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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723.

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Wochen mit Gefängniß zu bestraffen, und mit Wasser und Brodt zu speisen, auch die Unkosten, so auff diesen Inquisitions-Process gelauffen, abzutragen verbunden, inmassen wir ihn Krafft dieses seines Pfarr-Dienstes entsetzen, und in besagte Straffe und Unkosten verdammen. V. R. W.

Rationes decidendi.

Es ist Inquisit, nachdem Er unterschiedlicher Excesse halber ab officio suspendiret gewesen, act. n. 31. wieder restituiret worden, jedoch mit der ausdrücklichen Commination, daß bey seinem ferneren üblen Verhalten er ohn alles Rücksehen, removiret werden soll, wobey ihn ferner n. 32. angedeutet, daß Er öffentlich pro concione der geärgerten Gemeine eine Abbitte thun, und hinführo ein unsträflich Leben zu führen, angeloben solte; Welchen Er aber schlecht nachgelebet, indem nicht nur ex depositione test. 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. & 15. ad art. 21. & 22. n. 55. zu sehen, daß Er keine rechte Abbitte gethan, und solche sehr laulicht und nur conditionate verrichtet, sondern auch nach solcher deprecation viel grobe excesse begangen, immassen nach Aussage test. 3. 8. 10. 11. & 12. ad art. 24. sub n. 55. Er so bald folgendes Tages sehr späthe in die Kirche kommen, auch wie test. 8. 10. & 12. ad art. 25. berichtet, damahls einen Zanck in der Beth-Stunde angefangen, aus seinem Stand heraus gekiffen, und mit Ochsen und Flegeln um sich geworffen; Ferner nach Aussage test. 1. 2. 3. 5. 6. 7. 8. 13. 16. & 22. ad art. 17. 18. & 19. den Müller in einer Predigt, als derselbe zum H. Abendmahl gehen wollen, sehr handgreiflich, daß es jedermann mercken können, heftig angegriffen, ihn einen Epicurer und Teuffels-Kind geheissen, auch sehr ungeberdig sich darbey bezeiget, ingleichen den Altarmann, als Selbiger beym H. Abendmahl das Tuch gehalten, injuriret, und einen alten Schelm gescholten, wie test. 7. & 14. ad art. 35. 36. n. 55. ingleichen test. 2. ad art. 8. n. 57. berichten; Hiernechst derselbe vermöge der Zeugen Aussage ad art. 64. & 65. n. 55. so wohl in übermäßigen Brandtewein-Trincken, als üblen Leben mit seiner Frau immer continuiret, es fast schlimmer als zuvor machet, und die gantze Gemeine dadurch ärgert, auch sonder Zweiffel aus Trunckenheit vor einiger Zeit nicht nur das Evangelium vor der Epistel abgelesen, sondern auch, als der andre versicul im Glauben gesungen worden, auff die Cantzel gestiegen und angefangen zu predigen, daß der letzte Vers des Gesangs zu nicht geringen Aergerniß der Zuhörer zurück gelassen werden müssen, überdiß Dom. XIII. post Trin. 1693. als der Müller beym Capellan gebeichtet, mit der Hand auf seinen Beicht-Stuhl geschlagen, und überlaut zu seinen Beicht-Kindern gesaget: gehet in Frieden, aber dort sitzet ein Teuffels-Kind und beichtet, darüber der Müller erschrocken, und ohne absolution zur Kirche hinaus gegangen, vid. test. 3. & 5. ad art. 1. 2. & 3. n. 57. b. in übrigen aber öffters truncken zur Leiche, in Beicht-Stuhl und zu den Patienten, denen Er das H. Abendmahl reichen sollen, gekommen, vid. test. 22. ad art. 10. test. 16. 18. & 21. ad art. 50. test. 1. 2. 5. & 24. ad art. 31. n. 55. Zu geschweigen der Excesse, so sich bey letzterer Inquisition zu Ta-

Wochen mit Gefängniß zu bestraffen, und mit Wasser und Brodt zu speisen, auch die Unkosten, so auff diesen Inquisitions-Process gelauffen, abzutragen verbunden, inmassen wir ihn Krafft dieses seines Pfarr-Dienstes entsetzen, und in besagte Straffe und Unkosten verdammen. V. R. W.

