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Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894.

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B. Zweiter (spezieller) Teil.

3. Das Devastationsverbot ist aus den älteren Forstordnungen
auch in verschiedene neuere Forstgesetze übergegangen. Dasselbe ist
in der heutigen Gesetzgebung nur negativer Natur und verbietet die
Zerstörung oder Verwüstung des Waldes.

Derartige Handlungen können bestehen in einer unpfleglichen und
vom forsttechnischen Standpunkte aus unrichtigen Ausnutzung
des Holzbestandes oder in einer Deteriorierung der Ertrags-
fähigkeit
des Bodens, z. B. durch exzessive Streunutzung, Vernach-
lässigung der Kulturen, übertriebenes Aufasten, wie es namentlich in
Kärnten üblich ist, u. s. w.

Die Forstgesetze haben bald den einen, bald den anderen Vorgang
ins Auge gefasst. So schreibt z. B. das badische Forstgesetz vor, dass
auch bei Bestandesverwüstung die Forstbehörden einzuschreiten haben;
die Waldecksche Forstordnung von 1853 spricht ebenfalls von Holz-
verwüstung, desgleichen das russische Gesetz vom Jahre 1888. 1)

Die bayerischen, hessischen und österreichischen Gesetze verstehen
dagegen unter Waldverwüstung Handlungen, welche eine Minderung
der Ertragsfähigkeit des Bodens oder eine vollständige Zerstörung der
Bodenkraft zur Folge haben. 2)

Praktischen Wert haben diese Bestimmungen nicht, weil der Be-
griff Waldverwüstung ein ungemein elastischer ist, wenn nicht einzelne
Nutzungsformen direkt untersagt sind, wie z. B. im russischen Gesetze.

Derartige Vorschriften sind, abgesehen von der Unmöglichkeit, eine
genügende Definition der Waldverwüstung zu geben, auch deshalb nicht
zu empfehlen, weil die Beurteilung der Waldbehandlung bei entstehen-
den Zweifeln gewöhnlich vom Standpunkte der grossen, nachhaltigen
Forstwirtschaft erfolgt, während doch für den kleinen Privaten der
Wald vielfach nur durch Nutzungen Wert und Bedeutung erhält, welche
in ersterer für unzulässig gehalten werden.


1) Russland, Gesetz vom 4. IV. 1888, Art. 13: In den im Art. 11 angegebenen
Waldungen (Nichtschutzwaldungen) ist jedes durchgängige, den Waldbestand ver-
wüstende Fällen verboten, welches die natürliche Verjüngung unmöglich macht und
die ausgelichteten Stellen in öde Flächen zu verwandeln droht.
2) Bayern, Forstgesetz von 1852, Art. 41: Die der Holzzucht zugewendeten
Grundstücke müssen stets in Holzbestand erhalten und dürfen nicht abgeschwendet
werden. Unter Abschwendung soll jede den Wald ganz oder auf einem Teile seiner
Fläche verwüstende, sein Fortbestehen unmittelbar gefährdende Handlung verstanden
werden. Hierzu sagt ein Erkenntnis des Oberappellgerichtes vom 28. IV. 1854:
Der kahle Abtrieb eines Waldes ist an und für sich noch keine Abschwendung;
hierunter sind nur solche Handlungen zu verstehen, welche die fortdauernde Taug-
lichkeit der Bodenfläche zur Holzkultur, das Fortbestehen derselben als Wald un-
mittelbar gefährden.
Oesterreichisches Forstgesetz von 1852, § 4: Kein Wald darf verwüstet,
d. h. so behandelt werden, dass die fernere Holzzucht dadurch gefährdet oder gänz-
lich unmöglich gemacht wird.
B. Zweiter (spezieller) Teil.

3. Das Devastationsverbot ist aus den älteren Forstordnungen
auch in verschiedene neuere Forstgesetze übergegangen. Dasselbe ist
in der heutigen Gesetzgebung nur negativer Natur und verbietet die
Zerstörung oder Verwüstung des Waldes.

Derartige Handlungen können bestehen in einer unpfleglichen und
vom forsttechnischen Standpunkte aus unrichtigen Ausnutzung
des Holzbestandes oder in einer Deteriorierung der Ertrags-
fähigkeit
des Bodens, z. B. durch exzessive Streunutzung, Vernach-
lässigung der Kulturen, übertriebenes Aufasten, wie es namentlich in
Kärnten üblich ist, u. s. w.

Die Forstgesetze haben bald den einen, bald den anderen Vorgang
ins Auge gefaſst. So schreibt z. B. das badische Forstgesetz vor, daſs
auch bei Bestandesverwüstung die Forstbehörden einzuschreiten haben;
die Waldecksche Forstordnung von 1853 spricht ebenfalls von Holz-
verwüstung, desgleichen das russische Gesetz vom Jahre 1888. 1)

Die bayerischen, hessischen und österreichischen Gesetze verstehen
dagegen unter Waldverwüstung Handlungen, welche eine Minderung
der Ertragsfähigkeit des Bodens oder eine vollständige Zerstörung der
Bodenkraft zur Folge haben. 2)

Praktischen Wert haben diese Bestimmungen nicht, weil der Be-
griff Waldverwüstung ein ungemein elastischer ist, wenn nicht einzelne
Nutzungsformen direkt untersagt sind, wie z. B. im russischen Gesetze.

