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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865.

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Dem Herrn Professor
Dr. Rudolph Gneist
in Berlin.

Wenn ich Ihnen, verehrter Freund, dieß Werk überreiche, so
weiß ich nicht, ob Sie es so ganz von Herzen hinnehmen werden,
wie es gegeben wird. Ich trage damit einen Theil des Dankes ab,
den wir alle Ihnen für Ihre Arbeiten schuldig sind; denn Sie
haben uns wissenschaftlich das englische Leben und sein Recht
erobert, und wenn es früher schwer war, darüber zu reden, so
ist es jetzt noch schwerer, über einen Theil des öffentlichen Rechts
in Europa ein Urtheil haben zu wollen, ohne bei Ihnen zu lernen,
wie man England verstehen muß. Aber indem ich danke, möchte
ich zugleich das Recht gewinnen, eine Klage auszusprechen, eine
Klage aber, die wieder zur Hoffnung wird, wenn ich an das
denke, was, wie ich innig überzeugt bin, schon die nächste Generation
zu leisten bestimmt ist.

Als zum ersten Mal die mächtige Gestaltung des römischen
Rechts die Alpen überschritt und auch bei uns heimisch wurde, da
war es anders in Europa. Das Corpus Juris war nicht bloß
eine Quelle des römischen Rechts, eine unerschöpfliche Fundgrube
für die Bausteine der neuen, noch hart kämpfenden Rechtsbildung
der staatsbürgerlichen Gesellschaft, die sich mühevoll aus der stän-
dischen herausarbeitete, der juristische Träger eines neuen socialen
Lebens -- es war zugleich ein geistiges Band für die Rechts-
gelehrten in Europa, ein gemeinschaftlicher Mittelpunkt für alle,
die an jenem Werke mit oder ohne sociales Bewußtsein mitarbeiteten;

Dem Herrn Profeſſor
Dr. Rudolph Gneiſt
in Berlin.

Wenn ich Ihnen, verehrter Freund, dieß Werk überreiche, ſo
weiß ich nicht, ob Sie es ſo ganz von Herzen hinnehmen werden,
wie es gegeben wird. Ich trage damit einen Theil des Dankes ab,
den wir alle Ihnen für Ihre Arbeiten ſchuldig ſind; denn Sie
haben uns wiſſenſchaftlich das engliſche Leben und ſein Recht
erobert, und wenn es früher ſchwer war, darüber zu reden, ſo
iſt es jetzt noch ſchwerer, über einen Theil des öffentlichen Rechts
in Europa ein Urtheil haben zu wollen, ohne bei Ihnen zu lernen,
wie man England verſtehen muß. Aber indem ich danke, möchte
ich zugleich das Recht gewinnen, eine Klage auszuſprechen, eine
Klage aber, die wieder zur Hoffnung wird, wenn ich an das
denke, was, wie ich innig überzeugt bin, ſchon die nächſte Generation
zu leiſten beſtimmt iſt.

Als zum erſten Mal die mächtige Geſtaltung des römiſchen
Rechts die Alpen überſchritt und auch bei uns heimiſch wurde, da
war es anders in Europa. Das Corpus Juris war nicht bloß
eine Quelle des römiſchen Rechts, eine unerſchöpfliche Fundgrube
für die Bauſteine der neuen, noch hart kämpfenden Rechtsbildung
der ſtaatsbürgerlichen Geſellſchaft, die ſich mühevoll aus der ſtän-
diſchen herausarbeitete, der juriſtiſche Träger eines neuen ſocialen
Lebens — es war zugleich ein geiſtiges Band für die Rechts-
gelehrten in Europa, ein gemeinſchaftlicher Mittelpunkt für alle,
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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865, S. [V]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre01_1865/11>, abgerufen am 24.04.2024.