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Schröder, Ernst: Vorlesungen über die Algebra der Logik. Bd. 2, Abt. 2. Leipzig, 1905.

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Siebenundzwanzigste Vorlesung.
§ 56. Über die Modalität der Urteile.

Mit Kant teilt die schulmässige Logik bekanntlich die Urteile ein
in die drei Kategorien der "apodiktischen", der "assertorischen" und der
"problematischen", je nachdem dieselben -- sofern sie kategorisch sind --
unter einer von den drei Formen sich darstellen:
A muss B sein, oder: A ist notwendig B,
A ist B, oder: A ist thatsächlich, zufällig B,
A kann B sein, oder A ist möglicherweise (vielleicht) B.

Es genügt für das folgende, an die bejahende kategorische Urteilsform
sich zu halten, da das Schema A B derselben auch die verneinenden
kategorischen, sowie die hypothetischen und disjunktiven mit umfasst; in
der That kann B auch durch "nicht-B" vertreten sein; und es kann,
wie schon in der 15. Vorlesung gezeigt ist, dieselbe Subsumtion auch --
mit Rücksicht auf die drei Modalitätskategorien -- benutzt werden für die
Ausdrucksformen:
Wenn A gilt, so muss (notwendig) B gelten,
(Zufällig) gilt B, wann A gilt,
Wenn A gilt, so kann B gelten, (gilt vielleicht),

also für hypothetische Urteile; endlich können nach S. 62 f. die disjunktiven
und die noch allgemeineren alternativen Urteile leicht in die hypothetische
Urteilsform umgeschrieben werden.

Der Einteilungsgrund zu der vorstehenden Klassifikation der Urteile,
ihre "Modalität", sollte sein ein genus proximum zu den Begriffen der Not-
wendigkeit, der Zufälligkeit (oder zufälligen Thatsächlichkeit) und der
Möglichkeit. Und zwar setzte sich die Anschauung fest, als ob durch
diese drei Prädikate verschiedene Grade der Gewissheit ausgedrückt
würden, sodass das apodiktische Urteil eine höhere Garantie für die
Wahrheit des Urteils gewähre, als das blos assertorische, und dieses
wieder mehr, als das problematische. Demgemäss wurde unter zweien
von den drei Urteilsformen die eine als eine stärkere Versicherung hin-
gestellt, die andere dagegen schwächer genannt. Die Scholastik glaubte,
-- für die Syllogismen wenigstens -- die Modalität der Konklusion
nach derjenigen der Prämissen bestimmen zu können durch die Regel:
"Conclusio sequitur partem debiliorem", gemäss welcher der Konklusion
die Modalität der im erläuterten Sinne schwächsten Prämisse zukäme.

Von den einfachen Syllogismen musste sich dieser Satz auf alle, wenn
auch noch so zusammengesetzten deduktiven Schlässe übertragen, in Anbetracht,
dass nach der Lehre der schulmässigen Logik alle deduktiven Schlässe durch
blosses Zusammenwirken einfacher Syllogismen zustande kommen sollten.

Alles deduktive Schliessen aber sollte beruhen auf den vier Grund-
sätzen oder "Denkgesetzen" der Identität, des Widerspruchs, des ausgeschlossenen
Mittels
und der Kausalität.

Siebenundzwanzigste Vorlesung.
§ 56. Über die Modalität der Urteile.

Mit Kant teilt die schulmässige Logik bekanntlich die Urteile ein
in die drei Kategorien der „apodiktischen“, der „assertorischen“ und der
„problematischen“, je nachdem dieselben — sofern sie kategorisch sind —
unter einer von den drei Formen sich darstellen:
A muss B sein, oder: A ist notwendig B,
A ist B, oder: A ist thatsächlich, zufällig B,
A kann B sein, oder A ist möglicherweise (vielleicht) B.

Es genügt für das folgende, an die bejahende kategorische Urteilsform
sich zu halten, da das Schema A B derselben auch die verneinenden
kategorischen, sowie die hypothetischen und disjunktiven mit umfasst; in
der That kann B auch durch „nicht-B“ vertreten sein; und es kann,
wie schon in der 15. Vorlesung gezeigt ist, dieselbe Subsumtion auch —
mit Rücksicht auf die drei Modalitätskategorien — benutzt werden für die
Ausdrucksformen:
Wenn A gilt, so muss (notwendig) B gelten,
(Zufällig) gilt B, wann A gilt,
Wenn A gilt, so kann B gelten, (gilt vielleicht),

also für hypothetische Urteile; endlich können nach S. 62 f. die disjunktiven
und die noch allgemeineren alternativen Urteile leicht in die hypothetische
Urteilsform umgeschrieben werden.

