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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724.

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lichen Gefängnüß, und zwar bey Wasser und Brodt, oder doch mit einer Geldbuße von 200. Fl. und zwar AD PIAS CAUSAS zu bestraffen wäre &c,

Urtheil: Daß es der beyderseits gesuchten Restitutionen unerachtet bey dem am 6ten April verwichenen Jahres eröffneten und fol. 181. befindlichen Urtheil billig verbleibet, es ist aber jedoch Kläger die von Beklagten fol. 188. ferner liquidirte Gerichts- und Urtheils Gebühren an 1. Rt. 20. gl. demselben über die vorhin bereits erkandte Unkosten gleichfalls zu bezahlen schuldig. V. R. W.

Rationes decidendi.

Ob wohl Kläger vermeynet, daß wegen des ihm beygemessenen perjurii keine zu Recht beständige Anzeigungen wieder ihn in actis anzutreffen, sondern das meiste auf das fol. 43. befindliche attestatum ankäme, diesem aber, weil es nur summarisch, kein Glaube zu gestellet werden könte so dann aus den beygebundenen Amts-Acten klahr am Tage läge, daß er unschuldig befunden worden, auch nichts hindere, daß er gleichwohl nach abgestatteten Eyde annoch 9. fl. bey sich gehabt, weil er ja nicht geschworen, daß er das Geld einlieffern wolte, sondern nur, daß dasjenige wahr wäre, worüber er im Ambte befraget worden: hiernächst er Beklagten nicht injuriret, sondern nur propter denegationem sacrorum wieder ihn geklaget hätte, da denn die denuncirten injurien nur incidenter mit eingemischet worden, wozu endlich käme, daß er Beklagten die meisten Puncte, so er als injurien angebe, ins Gewissen gestellet, welches er dann darüber billig eröffnen und darauf erkandt werden sollen; Dieweil aber dennoch aus denen beygefügten Amts-Acten, quae plene probant & inesr partes notorium introducunt, Ruland. de Commissar P. 2. l. 5. C. 6. n. 21. Pruckmann Vol. 1. Consil. 14 n. 142. Finckelth. obs. 44. n. 2. fol. 9. seq. zu ersehen: daß Kläger von nichts mehr, als dem Gelde so in der Spar-Büchse an 7. Rt. 9 gl. nach Aussage der delinquenten fol. 8. gewesen, wissen wollen, auch darauf geschworen, daß er nehmlich von mehrerm nicht wüste, und doch hernach fol. 15. es sich gewiesen, daß ein weit mehrers verhanden gewesen und von Klägern und seinen Mitgesellen getheilet worden, woraus der Meineyd offenbahr zu Tage lieget, nihil enim aliud est perjurium, quam mendacium jurejurando firmatum. Boer. Decis. 305. num. 1. Carpzov. Pr. Cr. qu. 46. n. 2 nächstdem nichts zur Sache thut, ob die injurien gleich von Anfang die Klage, oder nur incidenter dem Beklagten zugefüget worden, quoniam sufficit, illatas esse injurias & adesse animum injuriandi, ex quo injuria dignoscitur, l. 3. §. 1. ibi: injuria ex affectu facientis. ff. de injur. Zumahlen wenn Kläger eine gute Sache zu haben gemeynet, er auch dieselbe auf zuläßige Weise fortsetzen sollen, so er aber testantibus actis nicht gethan; So ist dergestalt zu erkennen gewesen. II. Des Beklagten Gravamina betreffend, obwohl derselbe vermeynet, daß theils die Klä-

lichen Gefängnüß, und zwar bey Wasser und Brodt, oder doch mit einer Geldbuße von 200. Fl. und zwar AD PIAS CAUSAS zu bestraffen wäre &c,

Urtheil: Daß es der beyderseits gesuchten Restitutionen unerachtet bey dem am 6ten April verwichenen Jahres eröffneten und fol. 181. befindlichen Urtheil billig verbleibet, es ist aber jedoch Kläger die von Beklagten fol. 188. ferner liquidirte Gerichts- und Urtheils Gebühren an 1. Rt. 20. gl. demselben über die vorhin bereits erkandte Unkosten gleichfalls zu bezahlen schuldig. V. R. W.

Rationes decidendi.

