Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Treitschke, Heinrich von: Deutsche Geschichte im neunzehnten Jahrhundert. Bd. 3: Bis zur Juli-Revolution. Leipzig, 1885.

Bild:
<< vorherige Seite
Zur Geschichte d. preuß. Verfassungskampfes. Die Verlänger. d. Karlsbader Beschlüsse.
XI. Zur Geschichte des preußischen Verfassungskampfes.
Zu Bd. III S. 230.

Das nachstehende Concept aus der Feder des Fürsten Wittgenstein, niedergeschrieben
im Mai 1821, unmittelbar vor der Entscheidung des Verfassungsstreites, giebt in Kürze
ein treues Bild von den Ansichten der Gegner Hardenberg's.

Hauptpunkte,
in welchen von einander abweichen die Vorschläge
der Commission und des Staatskanzlers.

[Spaltenumbruch]

1. Sie beschränkt sich auf die Einrichtung
der Landstände und erstreckt sich auf keine
Verfassung im engeren und gewöhnlichen
Sinne und schlägt daher

2. noch weniger eine schriftliche Urkunde
vor.

3. Sie beschränkt sich auf Provinzial-
stände und berührt den Gegenstand der Reichs-
stände noch nicht.

4. Nach ihren Vorschlägen soll das nieder-
zusetzende Comite mit den einzuberufenden
Provinzial-Einsassen nur über die Zusam-
mensetzung der Provinzialstände deliberiren,
nicht aber über den Umfang der Rechte der
letzteren, indem deren Feststellung der Be-
stimmung S. Maj. vorzubehalten.

5. Das Resultat der Vorschläge der Com-
mission ist zeitgemäße Wiederherstellung
der landständischen, d. h. der älteren und
früheren Verfassung in den verschiedenen
Provinzen.

[Spaltenumbruch]

1. Es wird eine Verfassung -- "Bewil-
ligung billiger freiwilliger Bedingungen" --
als königliche Gabe vorgeschlagen, sowie

2. eine Verfassungsurkunde, eine Urkunde
über die ganze Verfassung, die das Ganze
der königlichen Gabe ausspricht.

3. Es wird vorgeschlagen, die Einführung
allgemeiner Reichsstände schon gegenwärtig
in der gedachten Urkunde auszusprechen.

4. Das Comite soll mit den Notabeln
auch über andere Gegenstände deliberiren.

5. Hiernach ist das Resultat nicht blos
die Wiederherstellung der älteren und früheren
landständischen Verfassungen, sondern zugleich
die Einführung einer reichständischen
Verfassung, mithin einer neuen Verfassung
und Begründung einer constitutionellen
Monarchie.


XII. Die Verlängerung der Karlsbader Beschlüsse.
Zu Bd. III S. 335.

In Metternich's nachgelassenen Papieren IV. 120 ist eine "Arbeit des Frhrn.
v. Zentner" über die Verlängerung der Karlsbader Beschlüsse abgedruckt, mit dem Zu-
satze: "Auf dem Umschlagbogen des Manuscripts hat Fürst Metternich eigenhändig
angemerkt: In der Conferenz mit Graf Rechberg, Fürst Wrede und Frhr. v. Zentner,
von Letzterem dem Fürsten Metternich vorgelegt. Tegernsee, 28. Mai 1824."

Da an der Wahrheit dieser Versicherung nicht gezweifelt werden kann, so sind nur
zwei Fälle möglich: entweder haben sich die Papiere im Laufe der Jahre verschoben, oder
es befanden sich mehrere Aktenstücke in dem Umschlagbogen, und Herr v. Klinckowström
hat mit jenem kritischen Scharfsinne, den er in der Ausgabe der Metternich'schen
Papiere so oft bewährt, das unrichtige ausgewählt.

Treitschke, Deutsche Geschichte. III. 49
Zur Geſchichte d. preuß. Verfaſſungskampfes. Die Verlänger. d. Karlsbader Beſchlüſſe.
XI. Zur Geſchichte des preußiſchen Verfaſſungskampfes.
Zu Bd. III S. 230.

Das nachſtehende Concept aus der Feder des Fürſten Wittgenſtein, niedergeſchrieben
im Mai 1821, unmittelbar vor der Entſcheidung des Verfaſſungsſtreites, giebt in Kürze
ein treues Bild von den Anſichten der Gegner Hardenberg’s.

Hauptpunkte,
in welchen von einander abweichen die Vorſchläge
der Commiſſion und des Staatskanzlers.

[Spaltenumbruch]

1. Sie beſchränkt ſich auf die Einrichtung
der Landſtände und erſtreckt ſich auf keine
Verfaſſung im engeren und gewöhnlichen
Sinne und ſchlägt daher

2. noch weniger eine ſchriftliche Urkunde
vor.

