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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723.

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ter gebohren, und umgebracht haben solle, aufzusuchen. D. 8. Oct. 1681. hora 10. vespert. Ead. nocte hora 12. kömmt der Land-Richter wieder zurücke, und referirt, daß Anna schon weg sey, und hätte in weggehen gesagt: Nun wolle Sie gehen, daß niemand wissen solle, wo Sie hinkommen. Der Land-Knecht würde den Cörper schon nachbringen. FOL. 7. Registratur über des Land-Knechts, so d. 9. Octobr. hora 3. matutina wieder zurücke kommen, Aussage, welche in folgenden Umbständen bestanden.

Als Sie hinaus kommen, auf Herrn N. Guth, wären Sie erst aufs alte Gebäude gegangen und überall gesucht, aber nichts gefunden. Hernach als Sie in das neue kommen, hätte die Käse-Mutter heimlich zu Ihm gesagt, Sie solten nur nirgends suchen, und nur mit ihr kommen, das Kind läge in Gewölbe; hätte auch aufgeschlossen, und das Kind in einer Schachtel darinn gelegen, so er mit sich herein gebracht. Ein kleiner schwartzer Kerl, so etwa Schreiber seyn möchte, wäre darbey gewesen, und gesagt, die Köchin hätte es gestern zu Nacht ausgegraben, und hinein gebracht, daß Sie es alle gesehen, wüste aber nicht, wo Sie es hingethan: und wäre todt von Hr. N. Tochter kommen, welches die Frau N. (mater inquisitae) auch gesagt, und begehret, es möchte besichtiget werden. Der Kerl hätte auch gesagt, Hr. N. Tochter wäre zu Mittage schon weggegangen, Hr. N. aber selbst nicht zu Hause gewesen. Das Kind wäre schon ziemlich verweset. Es wäre alle Thüren offen gewesen, als Sie hinaus kommen, und hätte das Gesinde in denen Betten gelegen, und als Sie schon überall gesucht gehabt, wäre die N. (Mater inquisitae) erst aus der Viehe-Stube kommen, und hätte die Käse-Mutter gesagt, Sie hätte gesungen, denn Sie zur Beichte gewesen, der Kerl hätte auch gesagt: das Kind hätte zuvor droben gestanden.

FOL. 8. ist des Amtmanns zu P. Bericht nach Z. ad Principem.

Uff E. Hoch-Fürstl. Durchl. Vice-Cantzlers Herrn Salomon Z. des gestrigen Abends gegen 9. Uhr abgelassene Instruction, betreffende die Aufhebung des Kindes, so Herrn Hanß Heinrich N. Tochter zu G. gebohren und umgebracht haben soll, habe alsofort den Land-Richter nebst einer Folge dahin abgeschickt, mit angedeuteter Verordnung, daß, da das Kind befunden würde, man nicht alleine solches hinweg nehmen, sondern auch die Mutter desselben, da Sie fürhanden, mitbringen solle. Wann denn nun, Gnädigster Herr, der Cörper des ermordeten Kindes zwar in einem Gewölbe des neuen Gebäudes gefunden, und durch den Land-Knecht anhero gebracht worden, die Mutter aber desselben nicht anzutreffen gewesen, sondern des Schreibers Aussage nach, schon zu Mittage weggegangen gewesen; Als habe E. Hoch-Fürstl. Durchl. solches gehorsamst berichten, und Dero fernere Gnädigste Verordnung in Unterthänigkeit erwarten sollen. P. d. 9. Oct. 1681.

ter gebohren, und umgebracht haben solle, aufzusuchen. D. 8. Oct. 1681. hora 10. vespert. Ead. nocte hora 12. kömmt der Land-Richter wieder zurücke, und referirt, daß Anna schon weg sey, und hätte in weggehen gesagt: Nun wolle Sie gehen, daß niemand wissen solle, wo Sie hinkommen. Der Land-Knecht würde den Cörper schon nachbringen. FOL. 7. Registratur über des Land-Knechts, so d. 9. Octobr. hora 3. matutina wieder zurücke kommen, Aussage, welche in folgenden Umbständen bestanden.

Als Sie hinaus kommen, auf Herrn N. Guth, wären Sie erst aufs alte Gebäude gegangen und überall gesucht, aber nichts gefunden. Hernach als Sie in das neue kommen, hätte die Käse-Mutter heimlich zu Ihm gesagt, Sie solten nur nirgends suchen, und nur mit ihr kommen, das Kind läge in Gewölbe; hätte auch aufgeschlossen, und das Kind in einer Schachtel darinn gelegen, so er mit sich herein gebracht. Ein kleiner schwartzer Kerl, so etwa Schreiber seyn möchte, wäre darbey gewesen, und gesagt, die Köchin hätte es gestern zu Nacht ausgegraben, und hinein gebracht, daß Sie es alle gesehen, wüste aber nicht, wo Sie es hingethan: und wäre todt von Hr. N. Tochter kommen, welches die Frau N. (mater inquisitae) auch gesagt, und begehret, es möchte besichtiget werden. Der Kerl hätte auch gesagt, Hr. N. Tochter wäre zu Mittage schon weggegangen, Hr. N. aber selbst nicht zu Hause gewesen. Das Kind wäre schon ziemlich verweset. Es wäre alle Thüren offen gewesen, als Sie hinaus kommen, und hätte das Gesinde in denen Betten gelegen, und als Sie schon überall gesucht gehabt, wäre die N. (Mater inquisitae) erst aus der Viehe-Stube kommen, und hätte die Käse-Mutter gesagt, Sie hätte gesungen, denn Sie zur Beichte gewesen, der Kerl hätte auch gesagt: das Kind hätte zuvor droben gestanden.

