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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724.

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widmeten Brüderlichen treuen Ergebenheit versichert seyn, daß ich nichts destoweniger Eurer Liebden aus dieser ungleichen Ehe erfolgende Descendenz, so sie dergleichen erhalten, oder auch bereits schon haben solten, sowohl als dero angetrauten einen billigen und hinlänglichen Unterhalt und Abfindung auszusetzen keine difficultät machen werde. Darum ich mir hierüber Eurer Liebden förderlichste Freund-Brüderliche Meynung ausbitte und allezeit bereit seyn werde, darüber mit derselben in weitere gütliche und vertrauliche Handlung zu treten, der ich in beständiger und aufrichtiger Ergebenheit Lebenslang zu verharren gedencke, als wahrhafftig bin. &c. den 1sten Augsti 1717.

Copey von dem Fürstlichen Pacto.

§. IV. Das Pactum, das etliche Fürstliche Häuser wieder dergleichen ungleiche Heyrathen aufgesetzet hatten, und dessen in dem vorhergehenden Erbieten, sowohl auch in der specie facti gedacht worden, ist um destomehr zu attendiren, weil es recht kurtz und deutlich, dabey aber klug und vernünfftig verfasset ist, indem darinnen keine Legulejistische, Rabulistische Streiche, protestationes, reservationes, renuntiationes und anderes dergleichen klopfechterische Aufheben und Wesen anzutreffen, sondern von dem Herrn Concipienten mit Fleiß sind ausgelassen worden, damit sich noch diese Stunde viele in der Pedantischen Jurisprudenz aufferzogene sonst berühmte Leute zu schleppen, ja daran recht zu vergnügen, auch diejenigen Aufsätze, die, wie dieses Fürstliche Pactum, eingerichtet sind, zu verabscheuen und für ungelehrt auszuschreyen pflegen. Es lautet aber also:

Demnach zu nicht geringem Mißvergnügen vieler considerablen und fürnehmen Reichs-Fürsten bisher wahrzunehmen gewesen, daß durch die täglich mehr gemein werdende Vermählung Fürstlicher Herren mit Personen, so von ihrer Hohen naissance allzuweit entfernet, nur Adelichen oder Bürgerlichen Standes sind, und durch die aus solchen mesalliancen öffters folgende legitimationen derer auch ausser der Ehe erzeugten Kinder, auch Standes-Erhöhungen, der sich also in die ältesten und ansehnlichsten Reichs-Fürstlichen Familien durch unzuläßige und schimpfliche Wege einschleichenden geringen Leuthe / nicht nur solcher Fürstlichen Häuser, nebst des gantzen Reichs-Fürsten-Standes hohes Luftre und Ansehen, darinnen sie von vielen Seculis floriret, mercklich verdunckelt und vergeringert, sondern auch zu vielen Sünden, Schanden und Lastern Anlaß gegeben werde, welche nichts als lauter Unseegen, GOttes Zorn, zeitliche und ewige Straffe nach sich ziehen, auch bey Fürstlichen Zusammenkünfften und sonst allerhand beschwerliche Inconvenienzien verursachen. Als haben derer Herren Hertzoge zu N. N. N. Hoch-Fürstliche, Hoch-Fürstliche, Hoch-Fürstliche Durchlauchtigkeiten auf gepflogene reifliche Uberlegung aller dieser Umstände, und durch was vor Mittel solchem Unwesen in Zukunfft vorzu

widmeten Brüderlichen treuen Ergebenheit versichert seyn, daß ich nichts destoweniger Eurer Liebden aus dieser ungleichen Ehe erfolgende Descendenz, so sie dergleichen erhalten, oder auch bereits schon haben solten, sowohl als dero angetrauten einen billigen und hinlänglichen Unterhalt und Abfindung auszusetzen keine difficultät machen werde. Darum ich mir hierüber Eurer Liebden förderlichste Freund-Brüderliche Meynung ausbitte und allezeit bereit seyn werde, darüber mit derselben in weitere gütliche und vertrauliche Handlung zu treten, der ich in beständiger und aufrichtiger Ergebenheit Lebenslang zu verharren gedencke, als wahrhafftig bin. &c. den 1sten Augsti 1717.

Copey von dem Fürstlichen Pacto.

§. IV. Das Pactum, das etliche Fürstliche Häuser wieder dergleichen ungleiche Heyrathen aufgesetzet hatten, und dessen in dem vorhergehenden Erbieten, sowohl auch in der specie facti gedacht worden, ist um destomehr zu attendiren, weil es recht kurtz und deutlich, dabey aber klug und vernünfftig verfasset ist, indem darinnen keine Legulejistische, Rabulistische Streiche, protestationes, reservationes, renuntiationes und anderes dergleichen klopfechterische Aufheben und Wesen anzutreffen, sondern von dem Herrn Concipienten mit Fleiß sind ausgelassen worden, damit sich noch diese Stunde viele in der Pedantischen Jurisprudenz aufferzogene sonst berühmte Leute zu schleppen, ja daran recht zu vergnügen, auch diejenigen Aufsätze, die, wie dieses Fürstliche Pactum, eingerichtet sind, zu verabscheuen und für ungelehrt auszuschreyen pflegen. Es lautet aber also:

