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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723.

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geschehen: Zu geschweigen, daß auch ungewöhlich, in einer einigen Sache, die so kurtze Zeit gewähret, wie diese ist, 11. unterschiedene Volumina zu machen, und sonderlich das Volumen 5. und die darinnen separatim colligirten Schreiben einiges Nachdencken verursachen; So möchte auch gestalten Sachen nach die von der Kramer-Innung wieder dieselben und deren Stadt-Schreiber an obbesagten Orthen geführte Beschwerden für Anzüglichkeit und injurien intuitu officii nicht geachtet werden.

Auf die 3. Frage erachten W. V. R. Wollen Sie letzlich berichtet seyn, ob wegen besagten inculpationen wieder die Kramer-Innung und deren Advocaten inquisitorie, ingleichen wieder den Advocatum, wenn er in ihrer jurisdiction angetroffen würde, mit leidlichen Arreste und der suspension a Praxi zuverfahren sey?

Ob nun wohl wieder diejenigen, so eine Obrigkeit intuitu officii injuriren, gar wohl inquisitorie verfahren werden mag, auch solcher gestalt nach Gelegenheit der Umstände arrestatio & suspensio a praxi intuitu Advocatorum statt finden;

Dieweil aber dennoch offterwehnte inculpation, als in vorgehender Frage ausgeführet worden, pro injuria intuitu officii nicht zu achten, auch ferner der fol. 137. & seqq. Vol. 4. befindliche Bericht mit harten und anzüglichen terminis wieder die Kramer-Innung und deren Advocaten angefüllet ist: Solchergestalt aber, wenn schon von der Kramer-Innung und ihrem Advocato eine injurie intuitu officii wieder Sie ausgestossen worden, dennoch per vindictam privatam vindictae publicae per inquisitionem expediendae praejudiciret worden, auch endlich so wohl Vol. 4. als Volumine sub X. klar ausweisen, daß diese gantze Sache annoch coram Principe anhängig sey, und daselbst exceptio suspecti judicis ventiliret werde, bey dieser Bewandniß aber dieselben nicht zugleich partis & judicis personas vertreten können:

So möchte auch wieder die Kramer-Innung und deren Advocaten wegen der inculpation nicht inquisitorie verfahren, noch dieser mit Arrest und suspensione a Praxi beleget werden; Es ist Ihnen aber unbenommen, ihre exculpation coram Principe gebührend und bescheidentlich vorzubringen, auch daselbst, daß ihnen dadurch zuviel geschehen, auszuführen, und gehörige Bestraffung zu suchen, V. R. W

XIII. Handel. Von einem Prediger, der in seiner Predigt andere beschimpffet.
§. I.

ES gehöret zwar zu eines treuen Predigers Lehr-Amte, daß, weil dieStraff-Amt der Prediger, und wie Zeiten jetzo sonderlich böse, und die Straffen über der Menschen Sünden von GOtt vermehret werden, Er, der Prediger die Sünde

geschehen: Zu geschweigen, daß auch ungewöhlich, in einer einigen Sache, die so kurtze Zeit gewähret, wie diese ist, 11. unterschiedene Volumina zu machen, und sonderlich das Volumen 5. und die darinnen separatim colligirten Schreiben einiges Nachdencken verursachen; So möchte auch gestalten Sachen nach die von der Kramer-Innung wieder dieselben und deren Stadt-Schreiber an obbesagten Orthen geführte Beschwerden für Anzüglichkeit und injurien intuitu officii nicht geachtet werden.

Auf die 3. Frage erachten W. V. R. Wollen Sie letzlich berichtet seyn, ob wegen besagten inculpationen wieder die Kramer-Innung und deren Advocaten inquisitorie, ingleichen wieder den Advocatum, wenn er in ihrer jurisdiction angetroffen würde, mit leidlichen Arreste und der suspension a Praxi zuverfahren sey?

