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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724.

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angeführet, pro persona illustri zu halten, oder ob solche nicht viel mehr wegen der allegirten Umbstände pro tali nicht zu agnosciren, und dahero bey sothaner Bewandnüß die inventur und obsignation der verstorbenen Titiae Verlassenschafft so wohl auch das Jus Gabellae der ordinairen Stadt Obrigkeit umb so viel desto weniger zu entziehen, oder wenigstens diese nicht gäntzlich praeteriret werden könne?) combiniret, ohne Zweiffel der Meynung, als wenn die letzte eintzig und alleine von der andern dependirte, worinnen er sich aber betrogen, und dannenhero wurde die Facultät bewogen, aus denen zwey vorgelegten Fragen drey zu machen, und zwar die andre nach des Quaerenten Begehren zu beanworten, die dritte aber, daran demselben am meisten gelegen war, hoc non obstante zuverneinen.

IV. Handel. Ungegründete Hexen-Processe.
§. I.

NAchdem ich allbereit in 1. und 2. Theil dieser Juristischen HändelDas erste Casus. etliche casus von ungegründeten Hexen-Processen angeführet, so habe daselbst versprochen, damit ferner zu continuiren, und will dannenhero in diesen Theil noch zwey dergleichen Exempel melden, davon das erste in September 1696. uns von Soest zugeschickt wurde und Susannen Burgmeyerin betraff, welche der Zauberey verdächtig gemacht werden wolte. Nun zeugten die acta, daß dabey keine Registratur befindlich, daß etwa eine böse fame wieder sie emstanden, oder etwas deßhalb wieder sie denunciret worden, sondern es solten die indicia wieder sie darinnen bestehen. Es solte Jürgen Brusio als er an Lichtmesse von einen andern Orte aus der Schencke nach Hause gehen wollen, ein Gespenste begegnet seyn, so ihn zurücke gejagt, und da solte Verdacht auf inquisitin gefallen seyn, als ob sie dabey interessiret wäre, indem sie zuerst solte ausgebracht haben, daß Brusius von denen Hexen unterwegens geplaget worden, immassen Catharine Blome fol. 1. & 2. deponiret, solches von der Inquisitin gehöret zu haben, desgleichen auch Dietrich Neuhauß fol. 2. berichtet, dahingegen Inquisita fol. 3. es zu erst von Catharinen Blomen gehöret haben, auch von dem, so

angeführet, pro persona illustri zu halten, oder ob solche nicht viel mehr wegen der allegirten Umbstände pro tali nicht zu agnosciren, und dahero bey sothaner Bewandnüß die inventur und obsignation der verstorbenen Titiae Verlassenschafft so wohl auch das Jus Gabellae der ordinairen Stadt Obrigkeit umb so viel desto weniger zu entziehen, oder wenigstens diese nicht gäntzlich praeteriret werden könne?) combiniret, ohne Zweiffel der Meynung, als wenn die letzte eintzig und alleine von der andern dependirte, worinnen er sich aber betrogen, und dannenhero wurde die Facultät bewogen, aus denen zwey vorgelegten Fragen drey zu machen, und zwar die andre nach des Quaerenten Begehren zu beanworten, die dritte aber, daran demselben am meisten gelegen war, hoc non obstante zuverneinen.

IV. Handel. Ungegründete Hexen-Processe.
§. I.

NAchdem ich allbereit in 1. und 2. Theil dieser Juristischen HändelDas erste Casus. etliche casus von ungegründeten Hexen-Processen angeführet, so habe daselbst versprochen, damit ferner zu continuiren, und will dannenhero in diesen Theil noch zwey dergleichen Exempel melden, davon das erste in September 1696. uns von Soest zugeschickt wurde und Susannen Burgmeyerin betraff, welche der Zauberey verdächtig gemacht werden wolte. Nun zeugten die acta, daß dabey keine Registratur befindlich, daß etwa eine böse fame wieder sie emstanden, oder etwas deßhalb wieder sie denunciret worden, sondern es solten die indicia wieder sie darinnen bestehen. Es solte Jürgen Brusio als er an Lichtmesse von einen andern Orte aus der Schencke nach Hause gehen wollen, ein Gespenste begegnet seyn, so ihn zurücke gejagt, und da solte Verdacht auf inquisitin gefallen seyn, als ob sie dabey interessiret wäre, indem sie zuerst solte ausgebracht haben, daß Brusius von denen Hexen unterwegens geplaget worden, immassen Catharine Blome fol. 1. & 2. deponiret, solches von der Inquisitin gehöret zu haben, desgleichen auch Dietrich Neuhauß fol. 2. berichtet, dahingegen Inquisita fol. 3. es zu erst von Catharinen Blomen gehöret haben, auch von dem, so

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[221/0227] angeführet, pro persona illustri zu halten, oder ob solche nicht viel mehr wegen der allegirten Umbstände pro tali nicht zu agnosciren, und dahero bey sothaner Bewandnüß die inventur und obsignation der verstorbenen Titiae Verlassenschafft so wohl auch das Jus Gabellae der ordinairen Stadt Obrigkeit umb so viel desto weniger zu entziehen, oder wenigstens diese nicht gäntzlich praeteriret werden könne?) combiniret, ohne Zweiffel der Meynung, als wenn die letzte eintzig und alleine von der andern dependirte, worinnen er sich aber betrogen, und dannenhero wurde die Facultät bewogen, aus denen zwey vorgelegten Fragen drey zu machen, und zwar die andre nach des Quaerenten Begehren zu beanworten, die dritte aber, daran demselben am meisten gelegen war, hoc non obstante zuverneinen. IV. Handel. Ungegründete Hexen-Processe. §. I. NAchdem ich allbereit in 1. und 2. Theil dieser Juristischen Händel etliche casus von ungegründeten Hexen-Processen angeführet, so habe daselbst versprochen, damit ferner zu continuiren, und will dannenhero in diesen Theil noch zwey dergleichen Exempel melden, davon das erste in September 1696. uns von Soest zugeschickt wurde und Susannen Burgmeyerin betraff, welche der Zauberey verdächtig gemacht werden wolte. Nun zeugten die acta, daß dabey keine Registratur befindlich, daß etwa eine böse fame wieder sie emstanden, oder etwas deßhalb wieder sie denunciret worden, sondern es solten die indicia wieder sie darinnen bestehen. Es solte Jürgen Brusio als er an Lichtmesse von einen andern Orte aus der Schencke nach Hause gehen wollen, ein Gespenste begegnet seyn, so ihn zurücke gejagt, und da solte Verdacht auf inquisitin gefallen seyn, als ob sie dabey interessiret wäre, indem sie zuerst solte ausgebracht haben, daß Brusius von denen Hexen unterwegens geplaget worden, immassen Catharine Blome fol. 1. & 2. deponiret, solches von der Inquisitin gehöret zu haben, desgleichen auch Dietrich Neuhauß fol. 2. berichtet, dahingegen Inquisita fol. 3. es zu erst von Catharinen Blomen gehöret haben, auch von dem, so Das erste Casus.

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724, S. 221. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte03_1724/227>, abgerufen am 28.03.2024.