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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 2 (2,1). Stuttgart, 1866.

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neues Leben für ihn; sie hat eine Reihe ernster Voraussetzungen und
ernster Folgen für ihn selbst und das was ihm am liebsten auf der
Welt ist. Es wird daher keine Auswanderung stattfinden, wenn nicht
in der Gesammtheit des Lebens, dem der Auswandernde angehört, eine
tiefe und allgemeine Gewalt liegt, welche ihn zwingt, für das Gewisse,
was er hat, nach einem Ungewissen zu streben. Und es ist klar, daß,
je allgemeiner das Auswandern und Einwandern ist, um so allgemeiner
auch die Wirkung jener Gründe und Zustände sein muß. Andererseits
ist das Einwandern ein Akt, der ein ganz fremdes Element in die bis-
herige Gemeinschaft aufnimmt, Verpflichtungen aller Art für die letztere
erzeugt, und selbst Gefahren mit sich bringt. Die Aufnahme selbst hat
daher eben so wohl in der bestehenden Ordnung der Gemeinschaft, in
die der Einwanderer eintritt, ihre allgemeinen Voraussetzungen, als in
derjenigen, die er als Auswanderer verläßt. Und es bedarf kaum eines
Nachweises, daß die Verwaltung ihrerseits diese allgemeinen Voraus-
setzungen der Auswanderungen und Einwanderungen nicht nur nicht
ändern kann, sondern daß sie sich vielmehr ihnen anschließen muß. Es
folgt daraus, daß das öffentliche Recht für Einwanderung und Aus-
wanderung stets in seinen allgemeinen Grundsätzen wie in seinen ein-
zelnen Bestimmungen den Ausdruck eben jener allgemeinen Zustände,
eine specielle Manifestation des allgemeinen Charakters
einer bestimmten Zeit
bilden wird, der Auswanderung und Ein-
wanderung erzeugt. Und dieß ist die erste allgemeine Grundlage für
ein wissenschaftliches Verständniß des öffentlichen Rechts, das für beide
correspondirenden Erscheinungen gilt.

Die zweite Grundlage desselben ist nun der Satz, daß jene allge-
meinen Zustände in der That nichts anderes sind und sein können,
als die gesellschaftlichen Zustände, deren Bestand und Forde-
rungen durch die Verwaltung zum öffentlich rechtlichen Ausdruck gebracht
werden. Es ist daher kein Zweifel, daß jede der drei socialen Grund-
formen, die Geschlechter-, die ständische und die staatsbürgerliche Gesell-
schaftsordnung, nicht allein ihre eigene Einwanderung und Auswanderung,
sondern auch ihr eigenes Ein- und Auswanderungsrecht haben, und daß
die Gesammtheit der in jeder Zeit geltenden Bestimmungen als ein Aus-
druck der in ihr herrschenden Gesellschaftsordnung angesehen werden muß.

In der That ist es nur so möglich, zu einer wirklichen Geschichte
des Ein- und Auswanderungswesens und speciell der Colonisation zu
gelangen, und den gewaltigen Proceß, den diese Bewegungen enthalten,
als ein auf seine tieferen Grundlagen zurückgeführtes Stück Weltleben
zu erkennen. Auch hier -- wir müssen es wiederholen, obwohl wir
recht gut wissen, daß wir noch mindestens zwei Generationen gebrauchen

neues Leben für ihn; ſie hat eine Reihe ernſter Vorausſetzungen und
ernſter Folgen für ihn ſelbſt und das was ihm am liebſten auf der
Welt iſt. Es wird daher keine Auswanderung ſtattfinden, wenn nicht
in der Geſammtheit des Lebens, dem der Auswandernde angehört, eine
tiefe und allgemeine Gewalt liegt, welche ihn zwingt, für das Gewiſſe,
was er hat, nach einem Ungewiſſen zu ſtreben. Und es iſt klar, daß,
je allgemeiner das Auswandern und Einwandern iſt, um ſo allgemeiner
auch die Wirkung jener Gründe und Zuſtände ſein muß. Andererſeits
iſt das Einwandern ein Akt, der ein ganz fremdes Element in die bis-
herige Gemeinſchaft aufnimmt, Verpflichtungen aller Art für die letztere
erzeugt, und ſelbſt Gefahren mit ſich bringt. Die Aufnahme ſelbſt hat
daher eben ſo wohl in der beſtehenden Ordnung der Gemeinſchaft, in
die der Einwanderer eintritt, ihre allgemeinen Vorausſetzungen, als in
derjenigen, die er als Auswanderer verläßt. Und es bedarf kaum eines
Nachweiſes, daß die Verwaltung ihrerſeits dieſe allgemeinen Voraus-
ſetzungen der Auswanderungen und Einwanderungen nicht nur nicht
ändern kann, ſondern daß ſie ſich vielmehr ihnen anſchließen muß. Es
folgt daraus, daß das öffentliche Recht für Einwanderung und Aus-
wanderung ſtets in ſeinen allgemeinen Grundſätzen wie in ſeinen ein-
zelnen Beſtimmungen den Ausdruck eben jener allgemeinen Zuſtände,
eine ſpecielle Manifeſtation des allgemeinen Charakters
einer beſtimmten Zeit
bilden wird, der Auswanderung und Ein-
wanderung erzeugt. Und dieß iſt die erſte allgemeine Grundlage für
ein wiſſenſchaftliches Verſtändniß des öffentlichen Rechts, das für beide
correſpondirenden Erſcheinungen gilt.

