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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723.

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haben solte, und wurde dannenhero in December besagten 93. Jahrs folgendes Urtheil cum rationibus decidendi wieder zurück geschickt.

Daß die von Klägern gesuchte völlige Ehescheidung noch zur Zeit nicht statt hat, auch ihme bey Straffe 200. Thlr. zu untersagen, daß er sich durante Processu anderweitig in kein Ehe-Verlöbniß einlasse: Es wird aber auf sein ferneres Ansuchen an das Rensburgische Consistorium, oder wo sich Bekl. sonsten anitzo aufhalten möchte, die Sache nochmals zu Vornehmung gütlicher reconciliation recommendiret und in Entstehung derselben Bekl. zugleich in subsidium, oder da der Ort ihres itzigen Aufenthalts nicht zu erfahren, edictaliter citiret, daß sie binnen einer kurtzen Frist sich ad Acta erklähre, ob sie die fol. 175. befindliche juratorische Caution ihres klagenden Ehemannes anzunehmen, und ihm ferner ehelich beyzuwohnen gesonnen, oder da sie solches zu thun nicht willens, ihre darwieder habende Exceptiones durch einen hierzu genugsam legitimirten Gevollmächtigten ad Acta bringe, auch selbige, absonderlich aber, was sie fol. Act 137. & 138. Klägern beschuldiget, daß er eine daselbst benennete ledige Weibes-Person geschwängert haben solle, gebührend bescheinige, und ergehet, so dann in der Sache allenthalben ferner was recht ist, V. R. W.

Rationes decidendi.

Was in dieser Sache bißhero gesprochen worden, zeigen die Acta fol. 113. & 162. allwo beyderseits Partheyen quoad thorum & mensam wegen Klägers gegen Beklagte verübte harte und vielfältige Saevitien von einander separiret und zugleich erkant worden, daß Kläger zur andern Ehe zu schreiten nicht befugt; Als nun hierauf Kläger fol. 172. gebethen, ihn zur juratorischen Caution zu zu lassen, und an die Hochfürstliche Regierung zu Jever in subsidium juris zu gesinnen, daß daselbst die Güte und reconciliation vorgenommen werden möchte, ist diesem petito fol. 174. & 177. deferiret worden und Kläger ferner, als f. 179. & 184. Nachricht ad Acta gebracht worden, daß Beklagte sich von Jever hinweg und nach Holstein gewendet, auch itzo unter dem Rensburgischen Consistorio gesessen sey, fol. 185. abermahl gebethen, nunmehro auf die völlige Ehescheidung zu erkennen.

Ob er nun wohl aber mahls malitiosam desertionem seines Eheweibes vorgeschützet, auch selbige durch einige Abschrifsten zweyer von Gerhardt Gottfried Wahren Pastore zu H. W. erhaltenen Schreiben fol. 183. zu bescheinigen sich bemühet. Dieweil aber dennoch ex Actis offenbahr, daß Kläger wegen seiner harten Saevitien der Beklaaten zu der desertion Anlaß gegeben, auch in den übergebenen Abschrifften viele Umstände von dem, was Beklagte besagtem Pastori zur Antwort gegeben haben soll, ausgelassen, auch darbey fol. 184. b. gedacht worden, daß Beklagte auff 4. Wochen, Bedenck-Zeit genommen, ihre wahre Hertzens-Meinung von sich zu geben, und der Stylus des ersten Schreibens fol. 183 und was daselbst von einer Tracht Prügel gedacht wird, genugsam Vermuthung giebet, daß gemeldeter Pastor gezie-

haben solte, und wurde dannenhero in December besagten 93. Jahrs folgendes Urtheil cum rationibus decidendi wieder zurück geschickt.

Daß die von Klägern gesuchte völlige Ehescheidung noch zur Zeit nicht statt hat, auch ihme bey Straffe 200. Thlr. zu untersagen, daß er sich durante Processu anderweitig in kein Ehe-Verlöbniß einlasse: Es wird aber auf sein ferneres Ansuchen an das Rensburgische Consistorium, oder wo sich Bekl. sonsten anitzo aufhalten möchte, die Sache nochmals zu Vornehmung gütlicher reconciliation recommendiret und in Entstehung derselben Bekl. zugleich in subsidium, oder da der Ort ihres itzigen Aufenthalts nicht zu erfahren, edictaliter citiret, daß sie binnen einer kurtzen Frist sich ad Acta erklähre, ob sie die fol. 175. befindliche juratorische Caution ihres klagenden Ehemannes anzunehmen, und ihm ferner ehelich beyzuwohnen gesonnen, oder da sie solches zu thun nicht willens, ihre darwieder habende Exceptiones durch einen hierzu genugsam legitimirten Gevollmächtigten ad Acta bringe, auch selbige, absonderlich aber, was sie fol. Act 137. & 138. Klägern beschuldiget, daß er eine daselbst benennete ledige Weibes-Person geschwängert haben solle, gebührend bescheinige, und ergehet, so dann in der Sache allenthalben ferner was recht ist, V. R. W.

Rationes decidendi.

