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Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870.

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§. 6.

Im Auslande begangene Uebertretungen sind nur dann zu
bestrafen, wenn dies durch besondere Gesetze oder durch Verträge
angeordnet ist.

§. 7.

Eine im Auslande vollzogene Strafe ist, wenn wegen
derselben Handlung im Gebiete des Norddeutschen Bundes
abermals eine Verurtheilung erfolgt, auf die zu erkennende
Strafe in Anrechnung zu bringen.

§. 8.

Ausland im Sinne dieses Strafgesetzes ist jedes nicht zum
Norddeutschen Bunde gehörige Gebiet.

§. 9.

Ein Norddeutscher darf einer ausländischen Regierung zur
Verfolgung oder Bestrafung nicht überliefert werden.

§. 10.

Auf Norddeutsche Militairpersonen finden die allgemeinen
Strafgesetze des Norddeutschen Bundes insoweit Anwendung,
als nicht die Militairgesetze ein Anderes bestimmen.

§. 11.

Kein Mitglied eines Landtages oder einer Kammer eines
zum Norddeutschen Bunde gehörigen Staats darf außerhalb
der Versammlung, zu welcher das Mitglied gehört, wegen
seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines Be-
rufes gethanen Aeußerung zur Verantwortung gezogen werden.

§. 12.

Wahrheitsgetreue Berichte über Verhandlungen eines Land-
tages oder einer Kammer eines zum Norddeutschen Bunde
gehörigen Staats bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.


§. 6.

Im Auslande begangene Uebertretungen ſind nur dann zu
beſtrafen, wenn dies durch beſondere Geſetze oder durch Verträge
angeordnet iſt.

§. 7.

Eine im Auslande vollzogene Strafe iſt, wenn wegen
derſelben Handlung im Gebiete des Norddeutſchen Bundes
abermals eine Verurtheilung erfolgt, auf die zu erkennende
Strafe in Anrechnung zu bringen.

§. 8.

Ausland im Sinne dieſes Strafgeſetzes iſt jedes nicht zum
Norddeutſchen Bunde gehörige Gebiet.

§. 9.

Ein Norddeutſcher darf einer ausländiſchen Regierung zur
Verfolgung oder Beſtrafung nicht überliefert werden.

§. 10.

Auf Norddeutſche Militairperſonen finden die allgemeinen
Strafgeſetze des Norddeutſchen Bundes inſoweit Anwendung,
als nicht die Militairgeſetze ein Anderes beſtimmen.

§. 11.

Kein Mitglied eines Landtages oder einer Kammer eines
zum Norddeutſchen Bunde gehörigen Staats darf außerhalb
der Verſammlung, zu welcher das Mitglied gehört, wegen
ſeiner Abſtimmung oder wegen der in Ausübung ſeines Be-
rufes gethanen Aeußerung zur Verantwortung gezogen werden.

§. 12.

Wahrheitsgetreue Berichte über Verhandlungen eines Land-
tages oder einer Kammer eines zum Norddeutſchen Bunde
gehörigen Staats bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.


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[5/0015] §. 6. Im Auslande begangene Uebertretungen ſind nur dann zu beſtrafen, wenn dies durch beſondere Geſetze oder durch Verträge angeordnet iſt. §. 7. Eine im Auslande vollzogene Strafe iſt, wenn wegen derſelben Handlung im Gebiete des Norddeutſchen Bundes abermals eine Verurtheilung erfolgt, auf die zu erkennende Strafe in Anrechnung zu bringen. §. 8. Ausland im Sinne dieſes Strafgeſetzes iſt jedes nicht zum Norddeutſchen Bunde gehörige Gebiet. §. 9. Ein Norddeutſcher darf einer ausländiſchen Regierung zur Verfolgung oder Beſtrafung nicht überliefert werden. §. 10. Auf Norddeutſche Militairperſonen finden die allgemeinen Strafgeſetze des Norddeutſchen Bundes inſoweit Anwendung, als nicht die Militairgeſetze ein Anderes beſtimmen. §. 11. Kein Mitglied eines Landtages oder einer Kammer eines zum Norddeutſchen Bunde gehörigen Staats darf außerhalb der Verſammlung, zu welcher das Mitglied gehört, wegen ſeiner Abſtimmung oder wegen der in Ausübung ſeines Be- rufes gethanen Aeußerung zur Verantwortung gezogen werden. §. 12. Wahrheitsgetreue Berichte über Verhandlungen eines Land- tages oder einer Kammer eines zum Norddeutſchen Bunde gehörigen Staats bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.

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Zitationshilfe: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870, S. 5. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_strafgesetzbuch_1870/15>, abgerufen am 16.04.2024.