FOL. 8. ist des Amtmanns zu P. Bericht nach Z. ad Principem.

Uff E. Hoch-Fürstl. Durchl. Vice-Cantzlers Herrn Salomon Z. des gestrigen Abends gegen 9. Uhr abgelassene Instruction, betreffende die Aufhebung des Kindes, so Herrn Hanß Heinrich N. Tochter zu G. gebohren und umgebracht haben soll, habe alsofort den Land-Richter nebst einer Folge dahin abgeschickt, mit angedeuteter Verordnung, daß, da das Kind befunden würde, man nicht alleine solches hinweg nehmen, sondern auch die Mutter desselben, da Sie fürhanden, mitbringen solle. Wann denn nun, Gnädigster Herr, der Cörper des ermordeten Kindes zwar in einem Gewölbe des neuen Gebäudes gefunden, und durch den Land-Knecht anhero gebracht worden, die Mutter aber desselben nicht anzutreffen gewesen, sondern des Schreibers Aussage nach, schon zu Mittage weggegangen gewesen; Als habe E. Hoch-Fürstl. Durchl. solches gehorsamst berichten, und Dero fernere Gnädigste Verordnung in Unterthänigkeit erwarten sollen. P. d. 9. Oct. 1681.

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ter gebohren, und umgebracht haben solle,                      aufzusuchen. D. 8. Oct. 1681. hora 10. vespert. Ead. nocte hora 12. kömmt der                      Land-Richter wieder zurücke, und referirt, daß Anna schon weg sey, und hätte in                      weggehen gesagt: Nun wolle Sie gehen, daß niemand wissen solle, wo Sie                      hinkommen. Der Land-Knecht würde den Cörper schon nachbringen. FOL. 7.                      Registratur über des Land-Knechts, so d. 9. Octobr. hora 3. matutina wieder                      zurücke kommen, Aussage, welche in folgenden Umbständen bestanden.</l>
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[5/0021] ter gebohren, und umgebracht haben solle, aufzusuchen. D. 8. Oct. 1681. hora 10. vespert. Ead. nocte hora 12. kömmt der Land-Richter wieder zurücke, und referirt, daß Anna schon weg sey, und hätte in weggehen gesagt: Nun wolle Sie gehen, daß niemand wissen solle, wo Sie hinkommen. Der Land-Knecht würde den Cörper schon nachbringen. FOL. 7. Registratur über des Land-Knechts, so d. 9. Octobr. hora 3. matutina wieder zurücke kommen, Aussage, welche in folgenden Umbständen bestanden. Als Sie hinaus kommen, auf Herrn N. Guth, wären Sie erst aufs alte Gebäude gegangen und überall gesucht, aber nichts gefunden. Hernach als Sie in das neue kommen, hätte die Käse-Mutter heimlich zu Ihm gesagt, Sie solten nur nirgends suchen, und nur mit ihr kommen, das Kind läge in Gewölbe; hätte auch aufgeschlossen, und das Kind in einer Schachtel darinn gelegen, so er mit sich herein gebracht. Ein kleiner schwartzer Kerl, so etwa Schreiber seyn möchte, wäre darbey gewesen, und gesagt, die Köchin hätte es gestern zu Nacht ausgegraben, und hinein gebracht, daß Sie es alle gesehen, wüste aber nicht, wo Sie es hingethan: und wäre todt von Hr. N. Tochter kommen, welches die Frau N. (mater inquisitae) auch gesagt, und begehret, es möchte besichtiget werden. Der Kerl hätte auch gesagt, Hr. N. Tochter wäre zu Mittage schon weggegangen, Hr. N. aber selbst nicht zu Hause gewesen. Das Kind wäre schon ziemlich verweset. Es wäre alle Thüren offen gewesen, als Sie hinaus kommen, und hätte das Gesinde in denen Betten gelegen, und als Sie schon überall gesucht gehabt, wäre die N. (Mater inquisitae) erst aus der Viehe-Stube kommen, und hätte die Käse-Mutter gesagt, Sie hätte gesungen, denn Sie zur Beichte gewesen, der Kerl hätte auch gesagt: das Kind hätte zuvor droben gestanden. FOL. 8. ist des Amtmanns zu P. Bericht nach Z. ad Principem. Uff E. Hoch-Fürstl. Durchl. Vice-Cantzlers Herrn Salomon Z. des gestrigen Abends gegen 9. Uhr abgelassene Instruction, betreffende die Aufhebung des Kindes, so Herrn Hanß Heinrich N. Tochter zu G. gebohren und umgebracht haben soll, habe alsofort den Land-Richter nebst einer Folge dahin abgeschickt, mit angedeuteter Verordnung, daß, da das Kind befunden würde, man nicht alleine solches hinweg nehmen, sondern auch die Mutter desselben, da Sie fürhanden, mitbringen solle. Wann denn nun, Gnädigster Herr, der Cörper des ermordeten Kindes zwar in einem Gewölbe des neuen Gebäudes gefunden, und durch den Land-Knecht anhero gebracht worden, die Mutter aber desselben nicht anzutreffen gewesen, sondern des Schreibers Aussage nach, schon zu Mittage weggegangen gewesen; Als habe E. Hoch-Fürstl. Durchl. solches gehorsamst berichten, und Dero fernere Gnädigste Verordnung in Unterthänigkeit erwarten sollen. P. d. 9. Oct. 1681.

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723, S. 5. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte01_1723/21>, abgerufen am 16.04.2024.