Die zweite Grundlage deſſelben iſt nun der Satz, daß jene allge-
meinen Zuſtände in der That nichts anderes ſind und ſein können,
als die geſellſchaftlichen Zuſtände, deren Beſtand und Forde-
rungen durch die Verwaltung zum öffentlich rechtlichen Ausdruck gebracht
werden. Es iſt daher kein Zweifel, daß jede der drei ſocialen Grund-
formen, die Geſchlechter-, die ſtändiſche und die ſtaatsbürgerliche Geſell-
ſchaftsordnung, nicht allein ihre eigene Einwanderung und Auswanderung,
ſondern auch ihr eigenes Ein- und Auswanderungsrecht haben, und daß
die Geſammtheit der in jeder Zeit geltenden Beſtimmungen als ein Aus-
druck der in ihr herrſchenden Geſellſchaftsordnung angeſehen werden muß.

In der That iſt es nur ſo möglich, zu einer wirklichen Geſchichte
des Ein- und Auswanderungsweſens und ſpeciell der Coloniſation zu
gelangen, und den gewaltigen Proceß, den dieſe Bewegungen enthalten,
als ein auf ſeine tieferen Grundlagen zurückgeführtes Stück Weltleben
zu erkennen. Auch hier — wir müſſen es wiederholen, obwohl wir
recht gut wiſſen, daß wir noch mindeſtens zwei Generationen gebrauchen

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[165/0187] neues Leben für ihn; ſie hat eine Reihe ernſter Vorausſetzungen und ernſter Folgen für ihn ſelbſt und das was ihm am liebſten auf der Welt iſt. Es wird daher keine Auswanderung ſtattfinden, wenn nicht in der Geſammtheit des Lebens, dem der Auswandernde angehört, eine tiefe und allgemeine Gewalt liegt, welche ihn zwingt, für das Gewiſſe, was er hat, nach einem Ungewiſſen zu ſtreben. Und es iſt klar, daß, je allgemeiner das Auswandern und Einwandern iſt, um ſo allgemeiner auch die Wirkung jener Gründe und Zuſtände ſein muß. Andererſeits iſt das Einwandern ein Akt, der ein ganz fremdes Element in die bis- herige Gemeinſchaft aufnimmt, Verpflichtungen aller Art für die letztere erzeugt, und ſelbſt Gefahren mit ſich bringt. Die Aufnahme ſelbſt hat daher eben ſo wohl in der beſtehenden Ordnung der Gemeinſchaft, in die der Einwanderer eintritt, ihre allgemeinen Vorausſetzungen, als in derjenigen, die er als Auswanderer verläßt. Und es bedarf kaum eines Nachweiſes, daß die Verwaltung ihrerſeits dieſe allgemeinen Voraus- ſetzungen der Auswanderungen und Einwanderungen nicht nur nicht ändern kann, ſondern daß ſie ſich vielmehr ihnen anſchließen muß. Es folgt daraus, daß das öffentliche Recht für Einwanderung und Aus- wanderung ſtets in ſeinen allgemeinen Grundſätzen wie in ſeinen ein- zelnen Beſtimmungen den Ausdruck eben jener allgemeinen Zuſtände, eine ſpecielle Manifeſtation des allgemeinen Charakters einer beſtimmten Zeit bilden wird, der Auswanderung und Ein- wanderung erzeugt. Und dieß iſt die erſte allgemeine Grundlage für ein wiſſenſchaftliches Verſtändniß des öffentlichen Rechts, das für beide correſpondirenden Erſcheinungen gilt. Die zweite Grundlage deſſelben iſt nun der Satz, daß jene allge- meinen Zuſtände in der That nichts anderes ſind und ſein können, als die geſellſchaftlichen Zuſtände, deren Beſtand und Forde- rungen durch die Verwaltung zum öffentlich rechtlichen Ausdruck gebracht werden. Es iſt daher kein Zweifel, daß jede der drei ſocialen Grund- formen, die Geſchlechter-, die ſtändiſche und die ſtaatsbürgerliche Geſell- ſchaftsordnung, nicht allein ihre eigene Einwanderung und Auswanderung, ſondern auch ihr eigenes Ein- und Auswanderungsrecht haben, und daß die Geſammtheit der in jeder Zeit geltenden Beſtimmungen als ein Aus- druck der in ihr herrſchenden Geſellſchaftsordnung angeſehen werden muß. In der That iſt es nur ſo möglich, zu einer wirklichen Geſchichte des Ein- und Auswanderungsweſens und ſpeciell der Coloniſation zu gelangen, und den gewaltigen Proceß, den dieſe Bewegungen enthalten, als ein auf ſeine tieferen Grundlagen zurückgeführtes Stück Weltleben zu erkennen. Auch hier — wir müſſen es wiederholen, obwohl wir recht gut wiſſen, daß wir noch mindeſtens zwei Generationen gebrauchen

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 2 (2,1). Stuttgart, 1866, S. 165. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre02_1866/187>, abgerufen am 19.04.2024.