3. Sie beſchränkt ſich auf Provinzial-
ſtände und berührt den Gegenſtand der Reichs-
ſtände noch nicht.

4. Nach ihren Vorſchlägen ſoll das nieder-
zuſetzende Comité mit den einzuberufenden
Provinzial-Einſaſſen nur über die Zuſam-
menſetzung der Provinzialſtände deliberiren,
nicht aber über den Umfang der Rechte der
letzteren, indem deren Feſtſtellung der Be-
ſtimmung S. Maj. vorzubehalten.

5. Das Reſultat der Vorſchläge der Com-
miſſion iſt zeitgemäße Wiederherſtellung
der landſtändiſchen, d. h. der älteren und
früheren Verfaſſung in den verſchiedenen
Provinzen.

[Spaltenumbruch]

1. Es wird eine Verfaſſung — „Bewil-
ligung billiger freiwilliger Bedingungen“ —
als königliche Gabe vorgeſchlagen, ſowie

2. eine Verfaſſungsurkunde, eine Urkunde
über die ganze Verfaſſung, die das Ganze
der königlichen Gabe ausſpricht.

3. Es wird vorgeſchlagen, die Einführung
allgemeiner Reichsſtände ſchon gegenwärtig
in der gedachten Urkunde auszuſprechen.

4. Das Comité ſoll mit den Notabeln
auch über andere Gegenſtände deliberiren.

5. Hiernach iſt das Reſultat nicht blos
die Wiederherſtellung der älteren und früheren
landſtändiſchen Verfaſſungen, ſondern zugleich
die Einführung einer reichſtändiſchen
Verfaſſung, mithin einer neuen Verfaſſung
und Begründung einer conſtitutionellen
Monarchie.


XII. Die Verlängerung der Karlsbader Beſchlüſſe.
Zu Bd. III S. 335.

In Metternich’s nachgelaſſenen Papieren IV. 120 iſt eine „Arbeit des Frhrn.
v. Zentner“ über die Verlängerung der Karlsbader Beſchlüſſe abgedruckt, mit dem Zu-
ſatze: „Auf dem Umſchlagbogen des Manuſcripts hat Fürſt Metternich eigenhändig
angemerkt: In der Conferenz mit Graf Rechberg, Fürſt Wrede und Frhr. v. Zentner,
von Letzterem dem Fürſten Metternich vorgelegt. Tegernſee, 28. Mai 1824.“

Da an der Wahrheit dieſer Verſicherung nicht gezweifelt werden kann, ſo ſind nur
zwei Fälle möglich: entweder haben ſich die Papiere im Laufe der Jahre verſchoben, oder
es befanden ſich mehrere Aktenſtücke in dem Umſchlagbogen, und Herr v. Klinckowſtröm
hat mit jenem kritiſchen Scharfſinne, den er in der Ausgabe der Metternich’ſchen
Papiere ſo oft bewährt, das unrichtige ausgewählt.

