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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723.

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so ist daraus zuschliessen, daß die Stiche nach dem Tode geschehen seyn. Test. 3. Das hielte er gäntzlich dafür, daß die Stiche nach dem Tode geschehen, weil die Leber, so als das edelste Theil durch seine Würckung die andern Gliedmassen mit Blut versehen müste, laediret gewesen und doch kein Blut zusehen gewesen. Art. 3. Ob alle solche Stiche auch mit dem vorgezeigten Bratspieß gestochen? Resp. Test. 1. Denen Umständen nach, und da die Köchin selbst gestanden, daß Sie den Cörper mit dem producirten Bratspieß auffgesucht, und unterschiedliche mahl in die Erde gestochen, und nicht in Abrede seyn können, wie Sie gegen G. zu Pr. in der O. Schencke gedacht, daß Sie den Cörper mit dem Bratspieß gestochen, so kan muthmaßlich geschlossen werden, daß die in dem Cörper gefundenen Stiche wohl von dem Bratspiesse haben herrühren können, massen dann nicht zu muthmassen, daferne das Kind hätte sollen umbgebracht werden, so viel Stiche von nöthen gewesen wären. Test. 2. Das könte man nicht gewiß sagen, man muthmassete es doch. Test. 3. das könte er nicht gewiß sagen, der Wunden Beschaffenheit nach könne es wohl seyn, jedoch könte er es nicht gewiß sagen.

Wenn man diesen 3. Articul mit den oben §. 11. angeführten Urtheil conferiret, befindet sich, daß der Amtsverwalter nicht, wie er leider gethan, solchen de veritate, sondern nur de credulitate hätte formiren sollen: Ob die Zeugen dafür hielten, und gewiß glaubten, daß alle solche Stiche mit dem vorgezeigten Bratspiesse geschehen. Ob er aber diese Veränderung aus Einfalt und Tummheit, oder aber aus Muthwillen und mit Vorsatz gethan, stellet man dahin.

Zeugen Verhör wegen der vorgegebenen Bestechung der Köchin.

§. XIV. Dieweil auch die Köchin in Ihrer bey dem §. 12. angeführten Aussage ein neues gravamen oder indicium wieder die Inquisiten vorgebracht hatte, als wenn man Sie durch Hn. Hanß Martin hätte wollen bestechen lassen, als ist derselbe FOL. 108. seq. über folgende Articul eydlich vernommen worden:

Art. 1. Ob er neulich zu Gr. gewesen? T. Ja. Art. 2. Ob er H. H. daselbst und die Seinen kenne? T. Er kenne sie allerseits wohl. Art. 3. Wo dessen Eheweib und älteste Tochter sich itzo auffhalten? T. den Ort könne er so genau nicht wissen. Auf einen Dorffe wären Sie, Zeuge aber wisse nicht, wie es hiesse. Ohnlängst wären Sie zu Linckel gewesen, von dar Sie H. H, auf M. schaffen wollen. Art. 4. Ob er nicht auch für etlichen Wochen als den 13. oder 15. Oct. zu Gr. gewesen? T. vor 4. biß 5. Wochen ohngefähr wäre er da gewesen. Den Tag aber könne er so genau nicht wissen. Art. 5. Wer Ihn dahin geschickt? Test. Herr B. zu L. mit Einwilligung Herrn H. H. dieser hätte Ihn auch mit gebeten. Art. 6. Wahr, daß er die Köchin durch den Haußknecht zu sich fordern lassen? Test. Er hätte Sie nicht lassen fordern, sondern sie wäre vorbey gangen, da Ihm H. H. Leute solches referiret, auf welches er zu Ihr

