Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723.

Bild:
<< vorherige Seite

responsa insonderheit betrifft, so thut wohl auch viel zu deren geringen Hochschätzung, daß mehrentheils in vier oder fünff Bogen dasjenige, was vernünfftig, weise, und raisonable ist, kaum ein Blat, oder eine Seite austräget, das übrige aber aus impertinenten Latein und allegatis legum & Doctorum bestehet, welche zu nichts als Verwirrung der Juristischen Händel und offenbahren Auffenthalt der Justiz, dienlich sind. Daferne aber etwa jemanden diese Meinungen zu harte und ungezogen scheinen solten, der beliebe nur zu derselben Beweiß das jenige zu lesen und zu erwegen, was ich in der in vorigem Jahre gehaltenen Disputation von der praesumtion der Raserey und Wahnsinnigkeit und in den Noten über das Oßische Testament nota 210. p. 451. nota 214. p. 458. nota 231. p. 474. s. n. 236. in fine p. 483 nota 239. p. 485. nota 250. p. 495. dieserwegen mit mehrern angeführet habe. Diesen Ubel nun abzukommen werde ich zwar nicht gäntzlich unterlassen, Responsa und Rationes, die mit allegatis ausgespickt seyn, mit beyzusetzen, (zumahlen wenn selbige von uns ausdrücklich begehret worden, damit man uns oder mir nicht vorwerffen können: Ars non habet osorem nisi ignorantem;) aber ich werde mich doch befleißigen, mehrentheils die Unnützlichkeit dieser Art mit beyzufügen, und sonsten mehr deutliche, und wo möglich, handgreifliche kurtze raisons, als solche impertinente Dinge, dem Leser vor Augen zu legen.

Hiernächst so gehet bey denen gemeinen edirungen derer Responsorum guten Theils diese Unannehmlichkeit mit vor, daß man eines Theils keinen sonderlichen selectum bey denenselben gebrauchet, sondern alle decisiones oder Responsa, wie sie nach der Reihe vorkommen, so nach einander hin drucken läßt, und also viel verdrießliche Dinge oder an denen kein Zweiffel ist, mit einrückt, andern Theils aber, daß man bey jedem Handel nicht bemühet ist, bey dem Leser eine Begierde zu Lesung derselben zu erwecken, entweder durch etwas deutlichere Vorstellung der Umstände, als insgemein in denen den Responsis praemittirten speciebus facti zu geschehen pflegt, oder durch andere nützliche Neben-Gedancken, die da eine Anleitung geben, weiter nach zudencken, worzu dieses oder jenes Responsum sonst genutzet werden könte. Auch diese inconvenientz zu meiden, habe ich mich beflissen eines Theils die Händel, worüber die Responsa oder Urtheile ertheilet worden, etwas umständlicher entweder durch

responsa insonderheit betrifft, so thut wohl auch viel zu deren geringen Hochschätzung, daß mehrentheils in vier oder fünff Bogen dasjenige, was vernünfftig, weise, und raisonable ist, kaum ein Blat, oder eine Seite austräget, das übrige aber aus impertinenten Latein und allegatis legum & Doctorum bestehet, welche zu nichts als Verwirrung der Juristischen Händel und offenbahren Auffenthalt der Justiz, dienlich sind. Daferne aber etwa jemanden diese Meinungen zu harte und ungezogen scheinen solten, der beliebe nur zu derselben Beweiß das jenige zu lesen und zu erwegen, was ich in der in vorigem Jahre gehaltenen Disputation von der praesumtion der Raserey und Wahnsinnigkeit und in den Noten über das Oßische Testament nota 210. p. 451. nota 214. p. 458. nota 231. p. 474. s. n. 236. in fine p. 483 nota 239. p. 485. nota 250. p. 495. dieserwegen mit mehrern angeführet habe. Diesen Ubel nun abzukommen werde ich zwar nicht gäntzlich unterlassen, Responsa und Rationes, die mit allegatis ausgespickt seyn, mit beyzusetzen, (zumahlen wenn selbige von uns ausdrücklich begehret worden, damit man uns oder mir nicht vorwerffen können: Ars non habet osorem nisi ignorantem;) aber ich werde mich doch befleißigen, mehrentheils die Unnützlichkeit dieser Art mit beyzufügen, und sonsten mehr deutliche, und wo möglich, handgreifliche kurtze raisons, als solche impertinente Dinge, dem Leser vor Augen zu legen.

Hiernächst so gehet bey denen gemeinen edirungen derer Responsorum guten Theils diese Unannehmlichkeit mit vor, daß man eines Theils keinen sonderlichen selectum bey denenselben gebrauchet, sondern alle decisiones oder Responsa, wie sie nach der Reihe vorkommen, so nach einander hin drucken läßt, und also viel verdrießliche Dinge oder an denen kein Zweiffel ist, mit einrückt, andern Theils aber, daß man bey jedem Handel nicht bemühet ist, bey dem Leser eine Begierde zu Lesung derselben zu erwecken, entweder durch etwas deutlichere Vorstellung der Umstände, als insgemein in denen den Responsis praemittirten speciebus facti zu geschehen pflegt, oder durch andere nützliche Neben-Gedancken, die da eine Anleitung geben, weiter nach zudencken, worzu dieses oder jenes Responsum sonst genutzet werden könte. Auch diese inconvenientz zu meiden, habe ich mich beflissen eines Theils die Händel, worüber die Responsa oder Urtheile ertheilet worden, etwas umständlicher entweder durch