Der Einteilungsgrund zu der vorstehenden Klassifikation der Urteile,
ihre „Modalität“, sollte sein ein genus proximum zu den Begriffen der Not-
wendigkeit, der Zufälligkeit (oder zufälligen Thatsächlichkeit) und der
Möglichkeit. Und zwar setzte sich die Anschauung fest, als ob durch
diese drei Prädikate verschiedene Grade der Gewissheit ausgedrückt
würden, sodass das apodiktische Urteil eine höhere Garantie für die
Wahrheit des Urteils gewähre, als das blos assertorische, und dieses
wieder mehr, als das problematische. Demgemäss wurde unter zweien
von den drei Urteilsformen die eine als eine stärkere Versicherung hin-
gestellt, die andere dagegen schwächer genannt. Die Scholastik glaubte,
— für die Syllogismen wenigstens — die Modalität der Konklusion
nach derjenigen der Prämissen bestimmen zu können durch die Regel:
„Conclusio sequitur partem debiliorem“, gemäss welcher der Konklusion
die Modalität der im erläuterten Sinne schwächsten Prämisse zukäme.

Von den einfachen Syllogismen musste sich dieser Satz auf alle, wenn
auch noch so zusammengesetzten deduktiven Schlässe übertragen, in Anbetracht,
dass nach der Lehre der schulmässigen Logik alle deduktiven Schlässe durch
blosses Zusammenwirken einfacher Syllogismen zustande kommen sollten.

Alles deduktive Schliessen aber sollte beruhen auf den vier Grund-
sätzen oder „Denkgesetzen“ der Identität, des Widerspruchs, des ausgeschlossenen
Mittels
und der Kausalität.

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[506/0150] Siebenundzwanzigste Vorlesung. § 56. Über die Modalität der Urteile. Mit Kant teilt die schulmässige Logik bekanntlich die Urteile ein in die drei Kategorien der „apodiktischen“, der „assertorischen“ und der „problematischen“, je nachdem dieselben — sofern sie kategorisch sind — unter einer von den drei Formen sich darstellen: A muss B sein, oder: A ist notwendig B, A ist B, oder: A ist thatsächlich, zufällig B, A kann B sein, oder A ist möglicherweise (vielleicht) B. Es genügt für das folgende, an die bejahende kategorische Urteilsform sich zu halten, da das Schema A B derselben auch die verneinenden kategorischen, sowie die hypothetischen und disjunktiven mit umfasst; in der That kann B auch durch „nicht-B“ vertreten sein; und es kann, wie schon in der 15. Vorlesung gezeigt ist, dieselbe Subsumtion auch — mit Rücksicht auf die drei Modalitätskategorien — benutzt werden für die Ausdrucksformen: Wenn A gilt, so muss (notwendig) B gelten, (Zufällig) gilt B, wann A gilt, Wenn A gilt, so kann B gelten, (gilt vielleicht), also für hypothetische Urteile; endlich können nach S. 62 f. die disjunktiven und die noch allgemeineren alternativen Urteile leicht in die hypothetische Urteilsform umgeschrieben werden. Der Einteilungsgrund zu der vorstehenden Klassifikation der Urteile, ihre „Modalität“, sollte sein ein genus proximum zu den Begriffen der Not- wendigkeit, der Zufälligkeit (oder zufälligen Thatsächlichkeit) und der Möglichkeit. Und zwar setzte sich die Anschauung fest, als ob durch diese drei Prädikate verschiedene Grade der Gewissheit ausgedrückt würden, sodass das apodiktische Urteil eine höhere Garantie für die Wahrheit des Urteils gewähre, als das blos assertorische, und dieses wieder mehr, als das problematische. Demgemäss wurde unter zweien von den drei Urteilsformen die eine als eine stärkere Versicherung hin- gestellt, die andere dagegen schwächer genannt. Die Scholastik glaubte, — für die Syllogismen wenigstens — die Modalität der Konklusion nach derjenigen der Prämissen bestimmen zu können durch die Regel: „Conclusio sequitur partem debiliorem“, gemäss welcher der Konklusion die Modalität der im erläuterten Sinne schwächsten Prämisse zukäme. Von den einfachen Syllogismen musste sich dieser Satz auf alle, wenn auch noch so zusammengesetzten deduktiven Schlässe übertragen, in Anbetracht, dass nach der Lehre der schulmässigen Logik alle deduktiven Schlässe durch blosses Zusammenwirken einfacher Syllogismen zustande kommen sollten. Alles deduktive Schliessen aber sollte beruhen auf den vier Grund- sätzen oder „Denkgesetzen“ der Identität, des Widerspruchs, des ausgeschlossenen Mittels und der Kausalität.

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Zitationshilfe: Schröder, Ernst: Vorlesungen über die Algebra der Logik. Bd. 2, Abt. 2. Leipzig, 1905, S. 506. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schroeder_logik0202_1905/150>, abgerufen am 24.04.2024.