Ob wohl Kläger vermeynet, daß wegen des ihm beygemessenen perjurii keine zu Recht beständige Anzeigungen wieder ihn in actis anzutreffen, sondern das meiste auf das fol. 43. befindliche attestatum ankäme, diesem aber, weil es nur summarisch, kein Glaube zu gestellet werden könte so dann aus den beygebundenen Amts-Acten klahr am Tage läge, daß er unschuldig befunden worden, auch nichts hindere, daß er gleichwohl nach abgestatteten Eyde annoch 9. fl. bey sich gehabt, weil er ja nicht geschworen, daß er das Geld einlieffern wolte, sondern nur, daß dasjenige wahr wäre, worüber er im Ambte befraget worden: hiernächst er Beklagten nicht injuriret, sondern nur propter denegationem sacrorum wieder ihn geklaget hätte, da denn die denuncirten injurien nur incidenter mit eingemischet worden, wozu endlich käme, daß er Beklagten die meisten Puncte, so er als injurien angebe, ins Gewissen gestellet, welches er dann darüber billig eröffnen und darauf erkandt werden sollen; Dieweil aber dennoch aus denen beygefügtẽ Amts-Acten, quae plene probant & inesr partes notorium introducunt, Ruland. de Commissar P. 2. l. 5. C. 6. n. 21. Pruckmann Vol. 1. Consil. 14 n. 142. Finckelth. obs. 44. n. 2. fol. 9. seq. zu ersehen: daß Kläger von nichts mehr, als dem Gelde so in der Spar-Büchse an 7. Rt. 9 gl. nach Aussage der delinquenten fol. 8. gewesen, wissen wollen, auch darauf geschworen, daß er nehmlich von mehrerm nicht wüste, und doch hernach fol. 15. es sich gewiesen, daß ein weit mehrers verhanden gewesen und von Klägern und seinen Mitgesellen getheilet worden, woraus der Meineyd offenbahr zu Tage lieget, nihil enim aliud est perjurium, quam mendacium jurejurando firmatum. Boer. Decis. 305. num. 1. Carpzov. Pr. Cr. qu. 46. n. 2 nächstdem nichts zur Sache thut, ob die injurien gleich von Anfang die Klage, oder nur incidenter dem Beklagten zugefüget worden, quoniam sufficit, illatas esse injurias & adesse animum injuriandi, ex quo injuria dignoscitur, l. 3. §. 1. ibi: injuria ex affectu facientis. ff. de injur. Zumahlen wenn Kläger eine gute Sache zu haben gemeynet, er auch dieselbe auf zuläßige Weise fortsetzen sollen, so er aber testantibus actis nicht gethan; So ist dergestalt zu erkennen gewesen. II. Des Beklagten Gravamina betreffend, obwohl derselbe vermeynet, daß theils die Klä-

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[312/0318] lichen Gefängnüß, und zwar bey Wasser und Brodt, oder doch mit einer Geldbuße von 200. Fl. und zwar AD PIAS CAUSAS zu bestraffen wäre &c, Urtheil: Daß es der beyderseits gesuchten Restitutionen unerachtet bey dem am 6ten April verwichenen Jahres eröffneten und fol. 181. befindlichen Urtheil billig verbleibet, es ist aber jedoch Kläger die von Beklagten fol. 188. ferner liquidirte Gerichts- und Urtheils Gebühren an 1. Rt. 20. gl. demselben über die vorhin bereits erkandte Unkosten gleichfalls zu bezahlen schuldig. V. R. W. Rationes decidendi. Ob wohl Kläger vermeynet, daß wegen des ihm beygemessenen perjurii keine zu Recht beständige Anzeigungen wieder ihn in actis anzutreffen, sondern das meiste auf das fol. 43. befindliche attestatum ankäme, diesem aber, weil es nur summarisch, kein Glaube zu gestellet werden könte so dann aus den beygebundenen Amts-Acten klahr am Tage läge, daß er unschuldig befunden worden, auch nichts hindere, daß er gleichwohl nach abgestatteten Eyde annoch 9. fl. bey sich gehabt, weil er ja nicht geschworen, daß er das Geld einlieffern wolte, sondern nur, daß dasjenige wahr wäre, worüber er im Ambte befraget worden: hiernächst er Beklagten nicht injuriret, sondern nur propter denegationem sacrorum wieder ihn geklaget hätte, da denn die denuncirten injurien nur incidenter mit eingemischet worden, wozu endlich käme, daß er Beklagten die meisten Puncte, so er als injurien angebe, ins Gewissen gestellet, welches er dann darüber billig eröffnen und darauf erkandt werden sollen; Dieweil aber dennoch aus denen beygefügtẽ Amts-Acten, quae plene probant & inesr partes notorium introducunt, Ruland. de Commissar P. 2. l. 5. C. 6. n. 21. Pruckmann Vol. 1. Consil. 14 n. 142. Finckelth. obs. 44. n. 2. fol. 9. seq. zu ersehen: daß Kläger von nichts mehr, als dem Gelde so in der Spar-Büchse an 7. Rt. 9 gl. nach Aussage der delinquenten fol. 8. gewesen, wissen wollen, auch darauf geschworen, daß er nehmlich von mehrerm nicht wüste, und doch hernach fol. 15. es sich gewiesen, daß ein weit mehrers verhanden gewesen und von Klägern und seinen Mitgesellen getheilet worden, woraus der Meineyd offenbahr zu Tage lieget, nihil enim aliud est perjurium, quam mendacium jurejurando firmatum. Boer. Decis. 305. num. 1. Carpzov. Pr. Cr. qu. 46. n. 2 nächstdem nichts zur Sache thut, ob die injurien gleich von Anfang die Klage, oder nur incidenter dem Beklagten zugefüget worden, quoniam sufficit, illatas esse injurias & adesse animum injuriandi, ex quo injuria dignoscitur, l. 3. §. 1. ibi: injuria ex affectu facientis. ff. de injur. Zumahlen wenn Kläger eine gute Sache zu haben gemeynet, er auch dieselbe auf zuläßige Weise fortsetzen sollen, so er aber testantibus actis nicht gethan; So ist dergestalt zu erkennen gewesen. II. Des Beklagten Gravamina betreffend, obwohl derselbe vermeynet, daß theils die Klä-

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724, S. 312. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte03_1724/318>, abgerufen am 19.04.2024.