so ist daraus zuschliessen, daß die Stiche nach dem Tode geschehen seyn. Test. 3. Das hielte er gäntzlich dafür, daß die Stiche nach dem Tode geschehen, weil die Leber, so als das edelste Theil durch seine Würckung die andern Gliedmassen mit Blut versehen müste, laediret gewesen und doch kein Blut zusehen gewesen. Art. 3. Ob alle solche Stiche auch mit dem vorgezeigten Bratspieß gestochen? Resp. Test. 1. Denen Umständen nach, und da die Köchin selbst gestanden, daß Sie den Cörper mit dem producirten Bratspieß auffgesucht, und unterschiedliche mahl in die Erde gestochen, und nicht in Abrede seyn können, wie Sie gegen G. zu Pr. in der O. Schencke gedacht, daß Sie den Cörper mit dem Bratspieß gestochen, so kan muthmaßlich geschlossen werden, daß die in dem Cörper gefundenen Stiche wohl von dem Bratspiesse haben herrühren können, massen dann nicht zu muthmassen, daferne das Kind hätte sollen umbgebracht werden, so viel Stiche von nöthen gewesen wären. Test. 2. Das könte man nicht gewiß sagen, man muthmassete es doch. Test. 3. das könte er nicht gewiß sagen, der Wunden Beschaffenheit nach könne es wohl seyn, jedoch könte er es nicht gewiß sagen.

Wenn man diesen 3. Articul mit den oben §. 11. angeführten Urtheil conferiret, befindet sich, daß der Amtsverwalter nicht, wie er leider gethan, solchen de veritate, sondern nur de credulitate hätte formiren sollen: Ob die Zeugen dafür hielten, und gewiß glaubten, daß alle solche Stiche mit dem vorgezeigten Bratspiesse geschehen. Ob er aber diese Veränderung aus Einfalt und Tummheit, oder aber aus Muthwillen und mit Vorsatz gethan, stellet man dahin.

Zeugen Verhör wegen der vorgegebenen Bestechung der Köchin.

§. XIV. Dieweil auch die Köchin in Ihrer bey dem §. 12. angeführten Aussage ein neues gravamen oder indicium wieder die Inquisiten vorgebracht hatte, als wenn man Sie durch Hn. Hanß Martin hätte wollen bestechen lassen, als ist derselbe FOL. 108. seq. über folgende Articul eydlich vernommen worden:

Art. 1. Ob er neulich zu Gr. gewesen? T. Ja. Art. 2. Ob er H. H. daselbst und die Seinen kenne? T. Er kenne sie allerseits wohl. Art. 3. Wo dessen Eheweib und älteste Tochter sich itzo auffhalten? T. den Ort könne er so genau nicht wissen. Auf einen Dorffe wären Sie, Zeuge aber wisse nicht, wie es hiesse. Ohnlängst wären Sie zu Linckel gewesen, von dar Sie H. H, auf M. schaffen wollen. Art. 4. Ob er nicht auch für etlichen Wochen als den 13. oder 15. Oct. zu Gr. gewesen? T. vor 4. biß 5. Wochen ohngefähr wäre er da gewesen. Den Tag aber könne er so genau nicht wissen. Art. 5. Wer Ihn dahin geschickt? Test. Herr B. zu L. mit Einwilligung Herrn H. H. dieser hätte Ihn auch mit gebeten. Art. 6. Wahr, daß er die Köchin durch den Haußknecht zu sich fordern lassen? Test. Er hätte Sie nicht lassen fordern, sondern sie wäre vorbey gangen, da Ihm H. H. Leute solches referiret, auf welches er zu Ihr

