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Treitschke, Heinrich von: Deutsche Geschichte im neunzehnten Jahrhundert. Bd. 2: Bis zu den Karlsbader Beschlüssen. Leipzig, 1882.

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Die Teplitzer Punktation.
Punktation über die Grundsätze, nach welchen die Höfe von Oesterreich und Preußen
in den inneren Angelegenheiten des Deutschen Bundes zu verfahren entschlossen sind.
Allgemeine Grundsätze.

1. Der Deutsche Bund besteht als ein politischer Körper, dessen wesentliche Be-
stimmungen in den Art. 1 u. 2 der Bundesakte rein ausgesprochen sind.

Er besteht als eine für die Erhaltung des Gleichgewichtes und der allgemeinen
Ruhe wesentliche und wahrhafte europäische Institution und er genießt die allgemeine
Garantie, welche die Existenz jedes europäischen Staates in Folge der Wiener Congreß-
akte sichert.*)

2. Oesterreich und Preußen sind europäische unabhängige Mächte und durch ihre
deutschen Länder zugleich deutsche Bundesstaaten. In der ersten Eigenschaft und ins-
besondere als vorzügliche Theilnehmer an dem Wiener Congreß-Werke und an den
sämmtlichen politischen Verhandlungen der letzten Jahre sind sie berufen, über die poli-
tische Existenz des Deutschen Bundes zu wachen und auf selbige zu bestehen. In der
zweiten Eigenschaft ist es ihre Pflicht, der gehörigen Ausbildung und Befestigung des
inneren Bundeswesens ihre besondere Aufmerksamkeit zu widmen.**)

3. Sobald der Deutsche Bund besteht und als eine europäische politische Institu-
tion bestehen muß, dürfen in seinem Inneren keine Grundsätze in Anwendung gebracht
werden, welche mit dessen Existenz unvereinbar wären [oder sogar im offenen Widerspruch
ständen].***)

4. Der Deutsche Bund wird als Gesammtheit durch die Bundes-Versammlung
repräsentirt.

Die Bundes-Versammlung ist demnach, in Beziehung auf den Bund und dessen
inneres Wesen und mit specieller Berücksichtigung auf die Art. 1 u. 2 der Bundesakte,
die oberste politische Behörde in Deutschland. Ihre legalen Beschlüsse müssen als Gesetze
des Bundes unverbrüchlich ausgeführt und gehandhabt werden.+)

Specielle Anwendung dieser Grundsätze.

5. Die Erfahrung hat gelehrt, daß das Föderativ-Band bisher durch ein unglückliches
Mißtrauen sowohl von Seiten einiger deutscher Regierungen, als durch manche der
Föderation entgegenstrebende Nebenabsichten nicht die Festigkeit erhalten hat, welche das-
selbe im reinen Begriffe der Föderation haben sollte. Diesem Uebelstande kann nur
durch die enge Vereinigung der Höfe abgeholfen werden, und die Höfe von Oesterreich
und Preußen sind entschlossen [den Augenblick zu benutzen, in welchem das systematische
Treiben einer revolutionären Partei, nebst der Auflösung der Föderation, zugleich die
Existenz aller deutschen Regierungen bedroht, um diese Vereinigung zu bewirken].++)

6. Die Anwesenheit der Minister der bedeutenden deutschen Höfe soll zu der näheren
Uebereinkunft benutzt werden. Sollte der Versuch zu glücklichen ersten Resultaten führen,
so wäre diese Uebereinkunft durch das Zusammentreten der deutschen Kabinette in der
kürzest möglichen Zeit zu vervollständigen [und insonderheit in Absicht auf die Stimmen-
mehrheit und insbesondere auf die Fälle, wo diese nicht entscheidend sein soll, eine scharfe,
möglichst beschränkte Bestimmung zu geben, desgleichen eine Anordnung von kräftigen
Executions-Mitteln zu geben].+++)

*) Wörtlich gleichlautend mit Nr. 1 der Karlsbader Punktation
**) Fehlt in der Karlsbader Punktation.
***) Steht als Nr. 2 in der Karlsbader Punktation, mit Ausnahme der eingeklammerten Stelle.
+) Steht, bis auf einige kleine stilistische Aenderungen, als Nr. 3 in der Karlsbader Punktation.
++) Fehlt in der Karlsbader Punktation. Nur der eingeklammerte Satz steht daselbst, etwas ver-
ändert, als Nr. 4.
+++) Steht als Nr. 5 in der Karlsbader Punktation, mit Ausnahme der eingeklammerten Stelle.
Die Teplitzer Punktation.
Punktation über die Grundſätze, nach welchen die Höfe von Oeſterreich und Preußen
in den inneren Angelegenheiten des Deutſchen Bundes zu verfahren entſchloſſen ſind.
Allgemeine Grundſätze.