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0014"/>
responsa insonderheit betrifft, so thut wohl auch viel zu                      deren geringen Hochschätzung, daß mehrentheils in vier oder fünff Bogen                      dasjenige, was vernünfftig, weise, und raisonable ist, kaum ein Blat, oder eine                      Seite austräget, das übrige aber aus impertinenten Latein und allegatis legum                      &amp; Doctorum bestehet, welche zu nichts als Verwirrung der Juristischen                      Händel und offenbahren Auffenthalt der Justiz, dienlich sind. Daferne aber etwa                      jemanden diese Meinungen zu harte und ungezogen scheinen solten, der beliebe nur                      zu derselben Beweiß das jenige zu lesen und zu erwegen, was ich in der in                      vorigem Jahre gehaltenen Disputation von der praesumtion der Raserey und                      Wahnsinnigkeit und in den Noten über das Oßische Testament nota 210. p. 451.                      nota 214. p. 458. nota 231. p. 474. s. n. 236. in fine p. 483 nota 239. p. 485.                      nota 250. p. 495. dieserwegen mit mehrern angeführet habe. Diesen Ubel nun                      abzukommen werde ich zwar nicht gäntzlich unterlassen, Responsa und Rationes,                      die mit allegatis ausgespickt seyn, mit beyzusetzen, (zumahlen wenn selbige von                      uns ausdrücklich begehret worden, damit man uns oder mir nicht vorwerffen                      können: Ars non habet osorem nisi ignorantem;) aber ich werde mich doch                      befleißigen, mehrentheils die Unnützlichkeit dieser Art mit beyzufügen, und                      sonsten mehr deutliche, und wo möglich, handgreifliche kurtze raisons, als                      solche impertinente Dinge, dem Leser vor Augen zu legen.</p>
        <p>Hiernächst so gehet bey denen gemeinen edirungen derer Responsorum guten Theils                      diese Unannehmlichkeit mit vor, daß man eines Theils keinen sonderlichen                      selectum bey denenselben gebrauchet, sondern alle decisiones oder Responsa, wie                      sie nach der Reihe vorkommen, so nach einander hin drucken läßt, und also viel                      verdrießliche Dinge oder an denen kein Zweiffel ist, mit einrückt, andern Theils                      aber, daß man bey jedem Handel nicht bemühet ist, bey dem Leser eine Begierde zu                      Lesung derselben zu erwecken, entweder durch etwas deutlichere Vorstellung der                      Umstände, als insgemein in denen den Responsis praemittirten speciebus facti zu                      geschehen pflegt, oder durch andere nützliche Neben-Gedancken, die da eine                      Anleitung geben, weiter nach zudencken, worzu dieses oder jenes Responsum sonst                      genutzet werden könte. Auch diese inconvenientz zu meiden, habe ich mich                      beflissen eines Theils die Händel, worüber die Responsa oder Urtheile ertheilet                      worden, etwas umständlicher entweder durch
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0014] responsa insonderheit betrifft, so thut wohl auch viel zu deren geringen Hochschätzung, daß mehrentheils in vier oder fünff Bogen dasjenige, was vernünfftig, weise, und raisonable ist, kaum ein Blat, oder eine Seite austräget, das übrige aber aus impertinenten Latein und allegatis legum & Doctorum bestehet, welche zu nichts als Verwirrung der Juristischen Händel und offenbahren Auffenthalt der Justiz, dienlich sind. Daferne aber etwa jemanden diese Meinungen zu harte und ungezogen scheinen solten, der beliebe nur zu derselben Beweiß das jenige zu lesen und zu erwegen, was ich in der in vorigem Jahre gehaltenen Disputation von der praesumtion der Raserey und Wahnsinnigkeit und in den Noten über das Oßische Testament nota 210. p. 451. nota 214. p. 458. nota 231. p. 474. s. n. 236. in fine p. 483 nota 239. p. 485. nota 250. p. 495. dieserwegen mit mehrern angeführet habe. Diesen Ubel nun abzukommen werde ich zwar nicht gäntzlich unterlassen, Responsa und Rationes, die mit allegatis ausgespickt seyn, mit beyzusetzen, (zumahlen wenn selbige von uns ausdrücklich begehret worden, damit man uns oder mir nicht vorwerffen können: Ars non habet osorem nisi ignorantem;) aber ich werde mich doch befleißigen, mehrentheils die Unnützlichkeit dieser Art mit beyzufügen, und sonsten mehr deutliche, und wo möglich, handgreifliche kurtze raisons, als solche impertinente Dinge, dem Leser vor Augen zu legen. Hiernächst so gehet bey denen gemeinen edirungen derer Responsorum guten Theils diese Unannehmlichkeit mit vor, daß man eines Theils keinen sonderlichen selectum bey denenselben gebrauchet, sondern alle decisiones oder Responsa, wie sie nach der Reihe vorkommen, so nach einander hin drucken läßt, und also viel verdrießliche Dinge oder an denen kein Zweiffel ist, mit einrückt, andern Theils aber, daß man bey jedem Handel nicht bemühet ist, bey dem Leser eine Begierde zu Lesung derselben zu erwecken, entweder durch etwas deutlichere Vorstellung der Umstände, als insgemein in denen den Responsis praemittirten speciebus facti zu geschehen pflegt, oder durch andere nützliche Neben-Gedancken, die da eine Anleitung geben, weiter nach zudencken, worzu dieses oder jenes Responsum sonst genutzet werden könte. Auch diese inconvenientz zu meiden, habe ich mich beflissen eines Theils die Händel, worüber die Responsa oder Urtheile ertheilet worden, etwas umständlicher entweder durch

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in TEI. (2012-11-23T14:00:00Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme der Wolfenbütteler Digitalen Bibliothek entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2012-11-23T14:00:00Z)
Frank Wiegand: Konvertierung nach XML/TEI gemäß DTA-Basisformat. (2012-11-23T14:00:00Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte01_1723
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte01_1723/14
Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte01_1723/14>, abgerufen am 24.04.2024.