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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724.

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sich die supplicirende Compatroni mit Fug zu beschweren hatten, und in dessen Ansehen sie wohl nicht gezwungen werden konten, sich dessen als ihres Beichtvaters auch pendente processu zu bedienen; Es mochteu auch wohl die Herren Consistoriales mehr Wissenschafft als wir von denen üblen moribus des Predigers haben, und in dessen Ansehen auf dessen schleunige remotion incliniren: Dieweil aber nichts destoweniger sowohl denen natürlichen als gemeinen Rechten ungemäß war, mit der remotion ab executione anzufangen; Als konte unser Urtheil wohl nicht anders fallen, als aus der Beyfuge und denen rationibus decidendi wird zu sehen seyn.

Als dieselben uns die in Sachen Hanß Caspar und Heinrich J. Gevettere von B. an einen, des Predigers zu H. Heinrichs andern Theiles, ergangenen Acta zugeschickt etc. Daraus so viel zu befinden, daß gedachter Prediger zu H. Heinrich zuforderst nicht nur über der supplicanten fol. 40. seqq. actorum befindliche Schrifft, sondern auch über die in der Registratur fol. 16. und in der an uns ergangenen Urtheils-Frage fol. 58. ihn betreffende Umstände zu vernehmen, und mit seiner Nothdurfft gnüglich zu hören: Indessen aber wird denen Supplicanten gestalten Sachen nach billig erlaubet, biß zu Austrag der Sache sich nebst ihren familien eines andern Beichtvaters zu bedienen, auch den Prediger Heinrich anbefohlen, daß er bey Vermeidung nachdrücklicher Straffe diese Sache in seinen Predigten nicht berühre, auch denen Supplicanten Zeit währenden Processes den ihnen als Patronis zustehenden Respect allenthalben gebührend erweise. V. R. W.

Rationes decidendi.

Obwohl in der fol. 40. seqq. befindlichen Schrifft, sowohl auch in der jetzigen Urtheils-Frage fol. 58. insonderheit aber in der Registratur fol. 16. unterschiedliche Puncte wieder den Beklagten angezeiget worden, welche an sich straffbar, und eine ziemliche animadversion verdienen; Dieweil aber dennoch theils in der Registratur fol. 16. nicht in specie ausgedrucket zu befinden, worinnen die dem Prediger Henrich beygemessene Betrügereyen und calumnirung einer gewissen Person eigentlich bestehen, theils auch dieses sowohl als dasjenige, was in der Schrifft fol. 40. seqq. ingleichen in der jetzigen Urtheils-Frage enthalten, in facto beruhet, worüber er der Prediger testantibus Actis noch nicht gehörig vernommen worden, welches doch juxta ordinem processus und ante definitivam geschehen muß; Hiernechst auch, so viel die von denen von B. gesuchte Interims-Verstattung eines andern Beicht-Vaters betrifft, diese fol. 57. sich dahin erklähret haben, daß sie in allen rancorem wieder den Beklagten fahren lassen, und alles auf künfftiges rechtliches Erkändtniß ausstellen wolten, inzwischen aber aus denen in actis hin und wieder, absonderlich aber in der Schrifft

sich die supplicirende Compatroni mit Fug zu beschweren hatten, und in dessen Ansehen sie wohl nicht gezwungen werden konten, sich dessen als ihres Beichtvaters auch pendente processu zu bedienen; Es mochteu auch wohl die Herren Consistoriales mehr Wissenschafft als wir von denen üblen moribus des Predigers haben, und in dessen Ansehen auf dessen schleunige remotion incliniren: Dieweil aber nichts destoweniger sowohl denen natürlichen als gemeinen Rechten ungemäß war, mit der remotion ab executione anzufangen; Als konte unser Urtheil wohl nicht anders fallen, als aus der Beyfuge und denen rationibus decidendi wird zu sehen seyn.

Als dieselben uns die in Sachen Hanß Caspar und Heinrich J. Gevettere von B. an einen, des Predigers zu H. Heinrichs andern Theiles, ergangenen Acta zugeschickt etc. Daraus so viel zu befinden, daß gedachter Prediger zu H. Heinrich zuforderst nicht nur über der supplicanten fol. 40. seqq. actorum befindliche Schrifft, sondern auch über die in der Registratur fol. 16. und in der an uns ergangenen Urtheils-Frage fol. 58. ihn betreffende Umstände zu vernehmen, und mit seiner Nothdurfft gnüglich zu hören: Indessen aber wird denen Supplicanten gestalten Sachen nach billig erlaubet, biß zu Austrag der Sache sich nebst ihren familien eines andern Beichtvaters zu bedienen, auch den Prediger Heinrich anbefohlen, daß er bey Vermeidung nachdrücklicher Straffe diese Sache in seinen Predigten nicht berühre, auch denen Supplicanten Zeit währenden Processes den ihnen als Patronis zustehenden Respect allenthalben gebührend erweise. V. R. W.