Ob nun wohl wieder diejenigen, so eine Obrigkeit intuitu officii injuriren, gar wohl inquisitorie verfahren werden mag, auch solcher gestalt nach Gelegenheit der Umstände arrestatio & suspensio a praxi intuitu Advocatorum statt finden;

Dieweil aber dennoch offterwehnte inculpation, als in vorgehender Frage ausgeführet worden, pro injuria intuitu officii nicht zu achten, auch ferner der fol. 137. & seqq. Vol. 4. befindliche Bericht mit harten und anzüglichen terminis wieder die Kramer-Innung und deren Advocaten angefüllet ist: Solchergestalt aber, wenn schon von der Kramer-Innung und ihrem Advocato eine injurie intuitu officii wieder Sie ausgestossen worden, dennoch per vindictam privatam vindictae publicae per inquisitionem expediendae praejudiciret worden, auch endlich so wohl Vol. 4. als Volumine sub X. klar ausweisen, daß diese gantze Sache annoch coram Principe anhängig sey, und daselbst exceptio suspecti judicis ventiliret werde, bey dieser Bewandniß aber dieselben nicht zugleich partis & judicis personas vertreten können:

So möchte auch wieder die Kramer-Innung und deren Advocaten wegen der inculpation nicht inquisitorie verfahren, noch dieser mit Arrest und suspensione a Praxi beleget werden; Es ist Ihnen aber unbenommen, ihre exculpation coram Principe gebührend und bescheidentlich vorzubringen, auch daselbst, daß ihnen dadurch zuviel geschehen, auszuführen, und gehörige Bestraffung zu suchen, V. R. W

XIII. Handel. Von einem Prediger, der in seiner Predigt andere beschimpffet.
§. I.

ES gehöret zwar zu eines treuen Predigers Lehr-Amte, daß, weil dieStraff-Amt der Prediger, und wie Zeiten jetzo sonderlich böse, und die Straffen über der Menschen Sünden von GOtt vermehret werden, Er, der Prediger die Sünde

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[177/0193] geschehen: Zu geschweigen, daß auch ungewöhlich, in einer einigen Sache, die so kurtze Zeit gewähret, wie diese ist, 11. unterschiedene Volumina zu machen, und sonderlich das Volumen 5. und die darinnen separatim colligirten Schreiben einiges Nachdencken verursachen; So möchte auch gestalten Sachen nach die von der Kramer-Innung wieder dieselben und deren Stadt-Schreiber an obbesagten Orthen geführte Beschwerden für Anzüglichkeit und injurien intuitu officii nicht geachtet werden. Auf die 3. Frage erachten W. V. R. Wollen Sie letzlich berichtet seyn, ob wegen besagten inculpationen wieder die Kramer-Innung und deren Advocaten inquisitorie, ingleichen wieder den Advocatum, wenn er in ihrer jurisdiction angetroffen würde, mit leidlichen Arreste und der suspension a Praxi zuverfahren sey? Ob nun wohl wieder diejenigen, so eine Obrigkeit intuitu officii injuriren, gar wohl inquisitorie verfahren werden mag, auch solcher gestalt nach Gelegenheit der Umstände arrestatio & suspensio a praxi intuitu Advocatorum statt finden; Dieweil aber dennoch offterwehnte inculpation, als in vorgehender Frage ausgeführet worden, pro injuria intuitu officii nicht zu achten, auch ferner der fol. 137. & seqq. Vol. 4. befindliche Bericht mit harten und anzüglichen terminis wieder die Kramer-Innung und deren Advocaten angefüllet ist: Solchergestalt aber, wenn schon von der Kramer-Innung und ihrem Advocato eine injurie intuitu officii wieder Sie ausgestossen worden, dennoch per vindictam privatam vindictae publicae per inquisitionem expediendae praejudiciret worden, auch endlich so wohl Vol. 4. als Volumine sub X. klar ausweisen, daß diese gantze Sache annoch coram Principe anhängig sey, und daselbst exceptio suspecti judicis ventiliret werde, bey dieser Bewandniß aber dieselben nicht zugleich partis & judicis personas vertreten können: So möchte auch wieder die Kramer-Innung und deren Advocaten wegen der inculpation nicht inquisitorie verfahren, noch dieser mit Arrest und suspensione a Praxi beleget werden; Es ist Ihnen aber unbenommen, ihre exculpation coram Principe gebührend und bescheidentlich vorzubringen, auch daselbst, daß ihnen dadurch zuviel geschehen, auszuführen, und gehörige Bestraffung zu suchen, V. R. W XIII. Handel. Von einem Prediger, der in seiner Predigt andere beschimpffet. §. I. ES gehöret zwar zu eines treuen Predigers Lehr-Amte, daß, weil die Zeiten jetzo sonderlich böse, und die Straffen über der Menschen Sünden von GOtt vermehret werden, Er, der Prediger die Sünde Straff-Amt der Prediger, und wie

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Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2012-11-23T14:00:00Z)
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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723, S. 177. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte01_1723/193>, abgerufen am 28.03.2024.