Demnach zu nicht geringem Mißvergnügen vieler considerablen und fürnehmen Reichs-Fürsten bisher wahrzunehmen gewesen, daß durch die täglich mehr gemein werdende Vermählung Fürstlicher Herren mit Personen, so von ihrer Hohen naissance allzuweit entfernet, nur Adelichen oder Bürgerlichen Standes sind, und durch die aus solchen mesalliancen öffters folgende legitimationen derer auch ausser der Ehe erzeugten Kinder, auch Standes-Erhöhungen, der sich also in die ältesten und ansehnlichsten Reichs-Fürstlichen Familien durch unzuläßige und schimpfliche Wege einschleichenden geringen Leuthe / nicht nur solcher Fürstlichen Häuser, nebst des gantzen Reichs-Fürsten-Standes hohes Luftre und Ansehen, darinnen sie von vielen Seculis floriret, mercklich verdunckelt und vergeringert, sondern auch zu vielen Sünden, Schanden und Lastern Anlaß gegeben werde, welche nichts als lauter Unseegen, GOttes Zorn, zeitliche und ewige Straffe nach sich ziehen, auch bey Fürstlichen Zusammenkünfften und sonst allerhand beschwerliche Inconvenienzien verursachen. Als haben derer Herren Hertzoge zu N. N. N. Hoch-Fürstliche, Hoch-Fürstliche, Hoch-Fürstliche Durchlauchtigkeiten auf gepflogene reifliche Uberlegung aller dieser Umstände, und durch was vor Mittel solchem Unwesen in Zukunfft vorzu

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widmeten Brüderlichen treuen                      Ergebenheit versichert seyn, daß ich nichts destoweniger Eurer Liebden aus                      dieser ungleichen Ehe erfolgende Descendenz, so sie dergleichen erhalten, oder                      auch bereits schon haben solten, sowohl als dero angetrauten einen billigen und                      hinlänglichen Unterhalt und Abfindung auszusetzen keine difficultät machen                      werde. Darum ich mir hierüber Eurer Liebden förderlichste Freund-Brüderliche                      Meynung ausbitte und allezeit bereit seyn werde, darüber mit derselben in                      weitere gütliche und vertrauliche Handlung zu treten, der ich in beständiger und                      aufrichtiger Ergebenheit Lebenslang zu verharren gedencke, als wahrhafftig bin.                      &amp;c. den 1sten Augsti 1717.</p>
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[112/0120] widmeten Brüderlichen treuen Ergebenheit versichert seyn, daß ich nichts destoweniger Eurer Liebden aus dieser ungleichen Ehe erfolgende Descendenz, so sie dergleichen erhalten, oder auch bereits schon haben solten, sowohl als dero angetrauten einen billigen und hinlänglichen Unterhalt und Abfindung auszusetzen keine difficultät machen werde. Darum ich mir hierüber Eurer Liebden förderlichste Freund-Brüderliche Meynung ausbitte und allezeit bereit seyn werde, darüber mit derselben in weitere gütliche und vertrauliche Handlung zu treten, der ich in beständiger und aufrichtiger Ergebenheit Lebenslang zu verharren gedencke, als wahrhafftig bin. &c. den 1sten Augsti 1717. §. IV. Das Pactum, das etliche Fürstliche Häuser wieder dergleichen ungleiche Heyrathen aufgesetzet hatten, und dessen in dem vorhergehenden Erbieten, sowohl auch in der specie facti gedacht worden, ist um destomehr zu attendiren, weil es recht kurtz und deutlich, dabey aber klug und vernünfftig verfasset ist, indem darinnen keine Legulejistische, Rabulistische Streiche, protestationes, reservationes, renuntiationes und anderes dergleichen klopfechterische Aufheben und Wesen anzutreffen, sondern von dem Herrn Concipienten mit Fleiß sind ausgelassen worden, damit sich noch diese Stunde viele in der Pedantischen Jurisprudenz aufferzogene sonst berühmte Leute zu schleppen, ja daran recht zu vergnügen, auch diejenigen Aufsätze, die, wie dieses Fürstliche Pactum, eingerichtet sind, zu verabscheuen und für ungelehrt auszuschreyen pflegen. Es lautet aber also: Demnach zu nicht geringem Mißvergnügen vieler considerablen und fürnehmen Reichs-Fürsten bisher wahrzunehmen gewesen, daß durch die täglich mehr gemein werdende Vermählung Fürstlicher Herren mit Personen, so von ihrer Hohen naissance allzuweit entfernet, nur Adelichen oder Bürgerlichen Standes sind, und durch die aus solchen mesalliancen öffters folgende legitimationen derer auch ausser der Ehe erzeugten Kinder, auch Standes-Erhöhungen, der sich also in die ältesten und ansehnlichsten Reichs-Fürstlichen Familien durch unzuläßige und schimpfliche Wege einschleichenden geringen Leuthe / nicht nur solcher Fürstlichen Häuser, nebst des gantzen Reichs-Fürsten-Standes hohes Luftre und Ansehen, darinnen sie von vielen Seculis floriret, mercklich verdunckelt und vergeringert, sondern auch zu vielen Sünden, Schanden und Lastern Anlaß gegeben werde, welche nichts als lauter Unseegen, GOttes Zorn, zeitliche und ewige Straffe nach sich ziehen, auch bey Fürstlichen Zusammenkünfften und sonst allerhand beschwerliche Inconvenienzien verursachen. Als haben derer Herren Hertzoge zu N. N. N. Hoch-Fürstliche, Hoch-Fürstliche, Hoch-Fürstliche Durchlauchtigkeiten auf gepflogene reifliche Uberlegung aller dieser Umstände, und durch was vor Mittel solchem Unwesen in Zukunfft vorzu

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724, S. 112. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724/120>, abgerufen am 24.04.2024.