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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724.

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VI. Handel. Eines Politici zu Halle ausführliches anno 1614. verfertigtes Bedencken / warum er sich zur Formula Concordiae nicht verpflichten könne.
Hochwürdigster / Durchlauchtigster / Hochgebohrner Fürst / E. F. G. seynd meine unterthänigste / gehorsame und geflissene Dienste stetiges bereit.
Gnädigster Herr.
ZU meiner Wiederkunfft aus der Chur- und Marck-Brandenburg habe ich E. F. G. in dero alten Stand nicht: besondern dessen gäntzlich entlediget funden: Darnebst aber gleichwohl vernommen, daß es hiebey nicht blieben, sondern E. F. G. von E. Hoch-Ehrwürdigen Dom Capitel etc in kurtzen de novo postuliret werden, und also zu diesem Ertz Stifft auf billige, auch sowohl E. F. G. reputation anständige und erträgliche, als dem gemeinem Ertzstifftischen Wesen nothwendige Bedingniß und Capitulata hinwieder gelangen würden. Demnach nun solches vermittelst erfolgter neuer postulation nunmehr seine würckliche Vollziehung erlanget: Als wünsche ich von Grund meines Hertzens, daß so wohl E. F. G. als auch ein Hoch-Ehrwürdiges Dom-Capitel und gantze Landschafft sich hiernechst viel und lauge Zeit darbey gar wohl befinden mögen. Denn wiewohl vermittelst dieser Alteration ich nunmehro meiner alten Pflicht gar gefreyet, und bey des Allmächtigen Providenz und Direction stehet, ob und wie ich uf E. F. G. bey mir angestellete gnädigste Muthung, mit meiner Person, und dero fernern Obligation weiters halten möchte oder nicht: So ists jedennoch auch ausser meiner anderweit Verwandniß mit meiner einmahl zu E. F. G. gesetzter Affection also gethan, daß in Krafft deroselben mir nichts erfreulichers fallen kan, als daß ich erfahren mag, daß es E. F G. allenthalben glücklich und wohlfährig ergehet: Will es GOtt, daß ich noch, wie vorher, etwas dazu rathen und schaffen helffen kan, so soll es gewißlich meines wenigen Orts an aller meiner Mügligkeit darunter nichts abgehen. Nachdem es aber anitzo dahin kommen, daß E. F. G. von mir oder andern nicht serviret werden mag, es sey dann Sach, daß man zu der alten anno 30. übergebenen Augspurgischen Confession und zu der Formula Concordiae, laut der Ca
VI. Handel. Eines Politici zu Halle ausführliches anno 1614. verfertigtes Bedencken / warum er sich zur Formula Concordiae nicht verpflichten könne.
Hochwürdigster / Durchlauchtigster / Hochgebohrner Fürst / E. F. G. seynd meine unterthänigste / gehorsame und geflissene Dienste stetiges bereit.
Gnädigster Herr.
ZU meiner Wiederkunfft aus der Chur- und Marck-Brandenburg habe ich E. F. G. in dero alten Stand nicht: besondern dessen gäntzlich entlediget funden: Darnebst aber gleichwohl vernom̃en, daß es hiebey nicht blieben, sondern E. F. G. von E. Hoch-Ehrwürdigen Dom Capitel etc in kurtzen de novo postuliret werden, und also zu diesem Ertz Stifft auf billige, auch sowohl E. F. G. reputation anständige und erträgliche, als dem gemeinem Ertzstifftischen Wesen nothwendige Bedingniß und Capitulata hinwieder gelangen würden. Demnach nun solches vermittelst erfolgter neuer postulation nunmehr seine würckliche Vollziehung erlanget: Als wünsche ich von Grund meines Hertzens, daß so wohl E. F. G. als auch ein Hoch-Ehrwürdiges Dom-Capitel und gantze Landschafft sich hiernechst viel und lauge Zeit darbey gar wohl befinden mögen. Denn wiewohl vermittelst dieser Alteration ich nunmehro meiner alten Pflicht gar gefreyet, und bey des Allmächtigen Providenz und Direction stehet, ob und wie ich uf E. F. G. bey mir angestellete gnädigste Muthung, mit meiner Person, und dero fernern Obligation weiters halten möchte oder nicht: So ists jedennoch auch ausser meiner anderweit Verwandniß mit meiner einmahl zu E. F. G. gesetzter Affection also gethan, daß in Krafft deroselben mir nichts erfreulichers fallen kan, als daß ich erfahren mag, daß es E. F G. allenthalben glücklich und wohlfährig ergehet: Will es GOtt, daß ich noch, wie vorher, etwas dazu rathen und schaffen helffen kan, so soll es gewißlich meines wenigen Orts an aller meiner Mügligkeit darunter nichts abgehen. Nachdem es aber anitzo dahin kommen, daß E. F. G. von mir oder andern nicht serviret werden mag, es sey dann Sach, daß man zu der alten anno 30. übergebenen Augspurgischen Confession und zu der Formula Concordiae, laut der Ca
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[202/0210] VI. Handel. Eines Politici zu Halle ausführliches anno 1614. verfertigtes Bedencken / warum er sich zur Formula Concordiae nicht verpflichten könne. Hochwürdigster / Durchlauchtigster / Hochgebohrner Fürst / E. F. G. seynd meine unterthänigste / gehorsame und geflissene Dienste stetiges bereit. Gnädigster Herr. ZU meiner Wiederkunfft aus der Chur- und Marck-Brandenburg habe ich E. F. G. in dero alten Stand nicht: besondern dessen gäntzlich entlediget funden: Darnebst aber gleichwohl vernom̃en, daß es hiebey nicht blieben, sondern E. F. G. von E. Hoch-Ehrwürdigen Dom Capitel etc in kurtzen de novo postuliret werden, und also zu diesem Ertz Stifft auf billige, auch sowohl E. F. G. reputation anständige und erträgliche, als dem gemeinem Ertzstifftischen Wesen nothwendige Bedingniß und Capitulata hinwieder gelangen würden. Demnach nun solches vermittelst erfolgter neuer postulation nunmehr seine würckliche Vollziehung erlanget: Als wünsche ich von Grund meines Hertzens, daß so wohl E. F. G. als auch ein Hoch-Ehrwürdiges Dom-Capitel und gantze Landschafft sich hiernechst viel und lauge Zeit darbey gar wohl befinden mögen. Denn wiewohl vermittelst dieser Alteration ich nunmehro meiner alten Pflicht gar gefreyet, und bey des Allmächtigen Providenz und Direction stehet, ob und wie ich uf E. F. G. bey mir angestellete gnädigste Muthung, mit meiner Person, und dero fernern Obligation weiters halten möchte oder nicht: So ists jedennoch auch ausser meiner anderweit Verwandniß mit meiner einmahl zu E. F. G. gesetzter Affection also gethan, daß in Krafft deroselben mir nichts erfreulichers fallen kan, als daß ich erfahren mag, daß es E. F G. allenthalben glücklich und wohlfährig ergehet: Will es GOtt, daß ich noch, wie vorher, etwas dazu rathen und schaffen helffen kan, so soll es gewißlich meines wenigen Orts an aller meiner Mügligkeit darunter nichts abgehen. Nachdem es aber anitzo dahin kommen, daß E. F. G. von mir oder andern nicht serviret werden mag, es sey dann Sach, daß man zu der alten anno 30. übergebenen Augspurgischen Confession und zu der Formula Concordiae, laut der Ca

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724, S. 202. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724/210>, abgerufen am 28.03.2024.