Rationes decidendi.

Es ist Inquisit, nachdem Er unterschiedlicher Excesse halber ab officio suspendiret gewesen, act. n. 31. wieder restituiret worden, jedoch mit der ausdrücklichen Commination, daß bey seinem ferneren üblen Verhalten er ohn alles Rücksehen, removiret werden soll, wobey ihn ferner n. 32. angedeutet, daß Er öffentlich pro concione der geärgerten Gemeine eine Abbitte thun, und hinführo ein unsträflich Leben zu führen, angeloben solte; Welchen Er aber schlecht nachgelebet, indem nicht nur ex depositione test. 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. & 15. ad art. 21. & 22. n. 55. zu sehen, daß Er keine rechte Abbitte gethan, und solche sehr laulicht und nur conditionate verrichtet, sondern auch nach solcher deprecation viel grobe excesse begangen, immassen nach Aussage test. 3. 8. 10. 11. & 12. ad art. 24. sub n. 55. Er so bald folgendes Tages sehr späthe in die Kirche kommen, auch wie test. 8. 10. & 12. ad art. 25. berichtet, damahls einen Zanck in der Beth-Stunde angefangen, aus seinem Stand heraus gekiffen, und mit Ochsen und Flegeln um sich geworffen; Ferner nach Aussage test. 1. 2. 3. 5. 6. 7. 8. 13. 16. & 22. ad art. 17. 18. & 19. den Müller in einer Predigt, als derselbe zum H. Abendmahl gehen wollen, sehr handgreiflich, daß es jedermann mercken können, heftig angegriffen, ihn einen Epicurer und Teuffels-Kind geheissen, auch sehr ungeberdig sich darbey bezeiget, ingleichen den Altarmann, als Selbiger beym H. Abendmahl das Tuch gehalten, injuriret, und einen alten Schelm gescholten, wie test. 7. & 14. ad art. 35. 36. n. 55. ingleichen test. 2. ad art. 8. n. 57. berichten; Hiernechst derselbe vermöge der Zeugen Aussage ad art. 64. & 65. n. 55. so wohl in übermäßigen Brandtewein-Trincken, als üblen Leben mit seiner Frau immer continuiret, es fast schlimmer als zuvor machet, und die gantze Gemeine dadurch ärgert, auch sonder Zweiffel aus Trunckenheit vor einiger Zeit nicht nur das Evangelium vor der Epistel abgelesen, sondern auch, als der andre versicul im Glauben gesungen worden, auff die Cantzel gestiegen und angefangen zu predigen, daß der letzte Vers des Gesangs zu nicht geringen Aergerniß der Zuhörer zurück gelassen werden müssen, überdiß Dom. XIII. post Trin. 1693. als der Müller beym Capellan gebeichtet, mit der Hand auf seinen Beicht-Stuhl geschlagen, und überlaut zu seinen Beicht-Kindern gesaget: gehet in Frieden, aber dort sitzet ein Teuffels-Kind und beichtet, darüber der Müller erschrocken, und ohne absolution zur Kirche hinaus gegangen, vid. test. 3. & 5. ad art. 1. 2. & 3. n. 57. b. in übrigen aber öffters truncken zur Leiche, in Beicht-Stuhl und zu den Patienten, denen Er das H. Abendmahl reichen sollen, gekommen, vid. test. 22. ad art. 10. test. 16. 18. & 21. ad art. 50. test. 1. 2. 5. & 24. ad art. 31. n. 55. Zu geschweigen der Excesse, so sich bey letzterer Inquisition zu Ta-