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        <p>Art. 1. Ob er neulich zu Gr. gewesen? T. Ja. Art. 2. Ob er H. H. daselbst und die                      Seinen kenne? T. Er kenne sie allerseits wohl. Art. 3. Wo dessen Eheweib und                      älteste Tochter sich itzo auffhalten? T. den Ort könne er so genau nicht wissen.                      Auf einen Dorffe wären Sie, Zeuge aber wisse nicht, wie es hiesse. Ohnlängst                      wären Sie zu Linckel gewesen, von dar Sie H. H, auf M. schaffen wollen. Art. 4.                      Ob er nicht auch für etlichen Wochen als den 13. oder 15. Oct. zu Gr. gewesen?                      T. vor 4. biß 5. Wochen ohngefähr wäre er da gewesen. Den Tag aber könne er so                      genau nicht wissen. Art. 5. Wer Ihn dahin geschickt? Test. Herr B. zu L. mit                      Einwilligung Herrn H. H. dieser hätte Ihn auch mit gebeten. Art. 6. Wahr, daß er                      die Köchin durch den Haußknecht zu sich fordern lassen? Test. Er hätte Sie nicht                      lassen fordern, sondern sie wäre vorbey gangen, da Ihm H. H. Leute solches                      referiret, auf welches er zu Ihr
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[23/0048] so ist daraus zuschliessen, daß die Stiche nach dem Tode geschehen seyn. Test. 3. Das hielte er gäntzlich dafür, daß die Stiche nach dem Tode geschehen, weil die Leber, so als das edelste Theil durch seine Würckung die andern Gliedmassen mit Blut versehen müste, laediret gewesen und doch kein Blut zusehen gewesen. Art. 3. Ob alle solche Stiche auch mit dem vorgezeigten Bratspieß gestochen? Resp. Test. 1. Denen Umständen nach, und da die Köchin selbst gestanden, daß Sie den Cörper mit dem producirten Bratspieß auffgesucht, und unterschiedliche mahl in die Erde gestochen, und nicht in Abrede seyn können, wie Sie gegen G. zu Pr. in der O. Schencke gedacht, daß Sie den Cörper mit dem Bratspieß gestochen, so kan muthmaßlich geschlossen werden, daß die in dem Cörper gefundenen Stiche wohl von dem Bratspiesse haben herrühren können, massen dann nicht zu muthmassen, daferne das Kind hätte sollen umbgebracht werden, so viel Stiche von nöthen gewesen wären. Test. 2. Das könte man nicht gewiß sagen, man muthmassete es doch. Test. 3. das könte er nicht gewiß sagen, der Wunden Beschaffenheit nach könne es wohl seyn, jedoch könte er es nicht gewiß sagen. Wenn man diesen 3. Articul mit den oben §. 11. angeführten Urtheil conferiret, befindet sich, daß der Amtsverwalter nicht, wie er leider gethan, solchen de veritate, sondern nur de credulitate hätte formiren sollen: Ob die Zeugen dafür hielten, und gewiß glaubten, daß alle solche Stiche mit dem vorgezeigten Bratspiesse geschehen. Ob er aber diese Veränderung aus Einfalt und Tummheit, oder aber aus Muthwillen und mit Vorsatz gethan, stellet man dahin. §. XIV. Dieweil auch die Köchin in Ihrer bey dem §. 12. angeführten Aussage ein neues gravamen oder indicium wieder die Inquisiten vorgebracht hatte, als wenn man Sie durch Hn. Hanß Martin hätte wollen bestechen lassen, als ist derselbe FOL. 108. seq. über folgende Articul eydlich vernommen worden: Art. 1. Ob er neulich zu Gr. gewesen? T. Ja. Art. 2. Ob er H. H. daselbst und die Seinen kenne? T. Er kenne sie allerseits wohl. Art. 3. Wo dessen Eheweib und älteste Tochter sich itzo auffhalten? T. den Ort könne er so genau nicht wissen. Auf einen Dorffe wären Sie, Zeuge aber wisse nicht, wie es hiesse. Ohnlängst wären Sie zu Linckel gewesen, von dar Sie H. H, auf M. schaffen wollen. Art. 4. Ob er nicht auch für etlichen Wochen als den 13. oder 15. Oct. zu Gr. gewesen? T. vor 4. biß 5. Wochen ohngefähr wäre er da gewesen. Den Tag aber könne er so genau nicht wissen. Art. 5. Wer Ihn dahin geschickt? Test. Herr B. zu L. mit Einwilligung Herrn H. H. dieser hätte Ihn auch mit gebeten. Art. 6. Wahr, daß er die Köchin durch den Haußknecht zu sich fordern lassen? Test. Er hätte Sie nicht lassen fordern, sondern sie wäre vorbey gangen, da Ihm H. H. Leute solches referiret, auf welches er zu Ihr

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723, S. 23. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte01_1723/48>, abgerufen am 24.04.2024.