Treitſchke, Deutſche Geſchichte. III. 49
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <pb facs="#f0785" n="769"/>
        <fw place="top" type="header">Zur Ge&#x017F;chichte d. preuß. Verfa&#x017F;&#x017F;ungskampfes. Die Verlänger. d. Karlsbader Be&#x017F;chlü&#x017F;&#x017F;e.</fw><lb/>
        <div n="2">
          <head><hi rendition="#aq">XI.</hi><hi rendition="#b">Zur Ge&#x017F;chichte des preußi&#x017F;chen Verfa&#x017F;&#x017F;ungskampfes.</hi><lb/>
Zu Bd. <hi rendition="#aq">III</hi> S. 230.</head><lb/>
          <p>Das nach&#x017F;tehende Concept aus der Feder des Für&#x017F;ten Wittgen&#x017F;tein, niederge&#x017F;chrieben<lb/>
im Mai 1821, unmittelbar vor der Ent&#x017F;cheidung des Verfa&#x017F;&#x017F;ungs&#x017F;treites, giebt in Kürze<lb/>
ein treues Bild von den An&#x017F;ichten der Gegner Hardenberg&#x2019;s.</p><lb/>
          <p> <hi rendition="#c"><hi rendition="#g">Hauptpunkte</hi>,<lb/>
in welchen von einander abweichen die Vor&#x017F;chläge<lb/>
der Commi&#x017F;&#x017F;ion und des Staatskanzlers.</hi> </p><lb/>
          <cb/>
          <p>1. Sie be&#x017F;chränkt &#x017F;ich auf die Einrichtung<lb/>
der Land&#x017F;tände und er&#x017F;treckt &#x017F;ich auf keine<lb/>
Verfa&#x017F;&#x017F;ung im engeren und gewöhnlichen<lb/>
Sinne und &#x017F;chlägt daher</p><lb/>
          <p>2. noch weniger eine &#x017F;chriftliche Urkunde<lb/>
vor.</p><lb/>
          <p>3. Sie be&#x017F;chränkt &#x017F;ich auf Provinzial-<lb/>
&#x017F;tände und berührt den Gegen&#x017F;tand der Reichs-<lb/>
&#x017F;tände noch nicht.</p><lb/>
          <p>4. Nach ihren Vor&#x017F;chlägen &#x017F;oll das nieder-<lb/>
zu&#x017F;etzende Comit<hi rendition="#aq">é</hi> mit den einzuberufenden<lb/>
Provinzial-Ein&#x017F;a&#x017F;&#x017F;en nur über die Zu&#x017F;am-<lb/>
men&#x017F;etzung der Provinzial&#x017F;tände deliberiren,<lb/>
nicht aber über den Umfang der Rechte der<lb/>
letzteren, indem deren Fe&#x017F;t&#x017F;tellung der Be-<lb/>
&#x017F;timmung S. Maj. vorzubehalten.</p><lb/>
          <p>5. Das Re&#x017F;ultat der Vor&#x017F;chläge der Com-<lb/>
mi&#x017F;&#x017F;ion i&#x017F;t <hi rendition="#g">zeitgemäße</hi> Wiederher&#x017F;tellung<lb/>
der land&#x017F;tändi&#x017F;chen, d. h. der älteren und<lb/>
früheren Verfa&#x017F;&#x017F;ung in den ver&#x017F;chiedenen<lb/>
Provinzen.</p><lb/>
          <cb/>
          <p>1. Es wird eine Verfa&#x017F;&#x017F;ung &#x2014; &#x201E;Bewil-<lb/>
ligung billiger freiwilliger Bedingungen&#x201C; &#x2014;<lb/>
als königliche Gabe vorge&#x017F;chlagen, &#x017F;owie</p><lb/>
          <p>2. eine Verfa&#x017F;&#x017F;ungsurkunde, eine Urkunde<lb/>
über die ganze Verfa&#x017F;&#x017F;ung, die das Ganze<lb/>
der königlichen Gabe aus&#x017F;pricht.</p><lb/>
          <p>3. Es wird vorge&#x017F;chlagen, die Einführung<lb/>
allgemeiner Reichs&#x017F;tände &#x017F;chon gegenwärtig<lb/>
in der gedachten Urkunde auszu&#x017F;prechen.</p><lb/>
          <p>4. Das Comit<hi rendition="#aq">é</hi> &#x017F;oll mit den Notabeln<lb/>
auch über andere Gegen&#x017F;tände deliberiren.</p><lb/>
          <p>5. Hiernach i&#x017F;t das Re&#x017F;ultat nicht blos<lb/>
die Wiederher&#x017F;tellung der älteren und früheren<lb/>
land&#x017F;tändi&#x017F;chen Verfa&#x017F;&#x017F;ungen, &#x017F;ondern zugleich<lb/>
die Einführung einer <hi rendition="#g">reich&#x017F;tändi&#x017F;chen</hi><lb/>
Verfa&#x017F;&#x017F;ung, mithin einer <hi rendition="#g">neuen</hi> Verfa&#x017F;&#x017F;ung<lb/>
und Begründung einer con&#x017F;titutionellen<lb/>
Monarchie.</p>
        </div><lb/>
        <milestone rendition="#hr" unit="section"/>
        <div n="2">
          <head><hi rendition="#aq">XII.</hi><hi rendition="#b">Die Verlängerung der Karlsbader Be&#x017F;chlü&#x017F;&#x017F;e.</hi><lb/>
Zu Bd. <hi rendition="#aq">III</hi> S. 335.</head><lb/>
          <p>In Metternich&#x2019;s nachgela&#x017F;&#x017F;enen Papieren <hi rendition="#aq">IV.</hi> 120 i&#x017F;t eine &#x201E;Arbeit des Frhrn.<lb/>
v. Zentner&#x201C; über die Verlängerung der Karlsbader Be&#x017F;chlü&#x017F;&#x017F;e abgedruckt, mit dem Zu-<lb/>
&#x017F;atze: &#x201E;Auf dem Um&#x017F;chlagbogen des Manu&#x017F;cripts hat Für&#x017F;t Metternich eigenhändig<lb/>