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[218/0234] Wochen mit Gefängniß zu bestraffen, und mit Wasser und Brodt zu speisen, auch die Unkosten, so auff diesen Inquisitions-Process gelauffen, abzutragen verbunden, inmassen wir ihn Krafft dieses seines Pfarr-Dienstes entsetzen, und in besagte Straffe und Unkosten verdammen. V. R. W. Rationes decidendi. Es ist Inquisit, nachdem Er unterschiedlicher Excesse halber ab officio suspendiret gewesen, act. n. 31. wieder restituiret worden, jedoch mit der ausdrücklichen Commination, daß bey seinem ferneren üblen Verhalten er ohn alles Rücksehen, removiret werden soll, wobey ihn ferner n. 32. angedeutet, daß Er öffentlich pro concione der geärgerten Gemeine eine Abbitte thun, und hinführo ein unsträflich Leben zu führen, angeloben solte; Welchen Er aber schlecht nachgelebet, indem nicht nur ex depositione test. 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. & 15. ad art. 21. & 22. n. 55. zu sehen, daß Er keine rechte Abbitte gethan, und solche sehr laulicht und nur conditionate verrichtet, sondern auch nach solcher deprecation viel grobe excesse begangen, immassen nach Aussage test. 3. 8. 10. 11. & 12. ad art. 24. sub n. 55. Er so bald folgendes Tages sehr späthe in die Kirche kommen, auch wie test. 8. 10. & 12. ad art. 25. berichtet, damahls einen Zanck in der Beth-Stunde angefangen, aus seinem Stand heraus gekiffen, und mit Ochsen und Flegeln um sich geworffen; Ferner nach Aussage test. 1. 2. 3. 5. 6. 7. 8. 13. 16. & 22. ad art. 17. 18. & 19. den Müller in einer Predigt, als derselbe zum H. Abendmahl gehen wollen, sehr handgreiflich, daß es jedermann mercken können, heftig angegriffen, ihn einen Epicurer und Teuffels-Kind geheissen, auch sehr ungeberdig sich darbey bezeiget, ingleichen den Altarmann, als Selbiger beym H. Abendmahl das Tuch gehalten, injuriret, und einen alten Schelm gescholten, wie test. 7. & 14. ad art. 35. 36. n. 55. ingleichen test. 2. ad art. 8. n. 57. berichten; Hiernechst derselbe vermöge der Zeugen Aussage ad art. 64. & 65. n. 55. so wohl in übermäßigen Brandtewein-Trincken, als üblen Leben mit seiner Frau immer continuiret, es fast schlimmer als zuvor machet, und die gantze Gemeine dadurch ärgert, auch sonder Zweiffel aus Trunckenheit vor einiger Zeit nicht nur das Evangelium vor der Epistel abgelesen, sondern auch, als der andre versicul im Glauben gesungen worden, auff die Cantzel gestiegen und angefangen zu predigen, daß der letzte Vers des Gesangs zu nicht geringen Aergerniß der Zuhörer zurück gelassen werden müssen, überdiß Dom. XIII. post Trin. 1693. als der Müller beym Capellan gebeichtet, mit der Hand auf seinen Beicht-Stuhl geschlagen, und überlaut zu seinen Beicht-Kindern gesaget: gehet in Frieden, aber dort sitzet ein Teuffels-Kind und beichtet, darüber der Müller erschrocken, und ohne absolution zur Kirche hinaus gegangen, vid. test. 3. & 5. ad art. 1. 2. & 3. n. 57. b. in übrigen aber öffters truncken zur Leiche, in Beicht-Stuhl und zu den Patienten, denen Er das H. Abendmahl reichen sollen, gekommen, vid. test. 22. ad art. 10. test. 16. 18. & 21. ad art. 50. test. 1. 2. 5. & 24. ad art. 31. n. 55. Zu geschweigen der Excesse, so sich bey letzterer Inquisition zu Ta-

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723, S. 218. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte01_1723/234>, abgerufen am 19.04.2024.