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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724.

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dann an ihnen wegen der zugefügten Gewalt auf der Strassen bey denen Gerichten erhohlen könten. Die Weibes-Menscher waren nicht vorhanden, sondern man hatte nur die zwey Hallorum erfahren, und die saßen im Gefängniß und wurde die Sache untersucht.

§. III. Damit ich aber auch die Sache etwas umständlicher vorstelle,Deutlichere Erzehlung des Handels. Denuciation der Schüler. kan ich nicht besser thun, als wenn ich solches acten-mäßig thue; Ob ich nun wohl seit dem nichts gehöret, daß aus denen Schülern wären berühmte Leute geworden, oder die dem gemeinen Wesen sonst nützliche Dienste gethan, auch solches daraus nicht zuvermuthen, weil ihren eigenen Angeben nach sie damahls recht grobe Jungens gewesen; so will ich doch um anderer Ursachen willen so wohl ihren als der Hallorum Nahmen verschweigen, und nur ihrer Vornahmen erwehnen; Die beyden Schüler hiessen der eine Martin, der andre Jonas; die beyden Hallorum einer Chistoph, der andere George. Die Inquisition für denen löblichen Thal-Gerichten fieng sich folgender Gestalt an.

Actum Halle den 5ten Julii 1690.

Martin u. Jonas von Creyßen beede allhier frequentirende Schüler erscheinen und rügen, wie daß ihnen gestern vor 5. Wochen ist der 30. Maj. als sie in der Pulver-Mühle spatzieren gewesen, abends wieder nach der Stadt gangen, zwey Weibs-Persohnen ihnen ohnweit der Brücken entgegen kommen, und die eine ihn Jonas, denn Martin etliche Schritte vor ihn hergangen, gegrüsset, als er ihr aber nicht gedancket, gesaget: du gelb-schneppischer Junge, du Fuchß, warum danck estu mir nicht? Ich habe wohl ander Leute gegrüsset, die mir gedancket. Als er sich nun darauf gegen sie unnütze gemacht, wären beyde Weibs-Stücke auf ihn zugelauffen, und schlagen wollen, deswegen er Martin dazu gegangen, es zuverwehren, alsobald hätten die beyden Weibs-Persohnen Christel, Christel geruffen, darauf wären zwey Hallorum von der Brücken herkommen, und die zwey Weibs-Persohnen hätten sie von hinterwärts, die Hallorum aber von vorwarts angefallen, übel geschlagen, ihnen ihre Mäntel, Hüte und Hals-Krausen genommen, solche denen Weibs-Persohnen gegeben, die sie mitgenommen, damahls wären ihnen die Hallorum dem Namen nach unbekant gewesen, nunmehr aber hätten sie erfahren, daß sie Christian und Christoph heissen solten, bitten sie zu bestraffen, und zuverfügen, daß sie die ihnen abgenommenen Mäntel, Hüte u. Hals-krausen restituiren müsten, auf dem Rathhauß wäre anfangs die Sache vorgenommen. Ihnen wurde gesagt, daß sie die Registraturen vom Rathhauße abschrifftlich aufs Thalhaus bringen, nechsten Montags zu Mittag um zwey Uhr wieder erscheinen, und daß die Sache als denn vorgenommen werde, gewarten solten.

dann an ihnen wegen der zugefügten Gewalt auf der Strassen bey denen Gerichten erhohlen könten. Die Weibes-Menscher waren nicht vorhanden, sondern man hatte nur die zwey Hallorum erfahren, und die saßen im Gefängniß und wurde die Sache untersucht.

§. III. Damit ich aber auch die Sache etwas umständlicher vorstelle,Deutlichere Erzehlung des Handels. Denuciation der Schüler. kan ich nicht besser thun, als wenn ich solches acten-mäßig thue; Ob ich nun wohl seit dem nichts gehöret, daß aus denen Schülern wären berühmte Leute geworden, oder die dem gemeinen Wesen sonst nützliche Dienste gethan, auch solches daraus nicht zuvermuthen, weil ihren eigenen Angeben nach sie damahls recht grobe Jungens gewesen; so will ich doch um anderer Ursachen willen so wohl ihren als der Hallorum Nahmen verschweigen, und nur ihrer Vornahmen erwehnen; Die beyden Schüler hiessen der eine Martin, der andre Jonas; die beyden Hallorum einer Chistoph, der andere George. Die Inquisition für denen löblichen Thal-Gerichten fieng sich folgender Gestalt an.

Actum Halle den 5ten Julii 1690.