angemerkt: In der Conferenz mit Graf Rechberg, Für&#x017F;t Wrede und Frhr. v. Zentner,<lb/>
von Letzterem dem Für&#x017F;ten Metternich vorgelegt. Tegern&#x017F;ee, 28. Mai 1824.&#x201C;</p><lb/>
          <p>Da an der Wahrheit die&#x017F;er Ver&#x017F;icherung nicht gezweifelt werden kann, &#x017F;o &#x017F;ind nur<lb/>
zwei Fälle möglich: entweder haben &#x017F;ich die Papiere im Laufe der Jahre ver&#x017F;choben, oder<lb/>
es befanden &#x017F;ich mehrere Akten&#x017F;tücke in dem Um&#x017F;chlagbogen, und Herr v. Klinckow&#x017F;tröm<lb/>
hat mit jenem kriti&#x017F;chen Scharf&#x017F;inne, den er in der Ausgabe der Metternich&#x2019;&#x017F;chen<lb/>
Papiere &#x017F;o oft bewährt, das unrichtige ausgewählt.</p><lb/>
          <fw place="bottom" type="sig"><hi rendition="#g">Treit&#x017F;chke</hi>, Deut&#x017F;che Ge&#x017F;chichte. <hi rendition="#aq">III.</hi> 49</fw><lb/>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[769/0785] Zur Geſchichte d. preuß. Verfaſſungskampfes. Die Verlänger. d. Karlsbader Beſchlüſſe. XI. Zur Geſchichte des preußiſchen Verfaſſungskampfes. Zu Bd. III S. 230. Das nachſtehende Concept aus der Feder des Fürſten Wittgenſtein, niedergeſchrieben im Mai 1821, unmittelbar vor der Entſcheidung des Verfaſſungsſtreites, giebt in Kürze ein treues Bild von den Anſichten der Gegner Hardenberg’s. Hauptpunkte, in welchen von einander abweichen die Vorſchläge der Commiſſion und des Staatskanzlers. 1. Sie beſchränkt ſich auf die Einrichtung der Landſtände und erſtreckt ſich auf keine Verfaſſung im engeren und gewöhnlichen Sinne und ſchlägt daher 2. noch weniger eine ſchriftliche Urkunde vor. 3. Sie beſchränkt ſich auf Provinzial- ſtände und berührt den Gegenſtand der Reichs- ſtände noch nicht. 4. Nach ihren Vorſchlägen ſoll das nieder- zuſetzende Comité mit den einzuberufenden Provinzial-Einſaſſen nur über die Zuſam- menſetzung der Provinzialſtände deliberiren, nicht aber über den Umfang der Rechte der letzteren, indem deren Feſtſtellung der Be- ſtimmung S. Maj. vorzubehalten. 5. Das Reſultat der Vorſchläge der Com- miſſion iſt zeitgemäße Wiederherſtellung der landſtändiſchen, d. h. der älteren und früheren Verfaſſung in den verſchiedenen Provinzen. 1. Es wird eine Verfaſſung — „Bewil- ligung billiger freiwilliger Bedingungen“ — als königliche Gabe vorgeſchlagen, ſowie 2. eine Verfaſſungsurkunde, eine Urkunde über die ganze Verfaſſung, die das Ganze der königlichen Gabe ausſpricht. 3. Es wird vorgeſchlagen, die Einführung allgemeiner Reichsſtände ſchon gegenwärtig in der gedachten Urkunde auszuſprechen. 4. Das Comité ſoll mit den Notabeln auch über andere Gegenſtände deliberiren. 5. Hiernach iſt das Reſultat nicht blos die Wiederherſtellung der älteren und früheren landſtändiſchen Verfaſſungen, ſondern zugleich die Einführung einer reichſtändiſchen Verfaſſung, mithin einer neuen Verfaſſung und Begründung einer conſtitutionellen Monarchie. XII. Die Verlängerung der Karlsbader Beſchlüſſe. Zu Bd. III S. 335. In Metternich’s nachgelaſſenen Papieren IV. 120 iſt eine „Arbeit des Frhrn. v. Zentner“ über die Verlängerung der Karlsbader Beſchlüſſe abgedruckt, mit dem Zu- ſatze: „Auf dem Umſchlagbogen des Manuſcripts hat Fürſt Metternich eigenhändig angemerkt: In der Conferenz mit Graf Rechberg, Fürſt Wrede und Frhr. v. Zentner, von Letzterem dem Fürſten Metternich vorgelegt. Tegernſee, 28. Mai 1824.“ Da an der Wahrheit dieſer Verſicherung nicht gezweifelt werden kann, ſo ſind nur zwei Fälle möglich: entweder haben ſich die Papiere im Laufe der Jahre verſchoben, oder es befanden ſich mehrere Aktenſtücke in dem Umſchlagbogen, und Herr v. Klinckowſtröm hat mit jenem kritiſchen Scharfſinne, den er in der Ausgabe der Metternich’ſchen Papiere ſo oft bewährt, das unrichtige ausgewählt. Treitſchke, Deutſche Geſchichte. III. 49

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/treitschke_geschichte03_1885
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/treitschke_geschichte03_1885/785
Zitationshilfe: Treitschke, Heinrich von: Deutsche Geschichte im neunzehnten Jahrhundert. Bd. 3: Bis zur Juli-Revolution. Leipzig, 1885, S. 769. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/treitschke_geschichte03_1885/785>, abgerufen am 28.03.2024.