Rationes decidendi.

Obwohl in der fol. 40. seqq. befindlichen Schrifft, sowohl auch in der jetzigen Urtheils-Frage fol. 58. insonderheit aber in der Registratur fol. 16. unterschiedliche Puncte wieder den Beklagten angezeiget worden, welche an sich straffbar, und eine ziemliche animadversion verdienen; Dieweil aber dennoch theils in der Registratur fol. 16. nicht in specie ausgedrucket zu befinden, worinnen die dem Prediger Henrich beygemessene Betrügereyen und calumnirung einer gewissen Person eigentlich bestehen, theils auch dieses sowohl als dasjenige, was in der Schrifft fol. 40. seqq. ingleichen in der jetzigen Urtheils-Frage enthalten, in facto beruhet, worüber er der Prediger testantibus Actis noch nicht gehörig vernommen worden, welches doch juxta ordinem processus und ante definitivam geschehen muß; Hiernechst auch, so viel die von denen von B. gesuchte Interims-Verstattung eines andern Beicht-Vaters betrifft, diese fol. 57. sich dahin erklähret haben, daß sie in allen rancorem wieder den Beklagten fahren lassen, und alles auf künfftiges rechtliches Erkändtniß ausstellen wolten, inzwischen aber aus denen in actis hin und wieder, absonderlich aber in der Schrifft

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[334/0340] sich die supplicirende Compatroni mit Fug zu beschweren hatten, und in dessen Ansehen sie wohl nicht gezwungen werden konten, sich dessen als ihres Beichtvaters auch pendente processu zu bedienen; Es mochteu auch wohl die Herren Consistoriales mehr Wissenschafft als wir von denen üblen moribus des Predigers haben, und in dessen Ansehen auf dessen schleunige remotion incliniren: Dieweil aber nichts destoweniger sowohl denen natürlichen als gemeinen Rechten ungemäß war, mit der remotion ab executione anzufangen; Als konte unser Urtheil wohl nicht anders fallen, als aus der Beyfuge und denen rationibus decidendi wird zu sehen seyn. Als dieselben uns die in Sachen Hanß Caspar und Heinrich J. Gevettere von B. an einen, des Predigers zu H. Heinrichs andern Theiles, ergangenen Acta zugeschickt etc. Daraus so viel zu befinden, daß gedachter Prediger zu H. Heinrich zuforderst nicht nur über der supplicanten fol. 40. seqq. actorum befindliche Schrifft, sondern auch über die in der Registratur fol. 16. und in der an uns ergangenen Urtheils-Frage fol. 58. ihn betreffende Umstände zu vernehmen, und mit seiner Nothdurfft gnüglich zu hören: Indessen aber wird denen Supplicanten gestalten Sachen nach billig erlaubet, biß zu Austrag der Sache sich nebst ihren familien eines andern Beichtvaters zu bedienen, auch den Prediger Heinrich anbefohlen, daß er bey Vermeidung nachdrücklicher Straffe diese Sache in seinen Predigten nicht berühre, auch denen Supplicanten Zeit währenden Processes den ihnen als Patronis zustehenden Respect allenthalben gebührend erweise. V. R. W. Rationes decidendi. Obwohl in der fol. 40. seqq. befindlichen Schrifft, sowohl auch in der jetzigen Urtheils-Frage fol. 58. insonderheit aber in der Registratur fol. 16. unterschiedliche Puncte wieder den Beklagten angezeiget worden, welche an sich straffbar, und eine ziemliche animadversion verdienen; Dieweil aber dennoch theils in der Registratur fol. 16. nicht in specie ausgedrucket zu befinden, worinnen die dem Prediger Henrich beygemessene Betrügereyen und calumnirung einer gewissen Person eigentlich bestehen, theils auch dieses sowohl als dasjenige, was in der Schrifft fol. 40. seqq. ingleichen in der jetzigen Urtheils-Frage enthalten, in facto beruhet, worüber er der Prediger testantibus Actis noch nicht gehörig vernommen worden, welches doch juxta ordinem processus und ante definitivam geschehen muß; Hiernechst auch, so viel die von denen von B. gesuchte Interims-Verstattung eines andern Beicht-Vaters betrifft, diese fol. 57. sich dahin erklähret haben, daß sie in allen rancorem wieder den Beklagten fahren lassen, und alles auf künfftiges rechtliches Erkändtniß ausstellen wolten, inzwischen aber aus denen in actis hin und wieder, absonderlich aber in der Schrifft

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724, S. 334. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte03_1724/340>, abgerufen am 28.03.2024.