vom 27. Dezember 1721 einer Commission von vierzehn Brüdern übertragen. Die Royal-Arch-Maurerei hat sieben Grade.</p>
        <milestone rendition="#hr" unit="section"/>
        <milestone rendition="#hr" unit="section"/>
      </div>
      <div n="1">
</div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[480/0500] Procession legen zu lassen und zu legen. Nach den von der schottischen Grossloge angenommenen sog. alten Pflichten können in der Hauptstadt Edinburg und ihren Vorstädten nicht weniger als 21 Brüder und auf dem Lande nicht weniger als sieben Brüder eine Loge errichten. 1) Von der schottischen Grossloge ist namentlich die Maurerei in Schweden und Dänemark ausgegangen. Nicht fünf Grade, wie Heldmann S. 565 oben angegeben hat, sondern sieben hatte das rectifieirte schottische System nach den Beschlüssen des Wilhelmsbader maurerischen Kongresses vom J. 1782, indem zwischen dem schottischen Meister und dem Ritter der heiligen Stadt (dem historischen oder vielmehr symbolischen Tempelritter) der Novize und über dem kriegerischen Ritter der geistliche Ritter (eques professus) stand, welcher siebte und letzte Grad wegen seiner Geistlichkeit oder katholischen Färbung in protestantischen Ländern wohl niemals viel bearbeitet und ertheilt wurde. Dieser siebte Grad des rectifleirten schottischen Systems erscheint als ein zeitliches oder vorübergehendes Zugeständniss an das gleichzeitig bestandene und kämpfende System der Clermont’schen Cleriker (nach Heldmann, S. 562, ohne allen Zweifel – ? – der Jesuiten). Die nordamerikanischen sog. ritterlichen Grosslager (Grand Encampment) beweisen doch sicher, dass man nicht der Jesuiten zu Thorheiten bedürfe. – Nach Fallou, a. a. O., S. 71 unten, sprachen in jeder Kreishütte bei den Quartalsitzungen die sieben ältesten Meister als Schöppen das Recht und der Jungmeister besorgte als Schaffner die Aufwartung. Die Gesellengerichte der Handwerksmaurer bestehen aus zwei Meistern, zwei Altgesellen und drei andern Gesellen, welche wenigstens drei Jahre gewandert sein müssen. Die Zahl 7 ist zur Rechtsbeständigkeit der Beschlüsse durchaus unerlässlich. 2) – Die Prüfung des von Anderson entworfenen Konstitutionenbuches der neu-englischen Grossloge wurde durch einen Grosslogenbeschluss vom 27. Dezember 1721 einer Commission von vierzehn Brüdern übertragen. Die Royal-Arch-Maurerei hat sieben Grade. 1) Heldmann, S 434. 2) Fallou, a. a. O., S. 76.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Internetloge: Bereitstellung der Texttranskription. (2013-08-21T13:44:32Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Frederike Neuber: Bearbeitung der digitalen Edition. (2013-08-21T13:44:32Z)
Christian Thomas: Bearbeitung der digitalen Edition. (2013-08-21T13:44:32Z)
Maxi Grubert: Bearbeitung der digitalen Edition. (2013-08-21T13:44:32Z)
Bayerische Staatsbibliothek Digital: Bereitstellung der Bilddigitalisate. (2013-08-21T13:44:32Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Silbentrennung: aufgelöst
  • Zeilenumbrüche markiert: nein



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/schauberg_freimaurerei02_1861
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/schauberg_freimaurerei02_1861/500
Zitationshilfe: Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 2. Schaffhausen, 1861, S. 480. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schauberg_freimaurerei02_1861/500>, abgerufen am 29.03.2024.