1. Der Deutſche Bund beſteht als ein politiſcher Körper, deſſen weſentliche Be-
ſtimmungen in den Art. 1 u. 2 der Bundesakte rein ausgeſprochen ſind.

Er beſteht als eine für die Erhaltung des Gleichgewichtes und der allgemeinen
Ruhe weſentliche und wahrhafte europäiſche Inſtitution und er genießt die allgemeine
Garantie, welche die Exiſtenz jedes europäiſchen Staates in Folge der Wiener Congreß-
akte ſichert.*)

2. Oeſterreich und Preußen ſind europäiſche unabhängige Mächte und durch ihre
deutſchen Länder zugleich deutſche Bundesſtaaten. In der erſten Eigenſchaft und ins-
beſondere als vorzügliche Theilnehmer an dem Wiener Congreß-Werke und an den
ſämmtlichen politiſchen Verhandlungen der letzten Jahre ſind ſie berufen, über die poli-
tiſche Exiſtenz des Deutſchen Bundes zu wachen und auf ſelbige zu beſtehen. In der
zweiten Eigenſchaft iſt es ihre Pflicht, der gehörigen Ausbildung und Befeſtigung des
inneren Bundesweſens ihre beſondere Aufmerkſamkeit zu widmen.**)

3. Sobald der Deutſche Bund beſteht und als eine europäiſche politiſche Inſtitu-
tion beſtehen muß, dürfen in ſeinem Inneren keine Grundſätze in Anwendung gebracht
werden, welche mit deſſen Exiſtenz unvereinbar wären [oder ſogar im offenen Widerſpruch
ſtänden].***)

4. Der Deutſche Bund wird als Geſammtheit durch die Bundes-Verſammlung
repräſentirt.

Die Bundes-Verſammlung iſt demnach, in Beziehung auf den Bund und deſſen
inneres Weſen und mit ſpecieller Berückſichtigung auf die Art. 1 u. 2 der Bundesakte,
die oberſte politiſche Behörde in Deutſchland. Ihre legalen Beſchlüſſe müſſen als Geſetze
des Bundes unverbrüchlich ausgeführt und gehandhabt werden.†)

Specielle Anwendung dieſer Grundſätze.

5. Die Erfahrung hat gelehrt, daß das Föderativ-Band bisher durch ein unglückliches
Mißtrauen ſowohl von Seiten einiger deutſcher Regierungen, als durch manche der
Föderation entgegenſtrebende Nebenabſichten nicht die Feſtigkeit erhalten hat, welche das-
ſelbe im reinen Begriffe der Föderation haben ſollte. Dieſem Uebelſtande kann nur
durch die enge Vereinigung der Höfe abgeholfen werden, und die Höfe von Oeſterreich
und Preußen ſind entſchloſſen [den Augenblick zu benutzen, in welchem das ſyſtematiſche
Treiben einer revolutionären Partei, nebſt der Auflöſung der Föderation, zugleich die
Exiſtenz aller deutſchen Regierungen bedroht, um dieſe Vereinigung zu bewirken].††)

6. Die Anweſenheit der Miniſter der bedeutenden deutſchen Höfe ſoll zu der näheren
Uebereinkunft benutzt werden. Sollte der Verſuch zu glücklichen erſten Reſultaten führen,
ſo wäre dieſe Uebereinkunft durch das Zuſammentreten der deutſchen Kabinette in der
kürzeſt möglichen Zeit zu vervollſtändigen [und inſonderheit in Abſicht auf die Stimmen-
mehrheit und insbeſondere auf die Fälle, wo dieſe nicht entſcheidend ſein ſoll, eine ſcharfe,
möglichſt beſchränkte Beſtimmung zu geben, desgleichen eine Anordnung von kräftigen
Executions-Mitteln zu geben].†††)