Was in dieser Sache bißhero gesprochen worden, zeigen die Acta fol. 113. & 162. allwo beyderseits Partheyen quoad thorum & mensam wegen Klägers gegen Beklagte verübte harte und vielfältige Saevitien von einander separiret und zugleich erkant worden, daß Kläger zur andern Ehe zu schreiten nicht befugt; Als nun hierauf Kläger fol. 172. gebethen, ihn zur juratorischen Caution zu zu lassen, und an die Hochfürstliche Regierung zu Jever in subsidium juris zu gesinnen, daß daselbst die Güte und reconciliation vorgenommen werden möchte, ist diesem petito fol. 174. & 177. deferiret worden und Kläger ferner, als f. 179. & 184. Nachricht ad Acta gebracht worden, daß Beklagte sich von Jever hinweg und nach Holstein gewendet, auch itzo unter dem Rensburgischen Consistorio gesessen sey, fol. 185. abermahl gebethen, nunmehro auf die völlige Ehescheidung zu erkennen.

Ob er nun wohl aber mahls malitiosam desertionem seines Eheweibes vorgeschützet, auch selbige durch einige Abschrifsten zweyer von Gerhardt Gottfried Wahren Pastore zu H. W. erhaltenen Schreiben fol. 183. zu bescheinigen sich bemühet. Dieweil aber dennoch ex Actis offenbahr, daß Kläger wegen seiner harten Saevitien der Beklaaten zu der desertion Anlaß gegeben, auch in den übergebenen Abschrifften viele Umstände von dem, was Beklagte besagtem Pastori zur Antwort gegeben haben soll, ausgelassen, auch darbey fol. 184. b. gedacht worden, daß Beklagte auff 4. Wochen, Bedenck-Zeit genommen, ihre wahre Hertzens-Meinung von sich zu geben, und der Stylus des ersten Schreibens fol. 183 und was daselbst von einer Tracht Prügel gedacht wird, genugsam Vermuthung giebet, daß gemeldeter Pastor gezie-

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[361/0377] haben solte, und wurde dannenhero in December besagten 93. Jahrs folgendes Urtheil cum rationibus decidendi wieder zurück geschickt. Daß die von Klägern gesuchte völlige Ehescheidung noch zur Zeit nicht statt hat, auch ihme bey Straffe 200. Thlr. zu untersagen, daß er sich durante Processu anderweitig in kein Ehe-Verlöbniß einlasse: Es wird aber auf sein ferneres Ansuchen an das Rensburgische Consistorium, oder wo sich Bekl. sonsten anitzo aufhalten möchte, die Sache nochmals zu Vornehmung gütlicher reconciliation recommendiret und in Entstehung derselben Bekl. zugleich in subsidium, oder da der Ort ihres itzigen Aufenthalts nicht zu erfahren, edictaliter citiret, daß sie binnen einer kurtzen Frist sich ad Acta erklähre, ob sie die fol. 175. befindliche juratorische Caution ihres klagenden Ehemannes anzunehmen, und ihm ferner ehelich beyzuwohnen gesonnen, oder da sie solches zu thun nicht willens, ihre darwieder habende Exceptiones durch einen hierzu genugsam legitimirten Gevollmächtigten ad Acta bringe, auch selbige, absonderlich aber, was sie fol. Act 137. & 138. Klägern beschuldiget, daß er eine daselbst benennete ledige Weibes-Person geschwängert haben solle, gebührend bescheinige, und ergehet, so dann in der Sache allenthalben ferner was recht ist, V. R. W. Rationes decidendi. Was in dieser Sache bißhero gesprochen worden, zeigen die Acta fol. 113. & 162. allwo beyderseits Partheyen quoad thorum & mensam wegen Klägers gegen Beklagte verübte harte und vielfältige Saevitien von einander separiret und zugleich erkant worden, daß Kläger zur andern Ehe zu schreiten nicht befugt; Als nun hierauf Kläger fol. 172. gebethen, ihn zur juratorischen Caution zu zu lassen, und an die Hochfürstliche Regierung zu Jever in subsidium juris zu gesinnen, daß daselbst die Güte und reconciliation vorgenommen werden möchte, ist diesem petito fol. 174. & 177. deferiret worden und Kläger ferner, als f. 179. & 184. Nachricht ad Acta gebracht worden, daß Beklagte sich von Jever hinweg und nach Holstein gewendet, auch itzo unter dem Rensburgischen Consistorio gesessen sey, fol. 185. abermahl gebethen, nunmehro auf die völlige Ehescheidung zu erkennen. Ob er nun wohl aber mahls malitiosam desertionem seines Eheweibes vorgeschützet, auch selbige durch einige Abschrifsten zweyer von Gerhardt Gottfried Wahren Pastore zu H. W. erhaltenen Schreiben fol. 183. zu bescheinigen sich bemühet. Dieweil aber dennoch ex Actis offenbahr, daß Kläger wegen seiner harten Saevitien der Beklaaten zu der desertion Anlaß gegeben, auch in den übergebenen Abschrifften viele Umstände von dem, was Beklagte besagtem Pastori zur Antwort gegeben haben soll, ausgelassen, auch darbey fol. 184. b. gedacht worden, daß Beklagte auff 4. Wochen, Bedenck-Zeit genommen, ihre wahre Hertzens-Meinung von sich zu geben, und der Stylus des ersten Schreibens fol. 183 und was daselbst von einer Tracht Prügel gedacht wird, genugsam Vermuthung giebet, daß gemeldeter Pastor gezie-

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723, S. 361. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte01_1723/377>, abgerufen am 28.03.2024.