Martin u. Jonas von Creyßen beede allhier frequentirende Schüler erscheinen und rügen, wie daß ihnen gestern vor 5. Wochen ist der 30. Maj. als sie in der Pulver-Mühle spatzieren gewesen, abends wieder nach der Stadt gangen, zwey Weibs-Persohnen ihnen ohnweit der Brücken entgegen kommen, und die eine ihn Jonas, denn Martin etliche Schritte vor ihn hergangen, gegrüsset, als er ihr aber nicht gedancket, gesaget: du gelb-schneppischer Junge, du Fuchß, warum danck estu mir nicht? Ich habe wohl ander Leute gegrüsset, die mir gedancket. Als er sich nun darauf gegen sie unnütze gemacht, wären beyde Weibs-Stücke auf ihn zugelauffen, und schlagen wollen, deswegen er Martin dazu gegangen, es zuverwehren, alsobald hätten die beyden Weibs-Persohnen Christel, Christel geruffen, darauf wären zwey Hallorum von der Brücken herkommen, und die zwey Weibs-Persohnen hätten sie von hinterwärts, die Hallorum aber von vorwarts angefallen, übel geschlagen, ihnen ihre Mäntel, Hüte und Hals-Krausen genommen, solche denen Weibs-Persohnen gegeben, die sie mitgenommen, damahls wären ihnen die Hallorum dem Namen nach unbekant gewesen, nunmehr aber hätten sie erfahren, daß sie Christian und Christoph heissen solten, bitten sie zu bestraffen, und zuverfügen, daß sie die ihnen abgenommenen Mäntel, Hüte u. Hals-krausen restituiren müsten, auf dem Rathhauß wäre anfangs die Sache vorgenommen. Ihnen wurde gesagt, daß sie die Registraturen vom Rathhauße abschrifftlich aufs Thalhaus bringen, nechsten Montags zu Mittag um zwey Uhr wieder erscheinen, und daß die Sache als denn vorgenommen werde, gewarten solten.

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[37/0045] dann an ihnen wegen der zugefügten Gewalt auf der Strassen bey denen Gerichten erhohlen könten. Die Weibes-Menscher waren nicht vorhanden, sondern man hatte nur die zwey Hallorum erfahren, und die saßen im Gefängniß und wurde die Sache untersucht. §. III. Damit ich aber auch die Sache etwas umständlicher vorstelle, kan ich nicht besser thun, als wenn ich solches acten-mäßig thue; Ob ich nun wohl seit dem nichts gehöret, daß aus denen Schülern wären berühmte Leute geworden, oder die dem gemeinen Wesen sonst nützliche Dienste gethan, auch solches daraus nicht zuvermuthen, weil ihren eigenen Angeben nach sie damahls recht grobe Jungens gewesen; so will ich doch um anderer Ursachen willen so wohl ihren als der Hallorum Nahmen verschweigen, und nur ihrer Vornahmen erwehnen; Die beyden Schüler hiessen der eine Martin, der andre Jonas; die beyden Hallorum einer Chistoph, der andere George. Die Inquisition für denen löblichen Thal-Gerichten fieng sich folgender Gestalt an. Deutlichere Erzehlung des Handels. Denuciation der Schüler. Actum Halle den 5ten Julii 1690. Martin u. Jonas von Creyßen beede allhier frequentirende Schüler erscheinen und rügen, wie daß ihnen gestern vor 5. Wochen ist der 30. Maj. als sie in der Pulver-Mühle spatzieren gewesen, abends wieder nach der Stadt gangen, zwey Weibs-Persohnen ihnen ohnweit der Brücken entgegen kommen, und die eine ihn Jonas, denn Martin etliche Schritte vor ihn hergangen, gegrüsset, als er ihr aber nicht gedancket, gesaget: du gelb-schneppischer Junge, du Fuchß, warum danck estu mir nicht? Ich habe wohl ander Leute gegrüsset, die mir gedancket. Als er sich nun darauf gegen sie unnütze gemacht, wären beyde Weibs-Stücke auf ihn zugelauffen, und schlagen wollen, deswegen er Martin dazu gegangen, es zuverwehren, alsobald hätten die beyden Weibs-Persohnen Christel, Christel geruffen, darauf wären zwey Hallorum von der Brücken herkommen, und die zwey Weibs-Persohnen hätten sie von hinterwärts, die Hallorum aber von vorwarts angefallen, übel geschlagen, ihnen ihre Mäntel, Hüte und Hals-Krausen genommen, solche denen Weibs-Persohnen gegeben, die sie mitgenommen, damahls wären ihnen die Hallorum dem Namen nach unbekant gewesen, nunmehr aber hätten sie erfahren, daß sie Christian und Christoph heissen solten, bitten sie zu bestraffen, und zuverfügen, daß sie die ihnen abgenommenen Mäntel, Hüte u. Hals-krausen restituiren müsten, auf dem Rathhauß wäre anfangs die Sache vorgenommen. Ihnen wurde gesagt, daß sie die Registraturen vom Rathhauße abschrifftlich aufs Thalhaus bringen, nechsten Montags zu Mittag um zwey Uhr wieder erscheinen, und daß die Sache als denn vorgenommen werde, gewarten solten.

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724, S. 37. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724/45>, abgerufen am 28.03.2024.