*) Wörtlich gleichlautend mit Nr. 1 der Karlsbader Punktation
**) Fehlt in der Karlsbader Punktation.
***) Steht als Nr. 2 in der Karlsbader Punktation, mit Ausnahme der eingeklammerten Stelle.
†) Steht, bis auf einige kleine ſtiliſtiſche Aenderungen, als Nr. 3 in der Karlsbader Punktation.
††) Fehlt in der Karlsbader Punktation. Nur der eingeklammerte Satz ſteht daſelbſt, etwas ver-
ändert, als Nr. 4.
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[633/0647] Die Teplitzer Punktation. Punktation über die Grundſätze, nach welchen die Höfe von Oeſterreich und Preußen in den inneren Angelegenheiten des Deutſchen Bundes zu verfahren entſchloſſen ſind. Allgemeine Grundſätze. 1. Der Deutſche Bund beſteht als ein politiſcher Körper, deſſen weſentliche Be- ſtimmungen in den Art. 1 u. 2 der Bundesakte rein ausgeſprochen ſind. Er beſteht als eine für die Erhaltung des Gleichgewichtes und der allgemeinen Ruhe weſentliche und wahrhafte europäiſche Inſtitution und er genießt die allgemeine Garantie, welche die Exiſtenz jedes europäiſchen Staates in Folge der Wiener Congreß- akte ſichert. *) 2. Oeſterreich und Preußen ſind europäiſche unabhängige Mächte und durch ihre deutſchen Länder zugleich deutſche Bundesſtaaten. In der erſten Eigenſchaft und ins- beſondere als vorzügliche Theilnehmer an dem Wiener Congreß-Werke und an den ſämmtlichen politiſchen Verhandlungen der letzten Jahre ſind ſie berufen, über die poli- tiſche Exiſtenz des Deutſchen Bundes zu wachen und auf ſelbige zu beſtehen. In der zweiten Eigenſchaft iſt es ihre Pflicht, der gehörigen Ausbildung und Befeſtigung des inneren Bundesweſens ihre beſondere Aufmerkſamkeit zu widmen. **) 3. Sobald der Deutſche Bund beſteht und als eine europäiſche politiſche Inſtitu- tion beſtehen muß, dürfen in ſeinem Inneren keine Grundſätze in Anwendung gebracht werden, welche mit deſſen Exiſtenz unvereinbar wären [oder ſogar im offenen Widerſpruch ſtänden]. ***) 4. Der Deutſche Bund wird als Geſammtheit durch die Bundes-Verſammlung repräſentirt. Die Bundes-Verſammlung iſt demnach, in Beziehung auf den Bund und deſſen inneres Weſen und mit ſpecieller Berückſichtigung auf die Art. 1 u. 2 der Bundesakte, die oberſte politiſche Behörde in Deutſchland. Ihre legalen Beſchlüſſe müſſen als Geſetze des Bundes unverbrüchlich ausgeführt und gehandhabt werden. †) Specielle Anwendung dieſer Grundſätze. 5. Die Erfahrung hat gelehrt, daß das Föderativ-Band bisher durch ein unglückliches Mißtrauen ſowohl von Seiten einiger deutſcher Regierungen, als durch manche der Föderation entgegenſtrebende Nebenabſichten nicht die Feſtigkeit erhalten hat, welche das- ſelbe im reinen Begriffe der Föderation haben ſollte. Dieſem Uebelſtande kann nur durch die enge Vereinigung der Höfe abgeholfen werden, und die Höfe von Oeſterreich und Preußen ſind entſchloſſen [den Augenblick zu benutzen, in welchem das ſyſtematiſche Treiben einer revolutionären Partei, nebſt der Auflöſung der Föderation, zugleich die Exiſtenz aller deutſchen Regierungen bedroht, um dieſe Vereinigung zu bewirken]. ††) 6. Die Anweſenheit der Miniſter der bedeutenden deutſchen Höfe ſoll zu der näheren Uebereinkunft benutzt werden. Sollte der Verſuch zu glücklichen erſten Reſultaten führen, ſo wäre dieſe Uebereinkunft durch das Zuſammentreten der deutſchen Kabinette in der kürzeſt möglichen Zeit zu vervollſtändigen [und inſonderheit in Abſicht auf die Stimmen- mehrheit und insbeſondere auf die Fälle, wo dieſe nicht entſcheidend ſein ſoll, eine ſcharfe, möglichſt beſchränkte Beſtimmung zu geben, desgleichen eine Anordnung von kräftigen Executions-Mitteln zu geben]. †††) *) Wörtlich gleichlautend mit Nr. 1 der Karlsbader Punktation **) Fehlt in der Karlsbader Punktation. ***) Steht als Nr. 2 in der Karlsbader Punktation, mit Ausnahme der eingeklammerten Stelle. †) Steht, bis auf einige kleine ſtiliſtiſche Aenderungen, als Nr. 3 in der Karlsbader Punktation. ††) Fehlt in der Karlsbader Punktation. Nur der eingeklammerte Satz ſteht daſelbſt, etwas ver- ändert, als Nr. 4. †††) Steht als Nr. 5 in der Karlsbader Punktation, mit Ausnahme der eingeklammerten Stelle.

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Zitationshilfe: Treitschke, Heinrich von: Deutsche Geschichte im neunzehnten Jahrhundert. Bd. 2: Bis zu den Karlsbader Beschlüssen. Leipzig, 1882, S. 633. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/treitschke_geschichte02_1882/647>, abgerufen am 18.04.2024.