Derartige Vorschriften sind, abgesehen von der Unmöglichkeit, eine
genügende Definition der Waldverwüstung zu geben, auch deshalb nicht
zu empfehlen, weil die Beurteilung der Waldbehandlung bei entstehen-
den Zweifeln gewöhnlich vom Standpunkte der groſsen, nachhaltigen
Forstwirtschaft erfolgt, während doch für den kleinen Privaten der
Wald vielfach nur durch Nutzungen Wert und Bedeutung erhält, welche
in ersterer für unzulässig gehalten werden.


1) Ruſsland, Gesetz vom 4. IV. 1888, Art. 13: In den im Art. 11 angegebenen
Waldungen (Nichtschutzwaldungen) ist jedes durchgängige, den Waldbestand ver-
wüstende Fällen verboten, welches die natürliche Verjüngung unmöglich macht und
die ausgelichteten Stellen in öde Flächen zu verwandeln droht.
2) Bayern, Forstgesetz von 1852, Art. 41: Die der Holzzucht zugewendeten
Grundstücke müssen stets in Holzbestand erhalten und dürfen nicht abgeschwendet
werden. Unter Abschwendung soll jede den Wald ganz oder auf einem Teile seiner
Fläche verwüstende, sein Fortbestehen unmittelbar gefährdende Handlung verstanden
werden. Hierzu sagt ein Erkenntnis des Oberappellgerichtes vom 28. IV. 1854:
Der kahle Abtrieb eines Waldes ist an und für sich noch keine Abschwendung;
hierunter sind nur solche Handlungen zu verstehen, welche die fortdauernde Taug-
lichkeit der Bodenfläche zur Holzkultur, das Fortbestehen derselben als Wald un-
mittelbar gefährden.
Oesterreichisches Forstgesetz von 1852, § 4: Kein Wald darf verwüstet,
d. h. so behandelt werden, daſs die fernere Holzzucht dadurch gefährdet oder gänz-
lich unmöglich gemacht wird.
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[250/0268] B. Zweiter (spezieller) Teil. 3. Das Devastationsverbot ist aus den älteren Forstordnungen auch in verschiedene neuere Forstgesetze übergegangen. Dasselbe ist in der heutigen Gesetzgebung nur negativer Natur und verbietet die Zerstörung oder Verwüstung des Waldes. Derartige Handlungen können bestehen in einer unpfleglichen und vom forsttechnischen Standpunkte aus unrichtigen Ausnutzung des Holzbestandes oder in einer Deteriorierung der Ertrags- fähigkeit des Bodens, z. B. durch exzessive Streunutzung, Vernach- lässigung der Kulturen, übertriebenes Aufasten, wie es namentlich in Kärnten üblich ist, u. s. w. Die Forstgesetze haben bald den einen, bald den anderen Vorgang ins Auge gefaſst. So schreibt z. B. das badische Forstgesetz vor, daſs auch bei Bestandesverwüstung die Forstbehörden einzuschreiten haben; die Waldecksche Forstordnung von 1853 spricht ebenfalls von Holz- verwüstung, desgleichen das russische Gesetz vom Jahre 1888. 1) Die bayerischen, hessischen und österreichischen Gesetze verstehen dagegen unter Waldverwüstung Handlungen, welche eine Minderung der Ertragsfähigkeit des Bodens oder eine vollständige Zerstörung der Bodenkraft zur Folge haben. 2) Praktischen Wert haben diese Bestimmungen nicht, weil der Be- griff Waldverwüstung ein ungemein elastischer ist, wenn nicht einzelne Nutzungsformen direkt untersagt sind, wie z. B. im russischen Gesetze. Derartige Vorschriften sind, abgesehen von der Unmöglichkeit, eine genügende Definition der Waldverwüstung zu geben, auch deshalb nicht zu empfehlen, weil die Beurteilung der Waldbehandlung bei entstehen- den Zweifeln gewöhnlich vom Standpunkte der groſsen, nachhaltigen Forstwirtschaft erfolgt, während doch für den kleinen Privaten der Wald vielfach nur durch Nutzungen Wert und Bedeutung erhält, welche in ersterer für unzulässig gehalten werden. 1) Ruſsland, Gesetz vom 4. IV. 1888, Art. 13: In den im Art. 11 angegebenen Waldungen (Nichtschutzwaldungen) ist jedes durchgängige, den Waldbestand ver- wüstende Fällen verboten, welches die natürliche Verjüngung unmöglich macht und die ausgelichteten Stellen in öde Flächen zu verwandeln droht. 2) Bayern, Forstgesetz von 1852, Art. 41: Die der Holzzucht zugewendeten Grundstücke müssen stets in Holzbestand erhalten und dürfen nicht abgeschwendet werden. Unter Abschwendung soll jede den Wald ganz oder auf einem Teile seiner Fläche verwüstende, sein Fortbestehen unmittelbar gefährdende Handlung verstanden werden. Hierzu sagt ein Erkenntnis des Oberappellgerichtes vom 28. IV. 1854: Der kahle Abtrieb eines Waldes ist an und für sich noch keine Abschwendung; hierunter sind nur solche Handlungen zu verstehen, welche die fortdauernde Taug- lichkeit der Bodenfläche zur Holzkultur, das Fortbestehen derselben als Wald un- mittelbar gefährden. Oesterreichisches Forstgesetz von 1852, § 4: Kein Wald darf verwüstet, d. h. so behandelt werden, daſs die fernere Holzzucht dadurch gefährdet oder gänz- lich unmöglich gemacht wird.

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Zitationshilfe: Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894, S. 250. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schwappach_forstpolitik_1894/268>, abgerufen am 23.04.2024.