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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725.

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Drittens will derselbe berichtet seyn: Ob der Curator dieBedingte Antwort auf die 3. Frage, von dem dem Curatori vermachten Legato. ihm in denen beyden Codicillis vermachte Legata behalten könne, oder nicht vielmehr in das Erbe wieder heraus zu geben schuldig sey. Ob nun wohl sonsten der legatorum favor groß ist, dergestalt, daß wenn auch gantze Testamenta annulliret werden, dennoch zuweilen die legata & fideicommissa praestiret werden müssen. Novell. 115. cap. 3. in fine. Dieweil aber dennoch in denen Gesetzen ausdrücklich versehen, daß diejenigen Legata, die der, so das Testament geschrieben, für sich beygesetzet, nicht gelten solten, es wäre denn, daß der Testator mit einer speciellen deutlichen Schrifft solches legatum wiederhohlet hätte, Strykius & ibi allegatae leges & Doctores citati ad l. c. 15. §. 8. und aber solches in gegenwärtigen casu nicht geschehen, auch wir praesupponiren, daß erwiesen werden könne, daß der Curator die beyden Codicille, darinnen ihme legata vermachet worden, selbsten geschrieben habe; So ist der Curator auch die empfangenen legata denen das Testament impugnirenden Erben wieder herauszugeben schuldig. V. R. W.

IX. Handel. Verstand der Chur-Sächsischen Constitution von denen Baufuhren die die Bauren denen Edelleuten leisten sollen.

§. I.

ES hat die Chur-Sächsische Landes-Ordnung Churfürst Augusti deText der Sächsischen Ordnungen von Baudiensten. anno 1555. tit. von Baufuhren folgendes verordnet; Als auch der Baufuhren halber zwischen den Erbherren und deren Unterthanen vielmahls Irrungen fürfallen, und aber wir so viel Bericht bekommen, daß es bey Regierung unsers Herren Vetters, Vaters, und Bruders etc. weit über verwährte Zeit mit den Baufuhren, sonderlich in den Meißnischen und Birgischen Kreisen also gehalten, daß die Unterthanen ihren Erbherren Baufuhren zu ihren Gebäuden der Rittergüter zu thun und zu leisten gewiesen worden, dadurch auch, wie vor Au-

Drittens will derselbe berichtet seyn: Ob der Curator dieBedingte Antwort auf die 3. Frage, von dem dem Curatori vermachten Legato. ihm in denen beyden Codicillis vermachte Legata behalten könne, oder nicht vielmehr in das Erbe wieder heraus zu geben schuldig sey. Ob nun wohl sonsten der legatorum favor groß ist, dergestalt, daß wenn auch gantze Testamenta annulliret werden, dennoch zuweilen die legata & fideicommissa praestiret werden müssen. Novell. 115. cap. 3. in fine. Dieweil aber dennoch in denen Gesetzen ausdrücklich versehen, daß diejenigen Legata, die der, so das Testament geschrieben, für sich beygesetzet, nicht gelten solten, es wäre denn, daß der Testator mit einer speciellen deutlichen Schrifft solches legatum wiederhohlet hätte, Strykius & ibi allegatae leges & Doctores citati ad l. c. 15. §. 8. und aber solches in gegenwärtigen casu nicht geschehen, auch wir praesupponiren, daß erwiesen werden könne, daß der Curator die beyden Codicille, darinnen ihme legata vermachet worden, selbsten geschrieben habe; So ist der Curator auch die empfangenen legata denen das Testament impugnirenden Erben wieder herauszugeben schuldig. V. R. W.

IX. Handel. Verstand der Chur-Sächsischen Constitution von denen Baufuhren die die Bauren denen Edelleuten leisten sollen.

§. I.

ES hat die Chur-Sächsische Landes-Ordnung Churfürst Augusti deText der Sächsischen Ordnungen von Baudiensten. anno 1555. tit. von Baufuhren folgendes verordnet; Als auch der Baufuhren halber zwischen den Erbherren und deren Unterthanen vielmahls Irrungen fürfallen, und aber wir so viel Bericht bekommen, daß es bey Regierung unsers Herren Vetters, Vaters, und Bruders etc. weit über verwährte Zeit mit den Baufuhren, sonderlich in den Meißnischen und Birgischen Kreisen also gehalten, daß die Unterthanen ihren Erbherren Baufuhren zu ihren Gebäuden der Rittergüter zu thun und zu leisten gewiesen worden, dadurch auch, wie vor Au-

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[321/0329] Drittens will derselbe berichtet seyn: Ob der Curator die ihm in denen beyden Codicillis vermachte Legata behalten könne, oder nicht vielmehr in das Erbe wieder heraus zu geben schuldig sey. Ob nun wohl sonsten der legatorum favor groß ist, dergestalt, daß wenn auch gantze Testamenta annulliret werden, dennoch zuweilen die legata & fideicommissa praestiret werden müssen. Novell. 115. cap. 3. in fine. Dieweil aber dennoch in denen Gesetzen ausdrücklich versehen, daß diejenigen Legata, die der, so das Testament geschrieben, für sich beygesetzet, nicht gelten solten, es wäre denn, daß der Testator mit einer speciellen deutlichen Schrifft solches legatum wiederhohlet hätte, Strykius & ibi allegatae leges & Doctores citati ad l. c. 15. §. 8. und aber solches in gegenwärtigen casu nicht geschehen, auch wir praesupponiren, daß erwiesen werden könne, daß der Curator die beyden Codicille, darinnen ihme legata vermachet worden, selbsten geschrieben habe; So ist der Curator auch die empfangenen legata denen das Testament impugnirenden Erben wieder herauszugeben schuldig. V. R. W. Bedingte Antwort auf die 3. Frage, von dem dem Curatori vermachten Legato. IX. Handel. Verstand der Chur-Sächsischen Constitution von denen Baufuhren die die Bauren denen Edelleuten leisten sollen. §. I. ES hat die Chur-Sächsische Landes-Ordnung Churfürst Augusti de anno 1555. tit. von Baufuhren folgendes verordnet; Als auch der Baufuhren halber zwischen den Erbherren und deren Unterthanen vielmahls Irrungen fürfallen, und aber wir so viel Bericht bekommen, daß es bey Regierung unsers Herren Vetters, Vaters, und Bruders etc. weit über verwährte Zeit mit den Baufuhren, sonderlich in den Meißnischen und Birgischen Kreisen also gehalten, daß die Unterthanen ihren Erbherren Baufuhren zu ihren Gebäuden der Rittergüter zu thun und zu leisten gewiesen worden, dadurch auch, wie vor Au- Text der Sächsischen Ordnungen von Baudiensten.

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725, S. 321. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte04_1725/329>, abgerufen am 28.03.2024.